HE:Landesparteitage/2015.1/SÄA

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Satzungsänderungsanträge (SÄA):

SÄA-01: Virtueller Kreisverband

SÄA-01: Virtueller Kreisverband (vKV)

Betrifft

Hessen / §7

Art der Änderung

Ergänzung zu §7, z.B. als Absatz 8, oder als ganz neuer Paragraph

Bisherige Fassung

--

Neue Fassung

(1) Mitglieder, welche in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt wohnen, für die noch kein Kreisverband oder nach Auflösung kein Kreisverband mehr existiert, können sich in einem Virtuellen Kreisverband (vKV) organisieren. Das Gebiet des vKV entspricht dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
(2) Ein vKV ist keine Gliederung im Sinne des Parteiengesetzes. Die Geschäfte für das betreffende Gebiet werden formal weiterhin vom Landesvorstand geführt.
(3) Die Bildung eines vKV erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung der im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erfassten Mitglieder. Die Mitglieder bekunden auf der MV per Mehrheitsentscheid, einen vKV gründen zu wollen, und wählen Piraten für folgende Beauftragungen:
- Orgapirat des vKV, verantwortlich für die Organisation innerhalb des vKV
- Pressepirat des vKV, verantwortlich für die Kontakte zur örtlichen Presse
- Verwaltungspirat des vKV, verantwortlich für die Betreuung der Mitglieder (Recht auf Einblick in die Mitgliedsdaten des vKV) und Beantragung der Gelder beim Landesverband.
Ein Pirat kann dabei bis zu zwei der o.g. Beauftragungen auf sich vereinigen.

(4) Die von der Mitgliederversammlung bestimmten Piraten werden vom Landesvorstand entsprechend der Wahl beauftragt. Sie nehmen diese Funktion so lange wahr, bis der Landesvorstand die Beauftragung widerruft, sie die Beauftragung zurückgeben, die Mitglieder des vKV einen anderen Piraten wählen oder ein tatsächlicher KV gegründet wird.

Begründung

Das Ganze ist nahezu komplett aus der Satzung von Rheinland-Pfalz raubmordkopiert und scheint dort zu funktionieren. Die Beauftragten werden basisdemokratisch vom jeweiligen Gebiet gewählt. Die Arbeit kann vor Ort gemacht werden. Der Formalfoo und die Kosten vor Ort entfallen hingegen. Die bisher (und ggf. auch zukünftig) KV-losen Gebiete können etwas selbstständiger und mit entsprechender Beauftragungsberechtigung arbeiten, wenn sie dieses Konstrukt in Anspruch nehmen, ohne mit "klassischem Formalfoo" belastet zu sein. Der LVor hat trotzdem jederzeit die Möglichkeit einzugreifen, falls etwas schief läuft.

Antragsteller

Dr. Horst Weintraut, Idee: Heiko Brunda

SÄA-01E1: Ergänzung1 Virtueller Kreisverband

SÄA-01: Virtueller Kreisverband (vKV)

Betrifft

Hessen / §7

Art der Änderung

Ergänzung zu SAÄ01

Bisherige Fassung

--

Neue Fassung


(1-E1) Existierende Kreisverbände können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einem kombinierten Antrag Auflösung-KV/Gründung-vKV in einen virtuellen Kreisverband überführt werden.

(3-E1)
- Orgapirat des vKV, verantwortlich für die Organisation innerhalb des vKV
- Pressepirat des vKV, verantwortlich für die Kontakte zur örtlichen Presse

- Der Pressepirat nimmt in der Außendarstellung die Funktion des Kreisverbandsvorsitzenden ein.

Begründung

Es soll zum einen existierenden KVs die Möglichkeit gegeben werden direkt in einen virtuellen Kreisverband zu wechseln ohne Fristen zwischen Auflösung des KVs und der Neugründung eines vKVs beachten zu müssen die gegebenenfalls mit einer Neueinladung und einer zweiten Mitgliederversammlung verbunden wären.

