BY:Unterfranken/Wahlen/Wahlkampf 2013 2014/Plakatierung/LK Aschaffenburg
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Diese Wiki Seiten des Bezirksverbandes Unterfranken soll dabei helfen sich über uns zu informieren.
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Allgemeine Informationen
- 2 Übersicht
- 3 Auflagen
- 3.1 Aschaffenburg
- 3.2 Alzenau
- 3.3 Bessenbach
- 3.4 Blankenbach
- 3.5 Dammbach
- 3.6 Geiselbach
- 3.7 Glattbach
- 3.8 Goldbach
- 3.9 Großostheim
- 3.10 Haibach
- 3.11 Heigenbrücken
- 3.12 Heimbuchenthal
- 3.13 Heinrichsthal
- 3.14 Hösbach
- 3.15 Johannesberg
- 3.16 Kahl a.Main
- 3.17 Karlstein a.Main
- 3.18 Kleinkahl
- 3.19 Kleinostheim
- 3.20 Krombach
- 3.21 Laufach
- 3.22 Mainaschaff
- 3.23 Mespelbrunn
- 3.24 Mömbris
- 3.25 Rothenbuch
- 3.26 Sailauf
- 3.27 Schöllkrippen
- 3.28 Sommerkahl
- 3.29 Stockstadt a.Main
- 3.30 Waldaschaff
- 3.31 Weibersbrunn
- 3.32 Westerngrund
- 3.33 Wiesen
Allgemeine Informationen
Hier findest du sämtliche Informationen für die Plakatierung im Landkreis Aschaffenburg.
Übersicht
- Landkreis Aschaffenburg
- Landkreis Bad Kissingen
- Landkreis Haßberge
- Landkreis Kitzingen
- Landkreis Main-Spessart
- Landkreis Miltenberg
- Landkreis Rhön-Grabfeld
- Landkreis Schweinfurt
- Landkreis Würzburg
Landkreis Aschaffenburg
Stimmkreis Nr. | Stimmkreis Name | Gemeinde | Benötigte Plakate | Bescheid / Auflagen | Plakatpirat/en | Bearbeiter | Sonstiges
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602 | Aschaffenburg-West | Aschaffenburg (Stadt) | Auflagen | stadt-aschaffenburg@aschaffenburg.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Alzenau (Stadt) | max. DIN A1 | Datei:StadtAlzenauPlakatierung.pdf | alzenau@alzenau.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Bessenbach | Auflagen | gemeinde@bessenbach.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Blankenbach | Auflagen | kontakt@vg-schoellkrippen.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Dammbach | Auflagen | Poststelle@vgem-mespelbrunn.bayern.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Geiselbach | Auflagen | poststelle@geiselbach.bayern.de |
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602 | Aschaffenburg-West | Glattbach | Auflagen | poststelle@glattbach.bayern.de |
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602 | Aschaffenburg-West | Goldbach | Auflagen | poststelle@markt-goldbach.de |
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602 | Aschaffenburg-West | Großostheim | Auflagen | poststelle@grossostheim.de |
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602 | Aschaffenburg-West | Haibach | Auflagen | gemeinde@haibach.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Heigenbrücken | Auflagen | rathaus@heigenbruecken.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Heimbuchenthal | Auflagen | Poststelle@vgem-mespelbrunn.bayern.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Heinrichsthal | Auflagen | gemeinde-heinrichsthal@t-online.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Hösbach | Auflagen | poststelle@hoesbach.bayern.de |
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602 | Aschaffenburg-West | Johannesberg | Auflagen | info@johannesberg.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Kahl a.Main | nur Plakatwände | Auflagen | poststelle@kahl-main.bayern.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Karlstein a.Main | Auflagen | gemeinde@karlstein.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Kleinkahl | Auflagen | kontakt@vg-schoellkrippen.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Kleinostheim | Auflagen | gemeinde@kleinostheim.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Krombach | Auflagen | kontakt@vg-schoellkrippen.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Laufach | Auflagen | info@laufach.de |
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602 | Aschaffenburg-West | Mainaschaff | Auflagen | gde@mainaschaff.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Mespelbrunn | Auflagen | Poststelle@vgem-mespelbrunn.bayern.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Mömbris | Auflagen | verwaltung@moembris.bayern.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Rothenbuch | Auflagen | poststelle@rothenbuch.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Sailauf | Auflagen | poststelle@sailauf.bayern.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Schöllkrippen | Auflagen | kontakt@vg-schoellkrippen.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Sommerkahl | Auflagen | kontakt@vg-schoellkrippen.de |
