BW:Schiedsgericht
- Willkommen im Wiki-Portal des Landesschiedsgerichtes des LV Baden-Württemberg
- Die Anrufung des Schiedsgerichts kann sowohl schriftlich als auch per E-Mail geschehen. Kontaktmöglichkeiten sind im Kasten rechts zu finden. Die Privatadresse des vorsitzenden Richters kann dort angefragt werden.
- Für das Schiedsgericht der Länder wurde auf dem Landesparteitag 2023.1 gewählt:
- Vladimir Dragnić
Vorsitzender Richter
Richter:
- Maximilian von Bracken
- Jochen Buchholz
Nachrücker:
Anmerkung:
- Alle genannten Personen wurden auf dem LPT 2023.1 als Richter gewählt.
- In der konstituierenden Sitzung wurde eine Kammer mit drei Richtern, sowie 2 Nachrückern beschlossen
Anschrift:
- Landesschiedsgericht
- c/o Piratenpartei D LV BW
- Gartenstraße 32
- 72764 Reutlingen
- Bei schriftlicher Einreichung bitte den Schriftsatz per E-Mail ankündigen
E-Mail:
- schiedsgericht(a)piratenpartei-bw.de
- PGP-Schlüssel
- Aktuell ist die Erreichbarkeit über diese Mailadresse nicht gegeben (März 2023).
- Alternativ kann vorübergehend jochen.buchholz@piratenpartei-bw.de (normal einmal täglich abgerufen) oder jbuchholz@gmx.de verwendet werden
Verfahrensübersicht - Laufende Verfahren
Alle Angaben zum Verfahrensstand sind ohne Gewähr. Es gelten ausschließlich die Angaben in den offiziellen Schriftsätzen des Gerichts. Zeitpläne zum Verfahrensverlauf sind lediglich Prognosen und dienen der Veranschaulichung des weiteren Vorgehens. Von ihnen kann jederzeit auch ohne Begründung abgewichen werden.
Aktenzeichen | Anrufung | Fallgruppe | Berichterstatter | Verfahrensstand und voraussichtlicher Zeitplan |
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Verfahrensübersicht - Abgeschlossene Verfahren
Aktenzeichen | Anrufung | Erledigung | Ergebnis |
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LSG-BW 23/002 | 15.02.2023 | 30.06.2023 | Dem Antrag wurde teilweise stattgegeben |
Die Ordnungsmaßnahme auf Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden wird als unbegründet zurückgewiesen. Dem Antragsteller wurde als mildere Ordnungsmaßnahme ein Verweis ausgesprochen. | |||
LSG-BW 23/001 | 15.02.2023 | 30.06.2023 | Dem Antrag wurde teilweise stattgegeben |
Die Ordnungsmaßnahme auf Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden wird als unbegründet zurückgewiesen. Dem Antragsteller wurde als mildere Ordnungsmaßnahme ein Verweis ausgesprochen. | |||
LSG-BW 23/004 | 15.02.2023 | 28.04.2023 | Verweisung durch das BSG an das LSG HE wg. Verfahrensverzögerung |
LSG-BW 23/003 | 15.02.2023 | 28.04.2023 | Verweisung durch das BSG an das LSG HE wg. Verfahrensverzögerung |
LSG-BW 15/001 | 05.10.2015 | ||
Verfahrensstand: Urteilsniederschrift | |||
LSG-BW 2013-10-17-5 | 17.10.2013 | ||
Verfahrensstand: interne Beratung des Schiedsgerichts | |||
LSG-BW 2014-03-25-1 | 25.03.2014 | 26.04.2014 | 2 Anträge wurden zurückgewiesen |
Antrag auf Aufhebung der Absetzung des Vorstands eines KV wurde zurückgewiesen. Anhörung noch keine OM. | |||
LSG-BW 2014-03-20-1 | 20.03.2014 | 26.04.2014 | Antrag wurde stattgegeben |
Die Kreismitgliederversammlung wurde wegen wesentlichen Inhaltsänderungen nach der Einladung für Nichtig erklärt. | |||
LSG-BW 2013-10-21-1 | 21.10.2013 | 13.02.2014 | Antrag wurde stattgegeben |
Die Ordnungsmaßnahmen wurden aufgehoben. Der Antragsteller erhält für den Ton seiner Stellungnahme eine Verwarnung. | |||
LSG-BW 2013-10-17-4 | 17.10.2013 | 24.01.2014 | Antrag als unzulässig abgewiesen |
nur der Landesvorstand ist dazu befugt, Ordnungsmaßnahmen auszusprechen | |||
LSG-BW 2013-10-17-3 | 17.10.2013 | 24.01.2014 | Antrag als unzulässig abgewiesen |
nur der Landesvorstand ist dazu befugt, Ordnungsmaßnahmen auszusprechen | |||
LSG-BW 2013-10-17-2 | 17.10.2013 | 24.01.2014 | Antrag als unzulässig abgewiesen |
nur der Landesvorstand ist dazu befugt, Ordnungsmaßnahmen auszusprechen | |||
LSG-BW 2013-10-17-1 | 17.10.2013 | 24.01.2014 | Antrag als unzulässig abgewiesen |
