BY:Unterfranken/Wahlen/Wahlkampf 2013 2014/Plakatierung/LK Bad Kissingen
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Allgemeine Informationen
- 2 Übersicht
- 3 Auflagen
- 3.1 Bad Brückenau
- 3.2 Bad Kissingen
- 3.3 Hammelburg
- 3.4 Münnerstadt
- 3.5 Aura a.d.Saale
- 3.6 Bad Bocklet
- 3.7 Burkardroth
- 3.8 Elfershausen
- 3.9 Euerdorf
- 3.10 Fuchsstadt
- 3.11 Geroda
- 3.12 Maßbach
- 3.13 Motten
- 3.14 Nüdlingen
- 3.15 Oberleichtersbach
- 3.16 Oberthulba
- 3.17 Oerlenbach
- 3.18 Ramsthal
- 3.19 Rannungen
- 3.20 Riedenberg
- 3.21 Schondra
- 3.22 Sulzthal
- 3.23 Thundorf i.UFr.
- 3.24 Wartmannsroth
- 3.25 Wildflecken
- 3.26 Zeitlofs
Allgemeine Informationen
Hier findest du sämtliche Informationen für die Plakatierung im Landkreis Bad Kissingen.
Übersicht
- Landkreis Aschaffenburg
- Landkreis Bad Kissingen
- Landkreis Haßberge
- Landkreis Kitzingen
- Landkreis Main-Spessart
- Landkreis Miltenberg
- Landkreis Rhön-Grabfeld
- Landkreis Schweinfurt
- Landkreis Würzburg
Landkreis Bad Kissingen
Stimmkreis Nr. | Stimmkreis Name | Gemeinde | Benötigte Plakate | Bescheid / Auflagen | Plakatpirat/en | Bearbeiter | Sonstiges
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603 | Bad Kissingen | Bad Brückenau (Stadt) | Auflagen | info@bad-brueckenau.de |
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603 | Bad Kissingen | Bad Kissingen (Stadt) | Auflagen | info@stadt.badkissingen.de |
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603 | Bad Kissingen | Hammelburg (Stadt) | Auflagen | post@hammelburg.de |
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603 | Bad Kissingen | Münnerstadt (Stadt) | Auflagen | steuerung@muennerstadt.de |
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603 | Bad Kissingen | Aura a.d.Saale | Auflagen | info@aura-saale.de |
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603 | Bad Kissingen | Bad Bocklet | Auflagen | markt@badbocklet.de |
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603 | Bad Kissingen | Burkardroth | Auflagen | info@markt-burkardroth.de |
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603 | Bad Kissingen | Elfershausen | Auflagen | poststelle@elfershausen.de |
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603 | Bad Kissingen | Euerdorf | Auflagen | poststelle@vg-euerdorf.de |
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603 | Bad Kissingen | Fuchsstadt | Auflagen | poststelle@elfershausen.de |
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603 | Bad Kissingen | Geroda | Auflagen | geroda@vgem-bad-brueckenau.de |
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603 | Bad Kissingen | Maßbach | Auflagen | zentrale@massbach.de |
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603 | Bad Kissingen | Motten | Auflagen | info@motten.de |
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603 | Bad Kissingen | Nüdlingen | Auflagen | poststelle@nuedlingen.de |
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603 | Bad Kissingen | Oberleichtersbach | Auflagen | oberleichtersbach@vgem-bad-brueckenau.de |
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603 | Bad Kissingen | Oberthulba | Auflagen | poststelle@oberthulba.de |
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603 | Bad Kissingen | Oerlenbach | Auflagen | oerlenbach@oerlenbach.de |
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603 | Bad Kissingen | Ramsthal | Auflagen | f.buettner@ramsthal.de |
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603 | Bad Kissingen | Rannungen | Auflagen | gemeinde@rannungen.de |
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603 | Bad Kissingen | Riedenberg | Auflagen | riedenberg@vgem-bad-brueckenau.de |
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603 | Bad Kissingen | Schondra | Auflagen | schondra@vgem-bad-brueckenau.de |
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603 | Bad Kissingen | Sulzthal | Auflagen | poststelle@vg-euerdorf.de |
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603 | Bad Kissingen | Thundorf i.UFr. | Auflagen | webmaster@thundorf.de |
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603 | Bad Kissingen | Wartmannsroth | Auflagen | gemeinde@wartmannsroth.de |
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603 | Bad Kissingen | Wildflecken | Auflagen | info@wildflecken.de |
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603 | Bad Kissingen | Zeitlofs | Auflagen | poststelle@markt-zeitlofs.de |
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Auflagen
Bad Brückenau
für die Plakatierung zur Landtagswahl 2013 und Bundestagswahl 2013 stehen nach Rücksprache mit den Bürgermeistern in den Mitgliedsgemeinden Geroda, Oberleichtersbach, Riedenberg und Schondra die gemeindlichen Plakatwände zur Verfügung. Es ist nicht geplant für die Wahlen im Herbst extra Plakatwände aufzustellen.
