Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA035
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA035 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller |
Jens Müller (tessarakt) |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C- §7 |
Zusammenfassung des Antrags | |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 01.05.2011 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
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AntragstitelGebühr für Schiedsgerichtsverfahren (Fassung im Falle der Annahme von SÄA013) AntragstextNach § 7 Abs. 6 der Schiedsgerichtsordnung wird folgender Absatz 7 eingefügt: "(7) Im Falle einer erfolglosen Anrufung fallen Kosten von 50 € an. Über die Kosten entscheidet das Schiedsgericht im Urteil oder dem Beschluss über die Ablehnung der Anrufung. Ist die ablehnende Entscheidung nicht einstimmig, fallen keine Kosten an. Das Gericht kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit mindern oder von einer Erhebung ganz absehen. Der Vorsitzende Richter kann in jeder Lage des Verfahrens einen Kostenvorschuss anfordern." In § 9 Abs. 4 der Schiedsgerichtsordnung werden nach den Wörtern "§9 Absätze 1-3, § 11 Absatz 1" die Wörter "sowie § 7 Absatz 7 Satz 5" eingefügt. AntragsbegründungDie Kostenerhebung soll von vornherein aussichtslose, insbesondere rechtsmissbräuchliche Anrufungen verhindern. Gleichzeitig ist die Gebühr so moderat gestaltet, dass Kläger mit berechtigten Anliegen nicht unnötig abgeschreckt werden. Ohne die Möglichkeit, einen Vorschuss zu fordern, würde der gewünschte Effekt nicht eintreten. Die Kompetenz dazu wird zweckmäßigerweise dem Vorsitzenden bzw. Berichterstatter übertragen. Die Gebühr fällt für Berufungsverfahren in derselben Sache erneut an, da Berufungen in der SGO ebenfalls als Anrufungen bezeichnet werden und es sich um eine separate Anrufung handelt. Bei uneinheitlicher Entscheidung fällt die Gebühr nicht an, da die Klage dann definitiv zur Klärung nützlich gewesen ist. Dieser SÄA entspricht inhaltlich SÄA016, ist aber auf die Neugliederung der SGO laut SÄA013 abgestimmt. Daher sollte dieser Antrag nach SÄA013 abgestimmt werden, falls dieser angenommen wird. Der angegebene LQFB-Link bezieht sich auf den inhaltsgleichen SÄA016. Diskussion
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