Archiv:2011/AG-Rat/Regelentwurf Arbeitsgemeinschaften

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Ahoi!

Hier stellt der AG-Rat seinen Regelentwurf für die Arbeit der Arbeitsgemeinschaften (AGs) vor. Dabei werde ich zunächst den gesamten Text einstellen und dann auf der Diskussionsseite Punkt für Punkt durchgehen und den Zweck der Regel erläutern. Diese Diskussion wird bis zum 20.Oktober geführt. Danach veröffentlichen wir eine finale Fassung in die wir die Ergebnisse der Diskussion einfließen lassen.

Diese finale Fassung wird den AGs dann vorgelegt und sie werden um freiwillige Zustimmung gebeten, um die Regeln bis zum nächsten BPT provisorisch gelten zu lassen, bis sie dann dort verabschiedet werden können.

Regelentwurf

Neuester Privatentwurf von Arvid befindet sich hier: AG-Rat/Regelentwurf Neufassung

Es gibt Gegenentwürfe ersten Entwurf dees AG-Rats auf folgenden Seiten:

Abgewandelter Regelentwurf zu AGs und AG-Rat

AG-Organisation - Liquid Democracy Edition


Arbeitsgemeinschaften der Piratenpartei

§ 1 Gründung einer Arbeitsgemeinschaft

  1. Eine AG besteht aus mindestens drei Parteimitgliedern, die über die Gründung der AG ein gemeinsames Protokoll verfassen.
  2. Dieses Protokoll muss mindestens die folgenden Angaben umfassen
    1. Bezeichnung der AG
    2. Gründungsdatum
    3. Gründungsmitglieder (Glaubhaftmachung der Parteimitgliedschaft)
    4. Koordinator(en)
    5. Zweck der AG, wobei die möglichen Zwecke einer AG wie folgt eingeteilt sind:
      1. politischer Zweck
      2. organisatorischer Zweck
      3. dienstleistender Zweck
      4. sonstiger Zweck (falls die unter 5.1. - 5.3. genannten Zwecke unpassend sind)
    6. Zieldefinition
      1. Die Zieldefinition legt die Ziele der AG fest und benennt den Nutzen der AG für die Partei.
      2. Überschneidungen mit den Zielen bestehender aktiver AG sind zu vermeiden.
      3. Das Gründungsprotokoll ist dem AG Rat zuzusenden, der die AG in die Liste der bestehenden AG aufnimmt und gegebenenfalls einer übergeordneten AG (Dach-AG) zuordnet.
      4. Der AG Rat kann die Statusvergabe an eine AG versagen, wenn der verfolgte Zweck nicht offensichtlich parteidienlich ist oder nicht der Satzung entspricht.
      5. Die Entscheidung und die Entscheidungsgründe sind vom AG Rat öffentlich zu machen
      6. Die in Gründung befindliche AG hat das Recht, gegen eine ablehnende Entscheidung des AG Rates, das Bundesschiedsgericht anzurufen.

Diskussionsseite zu §1

§ 2 Pflichten für die Arbeit einer Arbeitsgemeinschaft

  1. Grundsätzlich regelt eine AG ihre Arbeit und deren Form selbst.
  2. Vorgeschrieben sind zwei regelmäßig zu erstellenden Dokumente:
    1. Eine Agenda, in der die geplante Arbeit der AG zeitlich strukturiert wird
    2. Ein Protokoll, welches Veränderungen und Ergebnisse der AG der zurückliegenden Periode darstellt
    3. Das Protokoll muss sich auch auf die in der Agenda genannten Ziele beziehen
    4. Diese Dokumente müssen in allgemein zugänglicher und archivierbarer elektronisch zur Verfügung gestellt werden (bevorzugt im Forum und im Wiki)
    5. Jede AG berichtet mindestens alle sechs Wochen über ihre Arbeitsergebnisse oder Aktivitäten
    6. Mindestens jährlich bestimmt jede AG ihre Koordinatoren durch Wahl der AG Mitglieder
      1. Die Koordinatoren sind Ansprechpartner der AG nach außen und für den AG Rat
      2. Die Koordinatoren sind verantwortlich dafür, die Dokumente fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
      3. Eine Person darf gleichzeitig in maximal zwei AGs als Koordinator tätig sein
    7. Die AG können Regeln für die Aufnahme neuer Mitglieder festlegen.
    8. Der AG Rat behält sich vor, diese Regeln auf Diskriminierungsfreiheit zu prüfen.

Diskussionsseite zu § 2

§ 3 Aktivität, Stilllegung und Beendigung einer Arbeitsgemeinschaft

  1. Aktiv wird eine AG durch Statusvergabe durch den AG-Rat. Sie bleibt aktiv, solange sie in der Folge fristgerecht die geforderten Ergebnisdokumente vorlegt.
  2. Wenn die Ergebnisdokumente nicht oder nicht fristgerecht eingereicht werden, erteilt der AG Rat eine angemessene Frist zur Einreichung.
  3. Verstreicht auch diese Frist ohne Einreichung der Dokumente, kann der AG Rat die AG stilllegen.
  4. Eine AG kann die vorübergehende Stilllegung beantragen, wenn sie für eine bestimme Periode nicht arbeitsfähig ist, oder von ihr in dieser Periode plangemäß keine Ergebnisse zu erwarten sind.
  5. Durch Anzeige beim AG Rat kann diese AG wieder aktiviert werden, wenn plausibel gemacht wird, dass die Arbeit wieder aufgenommen wird.
  6. Nur aktive AG haben die in § 4 genannten Rechte.