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602 | Aschaffenburg-West | Stockstadt a.Main | Auflagen | info@stockstadt-am-main.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Waldaschaff | Auflagen | info@waldaschaff.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Weibersbrunn | Auflagen | poststelle@weibersbrunn.bayern.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Westerngrund | Auflagen | kontakt@vg-schoellkrippen.de |
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601 | Aschaffenburg-Ost | Wiesen | Auflagen | kontakt@vg-schoellkrippen.de |
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Auflagen
Aschaffenburg
Plakate dürfen nicht angebracht werden: ¨ auf Brücken, Bundes- u Kreisstraßen ¨ an Bauzäunen und Bäumen ¨ an Verkehrszeichen oder in Verbindung damit ¨ an Masten von Signalanlagen (Ampeln) ¨ im Bereich von Kreisverkehrsplätzen (Verkehrskreiseln) ¨ auf dem Mittelstreifen der Schönbornstraße, Goldbacher Straße, Würzburger Straße, Schillerstr. und sonstigen Mittelstreifen anderer Straßen ¨ im Einmündungs- und Kreuzungsbereich von Straßen ¨ auf Verkehrsinseln und Fahrbahnteilern ¨ auf Gehwegen, wenn eine Restgehwegbreite von weniger 1,50 m Breite verbleibt ¨ auf Radwegen ¨ unmittelbar vor Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen)
Eine Plakatierung darf auch nicht erfolgen im Bereich der freien Strecken der Bundes- und Staatsstraßen. Dies gilt insbesondere für folgende Ausfallstraßen: ¨ Bundesstraße 8 ab Höhe Informationspunkt Hanauer Straße stadtauswärts ¨ Bundesstraße 26 ab der Ebert-Brücke und weiter Richtung Darmstadt auf der Darmstädter Straße ¨ Bundesstraße 26 Richtung A3 (Schönbornstraße) ab der Einmündung Aufeldstraße ¨ Staatsstraße 2309 (Oberrauer Straße) Richtung Obernau ab der Einmündung der Straße am Floßhafen
Alzenau
Von Alzenau liegt nur die zur btw09 gültige Auflage vor, die im Zweifel noch gültig ist.
Datei:StadtAlzenauPlakatierung.pdf
Bessenbach
in Bessenbach ist kein besonders Verfahren bezüglich der angefragten Plakatierungen notwendig.
Blankenbach
Es gibt eine Plakatierungsverordnung, die aufgrund der enthaltenen Vorgaben für Wahlwerbung nicht relevant sein dürfte.
Dammbach
Geiselbach
die Gemeinde Geiselbach hat keine speziellen Auflagen bezüglich der Plakatierung zu Wahlen. Wir bitten jedoch darum die Plakate nicht an Straßenlampen zu befestigen. Hier wurde in der Vergangenheit durch das Plakatieren der Lack der Lampenmasten beschädigt.
Glattbach
In Glattbach gilt die Bekanntmachung:
„Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden“ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30. Juni 1980 Nr. I C/II B –2504 – 330/3 Link
Demnach darf die Belange der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nicht missachtet werden. Die Plakate dürfen weder das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten, noch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden.
- Entlang der Staatsstraße ist im Interesse der Verkehrssicherheit von jeder Plakatwerbung abzusehen.
- Werden Plakatständer an Pfosten von Verkehrszeichen angelehnt, so kann das in der Regel geduldet werden, wenn nur solche Verkehrszeichen betroffen sind, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen.
- Plakatständer im Verkehrsraum können Verkehrshindernisse darstellen. Eine Behinderung des Fahrverkehrs ist in jedem Fall unzulässig.
- Die Aufstellung von Info-Tischen auf öffentlichem Verkehrsgrund bedarf einer Einzelgenehmigung. Hierzu ist ein konkreter Antrag über Aufstellungsort und Zeit notwendig.
Die aufgestellten Plakate sind nach der Wahl unverzüglich wieder zu
beseitigen.
Goldbach
Zu Vorschriften bzgl. Wahlplakatierung liegen keine Informationen vor. Es gibt lediglich eine Plakatierungsverordnung, in der Wahlwerbung ausgenommen ist.
Großostheim
Wir haben zwar gesonderte Auflagen für Plakatierungen, Wahlplakate betrifft dies aber nicht.
