Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA039
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA039 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C- neuer § |
Zusammenfassung des Antrags | |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 15.04.2011 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
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AntragstitelSchiedsgerichtsreform: Verfahren Antragstext§9 der Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt neugefasst: § 9 - Verfahren (1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben. (2) Weitere Piraten und Organe der Partei können zur Informationsgewinnung herangezogen und gegebenenfalls befragt werden. Dem Gericht ist Akteneinsicht zu gewähren. (3) Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Vorsitzenden Richter informiert und haben das Recht dazu Stellung zu nehmen. (4) Das Gericht fällt das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. Im Einvernehmen aller Beteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden. (5) Das Gericht bestimmt Ort und Zeit zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen. (6) Tritt zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Urteilsspruch dem Schiedsgericht ein Richter hinzu, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, oder wird das Schiedsgericht durch Wahlen ausgewechselt, so ist den Streitparteien erneut Gehör zu leisten. (7) Das Gericht kann für ein Verfahren eines seiner Mitglieder als Berichterstatter bestimmen. Dieser übernimmt dann für dieses Verfahren alle nach dieser Ordnung dem Vorsitzenden Richter obliegenden Aufgaben. Der Berichterstatter kann auch durch Geschäftsplan bestimmt werden. AntragsbegründungDie Absätze 1 und 2 fixieren den aus dem Verwaltungsverfahren (§86 VwGO) bekannten Grundsatz der Amtserforschungspflicht. Das bedeutet dass die Anträge der Beteiligten für die Ermittlung des Sachverhaltes zwar hilfreich sind, aber das Gericht in seiner Arbeit nicht dadurch eingeschränkt ist. Tatsächlich war das in der Satzung schon vorher so geregelt, aber die Formulierung war reichlich verschwurbelt. (Danke dafür an Michael Ebner) Absätze 4 und 5 formulieren erstmals den Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit (cf. §128 ZPO). Die Vorgabe einer Ladungsfrist, und die Entscheidungskompetenz bei Nichterscheinen von Beteiligten soll die Gerichtsverfahren beschleunigen. Absatz 6 formuliert einen Teil des Verfahrensgrundsatzes der Unmittelbarkeit. (Das Schiedsgericht sind 1. die Schiedsrichter persönlich (keine Mittelsmänner), 2. die entscheidenden Schiedsrichter (bei Wechsel neues Gehör), 3. alle Schiedsrichter (keine Enthaltung)) Absätze 3 und 7 nicht nicht grundlegend neu. Neu ist, der in Absatz 7 mögliche Geschäftsplan zur Verteilung der Berichterstatteraufgabe. In einem Geschäftsplan werden Regeln definiert nach denen schon vor Verfahrenseröffnung feststeht wer die Berichterstatteraufgabe übernehmen wird. Wieder ein kleines Puzzlestück zur Verfahrensbeschleunigung. Dieser Antrag soll nur behandelt werden wenn SÄA013 angenommen wurde. Er steht nicht mit SÄA035 in Konkurrenz, und soll nach diesem behandelt werden. Diskussion
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