BY:Unterfranken/Wahlen/Wahlkampf 2013 2014/Plakatierung/LK Wuerzburg

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Allgemeine Informationen

Hier findest du sämtliche Informationen für die Plakatierung im Landkreis Würzburg.


Übersicht



Landkreis Würzburg

Stimmkreis Nr. Stimmkreis Name Gemeinde Benötigte Plakate Bescheid / Auflagen Plakatpirat/en Bearbeiter Sonstiges


610 Würzburg Würzburg (Stadt) info@stadt.wuerzburg.de


609 Würzburg-Land Aub (Stadt) Kontaktformular


609 Würzburg-Land Eibelstadt (Stadt) info@eibelstadt.de


609 Würzburg-Land Ochsenfurt (Stadt) Kontaktformular


609 Würzburg-Land Röttingen (Stadt) Kontaktformular


609 Würzburg-Land Altertheim info@vgem-kist.bayern.de


609 Würzburg-Land Bergtheim poststelle@vgem-bergtheim.bayern.de


609 Würzburg-Land Bieberehren info@roettingen.de


609 Würzburg-Land Bütthard rathaus@buetthard.de


609 Würzburg-Land Eisenheim


609 Würzburg-Land Eisingen marianne.michel@eisingen.bayern.de


609 Würzburg-Land Erlabrunn harald.buettner@vgem-margetshoechheim.bayern.de


609 Würzburg-Land Estenfeld post@vgem-estenfeld.bayern.de


609 Würzburg-Land Frickenhausen a.Main verwaltung@frickenhausen-main.de


609 Würzburg-Land Gaukönigshofen info@gaukoenigshofen.bayern.de


609 Würzburg-Land Gelchsheim Kontaktformular


610 Würzburg Gerbrunn info@gerbrunn.de


609 Würzburg-Land Geroldshausen gemeinde@geroldshausen.de


609 Würzburg-Land Giebelstadt info@giebelstadt.de


609 Würzburg-Land Greußenheim rathaus@greussenheim.de


609 Würzburg-Land Güntersleben rathaus@guentersleben.de


609 Würzburg-Land Hausen b.Würzburg Kontaktformular(Elisabeth Schmitt)


609 Würzburg-Land Helmstadt Kontaktformular


609 Würzburg-Land Hettstadt rathaus@hettstadt.de


609 Würzburg-Land Holzkirchen Kontaktformular


609 Würzburg-Land Höchberg poststelle@hoechberg.de


609 Würzburg-Land Kirchheim verwaltungsgemeinschaft@kirchheim-ufr.de


609 Würzburg-Land Kist info@vgem-kist.bayern.de


609 Würzburg-Land Kleinrinderfeld info@kleinrinderfeld.bayern.de


609 Würzburg-Land Kürnach info@kuernach.de


609 Würzburg-Land Leinach gabi.eisenhut@leinach.de


609 Würzburg-Land Margetshöchheim buergerbuero@vgem-margetshoechheim.bayern.de


609 Würzburg-Land Neubrunn info@neubrunn.de


609 Würzburg-Land Oberpleichfeld Kontaktformular


609 Würzburg-Land Prosselsheim info@prosselsheim.de


609 Würzburg-Land Randersacker gemeinde@randersacker.de


609 Würzburg-Land Reichenberg markt.reichenberg@reichenberg.bayern.de


609 Würzburg-Land Remlingen rathaus@remlingen.de


609 Würzburg-Land Riedenheim info@roettingen.de


609 Würzburg-Land Rimpar amon.michael@rimpar.de


610 Würzburg Rottendorf rathaus@rottendorf.eu


609 Würzburg-Land Sommerhausen rathaus@sommerhausen.de


609 Würzburg-Land Sonderhofen gemeinde@sonderhofen.de


609 Würzburg-Land Tauberrettersheim info@roettingen.de


609 Würzburg-Land Theilheim michaela.neuner@theilheim.bayern.de


609 Würzburg-Land Thüngersheim info@thuengersheim.bayern.de


609 Würzburg-Land Uettingen Kontaktformular


