BY:Unterfranken/Wahlen/Wahlkampf 2013 2014/Plakatierung/LK Main Spessart
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Allgemeine Informationen
- 2 Übersicht
- 3 Auflagen
- 3.1 Arnstein
- 3.2 Gemünden am Main
- 3.3 Karlstadt
- 3.4 Lohr am Main
- 3.5 Marktheidenfeld
- 3.6 Rieneck
- 3.7 Rothenfels
- 3.8 Aura im Sinngrund
- 3.9 Birkenfeld
- 3.10 Bischbrunn
- 3.11 Burgsinn
- 3.12 Erlenbach bei Marktheidenfeld
- 3.13 Esselbach
- 3.14 Eußenheim
- 3.15 Fellen
- 3.16 Frammersbach
- 3.17 Gössenheim
- 3.18 Gräfendorf
- 3.19 Hafenlohr
- 3.20 Hasloch
- 3.21 Himmelstadt
- 3.22 Karbach
- 3.23 Karsbach
- 3.24 Kreuzwertheim
- 3.25 Mittelsinn
- 3.26 Neuendorf
- 3.27 Neuhütten
- 3.28 Neustadt am Main
- 3.29 Obersinn
- 3.30 Partenstein
- 3.31 Rechtenbach
- 3.32 Retzstadt
- 3.33 Roden
- 3.34 Schollbrunn
- 3.35 Steinfeld
- 3.36 Thüngen
- 3.37 Triefenstein
- 3.38 Urspringen
- 3.39 Wiesthal
- 3.40 Zellingen
Allgemeine Informationen
Hier findest du sämtliche Informationen für die Plakatierung im Landkreis Main-Spessart.
Übersicht
- Landkreis Aschaffenburg
- Landkreis Bad Kissingen
- Landkreis Haßberge
- Landkreis Kitzingen
- Landkreis Main-Spessart
- Landkreis Miltenberg
- Landkreis Rhön-Grabfeld
- Landkreis Schweinfurt
- Landkreis Würzburg
Landkreis Main-Spessart
Stimmkreis Nr. | Stimmkreis Name | Gemeinde | Benötigte Plakate | Bescheid / Auflagen | Plakatpirat/en | Bearbeiter | Sonstiges
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606 | Main-Spessart | Arnstein (Stadt) | poststelle@arnstein.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Gemünden am Main (Stadt) | poststelle@gemuenden.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Karlstadt (Stadt) | info@karlstadt.de |
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606 | Main-Spessart | Lohr am Main (Stadt) | stadt@lohr.de |
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606 | Main-Spessart | Marktheidenfeld (Stadt) | info@marktheidenfeld.de |
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606 | Main-Spessart | Rieneck (Stadt) | poststelle@rieneck.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Rothenfels (Stadt) | stadtverwaltung@rothenfels.de |
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606 | Main-Spessart | Aura im Sinngrund | webmaster@vgem-burgsinn.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Birkenfeld | info@gemeinde-birkenfeld.de |
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606 | Main-Spessart | Bischbrunn | info@bischbrunn.de |
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606 | Main-Spessart | Burgsinn | webmaster@vgem-burgsinn.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Erlenbach bei Marktheidenfeld | info@gemeinde-erlenbach.de |
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606 | Main-Spessart | Esselbach | kontakt@esselbach-online.de |
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606 | Main-Spessart | Eußenheim | webmaster@eussenheim.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Fellen | webmaster@vgem-burgsinn.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Frammersbach | info@frammersbach.de |
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606 | Main-Spessart | Gössenheim | poststelle@vgem-gemuenden.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Gräfendorf | poststelle@vgem-gemuenden.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Hafenlohr | info@hafenlohr.de |
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606 | Main-Spessart | Hasloch | poststelle@vgem-kreuzwertheim.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Himmelstadt | post@vgem-zellingen.de |
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606 | Main-Spessart | Karbach | info@karbach.de |
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606 | Main-Spessart | Karsbach | poststelle@vgem-gemuenden.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Kreuzwertheim | poststelle@vgem-kreuzwertheim.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Mittelsinn | webmaster@vgem-burgsinn.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Neuendorf | kontakt@neuendorf-main.de |
