SN:Kreisverband/Sächsische Schweiz Osterzgebirge/GO-WO/WO-2011-05-07

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Sächsische Schweiz Osterzgebirge

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Wahlordnung


Die Wahlordnung wurde am 07. Mai 2011 bei der Gründungsversammlung des Kreisverband Sächsische Schweiz - Osterzgebirge (SOE) in des Gaststätte „Sachsen-Eck“, Pirnaer Straße 58, 01809 Heidenau beschlossen.


§1 Stimmberechtigung

(1) Jedes akkreditierte Mitglied der Piratenpartei Deutschland aus dem Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge ist stimmberechtigt.

§2 Wahlmodi

(1) Relative Mehrheit: Die Wahl hat gewonnen, wer die meisten Stimmen erhält.

(2) Einfache Mehrheit: Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn über die Hälfte der abgegebenen Stimmen erzielt werden.

(3) Qualifizierte Mehrheit: Mehrheit mit einem festgelegten, größeren Stimmanteil der überschritten werden muss (üblicherweise 2/3 Mehrheit).

(4) Einfache und relative Mehrheit: die Wahl ist gewonnen, wenn die Mehrheit der Stimmen und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erzielt werden.

§3 Allgemeine Regeln

(1) Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich öffentlich, mit relativer und einfacher Mehrheit und statt. Bei Abweichungen zur Satzung oder zu einem Gesetz gelten deren Bestimmungen.

(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern.

(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder der Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der abgegebenen Stimmen bei einfacher/relativer Mehrheit bzw. der Zahl der Stimmberechtigten bei qualifizierten Mehrheit für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.

(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt.

(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

§4 Anträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse für Geschäftsordnungsanträge werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antragder Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung.

(3) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln für Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge entsprechend.

(4) Bei einer geheimen Abstimmung über sonstige Anträge wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

+ oder JA für JA

- oder NEIN für NEIN

o oder ENTHALTUNG für ENTHALTUNG

Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. Bei Zweifeln über die Gültigkeit entscheidet der Wahlausschuss - und dokumentiert das Ergebnis auf der Rückseite des Stimmzettels.

(5) Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt zusätzlich §2(3).

(6) Gleichartige Änderungsanträge können auf Antrag im Block abgestimmt werden. Dabei wird zunächst mit relativer Mehrheit der bevorzugte Änderungsantrag bestimmt, über diesen wird qualifiziert abgestimmt.

§5 Wahlen

(1) Die Stimme für einen Kandidaten wird grundsätzlich durch aufschreiben seines Namens auf dem Wahlzettel abgegeben.

(2) Ein Kandidat für ein einzelnes Amt wird mit der einfachen, relativen Mehrheit gewählt. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten relativen Stimmanteilen durchgeführt. Steht nur ein Kandidat zur Verfügung, so wird über ihn mit:

+ oder JA für JA

- oder NEIN für NEIN

o oder ENTHALTUNG für ENTHALTUNG

abgestimmt.

(3) Sind mehrere gleichrangige Ämter zu besetzen, so wird grundsätzlich in einem gemeinsamen Wahlgang abgestimmt. Dabei hat jeder Stimmberechtigte soviel Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind. Ein Kumulieren der Stimmen ist nicht erlaubt. Im ersten Wahlgang sind die Kandidaten gewählt, die die höchsten relativen und die einfachen Mehrheiten erreicht haben. Die verbleibenden Ämter werden durch Stichwahl mit relativer Mehrheit unter den verbleibenden Kandidaten bestimmt.

(4) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter dieAbstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen.

(5) Versammlungs- und Parteitagsämter werden durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. Bei mehreren Bewerbern für ein Amt greift §2(1). Die Versammlung kann eine geheime Wahl bestimmen.


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