HH:Satzung/Anträge/Aufstellungsversammlungen genauer regeln

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Pictogram voting keep-light-green.svg Der Antrag Aufstellungsversammlungen genauer regeln wurde am 31.07.2012 eingereicht.

Am 08.09.2012 wurde er vom 14. Landesparteitag angenommen.


Antrag

Antragstitel: Aufstellungsversammlungen genauer regeln

Antragsteller:

Burkhard Masseida

Antragstext

Tango-text-x-generic with pencil.svg Antrag an den Landesparteitag der Piratenpartei Hamburg

In § 9 werden nach Absatz (1) folgende Absätze eingefügt:

(2) Aufstellungsversammlungen, für die der Landesverband zuständig ist, finden im Rahmen von Landesparteitagen oder Gebietsversammlungen statt. Es muss gewährleistet sein, dass alle nach dem betreffenden Wahlgesetz Stimmberechtigten eingeladen werden. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
(3) Dient die Versammlung auch noch anderen Zwecken als der Kandidatenaufstellung, so ist durch die Verwendung optisch unterscheidbarer Stimmkarten sicher zu stellen, dass
  1. an den Wahlen zur Kandidatenaufstellung, sowie an Beschlüssen, die sich auf die Kandidatenaufstellung beziehen, nur wahlberechtigte Parteimitglieder nach Maßgabe des betreffenden Wahlgesetzes teilnehmen,
  2. an den Wahlen für Parteiämter und an sonstigen Parteibeschlüssen nur stimmberechtigte Piraten nach Maßgabe dieser Satzung in Verbindung mit § 4 (4) der Satzung der Piratenpartei Deutschland teilnehmen, und dass
  3. an den Wahlen für die Versammlungsämter und an Beschlüssen den Ablauf der Versammlung betreffend (z.B. Tagesordnung, Anträge zur Geschäftsordnung) alle Stimmberechtigten nach Maßgabe von Punkt 1. und 2. teilnehmen können.

Der bisherige Absatz (2) wird zu Absatz (4).


Begründung

Kandidatenaufstellungen sind etwas tricky, weil die Wahlberechtigten nach den Wahlgesetzen nicht unbedingt deckungsgleich sind mit den Mitgliedern eines Gebietsverbandes. Insbesondere haben folgende Personengruppen bei Kandidatenaufstellungen Stimmrecht:

  • Piraten, die in Hamburg (bzw. im entsprechenden Bezirk oder Wahlkreis) wohnen, aber aus irgendwelchen Gründen Mitglied eines anderen Landesverbandes sind.
  • Piraten, die aufgrund nicht gezahlter Mitgliedsbeiträge eigentlich ihr Stimmrecht verloren haben.

Folgende dagegen nicht:

  • Piraten, die zwar Mitglied des Landesverbandes sind, aber außerhalb Hamburgs wohnen.
  • Minderjährige Piraten.
  • Piraten ohne deutsche Staatsbürgerschaft.
  • Piraten, denen aufgrund eines Gerichtsurteils das Wahlrecht entzogen wurde, o.ä.

Es gibt zwei Möglichkeiten, damit umzugehen: Zum einen kann man Aufstellungsversammlungen als eigenständige Versammlungen einberufen, die alleine durch das Wahlgesetz definiert werden. Zu diesen werden dann nur die entsprechenden Stimmberechtigten eingeladen und akkreditiert, und diese können sich dann selbst organisieren, was Wahlverfahren, etc. angeht. Das erspart einem komplizierte Regelungen, führt aber dazu, dass Fristen und andere Bestimmungen für Mitgliederversammlungen aus der Satzung nicht direkt gelten, und außerdem darf man dann z.B. nicht in den Zählpausen mal eben ein paar Programmanträge zwischen schieben, weil die Aufstellungsversammlung dazu nicht berechtigt ist.

Oder man regelt Aufstellungsversammlungen eben in der Satzung. Das haben wir letztes Jahr schon angefangen, indem wir die Gebietsversammlungen in die Satzung geschrieben haben, die außer um Bezirksverbände zu gründen nur genau diesen Zweck haben. Dieser Antrag beschreitet diesen Weg fort und präzisiert das ganze.

Hinweise

In LiquidFeedback wurde die Initiative 583 mit 35 zu 1 zu 0 Stimmen angenommen, allerdings aus Zeitgründen nur als Meinungsbild eingestellt.