BW:Bezirksverband Freiburg/Archiv/Gründung/Satzung
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- Wer einen besseren Vorschlag hat, ändert nicht einfach den Text des Vorgängers ab, sondern macht einen Alternativvorschlag.
- Es gelten die Diskussionsregeln.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Mindestumfang der Satzung
- 2 Vorgaben übergeordneter Satzungen
- 3 Satzungen anderer BzV
- 4 Satzung Bezirksverband Freiburg
- 4.1 Abstimmungsfähige Satzung
- 4.2 Gegenüberstellung der Vorschläge
- 4.3 Kontinuierliche Auflistung
- 4.4 §1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 4.5 §2 Mitgliedschaft
- 4.6 §3 Erwerb der Mitgliedschaft
- 4.7 $4 Beendigung der Mitgliedschaft
- 4.8 § 6 - Ordnungsmaßnahmen
- 4.9 § 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
- 4.10 § 9 – Organe des Bezirksverbands
- 4.11 § 9a – Der Vorstand
- 4.12 § 9b – Der Bezirksparteitag
- 4.13 § 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 4.14 § 11 – Satzungs- und Programmänderung
- 4.15 § 12 - Auflösung
- 5 Allgemeine Diskussionspunkte
Mindestumfang der Satzung
Der Mindestumfang der Satzung ist im Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) geregelt.
§ 6 (1) [...] Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält.
§ 6 (2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über ...
- Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei,
- Aufnahme und Austritt der Mitglieder,
- Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluß (§ 10 Abs. 3 bis 5),
- zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände,
- allgemeine Gliederung der Partei,
- Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe,
- der Beschlußfassung durch die Mitglieder- und Vertreterversammlungen nach § 9 vorbehaltene Angelegenheiten,
- Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschlüsse,
- Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen,
- eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat. Der Beschluß gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben,
- Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vorschriften des Fünften Abschnittes dieses Gesetzes genügt.
Vorgaben übergeordneter Satzungen
Bundessatzung
- Wesentlichs Aspekte der Mitgliedschaft
- Art und Vorgehen bei Ordnungsmaßnahmen (Strafen)
- Die Gliederung in Gebietsverbände (Orts-, Kreis-, Bezirksverbände, etc.)
- Eine Finanzordnung als Rahmen (Verschiedene Teilaspekte können konkretisiert werden)
- Die Schiedsgerichtsordnung (auf allen Ebenen unveränderbar)
Landessatzung
- Mitgliederverzeichnis auf den jeder Gliederungsebene
- Rechte und Pflichten des Mitglieds regelt allein die Bundessatzung
- Rahmen für die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- Beschlussfassung & Wahlen, sofern die Satzung von Untergliederungen nichts anderes vorsehen.
- Aufteilung der Finanzen zwischen LV, BzV, KV & OV
Satzungen anderer BzV
Zur Orientierung wie eine BzV Satzung aussehen kann.
Bezirke in Baden-Württemberg
Bezirksverband Stuttgart - Satzung
Bezirksverband Tübingen - Satzungsentwurf
Bezirke außerhalb von Baden-Württemberg
Linkliste zu weiteren Bezirken
Satzung Bezirksverband Freiburg
Abstimmungsfähige Satzung
Bei der Mumble-Session am 14.03.2010 wurde beschlossen, die einzelnen Paragraphen aus Adhocracy wieder herauszuholen und ins Wiki zu stellen. Die einzelnen Paragraphen werden jeweils als gemeinsamer Nenner der verschiedenen Vorschläge aufgelistet und danach folgen jeweils die Diffs, über die man abstimmen sollte.
Aufgrund der Größe dieser Seite findet diese Auflistung auf der Seite Stammtisch_Freiburg/Bezirksverband_Freiburg/Satzung_zur_Abstimmung statt.
Gegenüberstellung der Vorschläge
$1 bis $4
Überschrift | Absatznr. | Vorschlag Dwark | Vorschlag Navigator | Alternativvorschlag Posbi | Alternativvorschlag Natural | Vorschlag Posbi/Natural | Bezirksverband Stuttgart | Bezirksverband Tübingen | Bezirksverband Karlsruhe (Vorschlag) | Bezirksverband Niederbayern |
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Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet | 1 | Der Bezirksverband Südbaden ist ein untergeordneter Verband auf Bezirksebene. | Der Bezirksverband Stuttgart der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Bezirksebene | Der Bezirksverband Tübingen (Bezirksverband) des Landesverbands Baden-Württemberg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Bezirksebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung) und umfasst den Regierungsbezirk Tübingen. | Der Bezirksverband Karlsruhe der Piratenpartei Deutschland ist eine direkte Untergliederung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland. Im folgenden kurz auch Bezirksverband Karlsruhe genannt. | Der Bezirksverband Niederbayern ist eine Untergliederung des Landesverbandes Bayern in der Piratenpartei Deutschland. Er ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen des Regierungsbezirkes Niederbayern in Bayern. | ||||
2 | Der Bezirksverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverband Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Südbaden. Die offizielle Abkürzung des Bezirksverbandes lautet: PIRATEN Südbaden. | Der Bezirksverband Stuttgart der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Stuttgart. Die offizielle Abkürzung des Bezirksverbandes Stuttgart der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN. | Der Bezirksverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland (Landessatzung) und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Tübingen. | Der Bezirksverband Karlsruhe führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Karlsruhe. Die offizielle Abkürzung des Bezirksverbandes Karlsruhe der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN. | Der Bezirksverband Niederbayern der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland - Bezirksverband Niederbayern. Die Verwendung des verkürzten Namens Piratenpartei Niederbayern ist zulässig. Die offizielle Abkürzung des Bezirksverbandes Niederbayern der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN. | |||||
3 | Der Sitz des Bezirksverbandes ist Freiburg. | Der Sitz des Bezirksverbandes ist Stuttgart. Untergeordnete Gliederungen des Bezirksverbandes Stuttgart der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung. | Der Sitz des Bezirksverbands ist Tübingen. | Der Sitz des Bezirksverbandes ist Karlsruhe. Untergeordnete Gliederungen des Bezirksverbandes Karlsruhe führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung. | Der Sitz des Bezirksverbandes ist Landshut. Untergeordnete Gliederungen des Bezirksverbandes Niederbayern der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung. | |||||
4 | Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Freiburg ist der Regierungsbezirk Freiburg. | Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbands ist der Regierungsbezirk Tübingen. | Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Karlsruhe ist der Regierungsbezirk Karlsruhe. | |||||||
5 | Alle Mitglieder des Bezirksverbands werden in der Satzung geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet. | Alle Mitglieder des Bezirksverbands werden in der Satzung geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet. | Die im Bezirksverband Karlsruhe organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet. | |||||||
6 | Die Tagungsorte der Bezirksparteitage sollen an wechselnden Orten stattfinden. Sie sollen verkehrstechnisch gut zu erreichen sein und die Abfolge soll so sein, dass die aufaddierten Fahrtkosten möglichst von allen Piraten zu etwa gleichen Teilen getragen werden. | Die ordentlichen Bezirksparteitage sollten abwechselnd in verschiedenen Planungsregionen des Regierungsbezirkes stattfinden, sofern sich dort Piraten finden, die die Organisation übernehmen. In den Planungsregionen sollten die Parteitage bei jedem Parteitag in einem anderen Landkreis stattfinden. | Die ordentlichen Bezirksparteitage müssen abwechselnd in verschiedenen Planungsregionen des Regierungsbezirkes stattfinden. | Die ordentlichen Bezirksparteitage müssen abwechselnd in verschiedenen Planungsregionen des Regierungsbezirkes stattfinden. In den Planungsregionen sollten die Parteitage bei jedem Parteitag in einem anderen Landkreis stattfinden. | Die Bezirksparteitage müssen abwechselnd in verschiedenen Planungsregionen stattfinden, dort sollten sie abwechselnd in verschiedenen Landkreisen ausgerichtet werden. | Der Sitz des Bezirksparteitags hat keinen Einfluss auf die Festlegung der Versammlungsorte von Bezirksparteitagen und Vorstandssitzungen. Bezirksparteitage sollen an wechselnden Orten stattfinden | ||||
Mitgliedschaft | 1 | Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland regelt die Bundessatzung | Den Erwerb der Mitgliedschaft regelt die Bundessatzung. | |||||||
2 | Sofern die Ausnahmeregelungen der übergeordneten Gliederungen nicht angewendet wurden, ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Regierungsbezirk Freiburg Mitglied dieses Bezirksverbands. | Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Regierungsbezirk Freiburg. Ausnahmen regelt die Bundessatzung. | Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Regierungsbezirk Stuttgart. | Mitglied des Bezirksverbands ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Regierungsbezirk Tübingen. Des weiteren findet § 3 Absatz 2a der Bundessatzung Anwendung. | Mitglied des Bezirksverbands Karlsruhe ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Regierungsbezirk Karlsruhe. Des weiteren findet § 3 der Bundessatzung Anwendung. | Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Regierungsbezirk Niederbayern. | ||||
