HE:Landesparteitage/2015.1/SÄA
Satzungsänderungsanträge | Programmanträge | Änderungsanträge | Positionspapiere | Sonstige Anträge | Dringlichkeitsanträge | Antragsbesprechung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzungsänderungsanträge (SÄA):
- 1.1 SÄA-01: Virtueller Kreisverband
- 1.2 SÄA-01E1: Ergänzung1 Virtueller Kreisverband
- 1.3 SÄA-01E2: Ergänzung2 Virtueller Kreisverband
- 1.4 SÄA-02: Positionspapiere als kurzfristige, befristete Programmergänzung
- 1.5 SÄA-03: Gründung von Untergliederungen
- 1.6 SÄA-03E Ergänzungsantrag: Gründung von Untergliederungen
- 1.7 SÄA-03B: Alternative zu SÄA-03 Gründung von Untergliederungen (2 Alternativen)
- 1.8 SÄA-04: Hürden für Dringlichkeitsanträge
- 1.9 SÄA-05: Zusammenschlüsse von Gliederungen
- 1.10 SÄA-05A: Alternative zu SÄA-05 Zusammenschlüsse von Gliederungen
- 1.11 SÄA-06: Anpassung Einreichungsfristen (3 Alternativen)
- 1.12 SÄA-xy: Titel
Satzungsänderungsanträge (SÄA):
SÄA-01: Virtueller Kreisverband
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
(1) Mitglieder, welche in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt wohnen, für die noch kein Kreisverband oder nach Auflösung kein Kreisverband mehr existiert, können sich in einem Virtuellen Kreisverband (vKV) organisieren. Das Gebiet des vKV entspricht dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
(2) Ein vKV ist keine Gliederung im Sinne des Parteiengesetzes. Die Geschäfte für das betreffende Gebiet werden formal weiterhin vom Landesvorstand geführt.
(3) Die Bildung eines vKV erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung der im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erfassten Mitglieder. Die Mitglieder bekunden auf der MV per Mehrheitsentscheid, einen vKV gründen zu wollen, und wählen Piraten für folgende Beauftragungen:
- Orgapirat des vKV, verantwortlich für die Organisation innerhalb des vKV
- Pressepirat des vKV, verantwortlich für die Kontakte zur örtlichen Presse
- Verwaltungspirat des vKV, verantwortlich für die Betreuung der Mitglieder (Recht auf Einblick in die Mitgliedsdaten des vKV) und Beantragung der Gelder beim Landesverband.
Ein Pirat kann dabei bis zu zwei der o.g. Beauftragungen auf
sich vereinigen.
Begründung
Antragsteller
SÄA-01E1: Ergänzung1 Virtueller Kreisverband
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
(1-E1) Existierende Kreisverbände können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einem kombinierten Antrag Auflösung-KV/Gründung-vKV in einen virtuellen Kreisverband überführt werden.
(3-E1)
- Orgapirat des vKV, verantwortlich für die Organisation innerhalb des vKV
- Pressepirat des vKV, verantwortlich für die Kontakte zur örtlichen Presse
Begründung
Es soll zum einen existierenden KVs die Möglichkeit gegeben werden direkt in einen virtuellen Kreisverband zu wechseln ohne Fristen zwischen Auflösung des KVs und der Neugründung eines vKVs beachten zu müssen die gegebenenfalls mit einer Neueinladung und einer zweiten Mitgliederversammlung verbunden wären.
Zum anderen soll mit der Funktion des Kreisverbandsvorsitzenden das Bedürfnis der Öffentlichkeit befriedigt werden, eine Struktur innerhalb der hessischen Piratenpartei unterhalb der Landesebene erkennen zu können.
Antragsteller
SÄA-01E2: Ergänzung2 Virtueller Kreisverband
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Analog zu virtuellen Kreisverbänden vKV ist auch die Gründung von virtuellen Gliederungen möglich, welche unterhalb der Kreisebene liegen.
