NRW:Landesparteitag 2017.3/Wahlordnung

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LPT Tagesordnung Geschäftsordnung Wahlordnung Anträge Kandidaten Versammlungsämter


Gültige Wahlordnung

Verabschiedetet Wahlordnung: Bisher wurde keine Wahlordnung verabschiedet

HINWEIS: Bis zur Verabschiedung einer neuen Wahlordnung auf dem Landesparteitag 2017.3 bleibt die Wahlordnung des Landesparteitags 2017.2 in kraft.


Vorschläge

Vorschlag 1

Details und Hintergrundinfo zum Vorschlag

Dies ist ein Vorschlag von Piratenschlumpf als beauftragte NRW:Kandidatenkommission zur Umsetzung des Konzept für schöne Vorstandswahlen (Datei:Konzept Kandidatenkommission NRW.pdf).

Der Vorschlag beruht auf der Wahlordnung des LPT 2017.2.

Die NRW:Landesparteitag_2017.2/Wahlordnung wurde ergänzt durch:

(i) In §1 (1) das fett gedruckte unterstrichene hinzugefügt:
1. Für Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze, die Satzung, die Geschäftsordnung und/oder die Wahlordnung des Parteitags oder Ordnungsmaßnahmen entgegenstehen.

(ii) In §1 nach (4) einen neuen Absatz (5) mit Unterpunkten komplett hinzugefügt:
5. Kandidaturen zur Wahl des Vorstands sind nur zulässig, wenn sie für das zu besetzende Amt bis zum 6.10.2017, 23:59 gegenüber der vom Landesvorstandswahl eingesetzten Kandidatenkommission erklärt wurde. Ausgenommen von dieser Fristenregelung sind:

  1. Wahlen zu Vorstandsämtern, für die gemäß obiger Regelung weniger Kandidaturen als die in der Satzung vorgeschriebene Mindestzahl vorliegen;
  2. Wahlen zu Vorstandsämtern, für die in einem vorherigen gültigem Wahlgang nicht die in der Satzung vorgeschriebene Mindestzahl von Kandidaten das nötige Quorum erreicht hat;
  3. Wahlen zu Vorstandsämtern, für die ein Geschäftsordnungsantrag über die Zulässigkeit von Spontankandidaturen angenommen wurde.

Weiterhin wurde unabhängig von der Kandidatenkommission ergänzt:

  • Das der Wahlleiter nach eigenem Ermessen ein Auswahlfeld für 'Alle Wahloptionen ablehnen' auf dem Stimmzettel bei Wahlen mit zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten und bei Abstimmungen vorsehen kann
  • Das der LPT nicht bei jeder Wahl das Wahlverfahren auswählen muss sondern beim zuvor bestimmten Verfahren bleibt, wenn kein Antrag auf Änderung erfolgt.


§1 Kandidatur

  1. Für Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze, die Satzung, die Geschäftsordnung und/oder die Wahlordnung des Parteitags oder Ordnungsmaßnahmen entgegenstehen.
  2. Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
  3. Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist dies von der Wahlleitung bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer angemessenen Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
  4. Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann kein Kandidat mehr aufgestellt werden.
  5. Kandidaturen zur Wahl des Vorstands sind nur zulässig, wenn sie für das zu besetzende Amt bis zum 6.10.2017, 23:59 gegenüber der vom Landesvorstandswahl eingesetzten Kandidatenkommission erklärt wurde. Ausgenommen von dieser Fristenregelung sind:
    1. Wahlen zu Vorstandsämtern, für die gemäß obiger Regelung weniger Kandidaturen als die in der Satzung vorgeschriebene Mindestzahl vorliegen;
    2. Wahlen zu Vorstandsämtern, für die in einem vorherigen gültigem Wahlgang nicht die in der Satzung vorgeschriebene Mindestzahl von Kandidaten das nötige Quorum erreicht hat;
    3. Wahlen zu Vorstandsämtern, für ein Geschäftsordnungsantrag über die Zulässigkeit von Spontankandidaturen angenommen wurde.
  6. Die Vorstellung der Kandidaten beginnt nach Schließung der Kandidatenliste.
    • Die Reihenfolge, in welcher sich die Kandidaten dem Plenum vorstellen, wird gelost.
    • Die Kandidaten erhalten eine angemessene Zeit, maximal jedoch 10 Minuten, sich dem Plenum vorzustellen.
    • Wenn die Kandidaten ihre Vorstellung beendet haben, können aus dem Plenum Fragen gestellt werden.
    • Bevor die Rednerliste der Fragesteller abgearbeitet wird, ist diese zu schließen.
  7. Die Wahlleitung kann die Kandidatenliste erneut öffnen und den Wahlvorgang wiederholen. Voraussetzung ist, dass es weniger Kandidaten als zu besetzende Ämter gibt, weil Kandidaturen zurückgezogen wurden, das Wahlergebnis nicht alle zu vergebenden Ämter besetzt oder gewählte Kandidaten die Wahl nicht annehmen.