3 | Der Bezirksverband und jede untergeordnete Gliederung führt ein eigenes Mitgliederverzeichnis für die entsprechende Ebene. | Der Bezirksverband und jede untergeordnete Gliederung führt ein Mitgliederverzeichnis auf entsprechender Ebene. | Der Bezirksverband und jede untergeordnete Gliederung führt ein Mitgliederverzeichnis auf entsprechender Ebene. | Der Bezirksverband und jede niedere Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene. | Der Bezirksverband Karlsruhe und jede niedere Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene. | |||||
Erwerb der Mitgliedschaft | 1 | Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt. | Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Landessatzung geregelt. | Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt. | Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Landessatzung geregelt. | Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt. | Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Niederbayern wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt. | |||
2 | Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss jeder übergeordneten und jeder betroffenen untergeordneten Gliederung mitgeteilt werden. | Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss jeder übergeordneten und jeder untergeordneten Gliederung mitgeteilt werden. | Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden. | Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden. | Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden. | |||||
Rechte und Pflichten der Piraten | 1 | Die Regelungen der Bundessatzung gelten für den Bezirksverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch Gliederungen ist unzulässig | Rechte und Pflichten der Piraten regeln Landes- und Bundessatzung. | Die Regelungen der Bundessatzung gelten für den Bezirksverband Karlsruhe und seiner untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch Gliederungen ist unzulässig. | Die Regelungen des §4 der übergeordneten Gliederungen gelten für den Bezirksverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig. | |||||
Beendigung der Mitgliedschaft | 1 | Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gemäß Landessatzung der niedrigsten Gliederung anzuzeigen. | Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt. | Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Landessatzung geregelt. | Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt. | Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt. | ||||
2 | Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen. | Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Landessatzung geregelt. | Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Regierungsbezirk oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland. | Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Wechsel in eine Gliederung der Piratenpartei außerhalb des Regierungsbezirks Tübingen oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland. | Bei Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Regierungsbezirk findet §3 der Bundessatzung Anwendung. | Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Regierungsbezirk oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland. | ||||
3 | Sofern Außnahmeregelungen in den Satzungen der übergeordneten Gliederungen nichts anderes vorsehen, erfolgt die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband durch Verlegen des angezeigten Wohnsitzes außerhalb des Bezirksverband Freiburg. | Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Verlegen des angezeigten Wohnsitzes außerhalb des Bezirksverband Freiburg oder durch in der Bundessatzung beschriebenen Ausnameregelungen. | Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der untersten Gliederung anzuzeigen. | Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Gliederung anzuzeigen, bei der sie geführt wird. | ||||||
Ordnungsmaßnahmen | 1 | Ordnungsmaßnahmen regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen. | Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene. | Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene. | Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene. | Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene. | Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in den übergeordneten Gliederungen getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene. | |||
Gliederung | 1 | Die Gliederung des Bezirksverbands regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen. | Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Bundessatzung. | Die Gliederung des Bezirksverbands regeln die Bundes- und Landessatzung. | Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Landessatzung. | Im Bezirksverband können sich Kreis- oder Ortsverbände gliedern. Ein Kreis-/Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit dem jeweiligen Kreis bzw. der jeweiligen Gemeinde ist. | ||||
2 | Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz im jeweiligen Kreis bzw. in der jeweiligen Gemeinde. | |||||||||
Verhaltensweise von Gliederungen | 1 | Die Kreisverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten. Verletzen Kreisverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bezirksvorstand berechtigt und verpflichtet, die Kreisverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. | Der Bezirksverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten. | Der Bezirksverband Karlsruhe verpflichtet sich alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der Bezirksverband hält seine Organe und Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten an. | Der Bezirksverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten. | |||||
Organe des Bezirksverbands | 1 | Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag, das Bezirksschiedsgericht und die Gründungsversammlung. | Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung des Bezirksverbandes Stuttgart. | Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung. Auf Beschluss des Bezirksparteitag kann ein Bezirksschiedsgericht als weiteres Organ gewählt werden. Wird kein Schiedsgericht gewählt, ist das nächsthöhere Schiedsgericht zuständig. | Organe des Bezirksverbandes Karlsruhe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung. Das Landesschiedsgericht des Landesverbandes Baden-Württemberg ist für Schiedsfragen des Bezirksverbandes Karlsruhe zuständig. | Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung. | ||||
2 | Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am TT. Mmm 2010 | Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 07.11.2009 | Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 29.11.2009. | Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 23.01.2010. | Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 08.11.2009. | |||||
Der Vorstand | 1 | Dem Vorstand müssen ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister angehören. | Dem Vorstand gehören 5 Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär und ein politischer Geschäftsführer. | Dem Vorstand gehören 3 Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Bezirksschatzmeister. | Dem Vorstand gehören 5 Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär und ein politischer Geschäftsführer. | Dem Vorstand gehören folgende Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Bezirksschatzmeister sowie zwei Beisitzer. Durch den Bezirksparteitag oder die Gründungsversammlung können noch zwei weitere Beisitzer gewählt werden. | Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Bezirksschatzmeister. | Dem Vorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der Bezirksschatzmeister und zwei Beisitzer. | ||
2 | Der Vorstand kann durch den Bezirksparteitag mit einfacher Mehrheit um weitere Ämter erweitert werden. | Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und weitere Ämter können durch den Bezirksparteitags oder die Gründungsversammlung festgelegt werden. | Weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf mit einfacher Mehrheit des Bezirksparteitages festgelegt und von diesem gewählt werden. Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsposten ist immer ungerade. | |||||||
3 | Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Parteiorgane der Bezirksebene. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister können den Verein im Rahmen der Beschlüsse der Parteiorgane der Bezirksebene allein vertreten. | Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. | Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. | Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Wobei der Vorsitzende, der stell. Vorsitz und der Schatzmeister den Vorstand allein vertreten dürfen. | Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. | |||||
4 | Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl gewählt. Eine Neuwahl hat jährlich, spätestens jedoch nach 15 Monaten zu erfolgen | Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt. | Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt. | Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt. | Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt. | Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt. | ||||
