SN:Kreisverband/Meissen/Dokumente/Satzung
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Beschlossen durch den Gründungsparteitag am 08. Dezember 2012 geändert am 09.11.2014 auf der HVMEI20142
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Inhaltsverzeichnis
- 1 § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 2 § 2 Mitgliedschaft und deren Erwerb
- 3 § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 4 § 4 Ordnungsmaßnahmen
- 5 $5 Gliederung
- 6 § 6 Organe des Kreisverbandes Meißen
- 7 § 6a Der Kreisvorstand
- 8 § 6b Hauptversammlung
- 9 § 7 LimeSurvey
- 10 § 8 Urabstimmung
- 11 § 9 Finanzen
- 12 §10 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
- 13 §11 Änderungen dieser Satzung, des Grundsatz- und des Wahlprogramms
- 14 §12 Auflösung des Kreisverbandes
- 15 §13 Schiedsgerichtsbarkeit
- 16 §14 Salvatorische Klausel
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Meißen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene im Sinne und nach Maßgabe des §4 der Satzung des Landesverbandes Sachsen.
(2) Die Piratenpartei Kreisverband Meißen führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Kreisverband Meißen. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.
(3) Der Sitz der Piratenpartei Kreisverband Meißen ist Meißen.
(4) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Meißen ist der Kreis Meißen. Aktivitäten außerhalb des Kreises sind nicht ausgeschlossen.
§ 2 Mitgliedschaft und deren Erwerb
(1) Die Mitgliedschaft und die Beendigung selbiger werden durch die Bundessatzung geregelt.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Kreisverband zu gewährleisten werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes durch die Bundessatzung und die Satzung des Landesverbandes Sachsen geregelt.
§ 4 Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundes- bzw. Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.
$5 Gliederung
(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände bilden.
(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative und diese benötigt die Zustimmung des Kreisvorstandes.
§ 6 Organe des Kreisverbandes Meißen
(1) Organe sind der Vorstand, die Hauptversammlung und die Gründungsversammlung.
(2) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen.
§ 6a Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern
- a) der/dem Vorsitzenden
- b) der/dem Schatzmeister/in
- c) der/dem Generalsekretär/in
- d) die/dem stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
(2) Es kann zusätzlich eine beliebige Anzahl an Beisitzern gewählt werden.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Hauptversammlung in freier und geheimer Wahl für die Dauer von einem Kalenderjahr gewählt.
(4) Die Abwahl des Vorstandes kann von mindestens 10% der Mitglieder, beim Kreisvorstand in Textform beantragt werden. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von mindestens doppelt so vielen Ja- wie Nein-Stimmen der Kreisvollversammlung.
(5) Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Hauptversammlung.
(6) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung gemäß dieser Satzung.
§ 6b Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung als Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(2) Die Hauptversammlung tagt grundsätzlich parteiöffentlich. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Kreisverbands, welche den Mitgliedbeitrag entrichtet haben. Gäste haben kein Stimmrecht.
(3) Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand und beschließt über die Satzung und das Programm des Kreisverbandes.
(4) Die Hauptversammlung tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Mitglieder der Piratenpartei Meißen es beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort und Tagungsbeginn, der vorläufigen Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(5) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 %, der – gemäß Bundessatzung – stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes akkreditiert sind.
(6) Die Hauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über dessen Entlastung. Der Tätigkeitsbericht ist schriftlich zu Protokoll zu geben.
(7) Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, welche gleichzeitig die Tätigkeit der Rechnungsprüfer übernehmen. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Hauptversammlung und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Hauptversammlung die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen und darüber auf der Hauptversammlung Rechenschaft abzulegen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch die Hauptversammlung oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
(8) Zu Beginn der Versammlung wird ein Tagungspräsidium gewählt. Dies besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten.
(9) Über die Hauptversammlung, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, dem Versammlungsleiter sowie dem gegebenenfalls neu gewählten Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.
(10) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
(11) Ist eine Hauptversammlung anfänglich nicht beschlussfähig, muss spätestens vier Wochen danach eine neue Hauptversammlung stattfinden. Die Ladungsfrist hierfür beträgt zwei Wochen. Diese Hauptversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.
§ 7 LimeSurvey
Für die politische Arbeit nutz der Kreisverband zur Gewinnung von Meinungsbildern verbindlich das Umfragewerkzeug "LimeSurvey" einsetzen. Das Regelwerk dazu kann nur auf dem Kreisparteitag erstellt, geändert oder abgeschafft werden.
§ 8 Urabstimmung
(1) Anträge für eine Urabstimmung sind mit Datum und Beschlusstext bekanntzumachen.
(2) Die Urabstimmung wird durchgeführt, wenn 10 % der zum Antragsdatum stimmberechtigten Mitglieder sich binnen zwei Wochen der Forderung nach Urabstimmung anschließen.
(3) Gegen Beschlussvorlagen, die gegen geltende Gesetze, Rechte Einzelner, die Satzungen oder das Parteiprogramm verstoßen, steht dem Vorstand ein Vetorecht zu. Gegen Beschlussvorlagen, die mit der Finanzordnung nicht vereinbar sind, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu.
(4) Bei Erreichen eines Quorums innerhalb der Frist wird die Urabstimmung binnen sieben Tagen angekündigt und binnen drei Wochen durchgeführt.
(5 )Die Durchführung der Urabstimmung obliegt dem Vorstand. Bleibt er binnen der Fristen untätig, so übernehmen der Initiator und die Unterstützer die Durchführung.
(6) Der Beschluss ist für den Kreisverband bindend, wenn doppelt so viele Ja- wie Neinstimmen (Zweidrittelmehrheit) für ihn abgegeben wurden.
§ 9 Finanzen
(1) Der Schatzmeister ist gegenüber Kreditinstituten vertretungsberechtigt.
(2) Der Schatzmeister kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
(3) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
(4) Den Kassenprüfern ist auf Verlangen kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu gewähren. Über die Einsicht haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu fertigen.
§10 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt im Rahmen einer Hauptversammlung. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
(2) Die Abstimmung über die Bewerber muss in geheimer Wahl erfolgen.
(3) Im Weiteren gilt das SächsWahlG.
§11 Änderungen dieser Satzung, des Grundsatz- und des Wahlprogramms
(1) Änderungen dieser Satzung, des Grundsatz- und des Wahlprogramms können nur von einer Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der akkreditierten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Anträge auf Satzungsänderung oder Programmänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Hauptversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden.
(3) Redaktionelle Überarbeitungen sowie die Gliederung des Grundsatz- und Wahlprogramms gelten nicht als Änderungen in obigem Sinne und obliegen dem Vorstand. Der Vorstand informiert die Mitglieder darüber in geeigneter Weise.
§12 Auflösung des Kreisverbandes
(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit einer Hauptversammlung beantragt werden. Mit Auflösung fällt das Vermögen dem übergeordneten Gebietsverband zu.
§13 Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Das zuständige Schiedsgericht gemäß der Bundesschiedsgerichtsordnung ist das Landesschiedsgericht des Landesverbandes Sachsen.
§14 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.
(2) An die Stelle von unwirksamen Bestimmungen sind die Bestimmungen der Satzung der Piratenpartei Sachsen analog anzuwenden. Sind die unwirksam gewordenen Bestimmungen dort nicht geregelt oder ebenfalls unwirksam, tritt an gleiche Stelle die Satzung der Piratenpartei Deutschland.