BY:Unterfranken/Wahlen/Wahlkampf 2013 2014/Plakatierung/LK Main Spessart

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Allgemeine Informationen

Hier findest du sämtliche Informationen für die Plakatierung im Landkreis Main-Spessart.


Übersicht


Landkreis Main-Spessart

Stimmkreis Nr. Stimmkreis Name Gemeinde Benötigte Plakate Bescheid / Auflagen Plakatpirat/en Bearbeiter Sonstiges


606 Main-Spessart Arnstein (Stadt) poststelle@arnstein.bayern.de


606 Main-Spessart Gemünden am Main (Stadt) poststelle@gemuenden.bayern.de


606 Main-Spessart Karlstadt (Stadt) info@karlstadt.de


606 Main-Spessart Lohr am Main (Stadt) stadt@lohr.de


606 Main-Spessart Marktheidenfeld (Stadt) info@marktheidenfeld.de


606 Main-Spessart Rieneck (Stadt) poststelle@rieneck.bayern.de


606 Main-Spessart Rothenfels (Stadt) stadtverwaltung@rothenfels.de


606 Main-Spessart Aura im Sinngrund webmaster@vgem-burgsinn.bayern.de


606 Main-Spessart Birkenfeld info@gemeinde-birkenfeld.de


606 Main-Spessart Bischbrunn info@bischbrunn.de


606 Main-Spessart Burgsinn webmaster@vgem-burgsinn.bayern.de


606 Main-Spessart Erlenbach bei Marktheidenfeld info@gemeinde-erlenbach.de


606 Main-Spessart Esselbach kontakt@esselbach-online.de


606 Main-Spessart Eußenheim webmaster@eussenheim.bayern.de


606 Main-Spessart Fellen webmaster@vgem-burgsinn.bayern.de


606 Main-Spessart Frammersbach info@frammersbach.de


606 Main-Spessart Gössenheim poststelle@vgem-gemuenden.bayern.de


606 Main-Spessart Gräfendorf poststelle@vgem-gemuenden.bayern.de


606 Main-Spessart Hafenlohr info@hafenlohr.de


606 Main-Spessart Hasloch poststelle@vgem-kreuzwertheim.bayern.de


606 Main-Spessart Himmelstadt post@vgem-zellingen.de


606 Main-Spessart Karbach info@karbach.de


606 Main-Spessart Karsbach poststelle@vgem-gemuenden.bayern.de


606 Main-Spessart Kreuzwertheim poststelle@vgem-kreuzwertheim.bayern.de


606 Main-Spessart Mittelsinn webmaster@vgem-burgsinn.bayern.de


606 Main-Spessart Neuendorf kontakt@neuendorf-main.de


606 Main-Spessart Neuhütten neuhuetten@vgem-partenstein.bayern.de


606 Main-Spessart Neustadt am Main karinberger@neustadt-erlach.de


606 Main-Spessart Obersinn webmaster@vgem-burgsinn.bayern.de


606 Main-Spessart Partenstein partenstein@vgem-partenstein.bayern.de


606 Main-Spessart Rechtenbach gemeinde@rechtenbach-spessart.de


606 Main-Spessart Retzstadt retzstadt@gmx.de


606 Main-Spessart Roden gemeinde@roden.de


606 Main-Spessart Schollbrunn poststelle@vgem-kreuzwertheim.bayern.de


606 Main-Spessart Steinfeld rathaus@steinfeld-msp.de


606 Main-Spessart Thüngen info@markt-thuengen.de


606 Main-Spessart Triefenstein poststelle@triefenstein.bayern.de


606 Main-Spessart Urspringen info@urspringen.de


606 Main-Spessart Wiesthal wiesthal@vgem-partenstein.bayern.de


606 Main-Spessart Zellingen post@vgem-zellingen.de



Auflagen

Arnstein

die Stadt Arnstein gestattet die Aufhängung von Plakaten (max. Din A1) für die Wahlwerbung anlässlich der Landtagswahl am 15.09.2013 sowie der Bundestagswahl am 22.09.2013.

Die Plakate können ab der 31. Kalenderwoche aufgehängt werden und sind nach den Wahlen wieder vollständig abzuhängen. Die Erteilung der Erlaubnis zur o.g. Sondernutzung ergeht kostenfrei.

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30.06.1980 (MABl. S. 367 = Staatsanzeiger StAnzNr. 30) ist zu beachten.

Gemünden am Main

in Gemünden a. Main besteht keine Genehmigungspflicht für Wahlplakatierung. Es ist jedoch zu beachten, dass die Plakatierung in Gemünden a. Main und den Stadtteilen frühestens 6 Wochen vor dem Wahltag zulässig ist.