609 Würzburg-Land Unterpleichfeld gemeinde@unterpleichfeld.bayern.de


609 Würzburg-Land Veitshöchheim rathaus@veitshoechheim.de


609 Würzburg-Land Waldbrunn gemeinde@waldbrunn.bayern.de


609 Würzburg-Land Waldbüttelbrunn rathaus@waldbuettelbrunn.de


609 Würzburg-Land Winterhausen


609 Würzburg-Land Zell a.Main rathaus@zell-main.de



Auflagen

Würzburg

im Zusammenhang mit der Aufstellung bzw. Anbringung von Werbeträgern im Stadtgebiet Würzburg anlässlich der Landtagswahl und der Bundestagswahl dürfen wir auf die zu beachtenden Grundsätze hinweisen:


Nach den für die Stadt Würzburg geltenden Bestimmungen ist den politischen Parteien und Wählergruppen zum Zweck der politischen Werbung die Möglichkeit eingeräumt, bis zu 8 Wochen (ab 21. Juli 2013 für die Landtagswahl und ab 28. Juli 2013 für die Bundestagswahl) vor der Landtags- bzw. Bundestagswahl Plakatständer (Dreieckständer) und Plakattafeln genehmigungs- und gebührenfrei im öffentlichen Straßenraum anzubringen. Dies gilt jedoch nicht für Informationsstände.


Wir hoffen und erwarten, dass bei der Aufstellung der Werbeträger im Stadtgebiet Würzburg sowohl auf die Sicherheit im Straßenverkehr als auch auf das Stadtbild Rücksicht genommen wird.


Bei der Aufstellung ist deshalb darauf zu achten, dass keine Sichtbehinderungen für den Fußgänger- und fließenden Verkehr entstehen. An Kreuzungen, im Bereich von Ampelanlagen, Fußgängerüberwegen und unübersichtlichen Kurven dürfen Plakatständer nicht aufgestellt werden, wenn hierdurch Sichtbehinderungen für die Verkehrsteilnehmer entstehen. Darüber hinaus ist Plakatwerbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen unzulässig, wenn sie mit solchen Zeichen oder Einrichtungen verwechselt oder ihre Wirkung beeinträchtigt werden kann. Das feste Anbringen an Masten, Brücken, Stützmauern, elektrischen Verteilerkästen, Containern, Papierkörben und Telefonzellen (z.B. mit Bindedraht, Klebemasse o.ä.) ist nicht gestattet. Das Anbringen von selbstklebenden Plakaten ist nicht erlaubt. Auf der Nordseite der Domstraße (entlang der Straßenbahntrasse) dürfen Plakatständer nur mit einer maximalen Größe bis DIN A 2 aufgestellt werden (z.B. an den Lichtmasten). Im gesamten Streckenverlauf der Straßenbahn ist wegen entstehender Sichtbehinderungen bei der Verwendung von DIN A 1 und DIN A 0 Plakaten darauf zu achten, dass bei der Aufstellung ein Sicherheitsabstand von mind. 0,75 m zum Wagenkörper der Straßenbahn eingehalten wird. Ferner dürfen aus Sicherheitsgründen an nachfolgenden Stellen keine Plakate angebracht bzw. aufgestellt werden:

-Im Berliner Platz („Berliner Ring“), einschließlich der unmittelbar angrenzenden Straßeneinmündungen,

-in der Domstraße, im Haltestellenbereich der Straßenbahn sowie vor der Firma „Nordsee“

-Beim Grafeneckart, zwischen den Einmündungen Langgasse und Karmelitenstraße (Bereich der Freischankfläche "Ratskeller" bis einschließlich der Fahnenstangen am "Rathaus-Südflügel"),

-Ludwigsbrücke, am Fußgängerüberweg auf der Ostseite,

-Straße Am Hubland, Mittelinsel, auf Höhe Einmündung Theodor-Boveri-Weg.


