BY:Unterfranken/Wahlen/Wahlkampf 2013 2014/Plakatierung/LK Schweinfurt
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Diese Wiki Seiten des Bezirksverbandes Unterfranken soll dabei helfen sich über uns zu informieren.
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Allgemeine Informationen
- 2 Übersicht
- 3 Auflagen
- 3.1 Schweinfurt
- 3.2 Gerolzhofen
- 3.3 Bergrheinfeld
- 3.4 Dingolshausen
- 3.5 Dittelbrunn
- 3.6 Donnersdorf
- 3.7 Euerbach
- 3.8 Frankenwinheim
- 3.9 Geldersheim
- 3.10 Gochsheim
- 3.11 Grafenrheinfeld
- 3.12 Grettstadt
- 3.13 Kolitzheim
- 3.14 Lülsfeld
- 3.15 Michelau i.Steigerwald
- 3.16 Niederwerrn
- 3.17 Oberschwarzach
- 3.18 Poppenhausen
- 3.19 Röthlein
- 3.20 Schonungen
- 3.21 Schwanfeld
- 3.22 Schwebheim
- 3.23 Sennfeld
- 3.24 Stadtlauringen
- 3.25 Sulzheim
- 3.26 Üchtelhausen
- 3.27 Waigolshausen
- 3.28 Wasserlosen
- 3.29 Werneck
- 3.30 Wipfeld
Allgemeine Informationen
Hier findest du sämtliche Informationen für die Plakatierung im Landkreis Schweinfurt.
Übersicht
- Landkreis Aschaffenburg
- Landkreis Bad Kissingen
- Landkreis Haßberge
- Landkreis Kitzingen
- Landkreis Main-Spessart
- Landkreis Miltenberg
- Landkreis Rhön-Grabfeld
- Landkreis Schweinfurt
- Landkreis Würzburg
Landkreis Schweinfurt
Stimmkreis Nr. | Stimmkreis Name | Gemeinde | Benötigte Plakate | Bescheid / Auflagen | Plakatpirat/en | Bearbeiter | Sonstiges
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608 | Schweinfurt | Schweinfurt (Stadt) | buergerservice@schweinfurt.de |
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605 | Kitzingen | Gerolzhofen (Stadt) | stadt@gerolzhofen.de |
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608 | Schweinfurt | Bergrheinfeld | gemeindeverwaltung@bergrheinfeld.de |
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605 | Kitzingen | Dingolshausen | info@dingolshausen.de |
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608 | Schweinfurt | Dittelbrunn | info@dittelbrunn.de |
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605 | Kitzingen | Donnersdorf |
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608 | Schweinfurt | Euerbach | gemeinde@euerbach.de |
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605 | Kitzingen | Frankenwinheim | gemeinde@frankenwinheim.de |
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608 | Schweinfurt | Geldersheim | gemeinde@geldersheim.de |
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608 | Schweinfurt | Gochsheim | info@gochsheim.de |
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608 | Schweinfurt | Grafenrheinfeld | gemeinde@grafenrheinfeld.de |
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608 | Schweinfurt | Grettstadt | info@grettstadt.de |
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605 | Kitzingen | Kolitzheim | info@kolitzheim.de |
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605 | Kitzingen | Lülsfeld | rathaus@luelsfeld.de |
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605 | Kitzingen | Michelau i.Steigerwald | rathaus@michelau.de |
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608 | Schweinfurt | Niederwerrn | gemeinde@niederwerrn.de |
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605 | Kitzingen | Oberschwarzach | info@oberschwarzach.de |
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608 | Schweinfurt | Poppenhausen | info@poppenhausen.de |
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608 | Schweinfurt | Röthlein | gemeinde@roethlein.de |
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608 | Schweinfurt | Schonungen | gemeinde@schonungen.de |
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608 | Schweinfurt | Schwanfeld | info@schwanfeld.de |
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608 | Schweinfurt | Schwebheim | gemeinde@schwebheim.de |
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608 | Schweinfurt | Sennfeld | info@sennfeld.de |
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608 | Schweinfurt | Stadtlauringen | info@stadtlauringen.de |
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605 | Kitzingen | Sulzheim | info@sulzheim.de |
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608 | Schweinfurt | Üchtelhausen | gemeinde@uechtelhausen.de |
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608 | Schweinfurt | Waigolshausen |
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608 | Schweinfurt | Wasserlosen | gemeinde@wasserlosen.de |
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608 | Schweinfurt | Werneck | info@werneck.de |
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608 | Schweinfurt | Wipfeld | gemeinde@wipfeld.de |
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Auflagen
Schweinfurt
Gerolzhofen
Die Plakate sind so aufzustellen, dass der Fußgänger- und Fahrradverkehr nicht behindert wird. Es wird untersagt, Plakate an Altstadtleuchten zu befestigen. Es ist ebenfalls nicht erlaubt Plakate im Kreuzungsbereich anzubringen. Das Anbringen der Plakate mit Draht ist untersagt. Die Plakate sind nach der Veranstaltung/Wahl unverzüglich zu entfernen. Es wird keine Gebühr erhoben.