5 | Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Die Zusammenkunft kann fernmündlich per Konferenzschaltung erfolgen. Zu der Zusammenkunft wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Die Einladung erfolgt per eMail oder per Brief und umfasst die Tagesordnung und die Art und den Ort der Zusammenkunft. | Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. | Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal alle drei Monate zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. | Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder per Email mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. | Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal alle drei Monate zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. | Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zwei mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. | ||||
6 | Der Vorstand muss binnen 4 Wochen zusammentreten und sich mit aktuellen Fragestellungen befassen, wenn: 1.) Mindestens ein Zehntel der Piraten dies beantragt haben. 2.) Mindestens 3 untergeordnete Gliederungen dies beantragt haben. 3.) Die Revisoren dies beantragt haben. 4.) Eine übergeordnete Gliederung dies beantragt hat. |
Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. | Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. | Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Bezirksverbands, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. | Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. | Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. | ||||
7 | Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung. | Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung. | Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitags bzw. der Gründungsversammlung. | Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung. | Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung. | |||||
8 | Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: 1.) Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung 2.) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder 3.) Dokumentation der Sitzungen 4.) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen 5.) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts 6.) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes |
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung, Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, Dokumentation der Sitzungen, virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen, Form und Umfang des Tätigkeitsberichts, Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes |
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung, Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, Dokumentation der Sitzungen, virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen, Form und Umfang des Tätigkeitsberichts, Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes |
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen (zum Beispiel online). Sie umfasst u.a. Regelungen zu: Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung, Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, Dokumentation der Sitzungen, virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen, Form und Umfang des Tätigkeitsberichts, Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes |
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung, Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, Dokumentation der Sitzungen, virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen, Form und Umfang des Tätigkeitsberichts, Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes | |||||
9 | Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. | Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. | Sofern es eine Bezirksgeschäftsstelle gibt, wird die Führung der Bezirksgeschäftsstelle durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. | Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. | Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. | |||||
10 | Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. | Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. | Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. | Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. | Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. | |||||
11 | Der Vorstand kann per einstimmigem Beschluss aller Vorstandsmitglieder weitere Personen in den Vorstand wählen. Die Vorstandsmitglieder können per einstimmigem Beschluss aller Vorstandsmitglieder die Ämter untereinander tauschen. | Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. | Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. | Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Funktionen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Ferner ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss einem Beisitzer die Aufgaben eines abgetretenen Vorstandsmitgliedes zu übertragen. | ||||||
12 | Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn 1.) der Posten des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder der des Schatzmeisters unbesetzt ist. 2.) wenn mehr als 50% der Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen, 3.) die Revisoren ihn für handlungsunfähig erklären, 4.) wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. |
Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn 1.) mehr als ein Vorstandsmitglied zurückgetreten ist, 2.) wenn mehr als 50% der Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen, 3.) wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. |
Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, 1. wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind, 2. wenn mehr als 50% der Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen, 3. wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. |
Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. | Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder weniger als drei ist, wenn Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender zurückgetreten sind bzw. Ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. | Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, 1. wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind und die freigewordenen Vorstandsposten nicht an einen noch verfügbaren Beisitzer übertragen werden können, 2. wenn mehr als 50% der im Bezirksverband organisierten Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen, 3. wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. | ||||
13 | Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst untergeordneten Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat. | Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst untergeordneten Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat. | In einem solchen Fall (Handlungsunfähigkeit) ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbands kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Bezirksparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat. | In einem solchen Fall (Handlungsunfähigkeit) ist unverzüglich ein außerordentlicher Bezirksparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Bezirksparteitag stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat. | Tritt einer der vorgenannten Fälle (Handlungsunfähigkeit) ein, so ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen ein außerordentlicher Bezirksparteitag zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Der verbliebene Vorstand kann einen kommissarischen Vorstand einsetzen, der jedoch nur mit der Vorbereitung des Bezirksparteitages beauftragt ist; andernfalls führt der Vorstand des Landesverbandes Bayern kommissarisch die Geschäfte. | |||||
Der Bezirksparteitag | 1 | Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag. | Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag. | Der Bezirksparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene. | Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag. | Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag. | ||||
2 | Der ordentliche Bezirksparteitag tagt spätestens 15 Monate nach dem vorangegangenen Bezirksparteitag mit Wahlen, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. | Der ordentliche Bezirksparteitag tagt spätestens 15 Monate nach dem vorangegangenen, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. | Der ordentliche Bezirksparteitag tagt spätestens 13 Monate nach dem vorangegangenen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. | Ein ordentlicher Bezirksparteitag findet einmal jährlich statt. Er wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Email oder Fax) mindestens drei Wochen vorher zu einem Bezirksparteitag ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und die Angabe wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Bei außerordentlichen Bezirksparteitagen kann die Frist in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf eine Woche verkürzt werden. | Der ordentliche Bezirksparteitag tagt spätestens 13 Monate nach dem Vorangegangenen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. | Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Niederbayern es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief, E-Mail oder Fax mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. | ||||
3 | Ist der Vorstand handlungsunfähig, soll ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes. | Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes. | Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird: Durch Beschluss des Vorstands, durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens drei Kreisverbänden, durch Antrag der von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten des Bezirksverbands unterstützt wird. |
Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich (Brief, Fax, oder wenn die Zustimmung des Mitglieds besteht per Email) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, Tagungsortes, Tagungsbeginn und die Angabe wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes. Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird: Durch Beschluss des Vorstands oder durch Antrag der von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten des Bezirksverbandes Karlsruhe unterstützt wird. |
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Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Fax oder wenn die Zustimmung des Mitglieds besteht per Email) mindestens vier Wochen vorher zu einem Bezirksparteitag ein. Die Einladung enthält Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und die Angabe wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Bei außerordentlichen Bezirksparteitagen kann die Frist besonders eilbedürftigen Fällen bis auf zwei Woche verkürzt werden. | ||||||||||
4 | Der Bezirksparteitag hat das Recht auf die Geschäftsordnung Einfluss zu nehmen. Sollte der Bezirksparteitag einen Geschäftsordnungspunkt bestimmt haben, darf dieser Punkt durch den Vorstand nur geändert werden, wenn die einfache Mehrheit des Bezirksparteitages dieser Änderung zustimmt. | Der Bezirksparteitag hat das Recht auf die Geschäftsordnung Einfluss zu nehmen. Sollte der Bezirksparteitag einen Geschäftsordnungspunkt bestimmt haben, darf dieser Punkt durch den Vorstand nur geändert werden, wenn die einfache Mehrheit des Bezirksparteitages dieser Änderung zustimmt. | ||||||||
5 | Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. | Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. | Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. | Bei Neuwahl des Vorstandes nimmt der Bezirksparteitag den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. | Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. | |||||
6 | Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. | Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. | Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem amtierenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. | Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. | Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. | |||||
7 | Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Revisoren, die die Geschäfte des Vorstandes überprüfen. Sie dürfen ohne Angabe von Gründen in alle Geschäfte und Tätigkeiten Einblick nehmen. Dies umfasst unter anderem alle Buchungen, alle Verträge sowie die eingehende und ausgehende Korrespondenz des Vorstandes. Sie prüfen den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Entlastung der Vorstandsmitglieder. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. |
Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. | Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. | Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstands vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Rechnungsprüfer müssen nicht dem Bezirksverband angehören. | Die Rechnungsprüfer prüfen den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag vor der Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer für die nächste Prüfung. | Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bezirksparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bezirksparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Bezirksparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger. | ||||
8 | Der Bezirk hat kein eigenes Schiedsgericht. Für den Bezirk ist das Schiedsgericht des Landesverbandes und nachfolgend das des Bundesverbandes zuständig. | Der Bezirksparteitag beschließt, ob ein Bezirksschiedsgericht eingerichtet oder aufgelöst wird, wieviele Richter das Gericht enthalten soll und wählt bei Bedarf das Schiedsgericht entsprechend der Schiedsgerichtsordnung. | Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. | |||||||
9 | Sofern nicht vom Bezirksparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und Aufnahmen von Rednern des Bezirksparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet. | Sofern nicht vom Bezirksparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und Aufnahmen von Rednern des Bezirksparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet. | ||||||||
Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen | 1 | Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung. | Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung. | Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Landessatzung. | ||||||
2 | Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen. | Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen. | Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen. | |||||||
Satzungs- und Programmänderung | 1 | Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. | Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. | Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden. | Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. | |||||
2 | Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist. | Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist. | Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 10 Kalendertage vor Beginn des Bezirksparteitags an vom Vorstand bekannt gegebener Stelle veröffentlicht wurde oder schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. | Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages schriftlich beim Vorstand eingereicht wurde. | ||||||
3 | Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen. | Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen. | Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband oder Landesverband übernommen. Wahlprogramme zu Bundes- oder Europawahlen werden vom Bundesverband übernommen, zu Landtagswahlen vom Landesverband. Wahlprogramme auf Kreis- oder Regionalebene werden von der entsprechenden Untergliederung erstellt. Soweit in einem Kreis kein Kreis-, beziehungsweise Ortsverband existiert, kann dies vom Bezirksverband übernommen werden. | Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband übernommen. Wahlprogramme zu Bundes- oder Europawahlen werden vom Bundesverband übernommen, zu Landtagswahlen vom Landesverband. Wahlprogramme auf Kreis- oder Regionalebene werden von der entsprechenden Untergliederung erstellt. Soweit in einem Kreis kein Kreis- bzw. Ortsverband existiert, kann dies vom Bezirksverband übernommen werden. | ||||||
Auflösung und Verschmelzung | 1 | Die Verschmelzung des Bezirksverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. | Die Auflösung des Bezirksverbands oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitags mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Einer Verschmelzung mit einer anderen Partei muss der Landesverband zustimmen. | Die Regelungen für Auflösung und Verschmelzungen werden von der Bundessatzung übernommen. | ||||||
Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbands Kreisverbände gegründet wurden, kann der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. | Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbandes Kreisverbände existieren, kann der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden. | |||||||||
2 | Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitags mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. | Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. | Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung des Bezirksverbandes abgestimmt werden, so sind die Piraten des Bezirksverbandes darüber bei der Einladung gesondert zu informieren. | |||||||
Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbandes Kreisverbände existieren, kann der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. | Eine Verschmelzung des Bezirksverbandes Karlsruhe mit einem Verband gleicher Ebene der Piratenpartei Deutschland oder mit einer anderen Partei ist nicht zulässig. | |||||||||
3 | Ein Beschluss über Auflösung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich. | Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich. | Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung oder Verschmelzung des Bezirksverbands abgestimmt werden, so sind die Piraten des Bezirksverbands darüber bei der Einladung gesondert zu informieren. | |||||||
4 | Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung des Bezirksverbandes abgestimmt werden, so sind die Piraten des Bezirksverbandes darüber bei der Einladung gesondert zu informieren. | Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist. | ||||||||
5 | Der Bezirksverband hat eine Bestimmung in seine Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über seine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages bedürfen. | |||||||||
Parteiämter | 1 | Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung. | Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung. | Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung. | ||||||
Wahlordnung | 2 | Die Regelungen der Landessatzung zu Beschlussfassungen und Wahlen finden Anwendung. | Die Regelungen der Landessatzung zur Wahlordnung findet Anwendung | Die Regelungen der Landessatzung zu Beschlussfassungen und Wahlen finden Anwendung. | Die Regelung der Landessatzung zu Beschlussfassung / Wahlen findet Anwendung. | |||||
