edit
Ist
|
SÄA016
|
STRUKTURORDNUNG
Präambel
Grundlage dieser Strukturordnung ist die Erkenntnis, dass sich Arbeiten in Teams zumeist besser erledigen lassen. Für solche Gruppierungen (Organisationseinheiten) soll diese Ordnung ähnliche Voraussetzungen schaffen ohne die Individualität einer solchen Gruppe zu beschneiden.
|
|
edit
Ist
|
SÄA003
|
SÄA011
|
SÄA016
|
§20 – Begriffe
|
|
(1) Organisationseinheiten im Sinne dieser Ordnung sind
|
(1) Organisationseinheiten im Sinne dieser Strukturordnung sind
|
- a) Crews,
- b) Arbeitskreise (AK),
|
- c) Arbeitsgruppen (AG),
|
c) Arbeitsgruppen (AG).
|
c) Servicegruppen (SG).
|
edit
Ist
|
SÄA011
|
SÄA016
|
(2)
|
(2) Organisationseinheiten können Untergruppen (UG) bilden die der jeweiligen Organisationseinheit zugeordnet sind.
|
|
(3) Zweidrittel-Mehrheit in dieser Organisationsordnung bedeutet, dass bei einer Entscheidung mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie gültige Nein-Stimmen abgegeben werden.
|
(3) Zweidrittel-Mehrheit in dieser Strukturordnung bedeutet, dass bei einer Entscheidung mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie gültige Nein-Stimmen abgegeben werden.
|
edit
Ist
|
SÄA011
|
SÄA016
|
§21 – Transparenz
|
§25 – Transparenz
|
|
(1) Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich. Die Organisationseinheiten haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.
|
(1) Alle Organisationseinheiten haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.
(2) Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich.
|
(2) Jede Organisationseinheit unterhält eine Internetpräsenz nach Anhang D und veröffentlicht dort, in der Regel binnen 7 Tagen, insbesondere
- a) die Mitglieder dieser Organisationseinheit (mit Pseudonym oder Klarname),
- b) eine E-Mail-Adresse, über welche die Organisationseinheit direkt (z.B. über eine Mailingliste oder Request-Tracker) oder indirekt (z.B. über einen Koordinator) erreicht werden kann,
- c) die Termine der Treffen sowie deren Ort,
- d) das Entscheidungsmodell sowie
- e) Protokolle der Treffen.
|
|
(3) Treffen sind nach den Vorgaben in Anhang E zu protokollieren und zeitnah nach Anhang D zu veröffentlichen.
|
(3) Die Tätigkeit der Organisationseinheit ist nach den Vorgaben von Anhang D zu dokumentieren.
(4) Die Dokumentation der Organisationseinheit ist nach den Vorgaben von Anhang E zu veröffentlichen.
|
edit
Ist
|
SÄA003
|
SÄA011
|
SÄA016
|
(4) Jede Arbeitsgruppe gibt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Vorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Vorstand die Aktivität fest. Die Aktivität von Arbeitskreisen wird vom Vorstand über das vorhandensein der Protokolle festgestellt.
|
(4) Jede Arbeitsgruppe gibt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Vorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Vorstand die Aktivität fest. Die Aktivität von Arbeitskreisen wird vom Vorstand über das Vorhandensein der Protokolle festgestellt.
|
|
|
edit
Ist
|
SÄA011
|
SÄA016
|
(5) Arbeitskreise verfassen Ergebnisberichte und veröffentlichen diese zeitnah nach Anhang D wenn eine thematische Position beschlossen wurde.
|
|
|
edit
Ist
|
SÄA011
|
SÄA016
|
§22 – Gründung einer Organisationseinheit
|
§26 – Gründung und Name einer Organisationseinheit
|
|
|
(1) Servicegruppen werden durch den Landesvorstand gegründet.
- Modul: "oder den Landesparteitag" hinter "vom Landesvorstand" einsetzten.
- Modul: "Die Geschäftsordnung der zu gründenden Servicegruppe wird vom Landesvorstand festgelegt." anhängen.
|
(1) Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises bzw. einer Arbeitsgruppe ist nach Anhang D mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen.
|
(2) Der Termin der geplanten Gründungssitzung einer Organisationseinheit ist nach den Vorgaben von Anhang E zu veröffentlichen
(3) Der Landesvorstand oder der Landesparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Servicegruppen gründen. In diesem Fall ist der Termin der ersten Sitzung nach den Vorgaben von Anhang E zu veröffentlichen.
|
(2) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei der Gründungsmitglieder Mitglied des Landesverbandes sein. Die Identität der erforderlichen Gründungsmitglieder, die Mitglieder des Landesverbandes sind, muss dem Landesvorstand mit ihrem dem Landesverband bekannten Namen und der Mitgliednummer mitgeteilt werden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde. Der Landesvorstand kann der Gründung einer Organisationseinheit innerhalb von 21 Tagen widersprechen, wenn sie die satzungswidrige Bestrebungen einer durch Schiedsgerichturteil oder Entscheidung des Landesparteitages aufgelösten Organisationseinheit an deren Stelle weiterverfolgt (Ersatzorganisationseinheit). Dieser Widerspruch muß vom Vorstand schriftlich begründet werden und es kann beim Landesschiedsgericht Klage gegen den Widerspruch erhoben werden. Die Klage gegen den Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
|
(4) Zur Gründung einer Crew oder eines Arbeitskreis müssen mindestens drei der Gründungsmitglieder Mitglied des Landesverbandes sein. Die Identität der erforderlichen Gründungsmitglieder, die Mitglieder des Landesverbandes sind, muss dem Landesvorstand mit ihrem dem Landesverband bekannten Namen und der Mitgliedsnummer mitgeteilt werden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.