Das Anbringen von Transparenten an Brücken ist unzulässig.

Karlstadt

1. Plakatierungen / Plakatständer

Bei der Beachtung nachstehender Regularien ist ein besonderes Antragsverfahren der Parteien für die Plakatierung bzw. für die Aufstellung von Plakatständern bei der Stadt Karlstadt nicht erforderlich.

Die notwendigen Sondernutzungserlaubnisse gelten durch die Stadt Karlstadt als erteilt. Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren werden hierfür nicht erhoben.


- Außerhalb der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen soll im Interesse der Verkehrssicherheit von jeder Plakatwerbung abgesehen werden.

- Plakatwerbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen oder mit einem Mittel, das mit solchen Verkehrszeichen bzw. -einrichtungen verwechselt werden oder ihre Wirkung beeinträchtigen kann, ist unzulässig.

- Es ist insb. verboten Symbole, Plakate u. ä. an der Vorder- oder Rückseite von Verkehrszeichen und -einrichtungen oder an der Optik von Lichtzeichenanlagen anzubringen, aufzuspritzen oder aufzutragen.

- Vom Aufkleben von Wahlplakaten, Anbringen von Aufklebern an Straßenbestandsteilen, wie z. B. Brücken, Pfeilern, Stützmauern u. ä. ist abzusehen.

- Werden Plakatständer an Pfosten von Verkehrszeichen angelehnt oder um Pfosten von Verkehrszeichen herum gruppiert, so kann das in der Regel nur geduldet werden, wenn nur Verkehrszeichen betroffen sind, die sich lediglich auf den ruhenden und nicht auf den fließenden Verkehrs beziehen.

- Es ist darauf zu achten, dass Plakatständer im Verkehrsraum keine Verkehrshindernisse darstellen. Durch die Plakatständer darf auf keinen Fall eine Behinderung des Fahrverkehrs entstehen. Im Fußgängerbereich dürfen die Plakatständer Fußgänger nicht übermäßig behindern.

Die Stadt Karlstadt behält sich aber ausdrücklich vor, unzulässig oder störende aufgestellte oder angebrachte Plakate bzw. Plakatständer auf Kosten des jeweiligen Verantwortlichen zu entfernen.


Sollen Plakate oder Plakatständer auf Privatgrund angebracht werden, ist jeweils das privatrechtliche Einverständnis des Eigentümers einzuholen.


Die Stadt Karlstadt stellt rechtzeitig vor dem Wahltermin Plakattafeln für die Werbung bereit.


2. Informationsstände:


Das Aufstellen von Informationsständen auf öffentlichen Verkehrsgrund bedarf grundsätzlich einer Sondernutzungserlaubnis bzw. einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) durch die Stadt Karlstadt.

Diese Erlaubnis wird – sofern die Informationsstände im Zusammenhang mit der Bundes-/Landtagstagswahl aufgestellt werden – in aller Regel kostenfrei erteilt.

Für die Aufstellung der Informationsstände auf öffentlichem Verkehrsgrund ist ein schriftlicher Antrag rechtzeitig vor der geplanten Aufstellung bei der Stadt Karlstadt / Fachbereich 2 einzureichen.


Weiterhin erhalten Sie im Anhang ein Merkblatt des Landratsamtes Main-Spessart für Werbeanlagen etc. zur Kenntnis und Beachtung.

Datei:PlakatV Karlstadt Main.pdf

Lohr am Main

Datei:PlakatV Lohr am Main.pdf

Marktheidenfeld

Rieneck

Rothenfels

Folgende Auflagen sind zu beachten:

Wahlwerbeplakate und Werbetafeln sind nur auf den städtischen Flächen Fl.Nrn. 158 und 158/6 (gekennzeichnete Flächen des beigefügten Planes; nördliche Einfahrt ) im Stadtgebiet Rothenfels zulässig!

1. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist beim Aufstellen der Plakatständer auszuschließen. Das heißt, dass Wahlwerbeplakate / Werbetafeln die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen dürfen. Insbesondere dürfen durch die Werbemittel keine Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer entstehen. Desweiteren dürfen die Werbemittel nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen.

2. Ein Abringen an amtlichen Verkehrszeichen ist nicht gestattet.

3. Die Werbemittel dürfen nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – nicht in der freien Landschaft – auf öffentlichen Flächen aufgestellt bzw. angebracht werden.

4. Die Werbemittel sind standsicher aufzustellen bzw. zu befestigen.

5. Lassen Sie anderen Parteien/Wählergruppen Platz für entsprechende Werbemittel.

6. Ein weiteres wildes Plakatieren wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Plakate werden kostenpflichtig entfernt.

