SN:Ortsverband/Dresden/Neustadt/Satzung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzung des Ortsverbands Dresden-Neustadt der Piratenpartei Deutschland
- 1.1 § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 1.2 § 2 - Mitgliedschaft
- 1.3 § 3 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 1.4 § 4 - Ordnungsmaßnahmen
- 1.5 § 5 - Der Ortsvorstand
- 1.6 § 6 - Die Mitgliederversammlung
- 1.7 § 7 - Bewerbungsaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 1.8 § 8 - Organisation
- 1.9 § 9 - Satzungs- und Programmänderung
- 1.10 § 10 - Auflösung
- 1.11 § 11 - Finanzen
- 1.12 § 12 - Verbindlichkeit dieser Satzung
- 1.13 Anhang: Geschäftsordnung zur Ständigen Mitgliederversammlung
Satzung des Ortsverbands Dresden-Neustadt der Piratenpartei Deutschland
Update: Die Satzung wurde auf der ersten Mitgliederversammlung der Neustadtpiraten am 16. September 2012 durch Annahme des Antrags SÄA1 Streichung von §8 [Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen] geändert.
Update #2: Die Satzung wurde auf der zweiten Mitgliederversammlung 2013 am 15. September 2013 durch Annahme der Anträge SÄA1 Vorstandswahlen und SÄA2 Einladung zu Mitgliederversammlungen geändert.
Update #3: Die Satzung wurde auf der zweiten Mitgliederversammlung 2014 am 14. September 2014 durch Annahme des Antrags Ständige Mitgliederversammlung geändert.
Update #4: Die Satzung wurde auf der OMV2025.1 am 18. Oktober 2025 geändert.
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Ortsverband Dresden-Neustadt der Piratenpartei Deutschland ist ein rechtlich selbständiges und unabhängiges Glied der Piratenpartei Deutschland, welche eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes ist. Der Ortsverband trägt den offiziellen Namen "Piratenpartei Deutschland Ortsverband Dresden-Neustadt" und die Kurzbezeichnung "PIRATEN".
(2) Der Sitz des Ortsverbands ist Dresden.
(3) Das Tätigkeitsgebiet des Ortsverbandes ist der Bereich des Stadtbezirks Neustadt der Landeshauptstadt Dresden.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Ortsverbands Dresden-Neustadt können alle werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die Grundsätze sowie diese Satzung anerkennen.
(2) Mitglied des Ortsverbands Dresden-Neustadt können nur natürliche Personen sein.
(3) Mitgliedsanträge können mündlich oder schriftlich an den Ortsvorstand gestellt werden. Sie sind an geeigneter Stelle schriftlich festzuhalten.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Ortsvorstand in geschlossener Sitzung oder via Umlaufbeschluss. Der Beschluss ist inklusive Abstimmungsergebnis an geeigneter Stelle festzuhalten.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder dem Ausschluss aus dem Ortsverband.
(6) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.
(7) Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus dem Ortsverband berechtigt. Die Schriftform ist erforderlich. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
(8) Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Ortsverband Dresden-Neustadt und bei einer anderen Partei oder Wählergruppe ist möglich. Die Mitgliedschaft in einer Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen des Ortsverband Dresden-Neustadt widerspricht, ist nicht zulässig.
§ 3 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des Ortsverbands Dresden-Neustadt zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit zu beteiligen. Jedes Mitglied hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.
(2) In Vorstandspositionen dürfen nur Mitglieder des Ortsverbands Dresden-Neustadt gewählt werden (Passives Wahlrecht).
(3) Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.
(4) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
§ 4 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung des Ortsverbands und fügt diesem damit Schaden zu, so kann der Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen:
- Verwarnung
- Verweis
- Enthebung von einem Amt
- zeitweiliger Ausschluss zur Ausübung einzelner, mehrerer oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft für höchstens ein Jahr
- Ausschluss aus dem Ortsverband
Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.
(2) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung des Ortsverbands verstößt und diesem damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Vorstand beim Kreisverband Dresden beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur endgültigen Entscheidung ausschließen.
(3) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.
(5) Die parlamentarischen Gruppen des Ortsverbands sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Mitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
§ 5 - Der Ortsvorstand
(1) Dem Ortsvorstand gehören mindestens drei Mitglieder an: Ein Vorsitz, ein stellvertretender Vorsitz und ein·e Schatzmeister·in.
(2) Je zwei Mitglieder des Ortsvorstands vertreten den Ortsverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder des Ortsvorstandes werden von der Mitgliederversammlung in freier und geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt regulär ein Jahr. Der Ortsvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Ortsvorstands im Amt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann weitere Beisitzende in den Vorstand wählen.
