Archiv:2009/§ 4 Rechte der Arbeitsgemeinschaften
Text des Regelentwurfes
- Jede AG hat das Recht auf eine eigene Kommunikationsinfrastruktur, insbesondere
- Einrichtung eines eigenen Forenbereiches
- Einrichtung einer Mailingliste
- Einrichtung eines eigenen Bereiches im Wiki
- AG haben das Recht sich aufzuspalten oder mit anderen AG zu vereinigen
- Dafür reicht die mehrheitliche Beschlussfassung der jeweiligen Mitglieder der AG
- Die AG muss die Gründungsdokumente erneut beim AG Rat einreichen um den Status aktiv zu erlangen
- Jede AG hat das Recht als eigenes Parteiorgan Satzungsänderungsanträge bei den Parteitagen der Partei zur Abstimmung zu stellen
- Jede AG hat Rede- und Antragsrecht auf Parteitagen [1]
- Die AG können beantragen, ihre Arbeitsergebnisse auf den Parteitagen vorzustellen.
- Dazu ist fristgerecht ein Antrag bei der Parteitagsorganisation einzureichen und im Wiki einzustellen.
- Diesem Antrag muss im Regelfall stattgegeben werden. Eine Untersagung ist nur aus wichtigem Grunde und durch einen Mehrheitsbeschluss des Bundesparteitages nach öffentlicher Diskussion möglich.
- Beauftragungsprivileg
- Arbeitsaufträge jedweder Art, die von oder innerhalb der Partei vergeben werden, müssen zunächst innerhalb der AG ausgeschrieben werden.
- Findet sich innerhalb von vierzehn Tagen keine geeignete AG, darf der Auftrag extern oder anderweitig intern vergeben werden.
- AG können einen Auftrag ablehnen, wenn
- die Legitimität des Auftrages bezweifelt wird
- der Auftrag nicht ausreichend spezifiziert ist
- der Aufwand für die Bearbeitung die Ressourcen der AG überschreitet
Diskussion
- Jede AG hat das Recht auf eine eigene Kommunikationsinfrastruktur, insbesondere
- Einrichtung eines eigenen Forenbereiches
- Einrichtung einer Mailingliste
- Einrichtung eines eigenen Bereiches im Wiki
Damit soll die Kommunikation der AG mit den in der Partei üblichen Medien sichergestellt werden und andererseits die Sichtbarkeit der AG und ihrer Ergebnisse für interessierte Dritte. Für das Forum stellt die AG üblicherweise einen oder zwei Moderatoren aus ihrer Gruppe.
- AG haben das Recht sich aufzuspalten oder mit anderen AG zu vereinigen
- Den AGs bleibt es überlassen, wie sie sich organisieren. Wenn zwei AGs allerdings sehr stark überschneidende Themen bearbeiten wird der AG-Rat eine Zusammenlegung befürworten und ggf. eine Begründung anfordern, warum das nicht sinnvoll oder möglich sein sollte.
- Dafür reicht die mehrheitliche Beschlussfassung der jeweiligen Mitglieder der jeweiligen AGs
- Über den Beschluss wird ein Protokoll angefertigt und dem AG-Rat zur Verfügung gestellt.
- Die AG muss die Gründungsdokumente erneut beim AG Rat einreichen um den Status aktiv zu erlangen
- Im falle einer Zusammenlegung sind die Gründungsprotokoll erneut einzureichen.
- Jede AG hat das Recht als eigenes Parteiorgan Satzungsänderungsanträge bei den Parteitagen der Partei zur Abstimmung zu stellen
- Dieses Recht hat zwar jeder einzelne Pirat auch, aber dadurch, dass eine AG hinter einem Thema steht, kann ggf. ein solcher Antrag mehr Gewicht gewinnen.
- Jede AG hat Rede- und Antragsrecht auf Parteitagen
- Dies betrifft die Koordinatoren, die daurch für die AG auf einem Parteitag sprechen können, oder aber eine andere Person aus dem Kreise der AG-Mitglieder.
- Dies ist mMn abhängig von der Struktur der Parteitage. Wir sind mittlerweile soviele Piraten, sodass nicht mehr alle zu den Parteitagen kommen können. Somit hat es auch keinen Zweck, wenn die AGs erst dort ihre Arbeit vorstellen, da dort dann nur ein kleiner Teil der Piraten erreicht wird. --Wobble 15:02, 7. Okt. 2009 (CEST)
- Die AG können beantragen, ihre Arbeitsergebnisse auf den Parteitagen vorzustellen.
- Häufig sind die Eregebnisse einer AG abstrakt und für nicht eingeweihte Personen kaum nachzuvollziehen. Diese Regelung soll Gelegenheit geben, die Ergebnisse einem größerem Publikum vorzustellen und nahezubringen. Schließloch soll ja eventuell auch über den einen oder anderen Antrag einer AG abgestimmt werden.
- Dazu ist fristgerecht ein Antrag bei der Parteitagsorganisation einzureichen und im Wiki einzustellen.
- Das muss ich jetzt aber nicht erläutern! Oder?
- Diesem Antrag muss im Regelfall stattgegeben werden. Eine Untersagung ist nur aus wichtigem Grunde und durch einen Mehrheitsbeschluss des Bundesparteitages nach öffentlicher Diskussion möglich.
- Das erklärt sich hoffentlich auch von selbst.
- Dies betrifft die Koordinatoren, die daurch für die AG auf einem Parteitag sprechen können, oder aber eine andere Person aus dem Kreise der AG-Mitglieder.