7. Die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung sind zu beachten.


8. Die Werbemittel (einschließlich Befestigungsmaterial) sind eine Woche nach der Wahl wieder zu entfernen.

Aura im Sinngrund

Der Markt Obersinn und die Gemeinde Aura i. Sinngrund haben je das Anbringen von Werbung jeglicher Art an den gemeindlichen Straßenleuchten per Gemeinderatsbeschluss untersagt.

Birkenfeld

Folgende Auflagen sind zu beachten:


1. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist beim Aufstellen der Plakatständer auszuschließen. Das heißt, dass Wahlwerbeplakate/Werbetafeln die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen dürfen. Insbesondere dürfen durch die Werbemittel keine Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer entstehen. Desweiteren dürfen die Werbemittel nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen.


2. Ein Anbringen an amtlichen Verkehrszeichen ist nicht gestattet.


3. Die Werbemittel dürfen nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – nicht in der freien Landschaft – auf öffentlichen Flächen aufgestellt bzw. angebracht werden.


4. Die Werbemittel sind standsicher aufzustellen bzw. zu befestigen.


5. Lassen Sie anderen Parteien/Wählergruppen Platz für entsprechende Werbemittel.


6. Die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung sind zu beachten.


7. Die Werbemittel (einschließlich Befestigungsmaterial) sind eine Woche nach der Wahl wieder zu entfernen.


8. Für die Aufstellungsorte an Bundes- und Staatsstraßen ist das Staatliche Bauamt Würzburg, Kroatengasse 4-8, Würzburg (Telefon: 0931/392-102), zuständig. Für Kreisstraßen wenden Sie sich bitte an die Tiefbauabteilung des Landkreises Main-Spessart (Telefon: 09353/793-0)

Bischbrunn

Burgsinn

Erlenbach bei Marktheidenfeld

Folgende Auflagen sind zu beachten:


1. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist beim Aufstellen der Plakatständer auszuschließen. Das heißt, dass Wahlwerbeplakate/Werbetafeln die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen dürfen. Insbesondere dürfen durch die Werbemittel keine Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer entstehen. Desweiteren dürfen die Werbemittel nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen.


2. Ein Anbringen an amtlichen Verkehrszeichen und Lichtanlagen ist nicht gestattet.


3. Die Werbemittel dürfen nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – nicht in der freien Landschaft – auf öffentlichen Flächen aufgestellt bzw. angebracht werden.


4. Die Werbemittel sind standsicher aufzustellen bzw. zu befestigen.


5. Lassen Sie anderen Parteien/Wählergruppen Platz für entsprechende Werbemittel.


6. Die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung sind zu beachten.


7. Die Werbemittel (einschließlich Befestigungsmaterial) sind eine Woche nach der Wahl wieder zu entfernen.


8. Für die Aufstellungsorte an Bundes- und Staatsstraßen ist das Staatliche Bauamt Würzburg, Kroatengasse 4-8, Würzburg (Telefon: 0931/392-102), zuständig. Für Kreisstraßen wenden Sie sich bitte an die Tiefbauabteilung des Landkreises Main-Spessart (Telefon: 09353/793-0)

Esselbach

Folgende Auflagen sind zu beachten:

1. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist beim Aufstellen der Plakatständer auszuschließen. Das heißt, dass Wahlwerbeplakate/Werbetafeln die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen dürfen. Insbesondere dürfen durch die Werbemittel keine Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer entstehen. Desweiteren dürfen die Werbemittel nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen.

2. Ein Anbringen an amtlichen Verkehrszeichen und Lichtanlagen ist nicht gestattet.

3. Die Werbemittel dürfen nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - nicht in der freien Landschaft - auf öffentlichen Flächen aufgestellt bzw. angebracht werden.

4. Die Werbemittel sind standsicher aufzustellen bzw. zu befestigen.

5. Lassen Sie anderen Parteien/Wählergruppen Platz für entsprechende Werbemittel.

6. Die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung sind zu beachten.

7. Die Werbemittel (einschließlich Befestigungsmaterial) sind eine Woche nach der Wahl wieder zu entfernen.

8. Für die Aufstellungsorte an Bundes- und Staatsstraßen ist das Staatliche Bauamt Würzburg, Kroatengasse 4 – 8, Würzburg, (Telefon: 0931/392-102), zuständig. Für Kreisstraßen wenden Sie sich bitte an die Tiefbauabteilung des Landkreises Main- Spessart (Telefon: 09353/7930).

