BW:Bezirksverband Stuttgart/Satzung

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  • geändert auf dem Bezirksparteitag 2016 am 10.07.2016
  • geändert auf dem Bezirksparteitag 2015 am 12.07.2015
  • geändert auf dem Bezirksparteitag 2013 am 19.10.2013
  • geändert auf dem Bezirksparteitag 2012 am 07.10.2012
  • geändert auf dem Bezirksparteitag 2011 am 02.10.2011
  • geändert auf dem Bezirksparteitag 2010 am 25.09.2010
  • Beschlossen auf der Gründungsversammlung des Bezirksverband Stuttgart am 07. November 2009 in Stuttgart.

Stand: 10.07.2016

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Bezirksverband Stuttgart der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Bezirksebene.

(2) Der Bezirksverband Stuttgart der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Stuttgart. Die offizielle Abkürzung des Bezirksverbandes Stuttgart der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz des Bezirksverbandes ist Stuttgart. Untergeordnete Gliederungen des Bezirksverbandes Stuttgart der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

(4) Die im Bezirksverband Stuttgart der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral im Folgenden als Piraten bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Regierungsbezirk Stuttgart.

(2) Der Bezirksverband und jede untergeordnete Gliederung führt ein Mitgliederverzeichnis auf entsprechender Ebene.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen der Bundessatzung gelten für den Bezirksverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der untersten Gliederung anzuzeigen.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Regierungsbezirk oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.

§ 7 – Gliederung

Die Gliederung des Bezirksverbandes regelt die Bundessatzung.

§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen

Der Bezirksverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 – Organe des Bezirksverbands

(1) Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung des Bezirksverbandes Stuttgart.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 07.11.2009.

§ 9a – Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Bezirksverbandes besteht aus seinem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird durch den Bezirksparteitag bestimmt.

(2) Der Bezirksparteitag kann Nachrücker für den Vorstand wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand des Bezirksverbandes aus, wird, sofern vorhanden, mit Vorbehalt der Zustimmung des Nachrückenden innerhalb von zwei Wochen, der höchstgereihte Nachrücker Mitglied des Vorstandes in der Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Nachrücker kann seinen Verzicht auf Nachrückung zugunsten eines anderen Nachrückers erklären, ohne einen zukünftigen Anspruch auf Nachrückung aufzugeben.

(3) Die Wahl des Bezirksvorstandes, der Nachrücker und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von 13 Monaten bzw. bis zur nächsten Vorstandswahl; Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Bezirksverbandes Stuttgart. Alle Vorstandsämter und Nachkrückerpositionen enden mit der Wahl eines neuen Vorstands.

(4) Der Bezirksvorstand ist Stimme und Gesicht des Bezirksverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse des Bezirksparteitags nach Recht und Gesetz aus.

(5) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Bezirksverband. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie gegebenenfalls die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Bezirksverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist gesetzlicher Vertreter des Bezirksverbandes.

(6) Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(7) Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solche, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, gegenüber dem Vorstand Einspruch zu erheben.

(8) Der Bezirksvorstand tagt, wenn nicht anders festgelegt, parteiöffentlich.

(9) Die Sitzungen des Bezirksvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter, regelmäßig einmal alle acht Wochen, nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung von einem Drittel der Mitglieder des Bezirksvorstandes oder von einem Kreisverband einberufen.

(10) Der Bezirksvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung; Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder; Dokumentation der Sitzungen; Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen; Form und Umfang des Tätigkeitsberichts; Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes; Beschlussfähigkeit; Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung;

(11) Scheidet der Bezirksvorsitzende aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige stellvertretende Vorsitzende, der mit den meisten Stimmen gewählt wurde, an seine Stelle. Er kann zugunsten eines anderen bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden auf den Vorsitz verzichten.

(12) Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, bestimmt der Bezirksvorstand aus seinen Reihen einen kommissarischen Schatzmeister.

(13) Der Bezirksvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

der Vorstand höchstens zwei handlungsfähige Mitglieder besitzt. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. mehr als 50% der Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen.

In einem solchen Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Bezirksparteitag einzuberufen und vom restlichen Bezirksvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(14) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand der nächsthöheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Bezirksvorstand gewählt hat.

(15) Vor jedem Bezirksparteitag mit Vorstandswahlen erstellt der Bezirksvorstand einen schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt; jedes Vorstandsmitglied erstellt dabei den Teil des Berichts in eigener Verantwortung, der sich auf sein Verantwortungsgebiet erstreckt. Jeder Teilbericht ist vom jeweils dafür verantwortlichen Vorstandsmitglied zu unterschreiben und vom Bezirksvorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden gegenzuzeichnen; der Bericht ist Grundlage für die Beratung der Bezirksparteitag über die Entlastung des Bezirksvorstandes.

(16) Der Schatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die für eine ordentliche Büchführung notwendig sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet nicht der Bezirksverband.

(17) Der Schatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Bezirksparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Bezirksvorstandes zu gewähren.

(18) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Bezirksverbandes sachlich und formal zu prüfen. Der oder die Kassenprüfer nehmen nach ihrem Ermessen Einsicht in sämtliche Parteiunterlagen, die sich auf den zu prüfenden Zeitraum beziehen. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Bezirksvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(19) Der Bezirksvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

§ 9b – Der Bezirksparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.

(2) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt spätestens 13 Monate nach dem vorangegangenen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten sie beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail und Veröffentlichung auf der Homepage des Bezirks- und/oder Landesverbands mindestens 2 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.


(4) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird von dem Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen.

§ 12 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Bezirksverbands oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitags mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Einer Verschmelzung mit einer anderen Partei muss der Landesverband zustimmen.

(2) gestrichen

(3) Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung oder Verschmelzung des Bezirksverbands abgestimmt werden, so sind die Piraten des Bezirksverbands darüber bei der Einladung gesondert zu informieren.

§ 13 – Parteiämter

Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 14 - Wahlordnung

Die Regelungen der Landessatzung zur Wahlordnung findet Anwendung.