Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA013

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA013
Einreichungsdatum
Antragsteller

Markus Gerstel

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - Gesamt„Satzungsabschnitt C - Gesamt“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 01.05.2011
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

-

Antragstitel

Restrukturierung der Schiedsgerichtsordnung

Antragstext

Der Abschnitt C der Satzung (Schiedsgerichtsordnung) wird wie folgt neugefasst:

§ 1 - Grundlagen

(1) Die vom Bundesparteitag verabschiedete Schiedsgerichtsordnung dient der inneren Ordnung der Schiedsgerichte.

(2) Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nicht zulässig.

(3) Die Schiedsgerichtsordnung gewährleistet den Beteiligten rechtliches Gehör und ein gerechtes Verfahren.

§ 2 - Schiedsgericht

(1) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.

(2) Die Richter fällen ihre Entscheidung nach besten Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung und die Schiedsgerichtsordnung nach Wortlaut und Sinn aus.

(3) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb der Richtergremiums nicht zu kommentieren. Es sind nur offizielle Stellungnahmen gegenüber den Streitparteien zugelassen.

(4) Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Gericht dies unverzüglich öffentlich bekannt zumachen.

§ 3 - Einrichtung

(1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet.

(2) Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung können auch auf niederer Gliederungsebene Schiedsgerichte eingerichtet werden.

§ 4 - Besetzung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt.

(2) In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Rangfolge der Ersatzrichter entscheidet.

(3) Auf vorhergehenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Gericht auch aus drei Piraten bestehen und mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.

(4) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen Bundesschiedsgericht im Amt.

§ 5 - Nachrückregelung

(1) Jeder Richter selbst hat das Recht, aus Befangenheit zurückzutreten. Ebenso haben beide Streitparteien das Recht zu Beginn des Verfahrens, einen Richter aus Gründen der Befangenheit abzulehnen. Ist dies der Fall kann das Gericht beschließen den Richter zu ersetzen. Dies alles muss schriftlich begründet werden.

(2) Ist ein Richter zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung verhindert, so dass er seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, darf dieser sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem Vorsitzenden Richter gegenüber sofort mitzuteilen.

(3) Tritt ein Richter von seinem Amt zurück, so wird er auch während eines laufenden Verfahrens durch einen Ersatzrichter ersetzt. Der Rücktritt ist schriftlich dem Vorsitzenden Richter gegenüber zu begründen.

(4) Handelt es sich bei dem Zurücktretenden bzw. dem Befangenen oder sonst wie in seinen Pflichten Verhinderten um den Vorsitzenden Richter, so teilt dieser seinen Rücktritt dem gesamten Gericht mit. Nach Hinzuziehung des entsprechenden Ersatzrichters wählt das Gericht aus sich selbst heraus einen neuen Vorsitzenden Richter.

(5) Scheidet ein Richter, nach den in dieser Ordnung aufgeführten Regeln aus, so wird das Gericht durch einen Ersatzrichter, der Rangfolge entsprechend ergänzt.

(6) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungsunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen.

§ 6 - Zuständigkeit

(1) Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung. Über Ausschluss von Piraten entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen.

(2) Oberste Instanz ist das Bundesschiedsgericht.

§ 7 - Anrufung

(1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden.

(2) Die schriftliche Anrufung muss dem Vorsitzenden Richter des jeweiligen Gerichtes eingereicht werden.

(3) Eine formgerechte Anrufung muss folgendes enthalten:

  1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Kläger),
  2. Name und Anschrift des anderen Streitpartners (Angeklagter),
  3. Unter welchen Umständen hat nach Auffassung des Klägers der Angeklagte Rechte des Klägers verletzt bzw. mit welcher Begründung wird gegen die Ordnungsmaßnahme Einspruch erhoben (Anklageschrift),
  4. Schilderung der Umstände.

Dabei sind möglicherweise vorhergehende Urteile in derselben Sache in Form eines Aktenzeichens miteinzureichen.

(4) Die Anrufung kann nur binnen Monatsfrist seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen.

(5) Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit und korrekte Einreichung der Anrufung.

(6) Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eingeleitet. Wird der Anrufung nicht stattgegeben, so lässt das Gericht dem Kläger eine schriftliche Begründung der Ablehnung der Anrufung zukommen.

§ 8 - Eröffnung

(1) Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem Schreiben an den Kläger und den Angeklagten. Das Schreiben informiert die Parteien über den Beginn des Verfahrens und über die Aufstellung der Richter und enthält die Anklageschrift.

(2) Die Anklageschrift ergibt sich aus der Anrufung. Das Schreiben enthält weiterhin eine Kopie der Anrufung, die Aufforderung an den Angeklagten sich zur Anklageschrift zu äußern und seine Position darzulegen.