Die Plakatständer/-tafeln dürfen grundsätzlich nur unmittelbar auf dem Boden aufgestellt werden. Ausnahmsweise wird für sog. „Flexi-Plex“ Plakate (recyclebare Kunststoffplakate ohne Rahmen) keine Beanstandung vorgenommen, wenn diese nicht unmittelbar auf dem Boden aufgestellt werden. Es darf jedoch aber hierbei eine maximale Höhe von 0,30 m zwischen Bodenober- und Plakatunterkante nicht überschritten werden. Nicht zulässig ist eine höhere Anbringung der Plakate im „Luftraum“ (z.B. in einer Höhe von 3, 4 oder gar 5 m), mehrere Plakate / Plakattafeln / Plakatständer übereinander anzubringen und eine Aufstellung oder Befestigung um oder an Bäumen. Erdnägel dürfen im Kronenbereich der Bäume nicht in den Boden eingeschlagen werden.


Die Plakate sind standfest gegen Sturm etc. anzubringen und während des gesamten Aufstellungszeitraumes in sauberem und ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Ein beschädigtes Plakat ist zu entfernen oder auszutauschen.


Die maximale Größe des jeweiligen Einzelplakates darf DIN A 0 nicht überschreiten.


Sollten von der Polizei oder der Verkehrsbehörde Bedenken gegen die Aufstellung des einen oder anderen Plakatträgers erhoben werden, bitten wir Sie, im Einvernehmen mit diesen Dienststellen einen anderen Platz zu finden. Wir sind überzeugt, dass Ihnen genug Möglichkeiten für die Wahlwerbung verbleiben. So kann gemeinsam vermieden werden, dass etwa durch die Verkehrsbehörde oder die Polizei Wahlplakate, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, entfernt werden müssen.


Zum Abschluss gestatten Sie uns bitte noch den Hinweis, dass die aufgestellten Wahlplakate zeitnah, spätestens jedoch 3 Tage nach der Wahl aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden müssen. Erfahrungsgemäß verwenden sonst andere Organisationen und Veranstalter noch stehende Plakatträger für ihre Zwecke.


Falls Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns!

Aub

Eibelstadt

Datei:PlakatV Eibelstadt.pdf

Datei:PlakatV Eibelstadt Karte.pdf

Ochsenfurt

Röttingen

Datei:PlakatV Röttingen.pdf

Altertheim

Bergtheim

zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, die Plakate sind so aufzuhängen bzw. aufzustellen, dass keine Verkehrs-und Sichtbehinderungen entstehen.

Bieberehren

wie Röttingen Datei:PlakatV Röttingen.pdf

Bütthard

Plakatverordnung die für Giebelstadt sowie Bütthard Anwendung findet: PDF

Eisenheim

wie Estenfeld Datei:PlakatV Estenfeld.pdf

Eisingen

da wir für Eisingen keine spezielle gemeindliche Plaktierungsregelung haben, gelten die grundsätzlichen bayerischen Regelungen für Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen.

Danach wird Werbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen nur dann geduldet, wenn Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs betroffen sind oder bei denen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Werbemaßnahme ausscheidet.

Ansonsten sind natürlich Behinderungen des Fußgänger- und Fahrverkehrs auszuschließen.

Erlabrunn

Landtags- und Bezirkstagswahl: Plakatierung möglich ab Montag, den 05.08.2013

Bundestagswahl: Plakatierung möglich ab Montag, den 12.08.2013

Datei:PlakatV Margestoechheim.pdf

Estenfeld

Datei:PlakatV Estenfeld.pdf

Frickenhausen a.Main

Gaukönigshofen

Datei:PlakatV Gaukoenigshofen.pdf

Gelchsheim

Gerbrunn

In Gerbrunn gibt es aktuell keine spezielle Plakatierungsverordnung. Wahlwerbung wird in üblicher Form (DIN A 1 - Plakate) ab max. 6 Wochen vor der Wahl in der Gemeinde zugelassen / geduldet. Die Standorte müssen dabei so gewählt werden, dass weder Verkehrsteilnehmer noch Verkehrszeichen oder das Eigentum der Gemeinde bzw. Dritter beeinträchtigt wird. Die Plakate sind nach der Wahl unverzüglich wieder zu entfernen.