Zum anderen soll mit der Funktion des Kreisverbandsvorsitzenden das Bedürfnis der Öffentlichkeit befriedigt werden, eine Struktur innerhalb der hessischen Piratenpartei unterhalb der Landesebene erkennen zu können.

Diese Funktion ist selbstverständlich nicht mit dem Vorstandsvorsitzenden eines Kreisverbands identisch.

Antragsteller

k-nut, wird auch von Horst Weintraut unterstützt und kann eigentlich zusammen mit SAÄ01 abgestimmt werden

SÄA-01E2: Ergänzung2 Virtueller Kreisverband

SÄA-01: Virtueller Kreisverband (vKV)

Betrifft

Hessen / §7

Art der Änderung

Ergänzung zu SAÄ01

Bisherige Fassung

--

Neue Fassung


Analog zu virtuellen Kreisverbänden vKV ist auch die Gründung von virtuellen Gliederungen möglich, welche unterhalb der Kreisebene liegen.


Begründung

Es soll grundsätzlich auch die Möglichkeit gegeben werden virtuelle Ortsverbände gründen zu können. (vOV)

Antragsteller

k-nut, wird auch von Horst Weintraut unterstützt und kann eigentlich zusammen mit SAÄ01 abgestimmt werden

SÄA-02: Positionspapiere als kurzfristige, befristete Programmergänzung

SÄA-02: Positionspapiere als kurzfristige, befristete Programmergänzung

Betrifft

Hessen / 12

Art der Änderung

Änderung des Absatzes

Bisherige Fassung

(4) Die Regelungen aus Absatz 1, 2 und 3 gelten ebenso für die Annahme von Positionspapieren der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Positionspapiere dienen der defensiven Programmentwicklung und sind bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Sie können mittels einfacher Mehrheit einmalig verlängert werden.

Neue Fassung

(4) Die Regelungen aus Absatz 1, 2 und 3 gelten ebenso für die Annahme von Positionspapieren der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Positionspapiere dienen der kurzfristigen, befristeten Ergänzung des Programms und sind bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Sie können nicht verlängert werden.

Begründung

Positionspapiere beschreiben keine Ziele, keine Visionen einer Partei. Damit dokumentiert lediglich ein Teil der Partei die eigene Haltung zu einem Sachverhalt, einem Ist-Zustand. Ziele und Visionen einer Partei finden sich stets in einem Programm wieder, welches ggf. in ein Grundsatz- und ein Wahlprogramm, ggf. Fachprogramme gegliedert ist. Ein Programm ist dabei geeignet, im Wahlkampf interessierten Wählern einen Überblick oder gar einen vollständigen Einblick in die Ziele der Partei zu geben. Eine bloße Ansammlung von zusammenhanglosen Positionen zu Ist-Zuständen wird von Wählern nicht angenommen. Positionspapiere repräsentieren aufgrund niedrigerer Beschlussquoren keine breite Mehrheit der Partei. Unter Umständen kann sich die Zahl der unterstützenden von der Zahl der ablehnenden Mitglieder um 1 unterscheiden, was schlimmstenfalls zur thematischen Spaltung des Landesverbands führen kann. Ein Programmbeschluss ist dagegen stets von mindestens zweimal mehr unterstützenden als ablehnenden Mitgliedern gekennzeichnet.

Sinnvoller ist es, eine Programmstruktur zu schaffen, die sich einerseits in ein Grundsatzprogramm mit einem Blick von oben, anderseits in ein Wahlprogramm, welches für die nächste Wahl gilt, und in Fachprogramme wie z.B. Bildungsprogramm, Kulturprogramm etc. gliedert. Die Fachprogramme können dabei auch auf notwendige Details eingehen, die man in ein Grundsatzprogramm oder Wahlprogramm nicht sehen möchte.

Antragsteller

SÄA-03: Gründung von Untergliederungen

SÄA-03: Gründung von Untergliederungen

Betrifft

Hessen / 7

Art der Änderung

Ergänzung, Text wird als neuer Punkt an §7 angefügt

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

Ein Gebietsverband muss bei Gründung eine Mindestanzahl von 23 Mitgliedern aufweisen. Mitglied in diesem Sinne ist jeder Pirat, der seinen Wohnsitz im dazugehörigen Verbandsgebiet hat. Kreisverbände können für Ortsverbände in ihrem Verbandsgebiet niedrigere Mindestanzahlen in ihrer Satzung festlegen.