Die Wahlplakate sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltermin abzunehmen.
Bad Kissingen
Die Plakate dürfen nicht an oder in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder -einrichtungen angebracht oder an Straßenbestandteilen (Brücken, Pfeiler, Stützmauer o.ä.) befestigt werden. Die Sicht für Verkehrsteilnehmer darf nicht behindert werden (bes. an Straßeneinmündungen, Kreuzungen o.ä.). Verstöße gegen diese Auflagen stellen Ordungswidrigkeiten nach § 1 Abs. 2 StVO dar, die mit Geldbußen geahndet werden können.
Des Weiteren werden die Plakatiergenehmigungen unter der Auflage erteilt, dass die Plakate bis Montag, den 30.9.2013 wieder entfernt werden müssen.
Hammelburg
Aufstellen von Tischen, Stühlen, Informationsstände, Verkaufsstände, Verkaufsausstellungen und Plakatwerbung
1. Der Aufstellplatz darf die Frontlänge des genannten Anwesens nicht überschreiten.
Die Sondernutzungserlaubnis beinhaltet nicht eine Erlaubnis nach dem Gaststättenrecht.
Die zugewiesene Grundfläche darf nicht überschritten werden.
2. Die Erlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer; dieser kann daher die Erlaubnis nicht auf andere übertragen.
3. Der Inhaber der Erlaubnis hat die Benutzung des öffentlichen Verkehrsgrundes so auszuüben, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
4. Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, jede Verunreinigung des öffentlichen Verkehrsgrundes zu vermeiden. Sollte trotzdem in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Benutzung an öffentlichem Verkehrsgrund eine Verunreinigung entstanden sein, so hat der Erlaubnisnehmer unverzüglich für die Säuberung zu sorgen.
5. Der Inhaber der Erlaubnis haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des städt. Verkehrsgrundes verursacht werden. Er ist verpflichtet, die Stadt schadlos zu halten und vor jeder Verbindlichkeit zu befreien, falls die Stadt wegen eines solchen Schadens von Dritten in Anspruch genommen werden sollte (Art. 59 AGBGB).
6. Jede Veränderung bezüglich des Grundflächenausmaßes bedarf einer neuerlichen Erlaubnis, die rechtzeitig bei der Stadt Hammelburg zu beantragen ist.
7. Dem Erlaubnisnehmer steht bei Sperrungen, Änderung oder Umstufung der Straße oder für den Fall eines Widerrufes kein Ersatzanspruch zu (Art. 18 Abs. 6 BayStrWG).
+
8. Dieser Bescheid ist aufzubewahren und den zuständigen städtischen Dienstkräften oder Polizeibeamten auf Verlangen vorzuweisen.
9. Die vorstehenden Auflagen können geändert und weitere Auflagen zusätzlich angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz des öffentlichen Verkehrsgrundes erforderlich ist.
