BY Diskussion:Landkreis München/Satzung

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Diese Seite dient zur Diskussion von Änderungsanträgen für die Satzung sowie zur Kommentierung und Begründung von Satzungsinhalten.

HINWEIS: Änderungsvorschläge wurden bisher hier und hier diskutiert bzw. veröffentlicht. Sie werden nach und nach hier eingestellt.

Unterschied zur BzV Vorlage


Korrekturen

C: §2 Die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienen Mitglieder gegeben.

zu

Die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder gegeben.

Stellvertreterregelung für den Schatzmeister

Laut PartG ist der Vorstand handlungsunfähig, wenn das Amt des Vorsitzenden oder Schatzmeister nicht mehr besetzt ist. In diesem Fall muss der übergeordnete Verband umgehend einen Kreisparteitag einberufen, der den Vorstand neu wählt. Da insbesondere der Schatzmeister sehr grosse Verantwortung trägt und Arbeitsaufwand hat, passiert es sehr häufig, dass er zurück tritt. Um den Verband handlungsfähig zu halten und nicht unnötig Neuwahlen abhalten zu müssen, ist eine sinnvolle Stellvertreterregelung notwendig. Für den Schatzmeister war bisher kein Stellvertreter vorgesehen. Eine kommisarische Übernahme durch ein anderes Vorstandsmitglied ist unserer Ansicht nach nicht mit dem PartG und Bundessatzung vereinbar, wenn das andere Mitglied nicht explizit vom Parteitag für diese Aufgabe gewählt wurde.

Es gibt momentan zwei Lösungsvorschläge für das Problem, die hier diskutiert werden:

Stellvertreter im Vorstand

diese Lösung befindet sich derzeit im Entwurf.

FÜR diesen Antrag

  1. Daniel Seuffert Der Schatzmeister hat die umfangreichste aller Aufgaben zeitlich gesehen, eine Unterstützung durch 2 geeignete Personen ist sehr wünschenswert, Fällt der Schatzmeister aus irgendwelchen Gründen aus gibt es keine Komplikationen. Die Begründung einer Mehrheit bei Abstimmungen ist hinsichtlich der geplanten 9 Ämter gesamt nicht gegeben.
    das es Stellvertreter geben soll steht nicht zur Debatte. 9 Ämter im KV geplant?? --Entropy 18:36, 10. Jun. 2012 (CEST)
  2. Perikles Mit zwei Stellvertretern des Schatzmeisters im Vorstand sind die bekannten Probleme bei Ausfall des Schatzmeisters(potentielle Handlungsfähigkeit des Vorstandes bzw. beschleunigt vorgezogene Vorstandswahlen sowie das Vorhandensein rechtmäßiger Unterzeichner des Rechenschaftsberichtes nach ParteiG) minimiert. Einfache und gute Lösung!

GEGEN diesen Antrag

  1. Thomas
    1. Die Schatzmeister, die blos Finanzexperten sein sollen, bekommen ein Stimmenübergewicht im Vorstand. Dies müsste unnötig durch Wahl weiterer vor allem politische Vorstandsämter wieder ausgeglichen werden. Die max. Zahl an Stellvertretern wäre dadurch auch eingeschränkt.
    2. Die Stellvertreter hätte bis zum Rücktritt des Schatzmeisters keine besondere Funktion.
    3. Tritt der Schatzmeister zurück, kommt der erste (ggf der zweite bei weiterem Rücktritt) zum Zug. durch den Rücktritt als Hauptverantwortlicher scheidet er aus dem Vorstand aus. Die Schatzmeister können nicht selber über die Reihenfolge wählen und verlieren Kompetenz, wenn einer zurücktritt, weil er vorübergehend das Amt nicht ausfüllen kann (Urlaub etc).

Diskussion

Finanzgremium

Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) von Thomas.

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Titel = Finanzgremium
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
Thomas
Betrifft
Satzung des Kreisverbandes München-Land / Abschnitt A: §5, $5c, B: §2
Beantragte Änderungen

Abschnitt A der Satzung möge wie folgt geändert werden:

§4(1): Organe des Kreisverbandes sind der Kreisvorstand, das Finanzgremium und der Kreisparteitag.