(5) Der Ortsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Organisation und Dokumentation der Vorstandssitzungen
- Form und Umfang der Tätigkeitsberichte
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(6) Jedes Vorstandsmitglied erstellt zur Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.
(7) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. Die Geschäftsverteilung im Ortsvorstand ist entsprechend anzupassen.
(8) Der Ortsvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn dem Vorstand weniger als drei Personen angehören. Der verbliebene Vorstand führt bis zur Wahl eines neuen Vorstands die Geschäfte kommissarisch weiter. Es ist innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und ein neuer Ortsvorstand zu wählen.
§ 6 - Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsverbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel – mindestens jedoch 5 – der Mitglieder dies beantragt.
(3) Der Ortsvorstand lädt jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per E-Mail ein.
(4) Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und die Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
(5) Über die Mitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterschrieben wird. Im Falle von Wahlen wird das Protokoll zusätzlich durch die Wahlleitung unterschrieben.
(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Ortsvorstands entgegen und entscheidet daraufhin über dessen Entlastung.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt eine Kassenprüfung. Dieser obliegt die Prüfung der Finanzen, Belegen und des finanziellen Tätigkeitsberichts. Diese hat das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die vollständig zur Verfügung zu stellen sind. Die Amtszeit der Kassenprüfung ist deckungsgleich mit der Amtszeit des Ortsvorstands.
(8) Die Mitgliederversammlung legt die Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit fest.
§ 7 - Bewerbungsaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung der Bewerbungen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und dieser Satzung.
(2) Die Bewerbungsaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung, auch Aufstellungsversammlung (AV) genannt. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerbungsaufstellung hinweisen.
(3) Die Abstimmung über die Bewerbungen muss in geheimer Wahl erfolgen.
(4) Es gilt grundsätzlich die aktuelle, von der letzten Mitgliederversammlung beschlossene Wahlordnung. Anderweitige Bestimmungen und Änderungen können von der Aufstellungsversammlung beschlossen werden.
(5) Im Übrigen gelten die organisatorischen Vorgaben zur Mitgliederversammlung.
§ 7a Vorschlag für die Nominierung von Kandidierenden für den Stadtbezirksbeirat Neustadt
(1) Der Vorstand beruft nach § 7 eine Aufstellungsversammlung (AV) ein.
(2) Die AV wählt analog zur Organisation einer Bewerbungsaufstellung zu Volksvertretungen die Liste der Kandidierenden für den Stadtbezirksbeirat Neustadt.
§ 8 - Organisation
(1) Die PIRATEN organisieren sich für ihre politische Teilhabe grundsätzlich selbstständig. Der Ortsverband stellt dazu eine geeignete technische und organisatorische Infrastruktur zur Verfügung, berät und koordiniert auf Anfrage.
§ 9 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Satzungsänderungsanträge müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Ortsvorstand eingereicht werden.
(2) Für Programmänderungen gilt § 9 (1) dieser Satzung analog.
§ 10 - Auflösung
(1) Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zur Mitgliederversammlung Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Ein Beschluss über Auflösung des Ortsverbandes muss durch eine Urabstimmung bestätigt werden. Zu diesem Zweck werden vom Vorstand des Ortsverbandes oder des übergeordneten Kreisverbandes Stimmzettel an alle Mitglieder des Ortsverbandes versendet. Die Auflösung ist bestätigt, wenn bei einer Wahlbeteiligung von mindestens 25% der Stimmberechtigten drei Viertel der Stimmen für die Auflösung sind.
§ 11 - Finanzen
(1) Der·die Schatzmeister·in ist gegenüber Kreditinstituten alleinvertretungsberechtigt.
(2) Der·die Schatzmeister·in kann gegen Transaktionen Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
(3) Der Vorstand entscheidet per Mehrheitsvotum über Ausgaben. Absatz (2) bleibt davon unberührt.
§ 12 - Verbindlichkeit dieser Satzung
(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen das Parteiengesetz verstoßen, so gilt dessen Regelungen analog. Die Gültigkeit der gesamten Satzung wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Anhang: Geschäftsordnung zur Ständigen Mitgliederversammlung
§ 1 - Versammlung
(1) Die Versammlung tagt ständig, öffentlich, dezentral und online nach den Prinzipien der Liquid Democracy.
(2) Alle Entscheidungsprozesse werden öffentlich und transparent dokumentiert. Geheime Abstimmungen und Wahlen finden nicht statt.
