BW:Antragsfabrik2013/Ergänzung Finanzordnung Parteienfinanzierung

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die Mittel der staatlichen Parteienfinanzierung, die aus Bundeskasse (Umlage vom BV) und Landeskasse (Landtagswahlbedingt) an den LV BW gehen, müssen weiter auf die Untergliederungen verteilt werdenSatzung

Pictogram voting wait blue.svg Dies war ein Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von Orca.

Er wurde am BW:Landesparteitag 2012.1 abgelehnt.


Antrag

Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
Orca
Betrifft
Satzung des Landesverband Baden-Württemberg / B (Finanzordnung) §3 (neu)
Beantragte Änderungen

Die Aufteilung der staatlichen Teilfinanzierung innerhalb des LV BW aufgrund der ihm zustehenden Mittel erfolgt nach Bevölkerungszahl (gemäß statistischem Landesamt zu Beginn des Ausschüttungsjahres) und innerhalb dieses Rahmens im Verhältnis 50% Landesverband, 10% Bezirksverbände, 20% Kreisverbände und 20% Ortsverbände. Sofern eine niedrigere Gliederung nicht existiert, verbleiben die Mittel bei der nächsthöheren. Bei der Neugründung einer Gliederung erhält diese Mittel nach diesem Schlüssel ab dem Quartal der Gründung.

Begründung

Die staatlichen Mittel dienen einerseits zur laufenden Finanzierung von organisatorischen Ausgaben, da sie quartalsweise ausgeschüttet werden, und andererseits bei Wahlkämpfen. In beiden Fällen ist das Ziel, eine der Bevölkerungszahl angemessene Höhe der Mittel für jede Gliederung einzustellen; das hat mit den Mitgliedszahlen daher zunächst einmal nichts zu tun. Da Mittel nur aufgrund von bundesweiten oder Landtagswahlen ausgeschüttet werden, erscheint hier die Bevorzugung des Landesverbandes zumal für Sonderaufgaben wie eine Landesgeschäftsstelle und die recht großen Landesparteitage angebracht. Die Bezirksparteitage finden nur einmal im Jahr statt und haben überschaubare Größe, zumal die Bezirke relativ viele Mitglieder haben, sollten die Beitragsanteile dieser für diesen Zweck genügen. Die niedrigeren Gliederungen, insbesondere die Kreisverbände, machen viel vor-Ort-Arbeit, und benötigen daher auch einen angemessenen Teil der Mittel, eine Großstadt wie Reutlingen z.B. muss auch bei Gründung eines Ortsverbandes noch Zuschüsse erhalten, um ausreichend finanziert zu sein, auch wenn bislang nur ein Ortsverband in Deutschland existiert (Dresden-Neustadt innerhalb des KV Dresden). Im Übrigen entspricht diese Verteilungsmethode dem einen Schlüssel in der Umlage der Bundesmittel auf die Landesverbände; offenbar sah der Bundesfinanzrat bzw. dessen Vorläufer auch keine sinnvollere Möglichkeit. Im gleichen Bundesland braucht die Fläche dagegen nicht berücksichtigt zu werden; auch hier ist ein Teil der Geldverteilung schon via Beiträgen abgedeckt. - Es muss noch erklärt sein, ab wann eine neue Gliederung Mittel erhält; um die anderen, schon davor bestehenden Gliederungen vor rückwirkenden Forderungen zu schützen, wird der Anspruchszeitpunkt auf das Ausschüttungsquartal der Gründung gesetzt.


Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die voraussichtlich FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Orca
  2. Monarch 09:10, 15. Feb. 2012 (CET)
  3. NineBerry 10:28, 15. Feb. 2012 (CET)
  4. Stefan K
  5. Julian Beier
  6. --Simosh 23:59, 26. Feb. 2012 (CET)
  7. Tomcat 22:20, 29. Feb. 2012 (CET)
  8. Jonas M.
  9. ...

Piraten, die voraussichtlich GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Nati2010
  2. Jorge
  3. Veijn
  4. Toka 21:49, 17. Feb. 2012 (CET)
  5. Tomtar 10:02, 18. Feb. 2012 (CET) - das mit der Bevölkerungszahl ist ein Tippfehler, oder?
  6. ...

Piraten, die voraussichtlich enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

  • Bei einer Bindung der Ausschüttung an die Einwohnerzahl könnte das heißen, ein neuer Ortsverband steckt erstmal ein möglichst großes "Revier" ab, das bedeutet ja Einnahmen (auch Piraten sind nur Menschen ...). Oder hab ich da eine einschränkende Regelung zum Umfang von Ortsverbänden übersehen? Was geschieht, wenn ein weiterer Ortsverband im gleichen "Revier" gegründet wird? Wer/was entscheidet über die "Revierzugehörigkeit" strittiger Einwohner? - Hartmut
    • Ein Ortsverband hat sich an die offiziellen Gemeindegrenzen zu halten. In Gemeinden wo es bereits einen OV gibt, kann kein zweiter gegründet werden. Jonas M. 23:20, 27. Aug. 2012 (CEST)
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