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606 | Main-Spessart | Neuhütten | neuhuetten@vgem-partenstein.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Neustadt am Main | karinberger@neustadt-erlach.de |
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606 | Main-Spessart | Obersinn | webmaster@vgem-burgsinn.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Partenstein | partenstein@vgem-partenstein.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Rechtenbach | gemeinde@rechtenbach-spessart.de |
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606 | Main-Spessart | Retzstadt | retzstadt@gmx.de |
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606 | Main-Spessart | Roden | gemeinde@roden.de |
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606 | Main-Spessart | Schollbrunn | poststelle@vgem-kreuzwertheim.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Steinfeld | rathaus@steinfeld-msp.de |
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606 | Main-Spessart | Thüngen | info@markt-thuengen.de |
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606 | Main-Spessart | Triefenstein | poststelle@triefenstein.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Urspringen | info@urspringen.de |
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606 | Main-Spessart | Wiesthal | wiesthal@vgem-partenstein.bayern.de |
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606 | Main-Spessart | Zellingen | post@vgem-zellingen.de |
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Auflagen
Arnstein
die Stadt Arnstein gestattet die Aufhängung von Plakaten (max. Din A1) für die Wahlwerbung anlässlich der Landtagswahl am 15.09.2013 sowie der Bundestagswahl am 22.09.2013.
Die Plakate können ab der 31. Kalenderwoche aufgehängt werden und sind nach den Wahlen wieder vollständig abzuhängen. Die Erteilung der Erlaubnis zur o.g. Sondernutzung ergeht kostenfrei.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30.06.1980 (MABl. S. 367 = Staatsanzeiger StAnzNr. 30) ist zu beachten.
Gemünden am Main
in Gemünden a. Main besteht keine Genehmigungspflicht für Wahlplakatierung. Es ist jedoch zu beachten, dass die Plakatierung in Gemünden a. Main und den Stadtteilen frühestens 6 Wochen vor dem Wahltag zulässig ist.
Das Anbringen von Transparenten an Brücken ist unzulässig.
Karlstadt
1. Plakatierungen / Plakatständer
Bei der Beachtung nachstehender Regularien ist ein besonderes Antragsverfahren der Parteien für die Plakatierung bzw. für die Aufstellung von Plakatständern bei der Stadt Karlstadt nicht erforderlich.
Die notwendigen Sondernutzungserlaubnisse gelten durch die Stadt Karlstadt als erteilt. Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren werden hierfür nicht erhoben.
- Außerhalb der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen soll im Interesse der Verkehrssicherheit von jeder Plakatwerbung abgesehen werden.
- Plakatwerbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen oder mit einem Mittel, das mit solchen Verkehrszeichen bzw. -einrichtungen verwechselt werden oder ihre Wirkung beeinträchtigen kann, ist unzulässig.
- Es ist insb. verboten Symbole, Plakate u. ä. an der Vorder- oder Rückseite von Verkehrszeichen und -einrichtungen oder an der Optik von Lichtzeichenanlagen anzubringen, aufzuspritzen oder aufzutragen.
- Vom Aufkleben von Wahlplakaten, Anbringen von Aufklebern an Straßenbestandsteilen, wie z. B. Brücken, Pfeilern, Stützmauern u. ä. ist abzusehen.
- Werden Plakatständer an Pfosten von Verkehrszeichen angelehnt oder um Pfosten von Verkehrszeichen herum gruppiert, so kann das in der Regel nur geduldet werden, wenn nur Verkehrszeichen betroffen sind, die sich lediglich auf den ruhenden und nicht auf den fließenden Verkehrs beziehen.
- Es ist darauf zu achten, dass Plakatständer im Verkehrsraum keine Verkehrshindernisse darstellen. Durch die Plakatständer darf auf keinen Fall eine Behinderung des Fahrverkehrs entstehen. Im Fußgängerbereich dürfen die Plakatständer Fußgänger nicht übermäßig behindern.