10. Das Anbringen von Plakaten an Straßenlampen, auf dem Marktplatz sowie im Umfeld von 30 m der Begrüßungstafeln an den Ortseingängen ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden die Plakate kostenpflichtig durch die Stadt Hammelburg entfernt.
11. Das gesamte Mobiliar, einschließlich der Schirmständer, ist nach Ablauf der Sondernutzung zu entfernen.
12. Die Tische und Stühle sind so aufzustellen, dass für den Fußgängerverkehr mindestens eine Breite von 1,5 m zur Verfügung steht.
13. Die Erlaubnis gilt nicht bei Eigeninteresse der Stadt Hammelburg, z. B. Markt, Fest oder bauliche Maßnahmen. Der öffentliche Verkehrsgrund muss bei diesen Maßnahmen geräumt werden. Das Mobiliar ist auf eigene Kosten zu entfernen.
Münnerstadt
- Plakate können ab 6 Wochen vor der Wahl aufgestellt werden.
- Aufstellung oder Befestigung nicht an Verkehrschildern, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere keine Gefährdung oder Behinderung des Fußgänger- oder Straßenverkehrs.
- Unmittelbar nach der Wahl (3 Tage) müssen die Plakate wieder entfernt werden.
Aura a.d.Saale
- Plakate dürfen Straßenverkehr nicht behindern
- nicht an Verkehrszeichen, Straßenlaternen oder Bäumen
- Straße "An der Burg" darf nicht plakatiert werden
- keine Plakate an denkmalgeschützten/historischen Anwesen
Bad Bocklet
wir teilen mit dass es im Markt Bad Bocklet keine Verordnung für Plakatierung bezüglich von Wahlen gibt. Auf Plakatierungsfreien Raum bei Wahllokalen sowie auf die Abhängung der Plakate nach der Wahl ist zu achten.
Wahllokal im Rathaus (Kleinfeldlein 14 in Bad Bocklet) Wahllokal im Gemeindeteil Großenbrach (Feuerwehrhaus) Wahllokal im Gemeindeteil Aschach (Zehtnhalle) Wahllokal im Gemeindeteil Steinach (Henneberghalle)
Burkardroth
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ortseinfahrten unserer Gemeindeteile von jeglicher Plakatierung freizuhalten sind.
Insbesondere gilt dies für die Ortseinfahrt in Zahlbach auf der St 2290. Dies ist einer der unfallträchtigsten Punkte in unserem Gemeindegebiet und somit von unnötigen Beeinflussungen bzw. Ablenkungen des Verkehrsteilnehmers freizuhalten.
Um eine unverzügliche Entfernung der Plakate nach der Bundes- und Landtagswahl wird gebeten.
Elfershausen
Euerdorf
- Plakate dürfen Straßenverkehr nicht behindern
- nicht an Verkehrszeichen, Straßenlaternen oder Bäumen
- Straße "An der Burg" darf nicht plakatiert werden
- keine Plakate an denkmalgeschützten/historischen Anwesen
Fuchsstadt
Geroda
für die Plakatierung zur Landtagswahl 2013 und Bundestagswahl 2013 stehen nach Rücksprache mit den Bürgermeistern in den Mitgliedsgemeinden Geroda, Oberleichtersbach, Riedenberg und Schondra die gemeindlichen Plakatwände zur Verfügung. Es ist nicht geplant für die Wahlen im Herbst extra Plakatwände aufzustellen.
Die Wahlplakate sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltermin abzunehmen.
Maßbach
Für die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach (Maßbach mit den Gemeindeteilen Poppenlauer, Volkershausen und Weichtungen Rannungen und Thundorf i.UFr. mit den Gemeindeteilen Rothhausen und Theinfeld) bestehen keine besonderen örtlichen Auflagen der Gemeinde.
Motten
Nüdlingen
für die Wahlkampfplakatierung bestehen in der Gemeinde Nüdlingen, anders als bei Werbeplakatierungen, keine besonderen Vorschriften.