Wirksamkeit | 1 | Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder gegen Bestimmungen einer übergeordneten Gliederung der Piratenpartei verstoßen, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung der Landessatzung bzw. nachfolgend der Bundessatzung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Intention der besagten Bestimmung am nächsten kommen. Nach dem Bekanntwerden der Unwirksamkeit hat der nächste Bezirksparteitag eine korrigierte Fassung zu beschließen. | Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder gegen Bestimmungen einer übergeordneten Gliederung der Piratenpartei verstoßen, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung der Landessatzung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Intention der besagten Bestimmung am nächsten kommen. Nach dem Bekanntwerden der Unwirksamkeit hat der nächste Bezirksparteitag eine korrigierte Fassung zu beschließen. | Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. | ||||||
2 | An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Bezirksparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. | |||||||||
3 | Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. | Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. | ||||||||
Finanzordnung | 1 | Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung. | Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung. | |||||||
Schiedsgerichtsordnung | 1 | Die Schiedsgerichtsordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung. | Die Schiedsgerichtsordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung. |
$5 bis $8
…
$9 bis $12
Vorschläge Freiburg | Karlsruhe | Stuttgart | Tübingen |
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$ 09 Organe des BzV | |||
1 Organe des BzV sind: | |||
1.1 Gründungsversammlung. Die Gründungsversammlung tagt nur ein Mal und zwar am XX.XX.2010 | (1) Organe des Bezirksverbandes Freiburg sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung. | (1) Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung des Bezirksverbandes Freiburg. | (1) Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung. |
1.2 Die Mitgliederversammlung (MV). Die MV tagt öffentlich. Die anwesenden Mitglieder können einen Ausschluss der öffentlichkeit beschließen, wozu eine Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen notwendig ist. | |||
1.3 Der Vorstand: Der Vorstand tagt in der Regel öffentlich. Er kann nach Begründung und Abstimmung die Mitgliederöffentlichkeit herstellen. | |||
(2) Das Landesschiedsgericht des Landesverbandes Baden-Württemberg ist für Schiedsfragen des Bezirksverbandes Freiburg zuständig. | Auf Beschluss des Bezirksparteitag kann ein Bezirksschiedsgericht als weiteres Organ gewählt werden. Wird kein Schiedsgericht gewählt, ist das nächsthöhere Schiedsgericht zuständig. | ||
(3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am ??.??.2010. | (2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am ??.??.2010 | (2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am ??.??.2009. | |
1.4 FachsprecherInnen sprechen für den Bezirksverband der Piratenpartei zu fachspezifischen Themen der Freiburger Bezirkspolitik. | |||
1.5 Ein Pressesprecher, der nicht Mitglied des Vorstandes sein muss. Er schreibt Pressemitteilungen und leitet die der anderen Organe weiter. | |||
1.6 Ein Entsandter jeder Piraten-Hochschulgruppe im Regierungsbezirk Freiburg hat immer Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen des Vorstands. | |||
1.7 Ein Entsandter der Jungen Piraten hat immer Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen des Vorstands. | |||
$ 09a Der Vorstand | |||
1 Der Vorstand ist der MV gegenüber rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden. | |||
2 Er vertritt die Partei nach außen und leistet Koordinierungsarbeit. In aktuellen politischen Fragen setzt der Vorstand seine und die Initiative der Mitglieder um, bis die MV ihm durch ihre Beschlüsse jeweils Richtlinien gibt. | |||
3 Der Vorstand besteht aus dem 1. Kreisvorsitzenden, dem 2. Kreisvorsitzenden, dem Finanzpiraten und zwei Besitzern. Die rechtsgeschäftliche Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein Kreisvorsitzender oder der Finanzpirat. | |||
Dem Vorstand gehören mindestens 3 Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Bezirksschatzmeister. | (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Bezirksschatzmeister. | (1) Dem Vorstand gehören 5 Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär und ein politischer Geschäftsführer. | 1) Dem Vorstand gehören folgende Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Bezirksschatzmeister sowie zwei Beisitzer. Durch den Bezirksparteitag oder die Gründungsversammlung können noch zwei weitere Beisitzer gewählt werden. |
Durch den Bezirksparteitag oder die Gründungsversammlung können noch zwei weitere Beisitzer gewählt werden. | Der Bezirksparteitag oder die Gründungsversammlung können bei Bedarf weitere Vorstandsposten mit einfacher Mehrheit festlegen. Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsposten ist immer ungerade. | (1a) Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und weitere ämter können durch den Bezirksparteitags oder die Gründungsversammlung festgelegt werden. | |
(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. | (2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. | (2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Wobei der Vorsitzende, der stell. Vorsitz und der Schatzmeister den Vorstand allein vertreten dürfen. | |
1 Der Vorstand wird von der MV auf ein Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wahl wird schriftlich und geheim durchgeführt. | (3) Die Mitglieder des Vorstandes, bestehend aus Piraten, werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt. | (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt. | (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt. |
2 Jedes einzelne Mitglied des Vorstands oder auch der gesamte Vorstand kann jederzeit durch eine satzungsgemäß einberufene MV abgewählt werden. | |||
3 Die Wahl findet nach Wahlordnung statt. | |||
4 Nach Ende der Amtszeit bleibt der alte Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. | |||
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal alle drei Monate zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich innerhalb einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Der Vorstand kann ansonsten auch unter Verzicht auf Form und Frist tagen. Dies muss dann aber beschlossen und im Protokoll festgehalten werden. | (4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal alle drei Monate zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. | (4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder per Email mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. | |
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. | (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. | (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Bezirksverbands, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. | |
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung. | (6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung. | (6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitags bzw. der Gründungsversammlung. | |
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen (zum Beispiel online). Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
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(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
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(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
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4 Die Führung der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. | (8) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. | (8) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. | (8) Sofern es eine Bezirksgeschäftsstelle gibt, wird die Führung der Bezirksgeschäftsstelle durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. |
(9) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. | (9) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. | ||
(10) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig,
|
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. | ||
5 Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen ihre / seine Funktionen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Ferner ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss auf eine Beisitzerin / einen Beisitzer die Aufgaben eines abgetretenen Vorstandsmitgliedes zu übertragen. Dieser muss auf der nächsten MV bestätigt werden. | (11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst untergeordneten Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat. | (11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbands kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Bezirksparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat. | |
$ 09b Bezirksparteitag | |||
(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag. | (1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag. | (1) Der Bezirksparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene. | |
(2) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt spätestens 13 Monate nach dem Vorangegangenen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. | (2) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt spätestens 13 Monate nach dem vorangegangenen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. | (2) Ein ordentlicher Bezirksparteitag findet einmal jährlich statt. Er wird vom Vorstand einberufen. | |
