Ordnung für Kommunalwahlen des Regionsverbandes Hannover der Piratenpartei
Inhaltsverzeichnis
- 1 Änderungsvorschläge/ Diskussionsbeiträge seit 29.9.
- 2 Abschnitte gegenübergestellt
- 2.1 Vorwort
- 2.2 § 1 Versammlung zur Bestimmung der Wahlvorschläge
- 2.3 § 2 Abstimmungsmodus bei Bestimmung der Wahlvorschläge
- 2.4 § 3 Protokoll
- 2.5 § 4 Wahlprogramm
- 2.6 § 5 Pflichten für alle Piraten
- 2.7 § 6 Unterstützung durch die Piraten im Wahljahr
- 2.8 § 7 Pflichten des Vorstandes Grundversion
- 2.9 § 7 Pflichten des Vorstandes Erweiterung I
- 2.10 § 8 Pflichten der gewählten Piraten
- 2.11 § 9 Koalition
Änderungsvorschläge/ Diskussionsbeiträge seit 29.9.
zu den Wörtern "Pflicht" und "muss"
§ 4 der Bundessatzung:
(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht , im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen.
Euer Jürgen
Abschnitte gegenübergestellt
Vorwort
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Alternative 1Durch die Teilnahme an den Wahlen zu den Stadt-, Stadtbezirks-, Gemeinde- und Ortsräten sowie der Regionalversammlung begeben wir uns in eine neue Art der politischen Verantwortung, die eine Reihe von Regeln erfordert, die hier festgelegt werden, Insbesondere ergeben sich neue Pflichten für alle Piraten. |
Alternative 2 |
§ 1 Versammlung zur Bestimmung der Wahlvorschläge
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Alternative 1Auf der nach § 24 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes abzuhaltenden Mitgliederversammlung werden die Bewerberinnen und Bewerber auf unseren Wahlvorschlägen und deren Reihenfolge in geheimer Wahl bestimmt. Sollte ein Kandidat in einer früheren Wahlperiode ein kommunales Wahlamt innegehabt haben, ist vor seiner Wahl zum Bewerber seine Arbeit in dieser Wahlperiode zu besprechen. Wenn mindestens 3 Piraten einer kommunalen Einheit, in der kein Ortsverband besteht, anwesend sind, bilden sie eine Teilversammlung und erstellen dort den Wahlvorschlag für ihre kommunale Einheit. Die gesamte Regionsversammlung (Hauptversammlung) bestimmt anschließend die Wahlvorschläge für die kommunalen Einheiten, für die eine Teilversammlung nicht möglich war sowie den Wahlvorschlag für das Parlament der Region Hannover. Für Teilversammlung und Hauptversammlung muss vor den Wahlgängen ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt werden. |
Alternative 2(2. Absatz aus Vorstandsentwurf zu § 1 wird ersatzlos entfernt) |
§ 2 Abstimmungsmodus bei Bestimmung der Wahlvorschläge
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Alternative 1Zunächst beschließt die Versammlung, welche Plätze auf den Wahlvorschlägen aussichtsreich sind. Danach wird über die Besetzung dieser Plätze einzeln abgestimmt, wobei jeder Pirat eine Stimme hat. Dann beschließt die Versammlung eine Reihenfolge der übrigen Plätze und stimmt über deren Besetzung in einer gemeinsamen Abstimmung ab, wobei jeder Pirat 3 Stimmen hat, die er beliebig auf die Kandidaten verteilen darf. Aus der Anzahl der auf die Kandidaten entfallenen Stimmen ergibt sich die Reihenfolge, in der die Plätze von den Kandidaten auf dem Wahlvorschlag eingenommen werden. |
Alternative 2 |
§ 3 Protokoll
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Alternative 1Der Vorstand soll die Formulare nach Anlage 11 und 12 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung für die Teilversammlungen und die Hauptversammlung vorhalten, welche den Bestimmungen des § 24 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes entsprechen. Anlage 11 („Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber/innen mit Angabe von Ort und Zeit, Form der Einladung, Zahl der teilnehmenden Personen“) soll am Ende der Versammlungen ausgefüllt werden. Die Versammlungen bestimmen 2 Personen, die dann ebenso wie der Versammlungsleiter in einer eidesstattliche Versicherung nach Anlage 12 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber/innen und deren Reihenfolge geheim erfolgte. |
