Ist
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SÄA011
Absatz 1 e) als Zusatzmodul
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SÄA016
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§25 – Auflösung
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§28 – Auflösung
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(1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn
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- a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat,
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- a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit in ihrer Geschäftsordnung diesbezüglich keine anders lautenden eigenen Regelungen gegeben hat,
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- b) durch den Landesvorstand festgestellt wird, dass weniger als drei ihrer Mitglieder Mitglieder des Landesverbandes sind,
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- c) sie schwerwiegend gegen das Transparenzgebot (Strukturordnung §20) verstößt,
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- c) sie schwerwiegend gegen das Transparenzgebot (§25) verstößt,
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- d) der Landesvorstand die Inaktivität selbiger feststellt,
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- e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.
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- e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.
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(2) Die Aktivität einer Organisationseinheit wird vom Vorstand
- a) bei Arbeitskreisen über das Vorhandensein der Protokolle und
- b) bei Servicegruppen Anhand der Tätigkeitsberichte festgestellt.
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