Diskussionsseite zu § 3

§ 4 Rechte der Arbeitsgemeinschaften

  1. Jede AG hat das Recht auf eine eigene Kommunikationsinfrastruktur, insbesondere
    1. Einrichtung eines eigenen Forenbereiches
    2. Einrichtung einer Mailingliste
    3. Einrichtung eines eigenen Bereiches im Wiki
  2. AG haben das Recht sich aufzuspalten oder mit anderen AG zu vereinigen
    1. Dafür reicht die mehrheitliche Beschlussfassung der jeweiligen Mitglieder der AG
    2. Die AG muss die Gründungsdokumente erneut beim AG Rat einreichen um den Status aktiv zu erlangen
    3. Jede AG hat das Recht als eigenes Parteiorgan Satzungsänderungsanträge bei den Parteitagen der Partei zur Abstimmung zu stellen
    4. Jede AG hat Rede- und Antragsrecht auf Parteitagen [1]
      1. Die AG können beantragen, ihre Arbeitsergebnisse auf den Parteitagen vorzustellen.
      2. Dazu ist fristgerecht ein Antrag bei der Parteitagsorganisation einzureichen und im Wiki einzustellen.
      3. Diesem Antrag muss im Regelfall stattgegeben werden. Eine Untersagung ist nur aus wichtigem Grunde und durch einen Mehrheitsbeschluss des Bundesparteitages nach öffentlicher Diskussion möglich.
  3. Beauftragungsprivileg
    1. Arbeitsaufträge jedweder Art, die von oder innerhalb der Partei vergeben werden, müssen zunächst innerhalb der AG ausgeschrieben werden.
    2. Findet sich innerhalb von vierzehn Tagen keine geeignete AG, darf der Auftrag extern oder anderweitig intern vergeben werden.
    3. AG können einen Auftrag ablehnen, wenn
      1. die Legitimität des Auftrages bezweifelt wird
      2. der Auftrag nicht ausreichend spezifiziert ist
      3. der Aufwand für die Bearbeitung die Ressourcen der AG überschreitet

Diskussionsseite zu § 4

§ 5 Beilegung von Streitigkeiten

  1. Streitigkeiten der AG untereinander werden grundsätzlich von den Koordinatoren der AG geschlichtet und entschieden
  2. Sollte der Versuch nach (1) erfolglos geblieben sein, wird der AG Rat involviert, der von beiden Seiten zur Schlichtung und Entscheidung beauftragt werden muss.
  3. Scheitert ein Versuch nach (2), oder kommt er nicht zu Stande, so ist das zuständige Schiedsgericht die finale Instanz, den Streit zu schlichten und zu entscheiden
  4. Bei AG, die innerhalb eines LV angesiedelt sind, ist dies das Landesschiedsgericht, in allen anderen Fällen das Bundesschiedsgericht
  5. Das Bundesschiedsgericht wird involviert in Fällen von Streitigkeiten zwischen dem AG Rat und den AGs.

Diskussionsseite zu § 5

§ 6 Übergangsvorschriften

  1. Diese Vorschriften finden Anwendung ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Satzung der Piratenpartei.
  2. Um die Arbeitsfähigkeit der Partei bis dahin zu erhalten, können diese Vorschriften unter Vorbehalt der Bestätigung durch einen Bundesparteitag,
    1. durch eine öffentliche Abstimmung innerhalb der Partei in Kraft gesetzt werden.
    2. alternativ können die AGs entscheiden, ob sie dieses Regelwerk anwenden wollen oder nicht. Die Regeln gelten dann nur für die AGs, die sich den Regeln anschließen.
  3. Diese Abstimmung wird von der AG Innerparteiliche Transparenz koordiniert und ausgewertet

Diskussionsseite zu § 6

Grafiken zur Erläuterung

Ich habe zwei Grafiken zur Erläuterung der Situation von und nach dem Wirken des AG-Raten erstellt. Sie decken sicherlich nicht den ganzen Text ab, aber zeigen doch, wohin der Zug fahren soll.

Fragen dazu können auch im Forum gestellt werden: Diskussion zum Regelentwurf

Hier nun die Grafiken:

AG Landschaft 01.png
zeigt die Situation vor der Mitwirkung des AG-Rates, und
AG Landschaft 02.png
zeigt die Situation nach Mitwirkung des AG-Rates

Arvid Doerwald 02:20, 8. Okt. 2009 (CEST)

Hübsche Bilder, aber warum gerade dieses Regelwerk das erreichen soll, geht daraus nicht hervor.
Ich fände es angenehmer, wenn die Autoren hier auch ihren Namen hinterlassen würden. Arvid Doerwald 02:49, 8. Okt. 2009 (CEST)
"zeigt die Situation nach Mitwirkung des AG-Rates". Das ist ziemlich suggestiv. Vielleicht schreibst du dazu, dass ihr euch so das Ergebnis der angedachten Regelungen vorstellt also nicht bloß der Arbeit des AG-Rates, sondern aller, die sich eventuell der Sache unterwerfen (müssen). Mir ist die Grafik auch zu schwarz-weiß-malend (obwohl sie bunt ist)-> 'Entweder es gibt den AG-Rat oder wir versinken im Chaos!' Die Grafiken sind IMHO überflüssig, weil unheimlich simplifizierend (und viel zu groß). --Wie de Hopf 03:41, 8. Okt. 2009 (CEST)
Jap, sehe ich auch so. Die Ideen des AG-Rats leuchten mir, da sie ja erklärt wurden ein. Die Regeln setzen aber diese Ideen einfach nicht um oder arbeiten genau in die Andere Richtung. Benjamin Stöcker