Es möge folgenden Paragraphen hinzufügen §5c - Finanzgremium

(1) Das Finanzgremium besteht aus dem gewählten Schatzmeister und weiteren vom Kreisparteitag gewählten Mitgliedern. Über die Anzahl der Mitglieder entscheidet der Kreisparteitag per Beschluss. Auch Mitglieder anderer Gebietsverbände können in das Finanzgremium gewählt werden.

(2) Die Mitglieder des Finanzgremiums werden vom Kreisparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich geheim gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit der Wahl eines neuen Vorstands.

(3) Tritt der Schatzmeister von seinem Amt zurück, wählt das Finanzgremium umgehend einen neuen Schatzmeister als Vorstandsmitglied aus seinen Reihen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Besteht das Finanzgremium aus nur einer Person, ist diese der Schatzmeister.

Abschnitt B §2 (1)+(2) der Satzung möge wie folgt geändert werden:

(1) Das Finanzgremium als für Finanzangelegenheiten zuständiges Gremium verwaltet die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des jeweiligen Gebietsverbandes.

(2) Jedes Mitglied des Finanzgremiums ist berechtigt Konten im Namen des jeweiligen Gebietsverbandes zu führen und ist alleine vertretungsberechtigt.

Begründung

Das Finanzgremium ist eine deutlich flexiblere Stellvertreterregelung für das Schatzmeisteramt und kann dem Schatzmeister kraft Satzung weitere mithaftende Mitarbeiter (auch aus anderen Verbänden) für Finanzangelegenheiten zur Verfügung stellen. Durch das Finanzgremium können in einem Falle des Rücktritts des Schatzmeisters dessen Stellvertreter selber über ihre Reihenfolge als Nachrücker bestimmen. Auch der bisherige Schatzmeister muss nicht endgültig ausscheiden und kann später erneut antreten (z.B. nach Auszeit). Werden keine Mitglieder ins Finanzgremium gewählt, arbeitet der Schatzmeister wie bisher alleine.

Hinweis: der Schatzmeister darf Aufgaben nicht an andere Ehrenamtliche Mitglieder delegieren, die nicht laut Satzung dazu befugt sind und mithaften (alternative: festangestelle Mitarbeiter).

Das Ziel ist es mehr Leute für Finanzangelegenheiten zur Mitarbeit zu gewinnen, da ihnen das Finanzgremium erlaubt

  1. im grösseren Team Arbeit zu teilen (auch Mitglieder, die nicht im Vorstand sein wollen, können kandidieren)
  2. sich gegenseitig weiter zu bilden (z.B. Anlernen des Nachfolgers)
  3. zeitweise das Schatzmeisteramt zu übernehmen bzw. im Amt durch Übernahme durch einen Stellvertreter zu pausieren.

Auch können sich Experten aus anderen Gebietsverbänden offiziell mit vollem Zugriff an der Arbeit beteiligen und unter die Arme greifen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass stets ein hauptamtlicher Schatzmeister die ständige Handlungsfähigkeit des Vorstandes garantieren und er zur Entlastung Aufgaben an Befugte und Mithaftende anvertrauen kann.

Da die Mitglieder explizit als potentielle Stellvertreter und Delegierte für die Wahl des nachrückenden Schatzmeisters gewählt sind, ist es demokratisch legitimiert. Sollte die Basis nicht mit dem Stellverteter zufrieden sein, kann das Gremium jederzeit abgewählt werden.

Details: Durch das Finanzgremium werden die möglichen Stellvertreter und Helfer des Schatzmeisters in ein eigenes Gremium ausgelagert, dass nicht Teil des Vorstandes ist. Diese Möglichkeit ist explizit in PartG §23 (1) gegeben. Nur jedes Mitglied dieses Gremium hat vollen Zugriff auf das Konto bzw. Buchhaltung. Tritt der Schatzmeister als solcher zurück, kann das Gremium selbst über einen Nachfolger aus seinen Reihen bestimmen. Auch ein bisheriger Schatzmeister kann wieder gewählt werden.