Begründung

Die Gründung von Untergliederungen ist nur sinnvoll, wenn sie eine Mindestgröße erreichen. Die Festlegung einer Mindestzahl wurde nach Diskussionen zur Gründung eines Ortsverbands im vergangenen Jahr vereinbart.

Antragsteller

VolkerB (Diskussion) 22:20, 30. Apr. 2015 (CEST)

SÄA-03E Ergänzungsantrag: Gründung von Untergliederungen

SÄA-03E: Ergänzungsantrag Gründung von Untergliederungen

Betrifft

Hessen / 7

Art der Änderung

Ergänzung, Text wird als neuer Punkt an §7 angefügt

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

Ergänzung zu SAÄ003 & SAÄ003B
Virtuelle Gliederungen sind hiervon ausgenommen.

Bei der Gründung von virtuellen Gliederungen ist eine Mindestanzahl von 5 Mitgliedern nötig.

Begründung

Die Gründung von Untergliederungen ist nur sinnvoll, wenn sie eine Mindestgröße erreichen.

Es sollten jedoch für die Gründung von virtuellen Gliederungen eine niedrigere Mindestmitgliederanzahl nötig sein.

Antragsteller

k-nut

SÄA-03B: Alternative zu SÄA-03 Gründung von Untergliederungen (2 Alternativen)

SÄA-03B: Alternative zu SÄA-03 Gründung von Untergliederungen (2 Alternativen)

Betrifft

Hessen / 7

Art der Änderung

Ergänzung, Text wird als neuer Punkt an §7 angefügt

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

Ein Gebietsverband muss bei Gründung eine Mindestanzahl von (13|23) Mitgliedern aufweisen und ein konkretes kommunalpolitisches Engagement vorweisen. Mitglied in diesem Sinne ist jeder Pirat, der seinen Wohnsitz im dazugehörigen Verbandsgebiet hat. Gebietsverbände können für Untergliederungen in ihrem Verbandsgebiet niedrigere Mindestanzahlen in ihrer Satzung festlegen.

Begründung

Zum einen ist diese Version etwas allgemeiner gefasst, so wie es üblich in unserer Satzung ist.

Zum anderen ist nummerische Hürde als 2 Alternativen für die Abstimmung zum Antrag ausgeführt.

Und zu guter Letzt, führt es eine weitere objektive Hürde ein - das konkrete kommunalpolitische Engagement, damit Gründungen nicht mehr aus just4fun passieren.

Antragsteller

Nowrap (Diskussion) 22:33, 29. Mai 2015 (CEST)

SÄA-04: Hürden für Dringlichkeitsanträge

SÄA-04: Titel

Betrifft

Hessen / §12 (3)

Art der Änderung

Anzahl der Unterstützer wird von 50 auf 32 reduziert

Bisherige Fassung

(3) Anträge auf Satzungs- und Programmänderungen können als Dringlichkeitsanträge beim Landesparteitag eingereicht werden, wenn die Dringlichkeit begründet ist und mindestens 50 Unterstützer mit Name, Mitgliedsnummer und Unterschrift dies schriftlich bestätigt haben. Diese Anträge sind in einem separatem Tagesordnungspunkt Dringlichkeitsanträge zu behandeln.

Neue Fassung

(3) Anträge auf Satzungs- und Programmänderungen können als Dringlichkeitsanträge beim Landesparteitag eingereicht werden, wenn die Dringlichkeit begründet ist und mindestens 32 Unterstützer mit Name, Mitgliedsnummer und Unterschrift dies schriftlich bestätigt haben. Diese Anträge sind in einem separatem Tagesordnungspunkt Dringlichkeitsanträge zu behandeln.