Geroldshausen

Wie Ki: Datei:PlakatV Kircheim.pdf

Giebelstadt

Plakatverordnung die für Giebelstadt sowie Bütthard Anwendung findet: PDF

Greußenheim

hiermit erhalten Sie die Genehmigung zum Aufstellen von Plakattafeln/Plakaten für die kommenden Wahlen (Bundestag, Landtag und Bezirkstag) in den Gemeinden Hettstadt und Greußenheim.


Ein aufhängen und befestigen an den neuen Straßenbeleuchtungsmasten in der Würzburger Str. und Greußenheimer Straße in Hettstadt wird nicht gestattet.


Weiterhin bitte ich dafür zu sorgen, dass die Plakate unmittelbar nach Beendigung der jeweiligen Wahl entfernt werden. Sollten die Plakate nicht entfernt werden, so werden die Beseitigungskosten an Sie weiterverrechnet.

Güntersleben

Datei:PlakatV Guenthersleben.pdf

Hausen b.Würzburg

Helmstadt

Hettstadt

hiermit erhalten Sie die Genehmigung zum Aufstellen von Plakattafeln/Plakaten für die kommenden Wahlen (Bundestag, Landtag und Bezirkstag) in den Gemeinden Hettstadt und Greußenheim.


Ein aufhängen und befestigen an den neuen Straßenbeleuchtungsmasten in der Würzburger Str. und Greußenheimer Straße in Hettstadt wird nicht gestattet.


Weiterhin bitte ich dafür zu sorgen, dass die Plakate unmittelbar nach Beendigung der jeweiligen Wahl entfernt werden. Sollten die Plakate nicht entfernt werden, so werden die Beseitigungskosten an Sie weiterverrechnet.

Holzkirchen

Höchberg

[1]

Kirchheim

Datei:PlakatV Kircheim.pdf

Kist

Die Gemeinde Kist hat eine Plakatierungsverordnung erlassen, die wir hier beifügen. Wir bitten vor allem um Beachtung von § 4 Nr. 5 (keine Anbringung von Wahlwerbung an Straßenlampen und Kandelabern über 2 m Höhe). Datei:PlakatV Kist.pdf


Für die Gemeinde Altertheim gibt es keine Verordnung. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30.06.1980 (MABl. S. 367, StAnz. Nr. 30) betreffend der Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden zu beachten.

Kleinrinderfeld

Kürnach

Leinach

Margetshöchheim

Landtags- und Bezirkstagswahl: Plakatierung möglich ab Montag, den 05.08.2013

Bundestagswahl: Plakatierung möglich ab Montag, den 12.08.2013

Wie Mar: Datei:PlakatV Margestoechheim.pdf

Neubrunn

der Markt Neubrunn kann Ihnen keine Plakatierfläche zur Verfügung stellen.

Oberpleichfeld

Prosselsheim

wie Estenfeld Datei:PlakatV Estenfeld.pdf

Randersacker

keine besonderen Vorschriften.

Reichenberg

Datei:PlakatV Reichenberg.pdf

Remlingen

Riedenheim

wie Röttingen Datei:PlakatV Röttingen.pdf

Rimpar

[2]

Rottendorf

Datei:PlakatV Rottendorf.pdf

Sommerhausen

der Markt Sommerhausen verfügt über keine Plakatierungsverordnung, so dass die Plakatierung für die Wahlen grundsätzlich an keine satzungsrechtlichen Vorgaben gebunden ist.