(5) Der Landesvorstand kann der Gründung einer Organisationseinheit innerhalb von 21 Tagen widersprechen, wenn sie die satzungswidrige Bestrebungen einer durch Schiedsgerichtsurteil oder Entscheidung des Landesparteitages aufgelösten Organisationseinheit an deren Stelle weiterverfolgt (Ersatzorganisationseinheit). Dieser Widerspruch muss vom Vorstand schriftlich begründet werden und es kann beim Landesschiedsgericht Klage gegen den Widerspruch erhoben werden. Die Klage gegen den Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
|
(3) Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen.
|
(6) Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen.
|
(4) Aus dem Namen von Arbeitskreisen bzw. Arbeitsgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Der Name wird entsprechend mit dem Präfix „AK“ bzw. „AG“ gekennzeichnet und hat das Suffix „NRW“.
|
(7) Mit Ausnahme von Crews ist aus dem Namen von Organisationseinheiten der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Lokale Arbeitskreise tragen hierfür auch die Bezeichnung der Region in der sie tätig sind in ihrem Namen. Der Name wird entsprechend mit dem Präfix „AK“ bzw. „SG“ gekennzeichnet und hat, sofern keine Region im Namen benannt ist, das Suffix „NRW“.
|
(5) Der Landesvorstand und der Landesparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Organisationseinheiten ins Leben rufen. Beide können Organisationseinheiten offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.
|
|
(6) Der Landesvorstand und der Landesparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen, ihren Namen zu ändern und Organisationseinheiten umzubenennen, wenn sie der Anweisung nicht nachkommen.
|
(8) Der Landesvorstand oder der Landesparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen ihren Namen zu ändern und Organisationseinheiten umzubenennen, wenn sie der Anweisung nicht nachkommen sie umzubenennen.
|
edit
Ist
|
SÄA011
|
SÄA016
|
Basis
|
Modul
|
§23 – Entscheidungsmodell und Arbeitsstruktur
|
§27 – Entscheidungsmodell, Arbeitsstruktur und Mitgliedschaft in Organisationseinheiten
|
|
|
(1) Der Landesvorstand kann jederzeit und ohne Fristbindung Servicegruppen offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.
|
(1) Der Landesvorstand oder der Landesparteitag kann jederzeit und ohne Fristbindung Servicegruppen offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.
|
(1) Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes, basisdemokratisches Entscheidungsmodell geben, welches auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen ist.
(2) Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Organisationseinheit.
|
(2) Jede Organisationseinheit kann sich in ihrer Geschäftsordnung ein eigenes, basisdemokratisches Entscheidungsmodell geben, welches auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen ist. Außer für Servicegruppen muss das Entscheidungsmodel basisdemokratisch sein. (2) Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Organisationseinheit.
|
(3) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis und Arbeitsgruppe benennen zu jeder Zeit eine Möglichkeit, sie zu kontaktieren.
(4) Die Organisationseinheit sollte sich selber Regelungen zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Auftrennung, Selbstauflösung und Zusammenschluss mit einer anderen Organisationseinheit geben.
|
(3) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis und Arbeitsgruppe benennen zu jeder Zeit eine Möglichkeit, sie zu kontaktieren.
(3) Die Organisationseinheiten sollte sich in ihrer Geschäftsordnung selber Regelungen zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Auftrennung, Selbstauflösung und Zusammenschluss mit einer anderen Organisationseinheiten geben.
|
§24 – Mitgliedschaft in Organisationseinheiten
|
|
(1) Mitglied einer Organisationseinheit im Sinne dieser Ordnung kann jeder Pirat sowie jeder Interessierte werden, Mehrfachmitgliedschaften sind erlaubt.
|
(4) Die Mitgliedschaft in einer Organisationseinheit setzt keine Mitgliedschaft im Landesverband NRW voraus.
|
(2) Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.
|
(5) Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.
|
(3) Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn sich mindestens doppelt so viele ihrer Mitglieder dafür wie dagegen aussprechen. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und nach Anhang D zu veröffentlichen. Mitglieder, die drei Mal in Folge den Treffen der Organisationseinheit unentschuldigt fernbleiben, bekunden damit ihren Willen zum Austritt aus der Organisationseinheit.
|
(6) Sollte sich die Organisationseinheit in ihrer Geschäftsordnung keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn sich mindestens doppelt so viele ihrer Mitglieder dafür wie dagegen aussprechen. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und nach Anhang D zu veröffentlichen. Mitglieder, die drei Mal in Folge den Treffen der Organisationseinheit unentschuldigt fernbleiben, bekunden damit ihren Willen zum Austritt aus der Organisationseinheit.
|
|
(7) Organisationseinheiten benennen zu jeder Zeit eine Kontaktmöglichkeit.