Die Stadt Karlstadt behält sich aber ausdrücklich vor, unzulässig oder störende aufgestellte oder angebrachte Plakate bzw. Plakatständer auf Kosten des jeweiligen Verantwortlichen zu entfernen.
Sollen Plakate oder Plakatständer auf Privatgrund angebracht werden, ist jeweils das privatrechtliche Einverständnis des Eigentümers einzuholen.
Die Stadt Karlstadt stellt rechtzeitig vor dem Wahltermin Plakattafeln für die Werbung bereit.
2. Informationsstände:
Das Aufstellen von Informationsständen auf öffentlichen Verkehrsgrund bedarf grundsätzlich einer Sondernutzungserlaubnis bzw. einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) durch die Stadt Karlstadt.
Diese Erlaubnis wird – sofern die Informationsstände im Zusammenhang mit der Bundes-/Landtagstagswahl aufgestellt werden – in aller Regel kostenfrei erteilt.
Für die Aufstellung der Informationsstände auf öffentlichem Verkehrsgrund ist ein schriftlicher Antrag rechtzeitig vor der geplanten Aufstellung bei der Stadt Karlstadt / Fachbereich 2 einzureichen.
Weiterhin erhalten Sie im Anhang ein Merkblatt des Landratsamtes Main-Spessart für Werbeanlagen etc. zur Kenntnis und Beachtung.
Datei:PlakatV Karlstadt Main.pdf
Lohr am Main
Datei:PlakatV Lohr am Main.pdf
Marktheidenfeld
Rieneck
Rothenfels
Folgende Auflagen sind zu beachten:
Wahlwerbeplakate und Werbetafeln sind nur auf den städtischen Flächen Fl.Nrn. 158 und 158/6 (gekennzeichnete Flächen des beigefügten Planes; nördliche Einfahrt ) im Stadtgebiet Rothenfels zulässig!
1. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist beim Aufstellen der Plakatständer auszuschließen. Das heißt, dass Wahlwerbeplakate / Werbetafeln die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen dürfen. Insbesondere dürfen durch die Werbemittel keine Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer entstehen. Desweiteren dürfen die Werbemittel nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen.
2. Ein Abringen an amtlichen Verkehrszeichen ist nicht gestattet.
3. Die Werbemittel dürfen nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – nicht in der freien Landschaft – auf öffentlichen Flächen aufgestellt bzw. angebracht werden.
4. Die Werbemittel sind standsicher aufzustellen bzw. zu befestigen.
5. Lassen Sie anderen Parteien/Wählergruppen Platz für entsprechende Werbemittel.
6. Ein weiteres wildes Plakatieren wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Plakate werden kostenpflichtig entfernt.
7. Die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung sind zu beachten.
8. Die Werbemittel (einschließlich Befestigungsmaterial) sind eine Woche nach der Wahl wieder zu entfernen.
Aura im Sinngrund
Der Markt Obersinn und die Gemeinde Aura i. Sinngrund haben je das Anbringen von Werbung jeglicher Art an den gemeindlichen Straßenleuchten per Gemeinderatsbeschluss untersagt.
Birkenfeld
Folgende Auflagen sind zu beachten:
1. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist beim Aufstellen der Plakatständer auszuschließen. Das heißt, dass Wahlwerbeplakate/Werbetafeln die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen dürfen. Insbesondere dürfen durch die Werbemittel keine Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer entstehen. Desweiteren dürfen die Werbemittel nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen.
2. Ein Anbringen an amtlichen Verkehrszeichen ist nicht gestattet.
3. Die Werbemittel dürfen nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – nicht in der freien Landschaft – auf öffentlichen Flächen aufgestellt bzw. angebracht werden.