Dennoch haben wir bereits in der Vergangenheit die Parteien gebeten die Plakatierung in folgenden sensiblen Bereichen nicht vorzunehmen:

· Altortbereich (innerhalb der Dorfmauer) von Sommerhausen

· Bereich um den Friedhof


Bei der vergangenen Wahl haben sich alle Parteien hieran gehalten.

Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich auch bei den kommenden Wahlen wieder an unsere Vorgaben zu halten.

Die Plakate sind spätestens eine Woche nach der Wahl wieder zu entfernen, sonst wird der Markt Sommerhausen die Kosten hierfür in Rechnung stellen.

Sonderhofen

Tauberrettersheim

wie Röttingen Datei:PlakatV Röttingen.pdf

Theilheim

die Gemeinde Theilheim hat keine Plakatierungsverordnung. Wir weisen grundsätzlich darauf hin, dass bei Wahlwerbung die allgemeinen Vorschriften wie z. B. der Straßenverkehrsordnung, Zivilrecht usw. beachtet werden müssen.

Thüngersheim

Auflagen:


1. Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr, noch die Fußgänger behindern.

2. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.

3. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast genügen.

4. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.

5. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.

6. Die Werbeträger können um Laternenmasten oder um Verkehrsschilder des ruhenden Verkehrs befestigt werden. Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen.

7. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen.

8. Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.

9. Das Grundstück und die Befestigungen sind nach Abbau des Werbeträgers in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

10. Sollten die Werbeträger Anlass zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend,spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.

11. Die Werbeträger müssen spätestens 4 Tage nach Veranstaltungsende abgebaut sein.

12. Die Gemeinde behält sich vor, bei Zuwiderhandlung gegen die Auflagen dieses Bescheides, die Werbeträger auf Kosten des Antragstellers zu entfernen.


Zudem weisen wir auf das Schreiben des Staatliches Bauamt vom 11.03.2013 zur Wahlwerbung an Bundes- und Staatsstraßen, einschließlich der Anlage „Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30.06.1980 (MABl. S. 367 = Staatsanzeiger StAnz Nr. 30) hin.

Uettingen

Unterpleichfeld

Besondere Auflagen gibt es bei uns nicht.

Die Plakate dürfen den Straßenverkehr bzw. die Fußgänger nicht behindern.

Veitshöchheim

Datei:PlakatV Veitshöchheim.pdf

Wir bitten, hierbei folgendes zu berücksichtigen:

· Eine Plakatierung ist 6 Wochen vor der jeweiligen Wahl möglich. Für die Landtags-/Bezirkstagswahl somit ab 05.08.2013, für die Bundestagswahl ab 12.08.2013.

· Die Aufstellung und Anbringung hat sich nach der beigefügten Bekanntmachung zu richten. Hier sind insbesondere Ziffer 2 und die Ausführungen zur Verkehrssicherheit maßgeblich.

· Das Plakatierungsverbot im Altort ist zu berücksichtigen. Der Umgriff ist dem beiliegenden Lageplan zu entnehmen.

· Die Werbemittel (einschließlich Befestigungsmaterial) sind in der Woche nach der Wahl wieder zu entfernen.

· Bitte lassen Sie der "Konkurrenz" auch noch Platz für entsprechende Werbemittel!

Waldbrunn

Waldbüttelbrunn

- Es sind alle einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere Straßenverkehrsrecht und Privatrecht, einzuhalten - die Plakatierung darf nur innerhalb der geschlossenen Ortschaft erfolgen - die Sichtdreiecke sind frei zu halten - Die Plakate dürfen frühestens am 05.08.2013 (Landtagswahl) bzw. am 12.08.2013 (Bundestagswahl) aufgehängt werden. - die Werbeträger sind bis spätestens 17.09.2013 (Landtagswahl) bzw. 24.09.2013 (Bundestagswahl) wieder von Ihnen zu entfernen.

Winterhausen

Zell a.Main

keine besonderen Vorschriften - Verordnung bezüglich der "Werbung auf Öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden" gilt.