(8) Organisationseinheiten benennen zu jeder Zeit einen Koordinator. Der Koordinator ist verpflichtet die Kommunikationskanäle die nach Anhang E seiner Organisationseinheit sowie dem Landesvorstand zugeordnet sind zu lesen und seiner Organisationseinheit wichtige Informationen zusammengefasst mitzuteilen.
|
edit
Ist
|
SÄA011
Absatz 1 e) als Zusatzmodul
|
SÄA016
|
§25 – Auflösung
|
§28 – Auflösung
|
|
(1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn
|
- a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat,
|
- a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit in ihrer Geschäftsordnung diesbezüglich keine anders lautenden eigenen Regelungen gegeben hat,
|
- b) durch den Landesvorstand festgestellt wird, dass weniger als drei ihrer Mitglieder Mitglieder des Landesverbandes sind,
|
- c) sie schwerwiegend gegen das Transparenzgebot (Strukturordnung §20) verstößt,
|
- c) sie schwerwiegend gegen das Transparenzgebot (§25) verstößt,
|
- d) der Landesvorstand die Inaktivität selbiger feststellt,
|
- e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.
|
- e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.
|
|
(2) Die Aktivität einer Organisationseinheit wird vom Vorstand
- a) bei Arbeitskreisen über das Vorhandensein der Protokolle und
- b) bei Servicegruppen Anhand der Tätigkeitsberichte festgestellt.
|
edit
Ist
|
SÄA011
|
SÄA016
|
Basis
|
Modul
|
§26 – Crew
|
§21 – Crew
|
|
(1) Crews sind Organisationseinheiten des Landesverbandes, bilden flexible und tatkräftige Teams und bieten den Spielraum für neue Ideen.
(2) Crews sollten sich in der Regel in kurzen Abständen zusammenfinden.
|
(3) Crews können sich eine Crewordnung geben.
|
(3) Eine Crew kann vom Landesvorstand zu einer Servicegruppe gewandelt werden, wenn die Crew einen Service ins Leben gerufen hat, der fortan im Auftrag des Landesverbandes durchgeführt werden soll.
|
(3) Eine Crew kann vom Landesvorstand oder dem Landesparteitag zu einer Servicegruppe gewandelt werden, wenn die Crew einen Service ins Leben gerufen hat, der fortan im Auftrag des Landesverbandes durchgeführt werden soll.
|
edit
Ist
|
SÄA011
|
SÄA016
|
§27 – Arbeitskreis
|
§22 – Arbeitskreis
|
|
(1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland, innerhalb des Landesverband NRW.
|
(1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland, innerhalb des Landesverband NRW. Sie unterteilen sich in landesweite und lokale Arbeitskreise.
|
(2) Arbeitskreise dienen als thematische Schnittstelle zwischen Mandatsträgern und den Mitgliedern des Landesverbandes.
|
(2) Arbeitskreise dienen zusätzlich als thematische Schnittstelle zwischen Mandatsträgern und den Mitgliedern des Landesverbandes.
|
(3) Mandatsträger sind dazu angehalten die thematisch zuständigen Arbeitskreise in Ihre parlamentarische Arbeit einzubinden und darüber informiert zu halten.
|
(3) Mandatsträger sind dazu angehalten, die thematisch und geographisch zuständigen Arbeitskreise in ihre parlamentarische Arbeit einzubinden und über selbige informiert zu halten.
|
edit
Ist
|
SÄA011
|
SÄA016
|
§28 – Arbeitsgruppe
|
§23 – Servicegruppe
|
|
(1) Eine Arbeitsgruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches.
|
(1) Eine Servicegruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel die Internetplattform oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches.
|
|
(2) Servicegruppen sind automatisch für die in Ihrer Geschäftsordnung beschriebene Tätigkeit vom Landesvorstand beauftragt.
(3) Die Beauftragungen einer Servicegruppe
- a) können ganz oder in Teilen an andere Servicegruppen oder Untergruppen weitergegeben werden und
- b) bleiben bei einem Wechsel des Landesvorstandes erhalten.
|
edit
Ist
|
SÄA011
|
SÄA016
|
|
§24 – Untergruppene
|
|
|
(1) Untergruppen übernehmen Teilaufgaben der übergeordnete Organisationseinheit.
(2) Mitglieder einer Untergruppe müssen Mitglied der übergeordneten Organisationseinheit sein.
(3) Untergruppen müssen in den Sitzungen ihrer übergeordneten Organisationseinheit über ihre Tätigkeit berichten.
(4) Untergruppen sind von der Pflicht zur Dokumentation und Kommunikation befreit. Dies muss von der übergeordneten Organisationseinheit übernommen werden.
|
|