Begründung

Durch geringere Teilnehmerzahlen auf Landesparteitagen wird die Hürde von 50 Unterstützern für Dringlichkeitsanträge unverhältnismäßig hoch. Auch eine Hürde von 32 Unterstützern erreicht noch die Funktion, nur wirklich wichtige und dringende Anträge noch kurzfristig zuzulassen.

Antragsteller

VolkerB (Diskussion) 22:32, 30. Apr. 2015 (CEST)

SÄA-05: Zusammenschlüsse von Gliederungen

SÄA-05: Zusammenschlüsse von Gliederungen

Betrifft

Hessen / §7 (4)

Art der Änderung

Ergänzung und Verbesserung

Bisherige Fassung

(4) Die Deckungsgleichheit nach Abs. 2 ist auch hergestellt, wenn sich zwei benachbarte Untergliederungen gleicher Gliederungsebene zu einem Untergliederungsverband zusammenschließen, sofern keine politischen Grenzen der übergeordneten Gliederungen verletzt werden.

Neue Fassung

(4) Die Deckungsgleichheit nach Abs. 2 ist auch hergestellt, wenn sich zwei oder mehr benachbarte Untergliederungen gleicher Gliederungsebene zu einem Untergliederungsverband zusammenschließen, sofern keine politischen Grenzen der gegründeten, übergeordneten Gliederungen verletzt werden.

Begründung

Zum einen erlaubt es größere Zusammenschlüsse zu schaffen, wie z.B. den KV OwDaDi (die ja eigentlich aus 3 bestehen) und zum anderen wären auch Zusammenschlüsse über Bezirksgrenzen möglich, sofern diese noch nicht als gegliederte Gliederung existieren.

Antragsteller

Nowrap (Diskussion) 23:35, 30. Apr. 2015 (CEST)

SÄA-05A: Alternative zu SÄA-05 Zusammenschlüsse von Gliederungen

SÄA-05A: Alternative zu SÄA-05 Zusammenschlüsse von Gliederungen

Betrifft

Hessen / §7 (4) bis (6)

Art der Änderung

Ergänzung und Verbesserung

Bisherige Fassung

(4) Die Deckungsgleichheit nach Abs. 2 ist auch hergestellt, wenn sich zwei benachbarte Untergliederungen gleicher Gliederungsebene zu einem Untergliederungsverband zusammenschließen, sofern keine politischen Grenzen der übergeordneten Gliederungen verletzt werden.

(5) Dem Zusammenschluss müssen die Mitgliederversammlungen der beteiligten Gebietsverbände in geheimer Wahl zustimmen. Bei noch nicht existenten Gebietsverbänden ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei bereits existenten Gebietsverbänden, sofern es die Satzung des Gebietsverbandes nicht anders regelt, eine 2/3 Mehrheit. Die Abstimmung zum Zusammenschluss der Gebietsverbände muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

(6) Sofern es in der Satzung der zusammengeschlossenen Gliederung nicht anders geregelt wird, muss der Zusammenschluss jährlich von den Mitgliederversammlungen der einzelnen Gliederungen gemäß Abs. 5 bestätigt werden.

Neue Fassung

(4) Die Deckungsgleichheit nach Abs. 2 ist auch hergestellt, wenn sich zwei oder mehr benachbarte Untergliederungen gleicher Gliederungsebene zu einem Untergliederungsverband zusammenschließen, sofern keine politischen Grenzen der gegründeten, übergeordneten Gliederungen verletzt werden.

(5) Dem Zusammenschluss müssen die Mitgliederversammlungen der beteiligten Gebietsverbände in geheimer Wahl zustimmen. Bei noch nicht existenten Gebietsverbänden ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei bereits existenten Gebietsverbänden, sofern es die Satzung des Gebietsverbandes nicht anders regelt, eine 2/3 Mehrheit. Die Abstimmung zum Zusammenschluss der Gebietsverbände muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

(6) Sofern es in der Satzung der zusammengeschlossenen Gliederung nicht anders geregelt wird, muss der Zusammenschluss jährlich von den Mitgliederversammlungen der einzelnen Gliederungen gemäß Abs. 5 bestätigt werden. Eine Beendigung des Zusammenschlusses stellt den Zustand vor dem Zusammenschluss wieder her und bedingt Vorstandsneuwahlen bei dann wieder eingenständigen Gebietsverbänden.