Bergrheinfeld
Datei:PlakatV Bergrheinfeld IMS 27 12 06 Wahlwerbung auf öff Straßen.pdf
Dingolshausen
Dittelbrunn
Eine neue Plakatierungsverordnung wurde zu Beginn des Jahres 2013 Plakatierungsverordnung erlassen. Eine erneute Anfrage soll "ca im März 2013" erfolgen.
Donnersdorf
Euerbach
Frankenwinheim
Geldersheim
Es wird Ihnen die Aufstellung von bis zu fünf Plakaten für die Landtags-und Bundestagswahl bis A 1 (im Gemeindebereich) genehmigt. Die Richtlinien der Straßenverkehrsordnung sind unbedingt einzuhalten. Eine Behinderung des Straßenverkehrs (Sichtbeeinträchtigung usw.) darf nicht erfolgen. Ebenfalls ist eine Werbung in Verbindung mit Lichtzeichenanlagen unzulässig.
Bis zum 04.10.2013 sind die Plakate wieder ordnungsgemäß zu entfernen.
Gochsheim
seitens der Gemeinde Gochsheim werden bei Plakatierungen grundsätzlich folgende Auflagen gemacht:
- Durch die Plakatwerbung darf keine Beeinträchtigung entstehen (z. B. Sichtverhältnisse, Straßenverkehr)!
- Die Plakattafeln oder Plakatständer sind so anzubringen, dass auch bei starkem Wind oder Sturm keine Gefahrenlage entstehen kann!
- Um eine weitere Beschädigung des Lacks zu vermeiden, dürfen an den grün lackierten bzw. beschichteten Laternen keine Plakate mehr befestigt werden!
- Plakate dürfen nicht an Pfosten von Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr (z. B. Stoppschild, Geschwindigkeitsbeschränkung) angebracht werden! An Pfosten von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen (z. B. Haltverbot), ist eine Plakatierung gestattet.
- Das Aufstellen von Plakaten auf Verkehrskreiseln ist nicht gestattet!
- Zur Befestigung der Plakate sind grundsätzlich nur Kunststoffstreifen zu verwenden!
- Der Bereich der Ortsmitte/Brunnenanlage soll aus gestalterischen Gründen von Werbeanlagen frei gehalten werden.
- Die Plakate und Plakatständer sind unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des 2. Werktags, nach der Veranstaltung zu entfernen! Ansonsten werden die Plakate durch den gemeindlichen Bauhof entfernt. Die Kosten hierfür werden Ihnen von der Gemeinde in Rechnung gestellt.
Grafenrheinfeld
Grettstadt
Neben den Forderungen aus den verschiedenen Wahlgesetzen (Bannmeile etc.) gilt im Gemeindegebiet Grettstadt:
-nicht an Verkehrschildern und anderen Verkehrseinrichtungen -nicht an Bäumen und deren Haltepfosten -nicht an den Laternen in der Bahnhofstraße
Kolitzheim
Plakaktierung nur mit Sondernutzungserlaubnis.
Fragen die zum Erhalt der kostenfreien Sondernutzungserlaubnis beantwortet werden müssen:
- Um welche Wahl und Partei handelt es sich
- Wie viele Plakate sollen aufgestellt werden
- Wann findet die Wahl statt und in welchem Zeitraum werden die Plakate aufgestellt.
Lülsfeld
Michelau i.Steigerwald
Niederwerrn
Besondere Vorschriften hinsichtlich Wahlwerbung bestehen in der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Niederwerrn nicht
Oberschwarzach
Poppenhausen
Röthlein
die Wahlwerbung von politischen Parteien, Wählergruppen und Kandidaten darf bis zu sechs Monaten vor der Wahl, einem Volksbegehren und eines Volksentscheides sowie vor Bürgerentscheiden Wahlplakate und ähnliche Werbemittel auch außerhalb der von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten Plakatsäulen und –anschlagtafeln abgebracht werden, falls es die zur Verfügung über die jeweiligen Stellen Berechtigten gestatten.
Diese Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder entfernt werden.