(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich (Brief, Fax, oder wenn die Zustimmung des Mitglieds besteht per Email) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, Tagungsortes, Tagungsbeginn und die Angabe wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes. | (3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes. | ||
(4) Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird:
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(3) Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird:
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(4) Der Bezirksparteitag hat das Recht auf die Geschäftsordnung Einfluss zu nehmen. Sollte der Bezirksparteitag einen Geschäftsordnungspunkt bestimmt haben, darf dieser Punkt durch den Vorstand nur geändert werden, wenn die einfache Mehrheit des Bezirksparteitages dieser änderung zustimmt. | |||
(5) Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Fax oder wenn die Zustimmung des Mitglieds besteht per Email) mindestens vier Wochen vorher zu einem Bezirksparteitag ein. Die Einladung enthält Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und die Angabe wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Bei außerordentlichen Bezirksparteitagen kann die Frist in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf zwei Wochen verkürzt werden. | (4) Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Email oder Fax) mindestens drei Wochen vorher zu einem Bezirksparteitag ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und die Angabe wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Bei außerordentlichen Bezirksparteitagen kann die Frist in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf eine Woche verkürzt werden. | ||
(6) Bei Neuwahl des Vorstandes nimmt der Bezirksparteitag den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. | (5) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. | (5) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. | |
(7) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer, welche den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes vor dem folgenden Bezirksparteitag prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag vor der Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes verkündet und zu Protokoll genommen. | (7) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. | (7) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstands vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Rechnungsprüfer müssen nicht dem Bezirksverband angehören. | |
(8) über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. | (6) über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. | (6) über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem amtierenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. | |
$ 10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen | |||
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Landessatzung. | (1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung. | ||
(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen. | (2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen. | ||
$ 11 Satzungs- und Programmänderung | |||
(1) änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. | (1) änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf änderung schriftlich einverstanden erklären. | (1) änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden. | |
(2) über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages schriftlich beim Vorstand eingereicht wurde. | (2) über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist. | (2) über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 10 Kalendertage vor Beginn des Bezirksparteitags an vom Vorstand bekannt gegebener Stelle veröffentlicht wurde oder schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. | |
(3) Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband übernommen. Wahlprogramme zu Bundes- oder Europawahlen werden vom Bundesverband übernommen, zu Landtagswahlen vom Landesverband. Wahlprogramme auf Kreis- oder Regionalebene werden von der entsprechenden Untergliederung erstellt. Soweit in einem Kreis kein Kreis- bzw. Ortsverband existiert, kann dies vom Bezirksverband übernommen werden. | (3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen. | (3) Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband oder Landesverband übernommen. Wahlprogramme zu Bundes- oder Europawahlen werden vom Bundesverband übernommen, zu Landtagswahlen vom Landesverband. Wahlprogramme auf Kreis- oder Regionalebene werden von der entsprechenden Untergliederung erstellt. Soweit in einem Kreis kein Kreis-, beziehungsweise Ortsverband existiert, kann dies vom Bezirksverband übernommen werden. | |
1.) Jedes Mitglied kann den Vorstand zu einer Handlung auffordern, die sich im Aufgabenbereich des Vorstands befindet. Hierzu zählen insbesondere Stellungnahmen zu (lokal-)politischen Themen und Ereignissen oder änderungen und Erweiterungen der Geschäftsordnung. | |||
2.) Jedes Mitglied kann jeden Fachsprecher zu einer Handlung auffordern, die sich im Aufgabenbereich des Fachsprechers befindet. Hierzu zählen insbesondere Stellungnahmen zu (lokal-)politischen Themen und Ereignissen. | |||
3.) Wird diese Aufforderung von drei oder mehr Piraten unterstützt, so kann der Vorstand diese nur begründet abweisen. | |||
4.) Die Abarbeitung der Anträge muss protokolliert werden und im Tätigkeitsbericht vollständig aufgenommen werden. | |||
Virtuelle Parteitage | |||
X.) Mitgliederversammlungen können grundsätzlich als Online-Mitgliederversammlungen stattfinden und folgen mittels geeigneter Software den Grundsätzen geschlossener Benutzergruppen (GBG). Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden unverzüglich umgesetzt, sofern dies verhältnismäßig und angemessen erfolgen kann. | |||
X.1) Die teilnahmeberechtigten Mitglieder erhalten einmalige, zu diesem Zwecke vergebene Zugangsdaten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Legitimationsdaten und Passwörter keinem Dritten zugänglich zu machen und streng unter Verschluss zu halten. Die Teilnahme erfolgt ausschließlich unter Klarnamen, die Teilnehmerliste ist während der Versammlung zugänglich zu halten. Die Online-Mitgliederversammlung gewährleistet Abstimmungen. Diese erfolgen über Formulare im GBG-Bereich. Zu Beginn jeder Abstimmung ist die Anwesenheit erneut festzustellen. Durch die Zugangsberechtigung und die Anzeige der IP-Adressen (Internet-Protocol-Adresse) der Teilnehmer sowie die technische Beschränkung auf einmaliges Stimmrecht je Abstimmung sind abgegebene Stimmen authentifiziert. Aus diesem Grund sind Stimmrechtsübertragungen bei Online-Teilnahme nicht möglich. Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der internetgestützten Stimmabgabe zusätzlich so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist. Briefwahl sowie Vertagung sind möglich. | |||
X.2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet und beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausnahmen regelt die Satzung. Die Leitung von Online-Versammlungen wird über Moderatorenrechte für die GBG ausgeübt. | |||
X.3) Die Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung muss vom Mitglied beantragt werden. | |||
$ 12 Auflösung und Verschmelzung | |||
Die Auflösung des Bezirksverbandes kann durch einen Beschluss des Bezirksparteitages mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Auflösung muss durch eine Urabstimmung bestätigt werden. | (1) Die Regelungen für Auflösung und Verschmelzungen werden von der Bundessatzung übernommen. | (1) Die Verschmelzung des Bezirksverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. | (1) Die Auflösung des Bezirksverbands oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitags mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Einer Verschmelzung mit einer anderen Partei muss der Landesverband zustimmen. |
(2) Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. | |||
(2) Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbandes Kreisverbände existieren, kann der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden. | (2) Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbands Kreisverbände gegründet wurden, kann der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. | ||
(3) Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung des Bezirksverbandes abgestimmt werden, so sind die Piraten des Bezirksverbandes darüber bei der Einladung gesondert zu informieren. | (3) Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung oder Verschmelzung des Bezirksverbands abgestimmt werden, so sind die Piraten des Bezirksverbands darüber bei der Einladung gesondert zu informieren. | ||
(4) Eine Verschmelzung des Bezirksverbandes Freiburg mit einem Verband gleicher Ebene der Piratenpartei Deutschland oder mit einer anderen Partei ist nicht zulässig. | |||
(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich. | |||
(4) über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist. | |||
(5) Der Bezirksverband hat eine Bestimmung in seine Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über seine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages bedürfen. |
Die farbigen Markierungen in der ersten Spalte stehen für zusammenhängende Vorschläge, die in ihrer Reihenfolge geändert wurden um sie an die anderen Spalten anzupassen.