4. Die Werbemittel sind standsicher aufzustellen bzw. zu befestigen.
5. Lassen Sie anderen Parteien/Wählergruppen Platz für entsprechende Werbemittel.
6. Die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung sind zu beachten.
7. Die Werbemittel (einschließlich Befestigungsmaterial) sind eine Woche nach der Wahl wieder zu entfernen.
8. Für die Aufstellungsorte an Bundes- und Staatsstraßen ist das Staatliche Bauamt Würzburg, Kroatengasse 4-8, Würzburg (Telefon: 0931/392-102), zuständig. Für Kreisstraßen wenden Sie sich bitte an die Tiefbauabteilung des Landkreises Main-Spessart (Telefon: 09353/793-0)
Bischbrunn
Burgsinn
Erlenbach bei Marktheidenfeld
Folgende Auflagen sind zu beachten:
1. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist beim Aufstellen der Plakatständer auszuschließen. Das heißt, dass Wahlwerbeplakate/Werbetafeln die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen dürfen. Insbesondere dürfen durch die Werbemittel keine Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer entstehen. Desweiteren dürfen die Werbemittel nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen.
2. Ein Anbringen an amtlichen Verkehrszeichen und Lichtanlagen ist nicht gestattet.
3. Die Werbemittel dürfen nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – nicht in der freien Landschaft – auf öffentlichen Flächen aufgestellt bzw. angebracht werden.
4. Die Werbemittel sind standsicher aufzustellen bzw. zu befestigen.
5. Lassen Sie anderen Parteien/Wählergruppen Platz für entsprechende Werbemittel.
6. Die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung sind zu beachten.
7. Die Werbemittel (einschließlich Befestigungsmaterial) sind eine Woche nach der Wahl wieder zu entfernen.
8. Für die Aufstellungsorte an Bundes- und Staatsstraßen ist das Staatliche Bauamt Würzburg, Kroatengasse 4-8, Würzburg (Telefon: 0931/392-102), zuständig. Für Kreisstraßen wenden Sie sich bitte an die Tiefbauabteilung des Landkreises Main-Spessart (Telefon: 09353/793-0)
Esselbach
Folgende Auflagen sind zu beachten:
1. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist beim Aufstellen der Plakatständer auszuschließen. Das heißt, dass Wahlwerbeplakate/Werbetafeln die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen dürfen. Insbesondere dürfen durch die Werbemittel keine Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer entstehen. Desweiteren dürfen die Werbemittel nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen.
2. Ein Anbringen an amtlichen Verkehrszeichen und Lichtanlagen ist nicht gestattet.
3. Die Werbemittel dürfen nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - nicht in der freien Landschaft - auf öffentlichen Flächen aufgestellt bzw. angebracht werden.
4. Die Werbemittel sind standsicher aufzustellen bzw. zu befestigen.
5. Lassen Sie anderen Parteien/Wählergruppen Platz für entsprechende Werbemittel.
6. Die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung sind zu beachten.
7. Die Werbemittel (einschließlich Befestigungsmaterial) sind eine Woche nach der Wahl wieder zu entfernen.
8. Für die Aufstellungsorte an Bundes- und Staatsstraßen ist das Staatliche Bauamt Würzburg, Kroatengasse 4 – 8, Würzburg, (Telefon: 0931/392-102), zuständig. Für Kreisstraßen wenden Sie sich bitte an die Tiefbauabteilung des Landkreises Main- Spessart (Telefon: 09353/7930).
Eußenheim
Wir teilen Ihnen mit, dass es in der Gemeinde Eußenheim keine Satzungsregelung gibt, wie die verschiedenen Plakatierungen erfolgen müssen.
Selbstverständlich muss die Sicherheit des Straßenverkehrs gewahrt bleiben und die Plakate sind nach der Veranstaltung sofort wieder abzuhängen.