Oberleichtersbach
für die Plakatierung zur Landtagswahl 2013 und Bundestagswahl 2013 stehen nach Rücksprache mit den Bürgermeistern in den Mitgliedsgemeinden Geroda, Oberleichtersbach, Riedenberg und Schondra die gemeindlichen Plakatwände zur Verfügung. Es ist nicht geplant für die Wahlen im Herbst extra Plakatwände aufzustellen.
Die Wahlplakate sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltermin abzunehmen.
Oberthulba
keine besonderen Regeln
Oerlenbach
Es dürfen an den Busunterstellhallen sowie an gestalterischen Leuchten keine Plakate angebracht werden. Auch im Bereich des Kreisverkehrs im Gemeindeteil Oerlenbach dürfen keine Plakate angebracht werden. Weiterhin wird erwartet, dass die Plakate umgehend nach der jeweiligen Wahl wieder entfernt werden. Im Übrigen gilt das Ministerialblatt: Datei:PlakatV Oerlenbach.pdf
Ramsthal
- Plakate dürfen Straßenverkehr nicht behindern
- nicht an Verkehrszeichen, Straßenlaternen oder Bäumen
- Straße "An der Burg" darf nicht plakatiert werden
- keine Plakate an denkmalgeschützten/historischen Anwesen
Rannungen
Für die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach (Maßbach mit den Gemeindeteilen Poppenlauer, Volkershausen und Weichtungen Rannungen und Thundorf i.UFr. mit den Gemeindeteilen Rothhausen und Theinfeld) bestehen keine besonderen örtlichen Auflagen der Gemeinde.
Riedenberg
für die Plakatierung zur Landtagswahl 2013 und Bundestagswahl 2013 stehen nach Rücksprache mit den Bürgermeistern in den Mitgliedsgemeinden Geroda, Oberleichtersbach, Riedenberg und Schondra die gemeindlichen Plakatwände zur Verfügung. Es ist nicht geplant für die Wahlen im Herbst extra Plakatwände aufzustellen.
Die Wahlplakate sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltermin abzunehmen.
Schondra
für die Plakatierung zur Landtagswahl 2013 und Bundestagswahl 2013 stehen nach Rücksprache mit den Bürgermeistern in den Mitgliedsgemeinden Geroda, Oberleichtersbach, Riedenberg und Schondra die gemeindlichen Plakatwände zur Verfügung. Es ist nicht geplant für die Wahlen im Herbst extra Plakatwände aufzustellen.
Die Wahlplakate sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltermin abzunehmen.
Sulzthal
- Plakate dürfen Straßenverkehr nicht behindern
- nicht an Verkehrszeichen, Straßenlaternen oder Bäumen
- Straße "An der Burg" darf nicht plakatiert werden
- keine Plakate an denkmalgeschützten/historischen Anwesen
Thundorf i.UFr.
Für die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach (Maßbach mit den Gemeindeteilen Poppenlauer, Volkershausen und Weichtungen Rannungen und Thundorf i.UFr. mit den Gemeindeteilen Rothhausen und Theinfeld) bestehen keine besonderen örtlichen Auflagen der Gemeinde.
Wartmannsroth
Wildflecken
Genehmigung zur Aufstellung von Plakaten ist schriftlich ca. 3 Wochen vorher zu beantragen.
Eine Erlaubnis wird unter folgenden Auflagen erteilt:
1. Wahlplakate dürfen nur ohne Verkehrs- bzw. Sichtbehinderung angebracht bzw. aufgestellt werden.
2. Die Beseitigung der Plakatierung muss unmittelbar nach der Bundes- bzw. Landtagswahl erfolgen.
3. Für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Plakate entstehen, haftet der Inhaber der Erlaubnis.
Sie werden deshalb gebeten, zu gegebener Zeit einen entsprechenden Antrag beim
Markt Wildflecken
Rathausplatz 1
97772 Wildflecken
einzureichen.