Das Gremium kann unabhängig tagen und sich rein um Finanzangelegenheit kümmern und Aufgaben teilen. Es ist nicht mit den anderen Pflichten des Vorstands (Bürokratie, Vertretung) belastet und haftet lediglich für Finanzangelegenheiten. Die Stellvertreter bilden dadurch kein Übergewicht im Vorstand und es wird nicht von ihnen verlangt, sich mit dessen anderen Angelegenheiten zu beschäftigen.

DIe Anzahl der Mitglieder kann flexibel vom Parteitag nach Angebot und Vertrauen bestimmt werden. Im Minimalfall besteht es lediglich aus dem Schatzmeister. In der Praxis bedeutet das, das ebenso stellvertrende Schatzmeister gewählt werden, diese aber im Finanzgremium landen.






FÜR diesen Antrag

  1. Thomas siehe Antrag

GEGEN diesen Antrag

  1. Daniel Seuffert Die Regelung ist wesentlich umfangreicher und komplexer als wenn man 1 oder 2 Stellvertreter des Schatzmeisters gleich wählt.
diese Regelung ist minimal komplexer (1 Absatz), und bedeutet für das Kreisparteitag, dass man genauso n Stellverteter gleich wählt. die Unterschiede bestehen v.a. bei Rücktritt. und sie haben bereits davor wie der Schatzi Zugriff aufs Konto.--Entropy 16:39, 10. Jun. 2012 (CEST)
  1. Perikles Wesentliche Abweichung von der Bundessatzung, die vorsieht, dass Vorstandsmitglieder vom Parteitag/der Mitgliederversammlung gewählt werden (keine ergänzende Regelung mehr). Das Finanzgremium agiert bei Wahl eines ausgefallenen Schatzmeisters wie eine Deligiertenversammlung, die wir als nicht piratig und nicht basisdemokratisch bisher nicht einführen wollten.
nein, die Mitglieder des Finanzgremiums sind allesamt die gewählten Vertreter des Schatzmeister. kein anderes Mitglied kann zum Schatzmeister gewählt werden. Der Hauptunterschied sind, dass sie selbst die Vertreterreihenfolge bestimmen können und der erste Schatzmeister auch später wieder das Amt übernehmen kann. misstraut man dem Gremium kann ohnehin jederzeit ein Parteitag einberufen und neugewählt werden. Einigt sich das Gremium auf keinen Schatzmeister, muss es neu gewählt werden--Entropy 12:41, 19. Jun. 2012 (CEST)

Diskussion

Es ist zu empfehlen, min. ein weiteres Vorstandsmitglied (z.B. politischer Geschäftsführer) zu wählen, da sonst bei Rücktritt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters der Vorstand handlungsunfähig wäre (min 3 Mitglieder).

Strengere Regeln für Mitgliedsbeiträge und Finanzen

Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) von Thomas.

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Titel = Strengere Regeln für Mitgliedsbeiträge und Finanzen
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
Thomas
Betrifft
Satzung des Kreisverbandes München-Land / Abschnitt A §2, Abschnitt B §5
Beantragte Änderungen

Abschnitt A §2 der Satzung möge hinzugefügt werden:

(3) Ein Verstoß im Sinne von Satz eins §6 Abs. 1 der Bundessatzung liegt ferner vor,

a. bei Verletzung der Schweigepflicht oder der Datenschutzbestimmungen,
b. bei unterlassener Beitragszahlung,
c. wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt.

Abschnitt B der Satzung möge hinzugefügt werden:

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Befindet sich ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Verzug, wird es vom Schatzmeister dreimal in Abstand von vier Wochen schriftlich gemahnt. Die letzte Mahnung muss per Brief, die ersten zwei Mahnungen können per E-Mail erfolgen. Ist das Mitglied vier Wochen nach der letzten Mahnung weiterhin in Verzug, wird das Mitglied aus der Partei ausgeschlossen.

