BY:Landkreis München/Satzung/Änderungsvorschläge

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Änderungsvorschlag Nr. 1

Ersatz der §§ 2 - 3 durch folgende §§ 1 - 7:

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis München, nachfolgend PIRAT genannt. Auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis können auf schriftlichen Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden. Das Verfahren ist in der Bundessatzung geregelt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen von Rechten und Pflichten der übergeordneten Gliederungen gelten für den Kreisverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

(3) Im übrigen wird die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugeben.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Kreisverbandes werden durch übergeordnete Gliederungen gemäß deren Satzung verhängt.

§ 7 Gliederung

Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Bundes-, Landes- und Bezirkssatzung.

Zusatz in § 4, Abs. 3:

In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Vorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu Bevollmächtigenden übertragen.

Zusatz in § 4, Abs. 10:

Wenn der Schatzmeister sein Amt niederlegt oder der Vorstand mit einfacher Mehrheit feststellt, dass der Schatzmeister sein Amt nicht mehr ausüben kann, übernimmt der Vorstand als Gremium die Verantwortung für die Finanzangelegenheiten und wählt ein Vorstandsmitglied zum Schatzmeister, bis ein Kreisparteitag einen neuen Schatzmeister wählt.

Ersatz des Satzes "Tritt der Vorsitzende zurück, übernimmt sein Stellverteter das Amt." durch den Satz "Tritt der Vorsitzende zurück, wählt der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied zum kommissarischen Vorsitzenden bis ein Kreisparteitag einen neuen Vorsitzenden wählt."