Haibach
- Aufstellung/Aufhängung der Wahlplakate maximal 4 Wochen vor der jeweiligen Wahl
- Keine Anbringung von Wahlplakaten an den roten Plakatständern im Gemeindegebiet (diese sind für private, bzw. gewerbliche Werber vorgesehen)
- Entfernung der Wahlplakate unmittelbar nach der jeweiligen Wahl
Heigenbrücken
wie Datei:PlakatV Heinrichtsthal.pdf
Heimbuchenthal
Heinrichsthal
Datei:PlakatV Heinrichtsthal.pdf
Hösbach
Johannesberg
Kahl a.Main
§ 3 Wahlwerbung
Für Zwecke der Wahlwerbung bestimmte Plakate zugelassener politischer Parteien oder Wählergruppen dürfen nur an den von der Gemeinde Kahl a. Main gesondert aufgestellten Wahlplakattafeln angebracht werden.
Link zur Plakatierungsverordnung
Karlstein a.Main
- Es dürfen keine Plakate im Fahrbahnbereich oder im Sichtbereich von Einmündungen oder Verkehrszeichen aufgehängt werden.
- Ebenso dürfen keine Pfosten genutzt werden, an denen Verkehrszeichen des fließenden Verkehrs (z.B. Ortstafel, Tempo-30-Schilder, Vorfahrtszeichen etc.) angebracht sind.
- Eine Beeinträchtigung des Verkehrs, auch des Fußgängerverkehrs, ist in jedem Fall auszuschließen.
- Es sind feste Plakatwände zu verwenden.
bei Veranstaltungen wird in der Regel ein Plakatierungszeitraum von drei Wochen eingeräumt, für Wahlen gibt es keine genaue Regelung.
Die Plakate sollten jedoch nicht viel früher als etwa 1 Monat vor der Bundes-/Landtagswahl aufgehängt werden. Erfahrungen früherer Jahre haben gezeigt, dass die Plakate anderenfalls durch Sonneneinstrahlung und Vandalismus am Wahltag kaum noch eine Werbewirkung erzielen und damit zugleich auch "ortsbildschädigend" sein können.
Die Plakate sollten allerspätestens 2 Wochen nach dem Wahltag wieder entfernt sein.
Feste Plakatwände bedeutet, dass die Plakate nicht z.B. in einer Plastikhülle aufgehängt, sondern auf eine Platte aus festem Karton, Holz oder Kunststoff befestigt werden.
Kleinkahl
Kleinostheim
Datei:PlakatV Kleinostheim 1.pdf
Datei:PlakatV Kleinostheim 2.pdf
Datei:PlakatV Kleinostheim 3.pdf
Krombach
In Krombach ist eine Plakatierung an den ortsüblichen Standorten ohne entsprechende Plakatiererlaubnis möglich. (VG_Schöllkrippen)
Laufach
die Plakatierung in der Gemeinde Laufach anlässlich der Wahlen ist ohne Genehmigung möglich – eine Verbot nach Art. 28 LStVG besteht -für Wahlen- in Laufach nicht. Bei der Plakatierung sind jedoch die Anforderungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0 (siehe auch: http://tinyurl.com/nwx9x4s ) zu beachten.
Mainaschaff
Mespelbrunn
Mömbris
Rothenbuch
Zu Vorschriften bzgl. Wahlplakatierung liegen keine Informationen vor. Es gibt lediglich eine Plakatierungsverordnung, in der Wahlwerbung ausgenommen ist.
Sailauf
Frühester Aufstellungstermin: 6 Wochen vor der Wahl
Spätester Abnahmetermin: 8 Tage nach der Wahl
Besonderheit: "Das Anbringen der Plakate an die neuen pulverbeschichteten Lichtmasten ist verboten."
Schöllkrippen
Datei:PlakatV Schöllkrippen.pdf
Sommerkahl
Stockstadt a.Main
Waldaschaff
Weibersbrunn
zu Ihrer Anfrage wegen Plakatierung für die Bundes- und Landtagswahl wird auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13.02.2013, Az.: IC2-2116.-0 verwiesen (diese Vorgaben sind einzuhalten). Zu Ziff. 2.2.3 der Bekanntmachung wird mitgeteilt, dass die Gemeinde Weibersbrunn keine Satzung hat. Eine Erlaubnis ist deshalb nicht erforderlich.
Westerngrund
In Westerngrund ist eine Plakatierung an den ortsüblichen Standorten ohne entsprechende Plakatiererlaubnis möglich. (Info VG_Schöllkrippen)
Wiesen
In Wiesen ist eine Plakatierung an den ortsüblichen Standorten ohne entsprechende Plakatiererlaubnis möglich. (Info VG_Schöllkrippen)