Rote Markierungen im Text stehen für Passagen die sich von anderen Spalten unterscheiden (nicht vollständig).
$13 bis $16
…
Kontinuierliche Auflistung
Vorschlag von Posbi
§2, 3, 4, 5 und 7 nicht von anderen Satzungen übernehmen, ist alles schon von Landes- bzw. Bundessatzung geregelt.Ebenso wird auf eine eigene Finanzordnung und Schiedgerichtsordnung verzichtet.
+ Eine Änderung der übergordneten Satzung hätte u.U. die Auswirkung, dass die Bezirksatzung geändert werden muss. --Posbi 09:18, 5. Dez. 2009 (CET)
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Vorschlag von Natural
(1) Der Bezirksverband Südbaden ist ein untergeordneter Verband auf Bezirksebene.
(2) Der Bezirksverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverband Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Südbaden. Die offizielle Abkürzung des Bezirksverbandes lautet: PIRATEN Südbaden.
~ Alternative: Namensvorschläge siehe Diskussionsseite --Posbi 06:22, 29. Nov. 2009 (CET)
(3) Der Sitz des Bezirksverbandes ist Freiburg.
+ Wirkt erstmal am sinnvollsten, hat in der Praxis sowieso geringe Bedeutung. Könnte man aber auch ein Meinungsbild einholen ;) --Natural 15:30, 28. Nov. 2009 (CET) Ergänzung: Hat tatsächlich nur für den Gerichtsstand Auswirkungen --Natural 21:48, 29. Nov. 2009 (CET)
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Freiburg ist der Regierungsbezirk Freiburg.
(5) Alle Mitglieder des Bezirksverbands werden in der Satzung geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
(6) Die Bezirksparteitage müssen abwechselnd in verschiedenen Planungsregionen stattfinden, dort sollten sie abwechselnd in verschiedenen Landkreisen ausgerichtet werden.
— "Müssen" ist auf rechtlicher Ebene bindend. Daraus folgt, dass man sich immer daran halten muss, auch wenn gerade ein "wichtiger außerordentlicher Bezirkstag nötig wäre. "Sollen" ist auf rechtlicher Ebene bindend, es sei denn es sprechen wichtige Aspekte gegen ein solches Vorgehen, und damit ist man mit "sollen" flexibler. --Dwark 16:40, 7. Jan. 2010 (CET)
‡? Abwechselnd in allen Landkreisen (und was ist mit Stadtkreisen?), oder reicht abwechselnd in zweien? Gehört IMHO aber zu den Organen. --Posbi 06:22, 29. Nov. 2009 (CET)
+ So wie es da steht, also gingen sogar nur zwei, aber das sollte man wahrscheinlich genauer definieren, ich will eben dagegen vorbeugen das der Vorstand (der evt. großteils aus einem Kreis kommt) eigenmächtig, immer eine Locaiton vor Ort wählt. Und nein, hier geht es nicht um Proporz, sondern schlichtweg Gerechtigkeit, damit jeder mal fahren muss --Natural 10:14, 29. Nov. 2009 (CET)
~ Alternative: Die ordentlichen Bezirksparteitage müssen abwechselnd in verschiedenen Planungsregionen des Regierungsbezirkes stattfinden. --Posbi 12:30, 29. Nov. 2009 (CET)
— Besonders die Planungsregion "Hochrhein-Bodensee" ist sehr groß, auch noch nicht optimal, dort noch zu ergänzen dass die Landkreise in den Planungsregionen abwechseln müssen, ist aber auch overload, vorallem besteht das Risiko das die Organisation schwierig/teuer/unpraktisch/whatever wird.--Natural 14:22, 29. Nov. 2009 (CET)
~ Alternative: Die ordentlichen Bezirksparteitage müssen abwechselnd in verschiedenen Planungsregionen des Regierungsbezirkes stattfinden. In den Planungsregionen sollten die Parteitage bei jedem Parteitag in einem anderen Landkreis stattfinden. --Natural 14:22, 29. Nov. 2009 (CET)
~ Alternative: Die ordentlichen Bezirksparteitage sollten abwechselnd in verschiedenen Planungsregionen des Regierungsbezirkes stattfinden, sofern sich dort Piraten finden, die die Organisation übernehmen. In den Planungsregionen sollten die Parteitage bei jedem Parteitag in einem anderen Landkreis stattfinden. Navigator 12:06, 26. Dez. 2009 (CET)
~ Alternative: Die Tagungsorte der Bezirksparteitage sollen an wechselnden Orten stattfinden. Sie sollen verkehrstechnisch gut zu erreichen sein und die Abfolge soll so sein, dass die aufaddierten Fahrtkosten möglichst von allen Piraten zu etwa gleichen Teilen getragen werden. --Dwark 15:45, 7. Jan. 2010 (CET)
§2 Mitgliedschaft
Vorschlag von Natural
(1) Den Erwerb der Mitgliedschaft regelt die Bundessatzung.