Begründung

Der Schatzmeister muss einen Haushaltplan aufstellen und den Posten der Mitgliedsbeiträge abschätzen können. Nichtzahlende Mitglieder haben ohnehin kein Stimmrecht und rein symbolische Funktion. Normalerweise bringen sie sich auch nicht in die Partei ein. Die Teilnahme an allen Veranstaltungen ist auch ohne Mitgliedschaft möglich. Nichtzahlungsfähige Mitglieder können auf Antrag ihren Beitrag reduzieren lassen. Reine Unterstützer, die nicht von ihrem Stimmrecht gebrauch machen wollen, können regelmässige Unterstützerspenden einrichten. Durch die Reduktion auf zahlende Mitglieder lässt sich viel besser planen - auch die Grösse von Mitgliederversammlungen. Zurückkommende Emails und Briefe müssen nicht berücksichtigt werden, da es Pflicht der Mitglieder wird, ihre Angaben aktuell zu halten.

Relevante Paragraphen in der Bundessatzung:

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.

(3) Untergliederungen können in ihren Satzungen eigene Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen treffen. Auch Ordnungsmaßnahmen einer Untergliederung wirken für die Gesamtpartei.

Finanzordnung: § 7 Verzug

(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.

Finanzordnung: § 5 Höhe Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 48 Euro pro Kalenderjahr und ist am 01.01. eines jeden Jahres fällig






FÜR diesen Antrag

  1. Entropy

GEGEN diesen Antrag

Diskussion

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

Mitgliederentscheide

Es soll die Möglichkeit zur Erprobung von Mitgliederentscheiden mit minimalem Aufwand geschaffen werden. Nach erfolgreicher Umsetzung können sie auch Landesweit eingeführt werden.

Grösse des Vorstands

Es gibt unterschiedliche Vorstellung was ein Vorstand zu tun hat und wie gross er sein sollte. Auf der einen Seite einen möglichst kleinen, nur verwaltenden Vorstand, auf der anderen einen beliebig grossen, in dem möglichst viele Aktive aufgenommen werden.

Argumente pro kleiner Vorstand (z.B 4 Personen also incl. 1 Reserve):

  • es ist im Sinne der Piraten den Vorstand nur als Hausmeister, nicht als politischen Entscheider zu sehen.
  • die Hauptarbeit macht ohnehin die Basis. Der Vorstand muss nur die Unterschrift leisten und die Finanzen verwalten.
  • der Vorstand kann fast alle Aufgaben delegieren, z.B. Ansprechpartner für die Presse. Die Beauftragten (z.B. Webseitenbetreuer) müssen nicht im Vorstand sitzen. Auch wenn sie im Vorstand sässen, gäbe es keine rechlichen Ansprüche ihnen gegenüber.
  • bestimmt der Vorstand selber seine Helfer, ist er in der Auswahl flexibler und kann sie umgehend durch Bessere ersetzen. Eine Parteitagswahl kann nicht so leicht korrigiert werden.
  • im kleinen Kreis kommen schneller Entscheidungen zu stande. Basispiraten können dennoch an Sitzungen teilnehmen und ein Meinungsbild abgegen. Im Misstrauensfall kann der Vorstand abgewählt werden.
  • der Vorstand kann nicht als Sündenbock missbraucht werden und darf nicht auf seine Initiative warten
  • Wahlen dauern deutlich kürzer, die Zeit kann für gründliches Grillen verwendet werden
  • die aktiven Basispiraten müssen nicht sich nicht mit unnötigem formalfoo beschäftigen
  • die Vorsitzenden sind eher gefordert sich an die Basis und nicht an die restlichen Vorstandsmitglieder zu wenden
  • die Hemmschwelle sich zu wählen und dann rücktreten zu lassen ist geringer - "zur Not gibt es ja noch den restlichen Vorstand"

Argumente contra kleiner Vorstand:

  • wer im Vorstand sitzt ist mehr verantwortlich und fühlt sich evtl. verpflichtet mehr zu tun
  • weniger Abhängigkeit von Fehlentscheidungen einzelner
  • im Vorstand kann man sich beweisen und für die Wahlen besser bekannt machen

Eine ungerade Anzahl von Mitgliedern ist nicht notwendig (für Stimmenmehrheit), da Rücktritte ohnehin nicht auszuschliessen sind, nicht immer alle an der Sitzung teilnehmen können und man in der GO festlegen kann, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.