BE:Neukölln/Themen/Archiv/2011
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Neukölln … und noch viel weiter …
Inhaltsverzeichnis
- 1 Wahlrecht für BVV auch für Nicht-EU-Bürger
- 2 Keine Bebauung des Tempelhofer Felds
- 3 Turnhalle am Güterbahnhof Hermannstraße
- 4 Keine Zensur des Internets in Bibliotheken
- 5 Keine Privatisierung von Bezirksaufgaben
- 6 Keine privaten Sicherheitsunternehmen im öffentlichen Raum
- 7 Mehr Bürgerbeteiligung und Transparenz
- 8 Geldverschwendung in Karl-Marx-Strasse
Wahlrecht für BVV auch für Nicht-EU-Bürger
Wahlrecht für BVV auch für Nicht-EU-Bürger, die seit drei Jahren ihren Wohnsitz in Deutschland haben
Keine Bebauung des Tempelhofer Felds
Wir brauchen Freiräume, die nicht durchgestylt sind
Turnhalle am Güterbahnhof Hermannstraße
Der Bezirk lässt sich von einem Investor ein Grundstück zum Bau einer Turnhalle schenken, darf im Gegenzug eine Spielhalle daneben errichten
Keine Zensur des Internets in Bibliotheken
Mindestens in der Helene-Nathan-Bibliothek ist ein Internetfilter installiert, der auch politische Inhalte filtert
Keine Privatisierung von Bezirksaufgaben
Rückgängigmachung von Privatisierungen und keine weiteren Privatisierungen bezirklicher Aufgaben, wie beispielsweise geschehen im Natur- und Grünflächenamt
Keine privaten Sicherheitsunternehmen im öffentlichen Raum
…
Mehr Bürgerbeteiligung und Transparenz
Bürgerliquid
…
Beteiligung an BVV Leaks
BVV Leaks ist eine Community, die dieses Jahr noch online gehen soll. Ziel dieser Community wird es sein, dass Bezirksverordnete und Abgeordnete sich bei Anträgen, über die sie abzustimmen haben oder die sie stellen möchten im Vorfeld Ideen und Anregungen von interessierten Bürgern einholen können.
Erleichterung der Antragsstellung von Bürgern an die BVV
Die Diskussion darüber, warum Berlin als einziges Bundesland über keine weitgehenden kommunalen Mitbestimmungsmöglichkeiten der wahlberechtigten Bürger verfügte, führte zu einer vom Berliner Abgeordnetenhaus im Sommer 2005 beschlossenen Änderung der Landesverfassung, die Bürgerentscheide/Bürgerbegehren auf Bezirksebene ermöglichen und die Mitbestimmungsrechte der Bürgerinnen und Bürger Berlins erweitern sollte. Die Wahlberechtigten in den zwölf Berliner Bezirken haben nunmehr das Recht, in bezirklichen Angelegenheiten mitzuentscheiden, für die bisher allein die Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) beschlussberechtigt waren [1].
Grundsätzlich gibt es nun zwei Möglichkeiten für interessierte Bürger, in bezirklichen Angelegenheiten mitzuentscheiden:
(1) der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids wird als Bürgerbegehren bezeichnet
Bei beiden Verfahren existieren bürokratische Hürden in Form von formellen Kriterien und Anforderungen, die es zu beachten gilt und die für eine Zulassung unabdingbar sind. Zudem müssen vom Antragsteller Unterstützungsunterschriften gesammelt werden - beim Einwohnerantrag sind dies ein Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks, beim Bürgerbegehren sind Unterschriften von immerhin schon drei Prozent der bei der letzten Wahl der Bezirksverordneten-versammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten erforderlich. Klingt vielleicht nach nicht viel, aber in absoluten Zahlen sind das für den Bezirk Neukölln beim Einwohnerantrag 2 655 zu sammelnde Unterschriften und beim Bürgerbegehren schon 6 299 zu sammelnde Unterschriften (siehe hier) - eine Menge, die vom Durchschnittsbürger alleine wohl kaum zu stemmen sein dürfte.
Interessant dürfte ebenfalls sein, dass wenn all diese anfänglichen Hürden mit Bravour gemeistert worden sind, der Einwohnerantrag dennoch lediglich den rechtlichen Status einer Empfehlung an die Bezirksverordnetenversammlung hat [2]. Beim Bürgerentscheid sieht es etwas besser aus; hier gilt das jeweilige Anliegen zwar erst als angenommen, wenn sich an der anschliessenden Abstimmung des vorangegangenen Bürgerbegehrens mindestens 15 Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten beteiligt haben und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Anliegen zugestimmt hat - der Bürgerentscheid hat dann aber immerhin die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung.
Dazu muss man jedoch wissen, dass ein Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) nur in den Bereichen verbindlich ist, die ihr durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind; die BVV kann in Angelegenheiten, die ihr nicht durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, zunächst nicht verbindlich entscheiden; sie hat dann das Recht, Verwaltungshandeln in einem derartigen Fall durch Ersuchen und Empfehlungen anzuregen. Grundsätzlich hat die BVV vielmehr die Aufgabe, Verwaltungshandeln des Bezirksamts anzuregen (Initiativrecht) und zu kontrollieren (Kontrollrecht), zudem kann sie über alle Angelegenheiten vom Bezirksamt jederzeit Auskunft verlangen (Auskunftsrecht) -> siehe hier. Hinsichtlich eines erfolgreichen Bürgerentscheids kann dies im ungünstigsten Falle also bedeuten, dass auch dieser über den rechtlichen Status einer Empfehlung nicht hinaus gehen könnte - soviel zum "Mitbestimmungsrecht" des Bürgers.
- Hinweis für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger -
Seit August 2011 gibt es nun eine 45-seitige Broschüre mit dem Titel "Direkte Demokratie in Berlin", die kostenfrei in der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit erhältlich ist:
Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Berlin
An der Urania 4 - 10
10787 BerlinDarin werden die Instrumente der direkten Demokratie auf Landesebene (Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid) wie auch die oben beschriebenen Möglichkeiten der Mitwirkung der Einwohnerschaft auf Bezirksebene ausführlich beschrieben - die Broschüre ist auch im Internet als PDF-Datei erhältlich.
Zum einen eine löbliche Angelegenheit, diese Informationen in geballter Form den an Mitspracherecht interessierten Menschen zur Verfügung zu stellen - auf der anderen Seite zeigt sich beim Lesen der Broschüre, im Kontext zum oben Geschriebenen, auch sehr deutlich, wie schwierig die Mitbestimmungs-möglichkeiten derzeit noch gestaltet sind.
Da im Text stellenweise recht exzessiv mit Paragraphen aus dem Abstimmungsgesetz (AbstG) und dem Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) hantiert wird, im folgenden zur weiterführenden Information hier noch die Links zu diesen, dem Werk zugrundeliegenden, Gesetzestexten:
(Die ersten beiden Fassungen sind in dieser Form auch in der Broschüre selbst auf den Seiten 23-33 enthalten)
Abstimmungsgesetz (AbstG) - Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
(Fassung vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 359))
Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVG) - Themenrelevante Auszüge zu Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes v. 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58)
Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVG) - vollständige Fassung (Stand Ende 2005)
(Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S. 61), geändert durch Artikel II des Vierten Gesetzes zur Reform der Berliner Verwaltung (4. Verwaltungsreformgesetz - 4. VerwRefG) vom 3. November 2005 (GVBl. S. 686).
Geldverschwendung in Karl-Marx-Strasse
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