Begründung
Antragsteller
SÄA-02: Positionspapiere als kurzfristige, befristete Programmergänzung
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
Positionspapiere beschreiben keine Ziele, keine Visionen einer Partei. Damit dokumentiert lediglich ein Teil der Partei die eigene Haltung zu einem Sachverhalt, einem Ist-Zustand. Ziele und Visionen einer Partei finden sich stets in einem Programm wieder, welches ggf. in ein Grundsatz- und ein Wahlprogramm, ggf. Fachprogramme gegliedert ist. Ein Programm ist dabei geeignet, im Wahlkampf interessierten Wählern einen Überblick oder gar einen vollständigen Einblick in die Ziele der Partei zu geben. Eine bloße Ansammlung von zusammenhanglosen Positionen zu Ist-Zuständen wird von Wählern nicht angenommen. Positionspapiere repräsentieren aufgrund niedrigerer Beschlussquoren keine breite Mehrheit der Partei. Unter Umständen kann sich die Zahl der unterstützenden von der Zahl der ablehnenden Mitglieder um 1 unterscheiden, was schlimmstenfalls zur thematischen Spaltung des Landesverbands führen kann. Ein Programmbeschluss ist dagegen stets von mindestens zweimal mehr unterstützenden als ablehnenden Mitgliedern gekennzeichnet.
Sinnvoller ist es, eine Programmstruktur zu schaffen, die sich einerseits in ein Grundsatzprogramm mit einem Blick von oben, anderseits in ein Wahlprogramm, welches für die nächste Wahl gilt, und in Fachprogramme wie z.B. Bildungsprogramm, Kulturprogramm etc. gliedert. Die Fachprogramme können dabei auch auf notwendige Details eingehen, die man in ein Grundsatzprogramm oder Wahlprogramm nicht sehen möchte.Antragsteller
SÄA-03: Gründung von Untergliederungen
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
Antragsteller
SÄA-03E Ergänzungsantrag: Gründung von Untergliederungen
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Ergänzung zu SAÄ003 & SAÄ003B
Virtuelle Gliederungen sind hiervon ausgenommen.
Begründung
Die Gründung von Untergliederungen ist nur sinnvoll, wenn sie eine Mindestgröße erreichen.
Es sollten jedoch für die Gründung von virtuellen Gliederungen eine niedrigere Mindestmitgliederanzahl nötig sein.Antragsteller
SÄA-03B: Alternative zu SÄA-03 Gründung von Untergliederungen (2 Alternativen)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
Zum einen ist diese Version etwas allgemeiner gefasst, so wie es üblich in unserer Satzung ist.
Zum anderen ist nummerische Hürde als 2 Alternativen für die Abstimmung zum Antrag ausgeführt.
Und zu guter Letzt, führt es eine weitere objektive Hürde ein - das konkrete kommunalpolitische Engagement, damit Gründungen nicht mehr aus just4fun passieren.Antragsteller
SÄA-04: Hürden für Dringlichkeitsanträge
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
Antragsteller
SÄA-05: Zusammenschlüsse von Gliederungen
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
Antragsteller
SÄA-05A: Alternative zu SÄA-05 Zusammenschlüsse von Gliederungen
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
(4) Die Deckungsgleichheit nach Abs. 2 ist auch hergestellt, wenn sich zwei benachbarte Untergliederungen gleicher Gliederungsebene zu einem Untergliederungsverband zusammenschließen, sofern keine politischen Grenzen der übergeordneten Gliederungen verletzt werden.
(5) Dem Zusammenschluss müssen die Mitgliederversammlungen der beteiligten Gebietsverbände in geheimer Wahl zustimmen. Bei noch nicht existenten Gebietsverbänden ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei bereits existenten Gebietsverbänden, sofern es die Satzung des Gebietsverbandes nicht anders regelt, eine 2/3 Mehrheit. Die Abstimmung zum Zusammenschluss der Gebietsverbände muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
(6) Sofern es in der Satzung der zusammengeschlossenen Gliederung nicht anders geregelt wird, muss der Zusammenschluss jährlich von den Mitgliederversammlungen der einzelnen Gliederungen gemäß Abs. 5 bestätigt werden.Neue Fassung
(4) Die Deckungsgleichheit nach Abs. 2 ist auch hergestellt, wenn sich zwei oder mehr benachbarte Untergliederungen gleicher Gliederungsebene zu einem Untergliederungsverband zusammenschließen, sofern keine politischen Grenzen der gegründeten, übergeordneten Gliederungen verletzt werden.