Fellen
Frammersbach
Datei:PlakatV Frammersbach Auflagen.pdf
Datei:PlakatV Frammersbach Wahlwerbung S. 1.pdf
Datei:PlakatV Frammersbach Wahlwerbung S. 2.pdf
Gössenheim
Gräfendorf
Hafenlohr
Hasloch
Die Plakate dürfen nicht an Lampenmasten oder Pfosten von Verkehrsschildern an Sichtdreiecken, Brückengeländern und in unmittelbarer Nähe der Friedhöfe befestigt bzw. aufgestellt werden. Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern. Die Schilder dürfen nicht reflektieren. Die Werbeträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie Instand zu setzen. Die Werbeträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer, des für die Aufstellung und die Überwachung der Schilder zuständigen Unternehmens versehen sein. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen. Bei Aufstellung auf privaten Grundstücken sind Einzelerlaubnisse bei den Eigentümern einzuholen. Sollten die Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen. Die Werbeträger müssen spätestens 4 Tage nach Ende der Veranstaltung abgebaut werden.
Es werden zudem in der Gemeinde Hasloch max. 5 Plakate (3 Hasloch, 2 Hasselberg) genehmigt. In der Gemeinde Schollbrunn sind es 2 (Ortsanfang und –ende) und in Markt Kreuzwertheim dürfen max. 6 Plakate (3 Kreuzwertheim, 1 Röttbach, 1 Wiebelbach und 1 Unterwittbach) aufgehängt werden.
Himmelstadt
Karbach
Folgende Auflagen sind zu beachten:
1. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist beim Aufstellen der Plakatständer auszuschließen. Das heißt, dass Wahlwerbeplakate/Werbetafeln die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen dürfen. Insbesondere dürfen durch die Werbemittel keine Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer entstehen. Desweiteren dürfen die Werbemittel nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen.
2. Ein Anbringen an amtlichen Verkehrszeichen ist nicht gestattet.
3. Die Werbemittel dürfen nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – nicht in der freien Landschaft – auf öffentlichen Flächen aufgestellt bzw. angebracht werden.
4. Die Werbemittel sind standsicher aufzustellen bzw. zu befestigen.
5. Lassen Sie anderen Parteien/Wählergruppen Platz für entsprechende Werbemittel.
6. Die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung sind zu beachten.
7. Die Werbemittel (einschließlich Befestigungsmaterial) sind eine Woche nach der Wahl wieder zu entfernen.
8. Für die Aufstellungsorte an Bundes- und Staatsstraßen ist das Staatliche Bauamt Würzburg, Kroatengasse 4-8, Würzburg (Telefon: 0931/392-102), zuständig. Für Kreisstraßen wenden Sie sich bitte an die Tiefbauabteilung des Landkreises Main-Spessart (Telefon: 09353/793-0).
9. Für etwaige Folgeschäden haftet der Errichter/Aufsteller.
Karsbach
Kreuzwertheim
Die Plakate dürfen nicht an Lampenmasten oder Pfosten von Verkehrsschildern an Sichtdreiecken, Brückengeländern und in unmittelbarer Nähe der Friedhöfe befestigt bzw. aufgestellt werden. Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern. Die Schilder dürfen nicht reflektieren. Die Werbeträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie Instand zu setzen. Die Werbeträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer, des für die Aufstellung und die Überwachung der Schilder zuständigen Unternehmens versehen sein. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen. Bei Aufstellung auf privaten Grundstücken sind Einzelerlaubnisse bei den Eigentümern einzuholen. Sollten die Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen. Die Werbeträger müssen spätestens 4 Tage nach Ende der Veranstaltung abgebaut werden.
Es werden zudem in der Gemeinde Hasloch max. 5 Plakate (3 Hasloch, 2 Hasselberg) genehmigt. In der Gemeinde Schollbrunn sind es 2 (Ortsanfang und –ende) und in Markt Kreuzwertheim dürfen max. 6 Plakate (3 Kreuzwertheim, 1 Röttbach, 1 Wiebelbach und 1 Unterwittbach) aufgehängt werden.
Mittelsinn
Neuendorf
wie Lohr
Datei:PlakatV Lohr am Main.pdf
Neuhütten
Die dabei zu beachtenden Regeln sind in der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 30.06.1980 (MABl. S. 367 = Staatsanzeiger Nr. 30) veröffentlicht.