Begründung

Zum einen erlaubt es größere Zusammenschlüsse zu schaffen, wie z.B. den KV OwDaDi (die ja eigentlich aus 3 bestehen) und zum anderen wären auch Zusammenschlüsse über Bezirksgrenzen möglich, sofern diese noch nicht als gegliederte Gliederung existieren.

Die Ergänzung in (6) soll die Unklarheiten bei Auflösungen von Zusammenschlüssen beseitigen.

Antragsteller

Nowrap (Diskussion) 22:17, 29. Mai 2015 (CEST)

SÄA-06: Anpassung Einreichungsfristen (3 Alternativen)

SÄA-06: Anpassung Einreichungsfristen (3 Alternativen)

Betrifft

Hessen / §12 (2)

Art der Änderung

Verbesserung

Bisherige Fassung

(2) Anträge auf Satzungs- oder Programmänderungen können nur auf dem Landesparteitag berücksichtigt werden, wenn sie fristgerecht beim Landesvorstand gestellt wurden. Die Fristen ergeben sich aus folgenden drei Phasen:

1. Einreichungsphase: Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis 8 Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand einzureichen. In Ausnahmefällen kann ein Landesparteitag dies mit einfacher Mehrheit für den nachfolgenden Landesparteitag auf 6 Wochen verkürzen.

2. Änderungsphase: Fristgerecht eingereichte Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis 4 Wochen vor dem Landesparteitag änderbar. Innerhalb dieser Frist können nur noch Alternativanträge, die den gleichen Gegenstand eines eingereichten Antrags betreffen, beim Landesvorstand eingereicht werden.

3. Vorbereitungsphase:

4 Wochen vor dem Landesparteitag ist die Präferenz der Antragsreihenfolge innerhalb von 2 Wochen unter allen hessischen Mitgliedern zu ermitteln und in der vorläufigen Tagesordnung zu berücksichtigen.

Neue Fassung

(2) Anträge auf Satzungs- oder Programmänderungen können nur auf dem Landesparteitag berücksichtigt werden, wenn sie fristgerecht beim Landesvorstand gestellt wurden. Die Fristen ergeben sich aus folgenden drei Phasen:

1. Einreichungsphase: Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis 8 Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand einzureichen. In Ausnahmefällen kann ein Landesparteitag dies mit einfacher Mehrheit oder der Landesvorstand mit einer begründeten zwei Drittel Mehrheit für deneinen nachfolgenden Landesparteitag auf 6 Wochen verkürzen.

2. Änderungsphase: Fristgerecht eingereichte Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis 4 Wochen vor dem Landesparteitag änderbar. Innerhalb dieser Frist können nur noch Alternativanträge, die den gleichen Gegenstand eines eingereichten Antrags betreffen, beim Landesvorstand eingereicht werden.

3. Vorbereitungsphase: 4 Wochen vor dem Landesparteitag ist die Präferenz der Antragsreihenfolge innerhalb von 2 Wochen unter allen hessischen Mitgliedern zu ermitteln und in der vorläufigen Tagesordnung zu berücksichtigen.

Diese Phase kann nach Beschluss des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit entfallen, sofern weniger als (10/15/20) Anträge eingereicht worden sind.

Begründung

Zum einen erlaubt es eine flexiblere Handhabung der verkürzten Frist und zum anderen spart es u.U. die Vorbereitungsphase ein, falls nur wenige Anträge eingereicht worden sind.

Die (10/15/20) sind als Alternativen gedacht.

Antragsteller

Nowrap (Diskussion) 23:47, 30. Apr. 2015 (CEST)

SÄA-xy: Titel

SÄA-xy: Titel

Betrifft

Hessen / [ ]

Art der Änderung

Bisherige Fassung

Neue Fassung

Begründung

Antragsteller