NRW:Landesparteitag 2014.2/Satzungsänderungsübersicht/25

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Ist SÄA011

Absatz 1 e) als Zusatzmodul

SÄA016

§25 – Auflösung

§28 – Auflösung

(1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn
a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat,
a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit in ihrer Geschäftsordnung diesbezüglich keine anders lautenden eigenen Regelungen gegeben hat,
b) durch den Landesvorstand festgestellt wird, dass weniger als drei ihrer Mitglieder Mitglieder des Landesverbandes sind,
c) sie schwerwiegend gegen das Transparenzgebot (Strukturordnung §20) verstößt,
c) sie schwerwiegend gegen das Transparenzgebot (§25) verstößt,
d) der Landesvorstand die Inaktivität selbiger feststellt,
e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.
e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.

(2) Die Aktivität einer Organisationseinheit wird vom Vorstand

a) bei Arbeitskreisen über das Vorhandensein der Protokolle und
b) bei Servicegruppen Anhand der Tätigkeitsberichte festgestellt.