Alternative 2§3 Protokoll: Umformulieren: Der Vorstand hält die Formulare nach Anlage 11 .. vor. Der Vorstand hält die Formulare nach Anlage 11 und 12 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung für die Teilversammlungen und die Hauptversammlung vor, welche den Bestimmungen des § 24 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes entsprechen. Anlage 11 („Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber/innen mit Angabe von Ort und Zeit, Form der Einladung, Zahl der teilnehmenden Personen“) soll am Ende der Versammlungen ausgefüllt werden. Die Versammlungen bestimmen 2 Personen, die dann ebenso wie der Versammlungsleiter in einer eidesstattliche Versicherung nach Anlage 12 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber/innen und deren Reihenfolge geheim erfolgte. |
§ 4 Wahlprogramm
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Alternative 1Piraten, die sich der Partei als Kandidaten zur Verfügung stellen, nehmen für uns eine besondere Aufgabe wahr und sie stellen sich öffentlich auf die Seite unserer Partei. Ihre Meinung bei der Erstellung des Wahlprogramms soll besonders beachtet werden. Das Wahlprogramm einer kommunalen Einheit wird aber von der Gesamtheit der dort wohnenden Piraten in einer getrennten, vom Vorstand später einberufenen Sitzung verabschiedet. |
Alternative 2§4 Wahlprogramm: Logische Reihenfolge ist erst Programm, dann Kandidaten. Begründung: Kandidaten müssen vorher wissen was sie vertreten sollen und erklären können wie sie dazu stehen. Es ist demokratisch fragwürdig die Meinung der Kandidaten bei der Erstellung des Programms besonders zu beachten. Jede Meinung zählt gleich viel. Auch bei der Meinungsfindung. Henning liefert sicher den genauen Text nach |
§ 5 Pflichten für alle Piraten
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Alternative 1Alle Piraten sollten sich an der Meinungsbildung beteiligen. Sie sollen auf Anfrage eines gewählten Piraten diesen bei seiner Arbeit unterstützen, wenn sie besondere Kenntnisse und Fähigkeiten haben, die bei der Bearbeitung des anstehenden Themas benötigt werden. |
Alternative 2 |
§ 6 Unterstützung durch die Piraten im Wahljahr
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Alternative 1Ein Wahljahr stellt eine besondere Herausforderung dar. Es besteht Übereinstimmung, dass ohne eine Beteiligung der Piraten an der praktischen Arbeit wie bei der Bundestagswahl 09 der Regionsvorstand den Wahlkampf nicht organisieren kann. |
Alternative 2"wie bei der Bundestagswahl 2009" streichen. |
§ 7 Pflichten des Vorstandes Grundversion
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Alternative 1Der Vorstand muss zeitgerecht die Arbeiten beim Wahlkampf anbieten und koordinieren: - eine Checkliste erstellen, anhand der die Kandidaten ihre Unterlagen zusammenstellen, die sie dann dem Vorstand einreichen - alle sonstigen Formalitäten bei den Wahlämtern erledigen - das Einhalten der Bestimmungen dieser Paragraphen kontrollieren und bei Verstößen den Landesvorstand oder das Schiedsgericht anrufen. Er darf zuvor Verwarnungen aussprechen. |
Alternative 2letzten Absatz streichen. |
§ 7 Pflichten des Vorstandes Erweiterung I
Überarbeitung | Überarbeitung |
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Zufügung 3Hinzufügen von: Der Vorstand bestimmt für jede kommunale Gebietskörperschaft einen Koordinator für den Wahlkampf, der befugt ist, kurzfristige Entscheidungen zu treffen. Dieser Koordinator ist die zentrale Anlaufstelle für alle den Wahlkampf betreffenden Fragen. Er kann vom Vorstand mit auch mit einem begrenzten Budjet betraut werden.