nur der Landesvorstand ist dazu befugt, Ordnungsmaßnahmen auszusprechen | |||
LSG-BW 2013-02-23-1 | 23.02.2013 | 06.05.2013 | Antrag wurde abgewiesen. |
Der Parteiausschluss wurde als unbegründet abgewiesen. Dem Antragsgegner wurde als mildere Ordnungsmaßnahme ein Verweis ausgesprochen. | |||
LSG-BW 2012-11-30-1 | 30.11.2012 | 27.02.2013 | Antrag wurde stattgegeben. |
Die Wahl des Bezirkvorstands wurde wegen Verstoß gegen §15 Abs. 1 PartG für ungültig erklärt. | |||
LSG-BW 2012-11-06-1 | 06.11.2012 | 05.01.2013 | Antrag wurde abgewiesen. |
Der Parteiausschluss wurde als unbegründet abgewiesen. | |||
LSG-BW 2012-05-20-1 | 20.05.2012 | 02.06.2012 | Anträge wurden abgewiesen. |
Dem Antragsteller wurde auf der landesweiten Mailingliste „Landesverband Baden-Württemberg“ (auch bekannt als bwmisc) vom Landesvorstand für eine Woche das Schreibrecht entzogen. In der Folge hat er beim Schiedsgericht einen Eilantrag zur Aufhebung der Schreibsperre sowie einen Antrag auf Feststellung, dass die Sperre satzungswidrig erfolgte, eingereicht. | |||
LSG-BW 2012-01-24-1 | 24.01.2012 | 13.02.2012 | Antrag wurde abgewiesen. |
Der Antragsteller möchte trotz ausstehender Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge das Stimmrecht beim Landesparteitag erhalten. | |||
LSG-BW 2011-10-12-1 | 12.10.2011 | 29.11.2011 | Das Mitglied kann trotz Umzugs Mitglied in seinem alten Kreisverband und dort Vorstand bleiben. |
Ein Mitglied eines Kreisverbands und Inhaber eines dortigen Vorstandsamts ist während dessen Amtszeit aus dem Gebiet des Kreisverbands umgezogen. Wegen mehrdeutiger Formulierungen in der Bundessatzung wurde das Landesschiedsgericht um Prüfung angerufen, ob das Mitglied weiter dem Kreisverband bleiben und sein Amt behalten kann. |
Anfragen / vom Gericht erlassene Empfehlungen
Zeitpunkt | Fallgruppe | Beschreibung |
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Oktober 2012 | Anfechtung von Mitgliederversammlungen / Wahlverfahren | Die Geschäftsordnung des Bezirksparteitags Tübingen enthält ein rechtswidriges Wahlverfahren für den Vorstand (Wahl auch ohne Erreichen der einfachen Mehrheit und nur mit relativer Mehrheit möglich). Eine Anfechtung ist letztlich nicht erfolgt, doch das Schiedsgericht hat die folgende Empfehlung für künftige Parteitage ausgesprochen:
§15 Absatz 1 Parteiengesetz verlangt bei allen Beschlüssen von Parteien-Mitgliederversammlungen, also insbesondere auch Vorstandswahlen, eine einfache Mehrheit, d.h. die Mehrheit an den abgegebenen gültigen Stimmen der Versammlung. Wir empfehlen für Vorstandswahlen entweder echte Akzeptanzwahlen, d.h. für jeden Kandidaten kann eine Stimme abgegeben werden, und nur Kandidaten mit mindestens 50% Stimmen von allen gültigen Stimmzetteln sind gewählt, und zwar die Besten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl für die gegebene Anzahl von Plätzen (hier: Beisitzer). Oder es muss eine zweistufige Wahl stattfinden, d.h. nach einer Vorwahl, welche Kandidaten bevorzugt werden, muss im zweiten Wahlgang mit einer ja/nein-Entscheidung die Akzeptanz der Kandidaten mit einfacher, relativer Mehrheit der gültigen Stimmen festgestellt werden. |
September 2012 | Anfechtung von Aufstellungsversammlungen | Anfrage hat sich durch Ungültigerklärung der Versammlung durch den Landesvorstand selbst erledigt |
Frühjahr 2011 | Gründung und Auflösung von Untergliederungen | eine Unklarheit hinsichtlich der Auslegung der Satzung des LV BW zur Auflösung eines Bezirksverbands durch den LV BW wurde zur Zufriedenheit des Anfragenden geklärt |
2009/2010 | Anfechtung von Mitgliederversammlungen / Akkreditierung | wegen fehlerhafter Akkreditierung und einer davon potenziell beeinflussten Vorstandswahl im neu gegründeten KV Konstanz wurde empfohlen, die möglicherweise davon beeinflusste Wahl eines Vorstandsmitglieds schnellstmöglich zu wiederholen und bis dahin keine rechtlichen Verbindlichkeiten einzugehen, dieser Empfehlung wurde gefolgt |