- Beauftragungsprivileg
- Dieser Punkt ist sehr wichtig: Denn daraus ergibt sich ein originäres Existenzrecht für die jeweiligen AGs. Wenn eine AG beschließt Flugblätter zu designen, oder ein eVoting-System einzuführen, ist die Beauftragung dieser AG zunächst einmal obligatorisch. Denn dort sollte, der Philosophie der AGs zufolge die interessierten und kompetenten Personen zusammenkommen und arbeiten. Daraus leitet sich auch das Recht ab, primär bei der Vergabe eines Arbeitsauftrages berücksichtigt zu werden.
- Arbeitsaufträge jedweder Art, die von oder innerhalb der Partei vergeben werden, müssen zunächst innerhalb der AGs ausgeschrieben werden.
- Damit hat jede AG, deren Ziel und Zweck dem Auftrag entspricht, die Möglichkeit sich der Bearbeitung des Auftrages anzunehmen.
- Findet sich innerhalb von vierzehn Tagen keine geeignete AG, darf der Auftrag extern oder anderweitig intern vergeben werden.
- Ist bei der Auftragsausschreibung offensichtlich, dass es keine dafür geeignete AG gibt, kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden (z.B., wenn ein Wirtschaftprüfungsunternehmen eingeschaltet werden muss ), nciht jedoch auf die Ausschreibung selber. Es wird dafür eine Seite eingerichtet, auf der die Aufträge gelsitet werden und ggf. die externen Auftragnehmer, oder eben die AGs die die Aufträge übernommen haben.
- AG können einen Auftrag ablehnen, wenn
- die Legitimität des Auftrages bezweifelt wird
- Kommt die AG mehrheitlich zu dem Schluss, dass der Auftrag nicht der Satzung entspricht oder nicht parteidienlich ist, kann sie diesen Auftrag ablehnen.
- der Auftrag nicht ausreichend spezifiziert ist
- Eine AG kann verlangen, dass ein ausgeschriebener Auftrag so gut wie sie es für die Zwecke der Bearbeitung benötigt, spezifiziert und begründet wird; andernfalls kann sie die Bearbeitung ablehnen
- der Aufwand für die Bearbeitung die Ressourcen der AG überschreitet
- Über fordert ein Auftrag die jeweilige AG, so kann sie ggf. Teile abwickeln (so sinnvoll möglich) oder den Auftrag als Ganzes ablehnen
- die Legitimität des Auftrages bezweifelt wird
Ich habe eine Frage zu den Antragsrechten in §4.3, §4.4: Momentan können ja SÄAs wie Programmentwürfe von jedem Piraten vorgeschlagen und dann auf dem Parteitag vorgestellt werden. Genauso können auch jetzt die Anträge im Vorhinein eine "Unterstützerliste" sammeln. Bedeutet die vorgeschlagene Regelung, dass - es geplant ist, das Antrags- und Rederecht auf Parteitagen in Zukunft zu beschränken? - Anträgen, die von AGs gestellt werden, irgendwie "privelegierte" oder "vorrangige" Konditionen zu gestatten? - Lediglich eine symbolische Wirkung haben, damit diese Anträge nicht als "Einzelmeinung" dastehen? --TurBor 00:13, 7. Okt. 2009 (CEST)
- Weder noch, es stellt ein vorbeugende Maßnahme dar, für den Fall, dass wir jemals ein Delegiertensystem einführen. Wobei der Umstand, dass es sich nicht um eine Einzelmeinung handelt, auch kein schlechtes Argument ist. Arvid Doerwald 01:43, 7. Okt. 2009 (CEST)
In § 4.2.3. heißt es: "Jede AG hat das Recht als eigenes Parteiorgan Satzungsänderungsanträge bei den Parteitagen der Partei zur Abstimmung zu stellen." Laut Satzung sind derzeit Organe der Partei der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung. Fragen: Ist demnach eine Satzungsänderung angestrebt? Soll der Regelentwurf also erst nach Satzungsänderung in Kraft treten, damit sich kein Widerspruch zur Satzung ergibt? --Sferex 02:19, 7. Okt. 2009 (CEST)
- Ja, aus den Regeln soll eine Satzungsänderung abgeleitet werden. ein Widerspruch zur Satzung soll damit gar nicht erst enstehen. Um vorrübergehend die Regeln anzuwenden, bis ein BPT die Satzungsänderung beschlossen hat, sollen die AGs, die es möchten, sich freiwillig zur Anwendung der Regeln bekennen. Arvid Doerwald 02:54, 7. Okt. 2009 (CEST)
- ich sehe hier die Notwendigkeit einer Trennung zu einem Parteiorgan, es ist vielleicht sogar falsch eine AG als Parteiorgan zu benennen, eine AG darf keine Umsetzungsgewalt haben.Paulbln 14:39, 7. Okt. 2009 (CEST)
- Sehe ich genauso. Wenn AGs Parteiorgane sind, gibt dies nur Zuständigkeitskuddelmuddel für Entscheidungen. Das wäre garnicht im Sinne der Piraten. Als endgültiges Ziel sollte z.B. ein Liquid-Democracy-System stehen, dessen Konzept der vorgeschlagenen Regelung diametral entgegenstehen würde. Da würde ich jetzt nicht allzu viel festlegen wollen. Eine AG sollte aber bei Satzungsänderungsvorschlägen aber mehr Gewicht bekommen, als Einzelanträge. --Wobble 15:43, 7. Okt. 2009 (CEST)
Links zur Diskussion
- Allgemeine Diskussion
- § 1 Gründung einer Arbeitsgemeinschaft
- § 2 Pflichten für die Arbeit einer Arbeitsgemeinschaft
- § 3 Aktivität, Stilllegung und Beendigung einer Arbeitsgemeinschaft
- § 4 Rechte der Arbeitsgemeinschaften
- § 5 Beilegung von Streitigkeiten
- § 6 Übergangsvorschriften
Arvid Doerwald 11:35, 8. Okt. 2009 (CEST)