— Ungenau! Welche Mitgliedschaft ist denn gemeint? --Dwark 16:46, 7. Jan. 2010 (CET)
(2) Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Regierungsbezirk Freiburg.
(3) Ausnahmen regelt die Bundessatzung.
— direkter Verweis ist unpraktisch, falls die Bundessatzung den Satz mal löscht oder er eine andere Nummer bekommt.--Posbi 06:36, 29. Nov. 2009 (CET)
~ Alternative: Ausnahmen regelt die Bundessatzung --Posbi 06:36, 29. Nov. 2009 (CET)
+ Übernommen, finde ich auch besser! --Natural 10:15, 29. Nov. 2009 (CET)
~ Alternative: Statt (2) + (3): Sofern die Ausnahmeregelungen der übergeordneten Gliederungen nicht angewendet wurden (siehe § 3 Absatz 2a der Bundessatzung), ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Regierungsbezirk Freiburg Mitglied dieses Bezirksverbands. --Dwark 16:46, 7. Jan. 2010 (CET)
(4) Der Bezirksverband und jede untergeordnete Gliederung führt ein Mitgliederverzeichnis auf entsprechender Ebene.
~ Alternative: Der Bezirksverband und jede untergeordnete Gliederung führt ein eigenes Mitgliederverzeichnis für die entsprechende Ebene. --Dwark 16:46, 7. Jan. 2010 (CET)
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Vorschlag von Natural
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Landessatzung geregelt.
(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss jeder übergeordneten und jeder untergeordneten Gliederung mittgeteilt werden.
— Über Änderungen der Mitgliedsdaten muss man alle betroffenen Gliederungen unterrichten. Also alle übergeordneten sowie alle untergeordneten, die dieses Mitglied selbst im Bestand haben. --Dwark 16:50, 7. Jan. 2010 (CET)
+ Das mitteilen an untergeordnete Gliederungen ist unnötig, da ein Austrtitt laut Landessatzung sowieso der niedrigsten Gliederung angezeigt werden muss. Da aber allgemein von Mitgliedsdaten die Rede ist sollten wir es doch ändern. --Natural 01:00, 8. Jan. 2010 (CET)
$4 Beendigung der Mitgliedschaft
Vorschlag von Natural
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gemäß Landessatzung der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Landessatzung geregelt.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Verlegen des angezeigten Wohnsitzes außerhalb des Bezirksverband Freiburg oder durch in der Bundessatzung beschriebenen Ausnameregelungen.
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
Vorschlag von Posbi
(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.
§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
Vorschlag von Posbi
(1) Die Kreisverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
(2) Verletzen Kreisverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bezirksvorstand berechtigt und verpflichtet, die Kreisverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
‡? Sollten statt Kreisverbände nicht "untergeordnete Gliederungen" genannt werden? Es kann nämlich durchaus auch Ortsverbände und falls die Bundessatzung geändert wird, Regionalverbände geben. --Natural 19:41, 5. Dez. 2009 (CET)
§ 9 – Organe des Bezirksverbands
Vorschlag von Posbi
(1) Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag, das Bezirksschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am TT. Mmm 2010
§ 9a – Der Vorstand
Vorschlag von Posbi
(1) Dem Vorstand gehören 3 Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Bezirksschatzmeister.
~ Alternative: Dem Vorstand gehören 5 Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär und ein politischer Geschäftsführer. Navigator 12:19, 26. Dez. 2009 (CET)
(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig,
- wenn mehr als ein Vorstandsmitglied zurückgetreten ist,
- wenn mehr als 50% der Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen,
- wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst untergeordneten Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
§ 9b – Der Bezirksparteitag
Vorschlag von Posbi
(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.
(2) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt spätestens 15 Monate nach dem vorangegangenen, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, soll ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(4) Der Bezirksparteitag hat das Recht auf die Geschäftsordnung Einfluss zu nehmen. Sollte der Bezirksparteitag einen Geschäftsordnungspunkt bestimmt haben, darf dieser Punkt durch den Vorstand nur geändert werden, wenn die einfache Mehrheit des Bezirksparteitages dieser Änderung zustimmt.
(5) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(6) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(7) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(8) Der Bezirksparteitag beschließt, ob ein Bezirksschiedsgericht eingerichtet oder aufgelöst wird, wieviele Richter das Gericht enthalten soll und wählt bei Bedarf das Schiedsgericht entsprechend der Schiedsgerichtsordnung.
§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
Vorschlag von Posbi
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.
(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§ 11 – Satzungs- und Programmänderung
Vorschlag von Posbi
(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen.
==== Vorschlag von Natural ====
< 1 und 2 von Vorschlag von Posbi übernommen >
(3)
Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen. Auf Kreisebene und Gemeindeebene können vom Bezirksverband nur dann Programme erarbeitet und beschlossen werden, wenn keine untergeordnete Gliederung die das gesamte Kreisgebiet bzw. Gemeindegebiet abdeckt existiert.
— Ich hatte die LV-Satzung so verstanden, dass Kommunalwahlprogramme dort geschrieben werden. Das schliesst eigene Wahlprogramme auf Bezirksebene oder darunter aus. Sollte der BzV ein eigenes Programm schreiben wollen, müsste das analog zur LV-Satzung besser auch explizit hier stehen. Posbi
— Übersehen. Ziehe meinen Vorschlag zurück. Und bereite eine Satzungsänderung auf LV Ebene vor, schrecklicher Absatz --Natural 18:13, 7. Dez. 2009 (CET)
§ 12 - Auflösung
Vorschlag von Posbi
(1) Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitags mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbandes Kreisverbände existieren, kann der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
(3) Ein Beschluss über Auflösung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
(4) Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung des Bezirksverbandes abgestimmt werden, so sind die Piraten des Bezirksverbandes darüber bei der Einladung gesondert zu informieren.
Allgemeine Diskussionspunkte
- In einigen Paragraphen beziehen wir uns auf die Bundes- in anderen auf die Landessatzung. Stuttgart bezieht sich durchgängig auf die Bundessatzung. Wir sollten uns zumindest auf eine Variante einigen. Navigator 12:12, 26. Dez. 2009 (CET)