Neustadt am Main
wie Lohr
Datei:PlakatV Lohr am Main.pdf
Obersinn
Der Markt Obersinn und die Gemeinde Aura i. Sinngrund haben je das Anbringen von Werbung jeglicher Art an den gemeindlichen Straßenleuchten per Gemeinderatsbeschluss untersagt.
Partenstein
Die dabei zu beachtenden Regeln sind in der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 30.06.1980 (MABl. S. 367 = Staatsanzeiger Nr. 30) veröffentlicht.
Rechtenbach
wie Lohr
Datei:PlakatV Lohr am Main.pdf
Retzstadt
Roden
Schollbrunn
Die Plakate dürfen nicht an Lampenmasten oder Pfosten von Verkehrsschildern an Sichtdreiecken, Brückengeländern und in unmittelbarer Nähe der Friedhöfe befestigt bzw. aufgestellt werden. Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern. Die Schilder dürfen nicht reflektieren. Die Werbeträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie Instand zu setzen. Die Werbeträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer, des für die Aufstellung und die Überwachung der Schilder zuständigen Unternehmens versehen sein. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen. Bei Aufstellung auf privaten Grundstücken sind Einzelerlaubnisse bei den Eigentümern einzuholen. Sollten die Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen. Die Werbeträger müssen spätestens 4 Tage nach Ende der Veranstaltung abgebaut werden.
Es werden zudem in der Gemeinde Hasloch max. 5 Plakate (3 Hasloch, 2 Hasselberg) genehmigt. In der Gemeinde Schollbrunn sind es 2 (Ortsanfang und –ende) und in Markt Kreuzwertheim dürfen max. 6 Plakate (3 Kreuzwertheim, 1 Röttbach, 1 Wiebelbach und 1 Unterwittbach) aufgehängt werden.
Steinfeld
wie Lohr
Datei:PlakatV Lohr am Main.pdf
Thüngen
Triefenstein
Datei:PlakatV Triefenstein.pdf
Urspringen
Folgende Auflagen sind zu beachten:
1. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist beim Aufstellen der Plakatständer auszuschließen. Das heißt, dass Wahlwerbeplakate/Werbetafeln die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen dürfen. Insbesondere dürfen durch die Werbemittel keine Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer entstehen. Desweiteren dürfen die Werbemittel nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen.
2. Ein Anbringen an amtlichen Verkehrszeichen ist nicht gestattet.
3. Die Werbemittel dürfen nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – nicht in der freien Landschaft – auf öffentlichen Flächen aufgestellt bzw. angebracht werden.
4. Die Werbemittel sind standsicher aufzustellen bzw. zu befestigen.
5. Lassen Sie anderen Parteien/Wählergruppen Platz für entsprechende Werbemittel.
6. Die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung sind zu beachten.
7. Die Werbemittel (einschließlich Befestigungsmaterial) sind eine Woche nach der Wahl wieder zu entfernen.
8. Für die Aufstellungsorte an Bundes- und Staatsstraßen ist das Staatliche Bauamt Würzburg, Kroatengasse 4-8, Würzburg (Telefon: 0931/392-102), zuständig. Für Kreisstraßen wenden Sie sich bitte an die Tiefbauabteilung des Landkreises Main-Spessart (Telefon: 09353/793-0).
9. Für etwaige Folgeschäden haftet der Errichter/Aufsteller.
Wiesthal
Die dabei zu beachtenden Regeln sind in der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 30.06.1980 (MABl. S. 367 = Staatsanzeiger Nr. 30) veröffentlicht.
Zellingen
Auflagen:
01. Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger behindern.
02. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
03. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
04. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen frei gehalten werden.
05. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.
06. Die Werbeträger werden um Laternenmasten, Bäume oder Verkehrsschilder des ruhenden Verkehrs befestigt (mit Hilfe von Kabelbindern). Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen.
07. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen.
08. Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.
09. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
10. Sollten die Werbeträger – auch im Bezug auf ihre Jugendfreiheit - Anlass zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch drei Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen.
11. Die Werbeträger müssen spätestens vier Tage nach Veranstaltungsende abgebaut sein.