BW:Schiedsgericht/GO
Inhaltsverzeichnis
Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts BW
gültig ab dem 25.6.2011, bestätigt am 30.03.2023
Sitzungen
Nur bei Bedarf: eine Sitzung kann in Real Life (Ort Vereinbarungssache) oder fernmündlich nach Umlaufbeschluss angesetzt werden.
Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Pad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. Das Protokoll wird nach der Sitzung auf die Mailingliste geschickt.
Anrufungen
Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt postalisch (Postfach LV BW) oder per E-Mail. Schriftsätze sind als Klartext, PDF, Word-Dokument in Versionen vor OOXML oder Openoffice-Dokument (OpenDocumentText-ISO-Format) beizufügen.
Mit der Anrufung fragt der vorsitzende Richter beim Landesvorstand BW den Mitgliedschaftsstatus des Anrufenden ab.
Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen und werden bei Eingang bestätigt.
Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus dem Kürzel “LSG-BW”, gefolgt von einer Leerstelle, dem Kalenderdatum des Eingangstages nach ISO 8601, einem Bindestrich sowie einer laufenden Nummerierung der eingegangenen Fälle an diesem Tag. Bei Bedarf kann das Aktenzeichen in späterer Sitzung geändert werden. Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen.
Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in den obig angegebenen Formaten oder offensichtlich unvollständig, so wird zur Nachbesserung binnen 5 Tagen aufgefordert.
Verfahren
Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Aktenzeichen, der aktuelle Stand, der zuständige Berichterstatter aller Anrufungen und Verfahren einsehbar ist.
Mündliche Verhandlung
Die Streitparteien werden per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen zur mündlichen Verhandlung geladen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann.
Mündliche Verhandlungen finden an einer geeigneten Stelle in Stuttgart statt, es sei denn, auf Antrag eines Beteiligten am Verfahren wird ein anderer Verhandlungsort oder eine fernmündliche Verhandlung per Mehrheitsentscheid des Schiedsgerichts beschlossen. (Stuttgart ist für die Richter, Ersatzrichter und praktisch alle möglichen Verfahrensbeteiligten zentral genug und Real Life Verhandlungen sind besser als telefonische -ab hier unverändert...) Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung Rechte des Verfahrensbeteiligten eingeschränkt sein können (Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen).
Beschlüsse
Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller Richter ist nicht notwendig.
Urteile
Urteile werden durch einfache Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt. Über den Tenor kann im Umlaufverfahren entschieden werden. Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Über das Urteil wird auf der nächsten Sitzung entschieden. Enthaltungen sind dabei nicht zulässig.
Das Urteil und Beschlüsse haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten; Vgl. http://bundesrecht.juris.de/zpo/__313.html
Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Diese abweichende Meinung darf die Länge von zwei Seiten nicht überschreiten. Der Wunsch nach einer Mindermeinung ist bei der Urteilsentscheidung in der Sitzung mitzuteilen. Der Text der Mindermeinungen ist dann binnen 14 Tagen zu verfassen.
Anschließend wird das Urteil ausgefertigt, signiert, den Streitparteien mit Bitte um Empfangsbestätigung übersandt. Wird der Empfang nicht binnen 14 Tagen bestätigt, so wird eine schriftliche Fassung ausgedruckt, entweder von einem anwesenden Richter oder von einem vom LSG beauftragten Angehörigen bzw. Mitarbeiter des Landesvorstands bzw. der Bundesgeschäftsstelle unterzeichnet und per Einschreiben/Rückschein an die Streitpartei gesendet.
Eine anonymisierte Fassung des Urteils wird signiert und im öffentlichen Wiki hinterlegt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
Dokumentation
Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen im internen Wiki gesammelt. Nach Abschluss des Verfahrens wird das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke mit einem aussen angebrachten Verfallsdatum versehen, und an die Bundesgeschäftsstelle bzw. wenn vorhanden Landesgeschäftsstelle zur Archivierung übersendet.
Geschäftsverteilungsplan
Nach §10 Abs 7 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung wird der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren wie folgt festgelegt: der vorsitzende Richter, es sei denn, durch Mehrheitsbeschluss wird etwas anderes festgelegt.
Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.
Ersatzrichter
Scheidet ein Richter aus und rückt dafür ein Ersatzrichter nach, wird diesem alles übermittelt, was bei anhängenden Verfahren für jeden Richter zur Verfügung stehen muss, insbesondere Briefe, emails, Schriftsätze.
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen mit einfacher Mehrheit, und im Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit der Richter geändert werden.