Eußenheim

Wir teilen Ihnen mit, dass es in der Gemeinde Eußenheim keine Satzungsregelung gibt, wie die verschiedenen Plakatierungen erfolgen müssen.

Selbstverständlich muss die Sicherheit des Straßenverkehrs gewahrt bleiben und die Plakate sind nach der Veranstaltung sofort wieder abzuhängen.

Fellen

Frammersbach

Datei:PlakatV Frammersbach Auflagen.pdf

Datei:PlakatV Frammersbach Wahlwerbung S. 1.pdf

Datei:PlakatV Frammersbach Wahlwerbung S. 2.pdf

Gössenheim

Gräfendorf

Hafenlohr

Hasloch

   Die Plakate dürfen nicht an Lampenmasten oder Pfosten von Verkehrsschildern an Sichtdreiecken, Brückengeländern und in unmittelbarer Nähe der Friedhöfe befestigt bzw. aufgestellt werden.
   Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern.
   Die Schilder dürfen nicht reflektieren.
   Die Werbeträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
   Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.
   Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen.
   Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie Instand zu setzen.
   Die Werbeträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer, des für die Aufstellung und die Überwachung der Schilder zuständigen Unternehmens versehen sein.
   Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
   Bei Aufstellung auf privaten Grundstücken sind Einzelerlaubnisse bei den Eigentümern einzuholen.
   Sollten die Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen.
   Die Werbeträger müssen spätestens 4 Tage nach Ende der Veranstaltung abgebaut werden. 


Es werden zudem in der Gemeinde Hasloch max. 5 Plakate (3 Hasloch, 2 Hasselberg) genehmigt. In der Gemeinde Schollbrunn sind es 2 (Ortsanfang und –ende) und in Markt Kreuzwertheim dürfen max. 6 Plakate (3 Kreuzwertheim, 1 Röttbach, 1 Wiebelbach und 1 Unterwittbach) aufgehängt werden.

Himmelstadt

Karbach

Folgende Auflagen sind zu beachten:


1. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist beim Aufstellen der Plakatständer auszuschließen. Das heißt, dass Wahlwerbeplakate/Werbetafeln die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen dürfen. Insbesondere dürfen durch die Werbemittel keine Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer entstehen. Desweiteren dürfen die Werbemittel nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen.


2. Ein Anbringen an amtlichen Verkehrszeichen ist nicht gestattet.


3. Die Werbemittel dürfen nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – nicht in der freien Landschaft – auf öffentlichen Flächen aufgestellt bzw. angebracht werden.


4. Die Werbemittel sind standsicher aufzustellen bzw. zu befestigen.


5. Lassen Sie anderen Parteien/Wählergruppen Platz für entsprechende Werbemittel.


6. Die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung sind zu beachten.


7. Die Werbemittel (einschließlich Befestigungsmaterial) sind eine Woche nach der Wahl wieder zu entfernen.


8. Für die Aufstellungsorte an Bundes- und Staatsstraßen ist das Staatliche Bauamt Würzburg, Kroatengasse 4-8, Würzburg (Telefon: 0931/392-102), zuständig. Für Kreisstraßen wenden Sie sich bitte an die Tiefbauabteilung des Landkreises Main-Spessart (Telefon: 09353/793-0).


9. Für etwaige Folgeschäden haftet der Errichter/Aufsteller.

Karsbach

Kreuzwertheim

   Die Plakate dürfen nicht an Lampenmasten oder Pfosten von Verkehrsschildern an Sichtdreiecken, Brückengeländern und in unmittelbarer Nähe der Friedhöfe befestigt bzw. aufgestellt werden.
   Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern.
   Die Schilder dürfen nicht reflektieren.
   Die Werbeträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
   Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.
   Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen.
   Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie Instand zu setzen.
   Die Werbeträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer, des für die Aufstellung und die Überwachung der Schilder zuständigen Unternehmens versehen sein.
   Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
   Bei Aufstellung auf privaten Grundstücken sind Einzelerlaubnisse bei den Eigentümern einzuholen.
   Sollten die Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen.
   Die Werbeträger müssen spätestens 4 Tage nach Ende der Veranstaltung abgebaut werden. 


Es werden zudem in der Gemeinde Hasloch max. 5 Plakate (3 Hasloch, 2 Hasselberg) genehmigt. In der Gemeinde Schollbrunn sind es 2 (Ortsanfang und –ende) und in Markt Kreuzwertheim dürfen max. 6 Plakate (3 Kreuzwertheim, 1 Röttbach, 1 Wiebelbach und 1 Unterwittbach) aufgehängt werden.