(3) Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Piraten seines Vertrauens zu benennen, der seine Sache auf Widerruf vertritt. Das Schreiben enthält auch die Aufforderung einen Vertreter zu benennen bzw. einen Hinweis an den Piraten, dass er einen Vertreter benennen kann. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Ist ein Vorstand Streitpartei, so bestimmt dieser einen Vertreter, der die Sache des Vorstandes auf Widerruf vertritt.

(4) Ist der Grund der Einberufung des Gerichtes ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme, die nur den einzelnen Piraten betrifft, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den Piraten, ob dieser ein Verfahren wünscht, welcher Verschlusssache ist. Ist dies der Fall ist das Verfahren vertraulich zu behandeln. Dies gilt für die Streitparteien als auch das Gericht.

§ 9 - Verfahren

(1) Die Position beider Streitparteien und die rechtlichen Rahmenbedingungen wie die Regelungen der betreffenden Satzungen sollen von jedem Richter zur Urteilsfindung ergründet werden. Hierzu wird den Richtern durch die Streitparteien unaufgefordert jede Information geliefert und auf Anfrage weitere Auskunft erteilt. Das Gericht sorgt dafür, dass beide Parteien auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben.

(2) Weitere Piraten bzw. Organe der Partei können zur Informationsgewinnung herangezogen und gegebenenfalls befragt werden. Dazu muss Akteneinsicht und Einsicht in weitere Materialien oder Vorgänge gewährt werden, wobei die angeforderten Medien und Inhalte für den Fall von Relevanz sein. Der Vorsitzende Richter fordert diese auf Verlangen jedes einzelnen Richters im Namen des Gerichtes an. Dieser stellt alle Informationen allen Richtern gleichermaßen zur Verfügung.

(3) Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Vorsitzenden Richter informiert und haben das Recht dazu Stellung zu nehmen.

(4) Das Gericht kann durch Beschluss eines seiner Mitglieder als Berichterstatter für ein bestimmtes Verfahren benennen. Dieser nimmt dann die Aufgaben wahr, die nach §9 Absätze 1-3, § 11 Absatz 1 dem Vorsitzenden Richter übertragen sind.

§ 10

(weggefallen)

§ 11 - Urteil

(1) Der Vorsitzende Richter hat dafür zu sorgen, dass ein Urteil in einem angemessenen Zeitraum gefällt wird.

(2) Dafür sind die Richter angehalten sich regelmäßig zu beraten. Kommen die Richter zu einer Mehrheitsmeinung, so ist das Urteil zu verfassen und samt ausführlicher Begründung, die die möglichen Minderheitsmeinungen enthält an die Streitparteien zu schicken. Dabei muss jeder Richter erklären welche Meinung er unterstützt.

(3) Ist das Verfahren öffentlich, so enthält das Urteil eine Sachverhaltsdarstellung, die den wesentlichen Inhalt der in § 13 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Materialien wiedergibt.

(4) Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur der Urteilsspruch veröffentlicht, nicht jedoch die Urteilsbegründung. Unberührt davon bleibt die Information der Streitparteien. Die Dokumentationspflicht bleibt davon unberührt. Die Parteien können die Dokumentation einsehen.

(5) Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

§ 12 - Berufung

(1) Die Berufung an ein Gericht höherer Ordnung steht jeder Streitpartei bis zu 14 Tage nach der Urteilsverkündung offen.

(2) Dabei hat fristgerecht eine schriftliche Anrufung des Gerichtes nächst höherer Ordnung unter der Angabe, dass es sich um eine Berufung handelt, stattzufinden.

§ 13 - Dokumentation

(1) Das Gericht muss den Verfahrensverlauf dokumentieren. Dies kann schriftlich oder digital erfolgen.

(2) Dies umfasst:

  1. Protokolle von Anhörungen, die die Umstände und den wesentlichen Verlauf wiedergeben,
  2. sämtlichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren,
  3. die Angabe sonstiger Materialien, auf die es im Zusammenhang mit dem Verfahren zurückgegriffen hat,
  4. Das Urteil samt Urteilsfindung.

(3) Von der Anhörung wird eine Tonaufzeichnung erstellt, die aufbewahrt wird, bis die Beteiligten das Protokoll genehmigt haben.

§ 14 - Rechenschaftspflicht

Das scheidende Gericht legt dem Parteitag einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode inkl. Urteil kurz darstellt.

Antragsbegründung

Dieser Antrag restrukturiert die Schiedsgerichtsordnung, ohne den aktuellen Inhalt zu ändern. Die Restrukturierung erhöht die Lesbarkeit, da zusammengehörige Teile zusammen stehen. Sie ist auch Voraussetzung für modulare Änderungsanträge. Die genauen Änderungen, inklusive der Übersicht welche Abschnitte wie verschoben wurden, sind im Wiki dokumentiert

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

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