HH:Landesprogramm/Anträge/Sperrklauseln bei Wahlen
Der Antrag Sperrklauseln bei Wahlen wurde am 01.08.2012 eingereicht. Am 08.09.2012 wurde er vom 14. Landesparteitag angenommen. |
Antrag
Antragstitel: Sperrklauseln bei Wahlen
Antragsteller:
Antragstext
Begründung
In seiner bemerkenswerten Entscheidung zur Unzulässigkeit der 5%-Hürde bei Europawahlen[1] hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass Sperrklauseln bei Wahlen einen schweren Eingriff in die Gleichheit der Wahl darstellen. Nichtsdestotrotz hält das BVerfG solche Regelungen für zulässig, wenn andernfalls eine Zersplitterung des Parlaments auf zu viele Fraktionen und Gruppen die Regierungsfähigkeit der Mehrheitsfraktionen zu weit einschränken würde.
In einer direkten Abwägung erscheint eine 3%-Hürde unter letzterem Gesichtspunkt vertretbar. Auf der anderen Seite existieren z.Zt. mit FDP, Linken und Piraten drei Parteien, die bei den nächsten Wahlen potentiell in die Nähe der 5%-Hürde geraten könnten. Geht man einmal theoretisch davon aus, dass vielleicht zwei dieser drei Parteien knapp an dieser Hürde scheitern würde das bedeuten, dass inkl. Sonstigen möglicherweise weit über 10% der Wählerstimmen keine Vertretung in der Hamburger Bürgerschaft hätten. (Das ist im Übrigen kein abstraktes Szenario. In den derzeitigen Landtagen von Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt konnten die im Landtag vertretenen Parteien sogar nur die Stimmen von jeweils etwa 85% der Wähler auf sich vereinen.) Das ist inakzeptabel. Unsere Parteienlandschaft hat sich verändert und die Wähler verlangen auch bei der Wahl nach mehr Möglichkeiten der Differenzierung. Das Wahlrecht hat sich dem anzupassen.
Die 3%-Hürde bei Bezirksversammlungswahlen steht verfassungsrechtlich sowieso auf noch viel wackligeren Füßen. Nachdem die Verfassungsgerichte die Sperrklauseln für Kommunalwahlen in diversen Flächenländern gekippt haben[2], bestehen nur noch Hamburg und Berlin auf einer Sonderregelung. Die von Kritikern befürchteten Probleme in der Regierbarkeit der kommunalen Selbstverwaltungen haben sich jedenfalls nicht eingestellt. Und in der Einheitsgemeinde, wo der Senat Entscheidungen jederzeit an sich ziehen kann, ist die Behauptung, die eine oder andere zusätzliche Partei in den Bezirksversammlungen würde die Entscheidungsfindung über Gebühr erschweren, sowieso absurd.
- http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20111109_2bvc000410.html
- http://www.bverfg.de/entscheidungen/ks20080213_2bvk000107.html
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