Schonungen
Nach der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten der Gemeinde Schonungen in der derzeit gültigen Fassung dürfen Wahlwerbungen von politischen Parteien auch außerhalb von Plakatsäulen und Anschlagtafeln angebracht werden. Die Wahlwerbung soll jedoch in einem angemessenen Zeitraum vor dem Wahl- und Abstimmungstermin erfolgen. Wir verweisen im einzelnen auf die Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium des Innern vom 30.06.1980 und die hierzu ergangenen IMS vom 25.03. und 28.05.1998 sowie vom 27.12.2006. Bei der Aufstellung und Anbringung von Plakaten bitten wir darauf zu achten, dass keine Plakate an Verkehrszeichen angebracht werden und keine sonstigen verkehrsrechtlichen Einschränkungen (z. B. Beeinträchtigung der Sicht an Einmündungen und Kreuzungen u. ä.) damit verbunden sind.
Schwanfeld
Schwebheim
Schwebheim hat wegen des „wilden Plakatierens“ eine Verordnung erlassen, wonach nur noch an den Anschlagtafeln im Gemeindebereich Schwebheim ein Plakatieren möglich ist. Für Bundes- und Landtagswahlen gilt jedoch diese Verordnung nicht. Plakatierungsgenehmigung für Schwebheim wird jeweils 6 Wochen vor dem Wahltermin erteilt. Für Bayern möchte ich noch auf die Bekanntmachung des Bay. Staatsministeriums des Innern vom 13.2.2013 (Anlage) verweisen.
Sennfeld
Stadtlauringen
Datei:PlakatV Stadtlauringen.pdf
Sulzheim
Üchtelhausen
die Gemeinde Üchtelhausen hat keine Plakatierungssatzung nach Art. 28 LStVG erlassen. Daher umfassen die Forderungen der Gemeinde Üchtelhausen überwiegend die Vorgaben der Wahlwerbungsbekanntmachung des Innenministeriums (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=VVBY-VVBY000002311&doc.part=X&st=vv).
Aus Gründen der Verkehrssicherheit bitten wir Sie insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
· Palaktierungen nur innerhalb geschlossener Ortschaften.
• Nicht an Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr (§ 33 Abs.2 Satz 2 StVO). Ausnahmsweise können Verkehrszeichen benutzt werden, die ausschließlich dem ruhenden Verkehr dienen (z.B. Halt- und Parkverbote, Straßennamenschilder, etc.).
• Bekleben von Bushäuschen, Verteilerkästen der Energieversorgung und Telekommunikation sowie anderen öffentlichen Einrichtungen (z.B. amtliche Wegweiser) ist zu unterlassen.
• Der fließende Verkehr darf keinesfalls behindert werden. Der Fußgängerverkehr darf nicht übergebührlich beeinträchtigt werden.
• Sichtdreiecke an Kreuzungen, Einmündungen und an Fußgängerüberwegen müssen freigehalten werden. An Straßenkrümmungen ist das Aufstellen im Innenbogen nur dann zulässig, wenn die Sichtverhältnisse nicht beeinträchtigt werden.
Wir bitten um Verständnis, das verkehrsgefährdend aufgestellte Plakate durch uns kostenpflichtig entfernt werden.
Waigolshausen
Wasserlosen
Werneck
- Aufstellung von Werbeträgern nur innerorts.
- Eine Beschädigung der jeweiligen Befestigungsstelle (Lichtmast, Teerfläche usw.) muss dabei ausgeschlossen sein.
- Eine Anbringung an Verkehrszeichen und Bäumen ist nicht zulässig. Ebenso sind die Plakate erst ab einer Höhe von 2,20 m anzubringen,um Fußgänger nicht zu behindern. Im Kreuzungsbereich der beiden Bundesstraßen B 19 und B 26 (Kreissparkasse, Blumenladen, Brauerei)ist eine Aufstellung von Werbeträgern nicht statthaft. Gleiches gilt für eine evtl. geplante Befestigung im Bereich des Eingangs zum Balthasar-Neumann-Schloss Werneck. Eine Anbringung in unmittelbarer Nähe der Wernecker Ortstafeln ist nicht erwünscht.
Weiterhin behalten wir uns im Einzelfall vor, falls dies erforderlich sein sollte (z. B. Einhaltung Sichtdreieck, Lichtraumprofil,ausreichende Durchgangshöhe oder ähnliches), den Standort zu bestimmen bzw. abzuändern.
Desweiteren wird darauf hingewiesen, dass bei Aufstellung der Werbeträger an sog. klassifizierten Straßen(Bundesstraße, Kreisstraße), noch die jeweilige Straßenbaubehörde zu verständigen ist.
Diese Erlaubnis ist für das Plakatieren zur Bundes- und Landtagswahl kostenfrei!
Die Werbeträger sind nach der Veranstaltung umgehend und vollständig zu entfernen.