SH:LPT2012.1/Anträge/WP01.02 Datenschutz2

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Dies ist ein Antrag zur Änderung des Wahlprogramms zur Landtagswahl an den Landesparteitag 2012.1.

Antrag Nummer WP01.02 an den LPT 2012.1.
Beantragt von
datenritter
Titel 
Datenschutz - Datenweitergabe durch Meldeämter (Formulierung)
Empfehlung der Antragskommission
zurückgezogen
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Privatsphäre, Datenschutz und Bürgerrechte

Antragstext

Das Wahlprogramm wird im Abschnitt Privatsphäre, Datenschutz und Bürgerrechte wie folgt umformuliert:

Aktuelle Fassung:

Datenweitergabe durch Meldeämter

Ein gutes Beispiel für eine Rechtsnorm, die die Datenweitergabe autorisiert, ist das Landesmeldegesetz (LMG).

Nach §27 LMG ist es möglich, unter anderem umfangreich Meldedaten von den Meldeämtern zu erhalten. Der Betroffene kann dem widersprechen (Opt-Out). Jedoch wissen nur wenige Betroffene von diesem Recht und nutzen es daher nicht. In der Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den Auskunftsbegehrenden kommen wir zu dem Schluss, dass die Interessen der Betroffenen deutlich überwiegen und damit Vorrang haben.

Die Piratenpartei Schleswig-Holstein setzt sich dafür ein, dass Meldedaten nur noch mit expliziter Zustimmung des Betroffenen an nicht staatliche Stellen weitergegeben werden dürfen (Opt-In). Vor der Weitergabe von Meldedaten sollten die Meldeämter auf Grundlage des Erforderlichkeitsgrundsatzes kritisch prüfen, ob die Auskunft notwendig ist. Stimmt das Meldeamt einem Antrag auf Meldeauskunft zu, so ist der Betroffene auf Kosten des Antragstellers schriftlich über die Identität, die ladungsfähige Adresse und den Zweck für die Anfrage zu informieren und über seine Rechte aufzuklären. Dem Betroffenen ist eine angemessene Frist einzuräumen, um Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Vor Ablauf dieser Frist und des Widerspruchsverfahrens dürfen keine Daten an den Antragsteller weitergegeben werden. Betroffenen, die eine Auskunftssperre nach §27 Abs. 7 LMG wünschen, soll diese ohne Prüfung gewährt werden.

Neue Fassung:

Datenweitergabe durch Meldeämter

Ein gutes Beispiel für eine Rechtsnorm, die die Datenweitergabe autorisiert, ist das Landesmeldegesetz (LMG).

Viele Betroffene wissen nichts von ihrem Recht, nach §27 Landesmeldegesetz der umfangreichen Weitergabe von Meldedaten durch die Meldeämter zu widersprechen (Opt-Out), und nutzen es daher nicht. In der Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den Auskunftsbegehrenden kommen wir zu dem Schluss, dass die Interessen der Betroffenen deutlich überwiegen. und damit Vorrang haben.

Wir wollen erreichen, dass Meldedaten nur noch mit expliziter Zustimmung des Betroffenen an nicht-staatliche Stellen weitergegeben werden dürfen (Opt-In). Vor der Weitergabe von Meldedaten sollen die Meldeämter auf Grundlage des Erforderlichkeitsgrundsatzes kritisch prüfen, ob die Auskunft notwendig ist. Stimmt das Meldeamt einem Antrag auf Meldeauskunft zu, so ist der Betroffene auf Kosten des Antragstellers schriftlich über die Identität, die ladungsfähige Adresse und den Zweck der Anfrage zu informieren und über seine Rechte aufzuklären. Dem Betroffenen ist eine angemessene Frist einzuräumen, um Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Vor Ablauf dieser Frist und des Widerspruchsverfahrens dürfen keine Daten an den Antragsteller weitergegeben werden. Betroffenen, die eine Auskunftssperre nach §27 Absatz 7 Landesmeldegesetz wünschen, weil sie sich gefährdet sehen, soll diese ohne Prüfung gewährt werden.

Begründung

  • "Ein gutes Beispiel..." gehört nicht in ein Wahlprogramm.
  • Direkter formuliert: Problem, Sichtweise, mögliche Lösung bzw. Absichtserklärung, fertig.
  • Der Einschub "weil sie sich gefährdet sehen" soll klarmachen, worum es in §27 Absatz 7 LMG eigentlich geht. Das kann der Leser sonst nur erahnen. (Dies bedeutet keine Einschränkung der Forderung, weil §27 Absatz 7 LMG ohnehin von einer Gefährdung spricht und die Prüfung ja eben entfallen soll.)
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