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Zufügung 4Hinzufügen von: Der Vorstand organisiert in jedem Wahlkreis Aktionen zum Sammeln von Unterstützerunterschriften. |
§ 8 Pflichten der gewählten Piraten
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Alternative 1Sie müssen -(1) jeden Monat einmal besonders vor Ratsvollsitzungen allen Piraten ihrer kommunalen Einheit die Möglichkeit geben, die anstehenden Probleme und Abstimmungen zu besprechen -(2) die Aufnahme einer neuen bezahlten Tätigkeit und eine neue Mitgliedschaft in politischen Organisationen anzeigen -(3) alles unternehmen um Schaden von der Piratenpartei fernzuhalten. Dazu gehört die Beachtung der Satzungen und Ordnungen der Partei, aber auch die Achtung gesetzlicher Vorschriften, -(4) 10% der Aufwandsentschädigung an den Regionsverband abführen. (5)Der gewählte Pirat ist in seien Entscheidungen nur seinem Gewissen verantwortlich. Aber es wird erwartet, dass er die Meinung der Basis in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Bei Abweichungen soll der Sachverhalt protokolliert werden. |
Alternative 2-(1)In jedem Monat einmal, besonders vor Ratsvollsitzungen, sollen sie allen Piraten ihrer kommunalen Einheit die Möglichkeit geben, die anstehenden Probleme und Abstimmungen zu besprechen (ausgenommen sind Themen, die in nicht-öffentlicher Sitzung beraten werden) -(2) Der gewählte Pirat muss eine neue Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisationen anzeigen. -(3) Sie sollen alles unternehmen, um Schaden von der Piratenpartei fernzuhalten. Dazu gehört die Beachtung der Satzungen und Ordnungen der Partei, aber auch die Achtung gesetzlicher Vorschriften, -(4)Gewählte Piraten sollten 10% der Aufwandsentschädigung an den Regionsverband abführen. (5)Der gewählte Pirat ist in seinen Entscheidungen nur seinem Gewissen verantwortlich. Aber es wird erwartet, dass er die Meinung der Basis in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. (letzte Satz entfällt) |
Überarbeitung | Überarbeitung |
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Alternative 3Sie müssen jeden Monat einmal besonders vor Ratsvollsitzungen allen Piraten ihrer kommunalen Einheit die Möglichkeit geben, die anstehenden Probleme und Abstimmungen zu besprechen. Die Infrastruktur hierfür stellt der Regionsverband zur Verfügung.
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Alternative 4 |
§ 9 Koalition
ORIGINAL | Überarbeitung |
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Alternative 1Koalitionsverhandlungen führen der Vorstand und die gewählten Piraten gemeinsam. Wenn ein Koalitionsvertrag ausgehandelt ist, bedarf dieser der Zustimmung einer Versammlung der Piraten, die in dieser Kommunalen Einheit wohnen. Diese Versammlung kann in diesem Fall und nur zu diesem Zweck mit einer Einladungsfrist von nur 10 Tagen per E-Mail einberufen werden. |
Alternative 2Koalitionsverhandlungen führen die gewählten Piraten mit Unterstützung des Vorstandes. Wenn ein Koalitionsvertrag ausgehandelt ist, bedarf dieser der Zustimmung der Versammlung aller Piraten, die in dieser Kommunalen Einheit wohnen. Es gilt die relative Mehrheit der dort abgegebenen gültigen Stimmen. Diese Versammlung kann in diesem Fall und nur zu diesem Zweck mit einer Einladungsfrist von nur 5 Tagen per E-Mail einberufen werden.
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Alternative 3Koalitionsverhandlungen führen die gewählten Piraten mit Unterstützung des Vorstandes. Wenn ein Koalitionsvertrag ausgehandelt ist, bedarf dieser der Zustimmung der Versammlung aller Piraten, die in dieser Kommunalen Einheit wohnen. Es gilt die einfache Mehrheit der dort abgegebenen gültigen Stimmen. Diese Versammlung kann in diesem Fall und nur zu diesem Zweck mit einer Einladungsfrist von nur 5 Tagen per E-Mail einberufen werden. |
Alternative 4 |