(5) Dem Zusammenschluss müssen die Mitgliederversammlungen der beteiligten Gebietsverbände in geheimer Wahl zustimmen. Bei noch nicht existenten Gebietsverbänden ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei bereits existenten Gebietsverbänden, sofern es die Satzung des Gebietsverbandes nicht anders regelt, eine 2/3 Mehrheit. Die Abstimmung zum Zusammenschluss der Gebietsverbände muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
(6) Sofern es in der Satzung der zusammengeschlossenen Gliederung nicht anders geregelt wird, muss der Zusammenschluss jährlich von den Mitgliederversammlungen der einzelnen Gliederungen gemäß Abs. 5 bestätigt werden. Eine Beendigung des Zusammenschlusses stellt den Zustand vor dem Zusammenschluss wieder her und bedingt Vorstandsneuwahlen bei dann wieder eingenständigen Gebietsverbänden.Begründung
Zum einen erlaubt es größere Zusammenschlüsse zu schaffen, wie z.B. den KV OwDaDi (die ja eigentlich aus 3 bestehen) und zum anderen wären auch Zusammenschlüsse über Bezirksgrenzen möglich, sofern diese noch nicht als gegliederte Gliederung existieren.
Die Ergänzung in (6) soll die Unklarheiten bei Auflösungen von Zusammenschlüssen beseitigen.Antragsteller
SÄA-06: Anpassung Einreichungsfristen (3 Alternativen)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
(2) Anträge auf Satzungs- oder Programmänderungen können nur auf dem Landesparteitag berücksichtigt werden, wenn sie fristgerecht beim Landesvorstand gestellt wurden. Die Fristen ergeben sich aus folgenden drei Phasen:
1. Einreichungsphase: Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis 8 Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand einzureichen. In Ausnahmefällen kann ein Landesparteitag dies mit einfacher Mehrheit für den nachfolgenden Landesparteitag auf 6 Wochen verkürzen.
2. Änderungsphase: Fristgerecht eingereichte Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis 4 Wochen vor dem Landesparteitag änderbar. Innerhalb dieser Frist können nur noch Alternativanträge, die den gleichen Gegenstand eines eingereichten Antrags betreffen, beim Landesvorstand eingereicht werden.
3. Vorbereitungsphase:
4 Wochen vor dem Landesparteitag ist die Präferenz der Antragsreihenfolge innerhalb von 2 Wochen unter allen hessischen Mitgliedern zu ermitteln und in der vorläufigen Tagesordnung zu berücksichtigen.Neue Fassung
(2) Anträge auf Satzungs- oder Programmänderungen können nur auf dem Landesparteitag berücksichtigt werden, wenn sie fristgerecht beim Landesvorstand gestellt wurden. Die Fristen ergeben sich aus folgenden drei Phasen:
1. Einreichungsphase:
Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis 8 Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand einzureichen. In Ausnahmefällen kann ein Landesparteitag dies mit einfacher Mehrheit oder der Landesvorstand mit einer begründeten zwei Drittel Mehrheit für deneinen nachfolgenden Landesparteitag auf 6 Wochen verkürzen.
2. Änderungsphase: Fristgerecht eingereichte Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis 4 Wochen vor dem Landesparteitag änderbar. Innerhalb dieser Frist können nur noch Alternativanträge, die den gleichen Gegenstand eines eingereichten Antrags betreffen, beim Landesvorstand eingereicht werden.
3. Vorbereitungsphase: 4 Wochen vor dem Landesparteitag ist die Präferenz der Antragsreihenfolge innerhalb von 2 Wochen unter allen hessischen Mitgliedern zu ermitteln und in der vorläufigen Tagesordnung zu berücksichtigen.
Diese Phase kann nach Beschluss des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit entfallen, sofern weniger als (10/15/20) Anträge eingereicht worden sind.Begründung
Zum einen erlaubt es eine flexiblere Handhabung der verkürzten Frist und zum anderen spart es u.U. die Vorbereitungsphase ein, falls nur wenige Anträge eingereicht worden sind.
Die (10/15/20) sind als Alternativen gedacht.Antragsteller
SÄA-xy: Titel
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
Antragsteller