(3) Die Versammlung unterteilt ihre Arbeit in Themenbereiche. Die Mitarbeit in den einzelnen Themenbereich steht allen Versammlungsmitgliedern offen.
(4) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder sind untereinander gleich gestellt. Auf die Privilegierung Einzelner (z.B. zur Moderation des Diskurses) wird vollständig verzichtet.
(5) Es ist möglich, durch die Bestimmung einer globalen Vertretung passiv an der Versammlung teilzunehmen. Die Vertretung kann jederzeit direkt in der Software bestimmt werden. Bezüglich der Vertretung gilt § 5 (Delegation).
§ 2 - Versammlungssekretariat
(1) Die Ständige Mitgliederversammlung delegiert die Rechte und Pflichten der Administration der Versammlung an das in der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung des Landesverbandes, der Piratenpartei Sachsen, konstituierte Versammlungssekretariat.
(2) Bezüglich der Rechte und Pflichten des Versammlungssekretariats gilt die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung des Landesverbandes.
(3) Der Ortsverbandsvorstand schlägt mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied des Ortsverbandes für das Versammlungssekretariat auf Ebene des Landesverbandes vor.
§ 3 - Versammlungsmitgliedschaft
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Ortsverbandes hat das Recht an der an der Ständigen Mitgliederversammlung des Ortsverbandes teilzunehmen, solange es als stimmberechtigtes Mitglied im Landesverband für die Teilnahme an der Ständigen Mitgliederversammlung im Landesverband akkreditiert ist.
(2) Die Akkreditierung, als auch die De-Akkreditierung, sowie die Bedingungen zu denen die Akkreditierung und De-Akkreditierung durchgeführt wird, erfolgt nach den Regelungen der Geschäftsordnung zur Ständigen Mitgliederversammlung des Landesverbandes.
(3) Die Versammlungsmitglieder nehmen an der Ständigen Mitgliederversammlung durch Nutzung des Software-Systems teil, welches über den Landesverband zur Nutzung bereit gestellt wird. Die Teilname durch das stimmberechtigte Mitglied ist solange möglich, wie es die Nutzungsbedingungen des Landesverbandes einhält.
§ 4 - Identität
(1) Die Möglichkeiten gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit durch Pseudonym anstelle des bürgerlichen Namens aufzutreten, oder die Möglichkeit öffentlich mit bürgerlichen Namen aufzutreten, richten sich nach der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung des Landesverbandes.
(2) Der Wunsch nach Pseudonymisierung gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit ist von den anderen Versammlungsmitgliedern strikt zu berücksichtigen.
(3) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht jederzeit die Stimmberechtigung und die Angaben zur Identität eines anderen Versammlungsmitgliedes vom Versammlungssekretariat (§ 2) überprüfen zu lassen.
§ 5 - Stimmgewicht, Delegation
(1) Die Mitglieder der Versammlung können ihr Stimmgewicht entsprechend den Maßgaben der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung des Landesverbandes an andere Mitglieder innerhalb der Ständigen Mitgliederversammlung des Ortsverbandes delegieren.
(2) Das Stimmgewicht eines Versammlungsmitglieds wird automatisch inaktiviert, reaktiviert oder deaktiviert, wenn das Stimmgewicht im Landesverband inaktiviert, reaktiviert oder deaktiviert wird.
§ 6 - Anträge und Beschlüsse
(1) Alle Versammlungsmitglieder haben die Möglichkeit, selbständig Anträge ins System zu stellen. Eingebrachte Anträge können nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen verändert oder gelöscht werden. Stattdessen hat jedes Versammlungsmitglied die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Alternativanträge einzubringen.
(2) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Versammlung zu stellen. Falls eine Themenbereichsunterteilung gem. Abs. 5 existiert, müssen Anträge zuerst in ihren jeweiligen Themenbereichen abgestimmt werden.
(3) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Es ist möglich, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.
(4) Jedem stimmberechtigten Versammlungsmitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer laufenden Abstimmung darf der Zugriff auf die entsprechenden Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.
(5) Abstimmungen werden in verschiedene Phasen unterteilt: NEU, DISKUSSION, EINGEFROREN und ABSTIMMUNG.
(6) Anträge gelten als beschlossen, wenn sie von der Versammlung positiv abgestimmt wurden.
(7) Eine positive Abstimmung setzt grundsätzlich die Zustimmung von mehr als 50% der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen voraus, sofern an anderer Stelle in der Satzung keine abweichenden Regelungen verankert sind. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt nur der Gewinner als angenommen.
(8) In der Vergangenheit gefasste Beschlüsse können durch die Fassung neuer Beschlüsse verändert oder aufgehoben werden.