Mittelsinn

Neuendorf

wie Lohr

Datei:PlakatV Lohr am Main.pdf

Neuhütten

Die dabei zu beachtenden Regeln sind in der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 30.06.1980 (MABl. S. 367 = Staatsanzeiger Nr. 30) veröffentlicht.

Neustadt am Main

wie Lohr

Datei:PlakatV Lohr am Main.pdf

Obersinn

Der Markt Obersinn und die Gemeinde Aura i. Sinngrund haben je das Anbringen von Werbung jeglicher Art an den gemeindlichen Straßenleuchten per Gemeinderatsbeschluss untersagt.

Partenstein

Die dabei zu beachtenden Regeln sind in der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 30.06.1980 (MABl. S. 367 = Staatsanzeiger Nr. 30) veröffentlicht.

Rechtenbach

wie Lohr

Datei:PlakatV Lohr am Main.pdf

Retzstadt

Roden

Schollbrunn

   Die Plakate dürfen nicht an Lampenmasten oder Pfosten von Verkehrsschildern an Sichtdreiecken, Brückengeländern und in unmittelbarer Nähe der Friedhöfe befestigt bzw. aufgestellt werden.
   Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern.
   Die Schilder dürfen nicht reflektieren.
   Die Werbeträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
   Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.
   Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen.
   Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie Instand zu setzen.
   Die Werbeträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer, des für die Aufstellung und die Überwachung der Schilder zuständigen Unternehmens versehen sein.
   Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
   Bei Aufstellung auf privaten Grundstücken sind Einzelerlaubnisse bei den Eigentümern einzuholen.
   Sollten die Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen.
   Die Werbeträger müssen spätestens 4 Tage nach Ende der Veranstaltung abgebaut werden. 


Es werden zudem in der Gemeinde Hasloch max. 5 Plakate (3 Hasloch, 2 Hasselberg) genehmigt. In der Gemeinde Schollbrunn sind es 2 (Ortsanfang und –ende) und in Markt Kreuzwertheim dürfen max. 6 Plakate (3 Kreuzwertheim, 1 Röttbach, 1 Wiebelbach und 1 Unterwittbach) aufgehängt werden.

Steinfeld

wie Lohr

Datei:PlakatV Lohr am Main.pdf

Thüngen

Triefenstein

Datei:PlakatV Triefenstein.pdf

Urspringen

Folgende Auflagen sind zu beachten:


1. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist beim Aufstellen der Plakatständer auszuschließen. Das heißt, dass Wahlwerbeplakate/Werbetafeln die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen dürfen. Insbesondere dürfen durch die Werbemittel keine Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer entstehen. Desweiteren dürfen die Werbemittel nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen.


2. Ein Anbringen an amtlichen Verkehrszeichen ist nicht gestattet.


3. Die Werbemittel dürfen nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – nicht in der freien Landschaft – auf öffentlichen Flächen aufgestellt bzw. angebracht werden.


4. Die Werbemittel sind standsicher aufzustellen bzw. zu befestigen.


5. Lassen Sie anderen Parteien/Wählergruppen Platz für entsprechende Werbemittel.


6. Die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung sind zu beachten.


7. Die Werbemittel (einschließlich Befestigungsmaterial) sind eine Woche nach der Wahl wieder zu entfernen.


8. Für die Aufstellungsorte an Bundes- und Staatsstraßen ist das Staatliche Bauamt Würzburg, Kroatengasse 4-8, Würzburg (Telefon: 0931/392-102), zuständig. Für Kreisstraßen wenden Sie sich bitte an die Tiefbauabteilung des Landkreises Main-Spessart (Telefon: 09353/793-0).


9. Für etwaige Folgeschäden haftet der Errichter/Aufsteller.

Wiesthal

Die dabei zu beachtenden Regeln sind in der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 30.06.1980 (MABl. S. 367 = Staatsanzeiger Nr. 30) veröffentlicht.

Zellingen

Auflagen:

01. Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger behindern.

02. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.

03. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.

04. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen frei gehalten werden.

05. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.

06. Die Werbeträger werden um Laternenmasten, Bäume oder Verkehrsschil­der des ruhenden Verkehrs befestigt (mit Hilfe von Kabelbindern). Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen.

07. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen.

08. Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veran­staltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.

09. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zu­stand zu verlassen.

10. Sollten die Werbeträger – auch im Bezug auf ihre Jugendfreiheit - Anlass zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch drei Tage nach Erhalt der schriftlichen Auf­forderung, zu beseitigen.

11. Die Werbeträger müssen spätestens vier Tage nach Veranstaltungsende abgebaut sein.