(9) Die Start-Themenbereiche der Ständigen Mitgliederversammlung werden durch das Versammlungssekretariat eingerichtet. Über die Änderung dieser Themenbereiche kann die Ständige Mitgliederversammlung selbst durch sonstigen Beschluss entscheiden.
§ 7 - Regelwerke
(1) In jedem Themenbereich können Themen mit verschiedenen Regelwerken erstellt werden. Die Anpassung der Zuordnung von Regelwerken zu Themenbereichen erfolgt durch das Versammlungssekretariat nach den Vorgaben durch die Versammlung. Aus dem Regelwerk ergibt sich der Phasenverlauf für ein Thema. Die Änderungen der Regelwerke erfolgt durch die Ständige Mitgliederversammlung durch Änderung dieser Geschäftsordnung
(2) Die Angaben zum Quorum unter Abs. (3) beziehen sich auf die Mitglieder des Themenbereichs bzw. Themas. Zur Grundgesamtheit des 1. Quorums zählen alle Unterstützer sowie die pot. Unterstützer/Interessenten. Zur Grundgesamtheit des 2. Quorums zählen alle Unterstützer.
(3) Schafft ein Antrag ein Quorum nicht, verfällt er automatisch und kann nicht abgestimmt werden. In der Phase EINGEFROREN kann der Antrag nicht verändert werden. Die Phasen haben in den Regelwerken unterschiedliche Laufzeiten.
(4) Es stehen folgende Regelwerke zur Verfügung:
a) Schnellverfahren
NEU: 1 Tage
Quorum1 Neu -> Diskussion: 20%
DISKUSSION: 1 Tage
EINGEFROREN: 1 Tage
Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 50%
ABSTIMMUNG: 1 Tage
Mehrheit: einfach
b) Meinungsbild/Beschlussvorlage Stadträte
NEU: 2 Tage
Quorum1 Neu -> Diskussion: 10%
DISKUSSION: 2 Tage
EINGEFROREN: 1 Tage
Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 20%
ABSTIMMUNG: 2 Tage
Mehrheit: einfach
c) Sonstiger Beschluss
NEU: 2 Tage
Quorum1 Neu -> Diskussion: 10%
DISKUSSION: 7 Tage
EINGEFROREN: 2 Tage
Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 20%
ABSTIMMUNG: 3 Tage
Mehrheit: einfach
d) Positionspapier/Stellungnahme
NEU: 14 Tage
Quorum1 Neu -> Diskussion: 10%
DISKUSSION: 14 Tage
EINGEFROREN: 3 Tage
Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 20%
ABSTIMMUNG: 7 Tage
Mehrheit: einfach
e) Meinungsbild
NEU: 14 Tage
Quorum1 Neu -> Diskussion: 10%
DISKUSSION: 28 Tage
EINGEFROREN: 3 Tage
Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 20%
ABSTIMMUNG: 7 Tage
Mehrheit: einfach
f) Wahlprogramm
NEU: 14 Tage
Quorum1 Neu -> Diskussion: 10%
DISKUSSION: 28 Tage
EINGEFROREN: 7 Tage
Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 30%
ABSTIMMUNG: 14 Tage
Mehrheit: qualifiziert
g) Grundsatzprogramm
NEU: 14 Tage
Quorum1 Neu -> Diskussion: 10%
DISKUSSION: 42 Tage
EINGEFROREN: 7 Tage
Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 30%
ABSTIMMUNG: 21 Tage
Mehrheit: qualifiziert
i) Satzungsänderung
NEU: 14 Tage
Quorum1 Neu -> Diskussion: 10%
DISKUSSION: 42 Tage
EINGEFROREN: 7 Tage
Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 30%
ABSTIMMUNG: 21 Tage
Mehrheit: qualifiziert
h) SMV-Geschäftsordnung
NEU: 14 Tage
Quorum1 Neu -> Diskussion: 10%
DISKUSSION: 28 Tage
EINGEFROREN: 3 Tage
Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 20%
ABSTIMMUNG: 14 Tage
Mehrheit: qualifiziert
§ 8 - Systembetrieb
(1) Der Systembetrieb erfolgt innerhalb des im Landesverband durch den Landesvorstand bereitgestellten Softwaresystems. Störungen im Systembetrieb sind dem Ortsvorstand unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei Störungen im Systembetrieb werden nach dem Ermessen des Landesvorstandes laufende Fristen bis zur Behebung der Störungen unterbrochen.
§ 9 - Inkrafttreten und Änderungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar mit Eröffnung der Ständigen Mitgliederversammlung in Kraft.