§2 Wahlen und Abstimmungen

  1. Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Zeigen der Stimmkarte abgestimmt.
  2. Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen.
  3. Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen der Wahlleitung oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
  4. Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich, gemäß der Satzung, die Zahl der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.
  5. Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts Anderes fordert.

§2.1 Modalitäten zu Wahlen und Abstimmungen

  1. Abstimmungen mit mehreren Optionen müssen stets die Option "Alle ablehnen" enthalten. Dies gilt nicht für Personenwahlen, nicht für geheime Abstimmungen und nicht für geheime Wahlen.
  2. Bei einer Zustimmungswahl hat jeder Wähler maximal so viele Stimmen, wie es Kandidaten/Optionen gibt, wobei der Wähler jedem Kandidaten/jeder Option nur maximal eine Stimme geben darf.
  3. Bei einer Stichwahl hat jeder Wähler nur eine Stimme.
  4. Bei Stichwahlen und Wiederholungen eines Wahlvorgangs gibt es keinen Anspruch auf erneute Kandidatenvorstellung.

§2.2 Stimmzettel

  1. Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung richtet sich die Gestaltung der Stimmzettel nach folgenden Regeln:
    • Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können.
    • Gibt es bei einer Wahl nur einen Kandidaten, so sind auf dem Stimmzettel Auswahlfelder für 'Ja' und 'Nein' vorzusehen. Nach Ermessen der Wahlleitung kann ein weiteres Auswahlfeld für 'Enthaltung' auf dem Stimmzettel vorgesehen werden.
    • Bei Wahlen mit zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten und bei Abstimmungen sind auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld vorzusehen. Nach Ermessen der Wahlleitung kann ein weiteres Auswahlfeld für 'Alle Wahloptionen ablehnen' auf dem Stimmzettel vorgesehen werden.
  2. Stimmzettel sind ungültig, wenn
    • der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist
    • sich auf ihnen anderweitige Markierungen/Kommentare befinden
    • die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigt

§2.3 Mehrheiten und Quoren

  1. Mehrheiten und Quoren ergeben sich wie folgt:
    • Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
    • Eine qualifizierte Mehrheit (Quorum) ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen 50% der abgegebenen gültigen Stimmen übersteigt.
    • Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.
    • Eine Wahl per Akzeptanz erfolgt durch die Zustimmung mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen.

§2.4 Wahlen zu Parteiämtern

  1. Bei Wahlen zu Parteiämtern mit mehr als einem wählbaren Kandidaten kann die Versammlung auf Antrag in offener Abstimmung das zu verwendende Wahlverfahren bestimmen. Diese Abstimmung kann auf Antrag ausgezählt, aber nicht geheim durchgeführt werden. Erfolgt kein Antrag auf Abstimmung über das Wahlverfahren, so ist das Wahlverfahren des vorherigen Wahlgangs bzw. im ersten Wahlgang die Zustimmungswahl mit Quorum von 50% zu verwenden. Zur Auswahl stehen:
    • Zustimmungswahl mit Quorum von 50% (vgl. § 2.5.1)
    • Einfache Mehrheitswahl (mit Quorum von 50%) (vgl. § 2.5.2). Dieses Verfahren kann nur ausgewählt werden, wenn das Parteiamt durch exakt eine Person besetzen werden kann.
  2. Bei nur einem wählbaren Kandidaten wird eine Qualifizierte Mehrheitswahl (mit Quorum von 50%) (vgl. § 2.5.3) durchgeführt.
  3. Konnte ein Amt nicht durch eine Wahl besetzt werden, wird ein erneuter Wahlgang durchgeführt. Bei einem optional zu besetzendem Amt entscheidet die Versammlung, ob ein erneuter Wahlgang stattfindet. Für den neuen Wahlgang wird die Kandidatenliste erneut geöffnet.

§2.5 Wahlverfahren

§2.5.1 Zustimmungswahl mit Quorum

  1. Bei der Zustimmungswahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Ein fehlendes Kreuz entspricht einer Ablehnung. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab.
  2. Gewonnen hat diejenige Wahloption mit der höchsten Stimmzahl bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen.
  3. Werden für ein Parteiamt mehrere gleichberechtigte Personen gewählt, wird über diese zusammen abgestimmt. Das Amt wird in der absteigenden Reihenfolge der Stimmzahl bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen besetzt, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist.
  4. Nur Wahloptionen mit Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen sind für eine Stichwahl qualifiziert.

§2.5.2 Einfache Mehrheitswahl mit Quorum

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf genau einem Kandidaten seine Stimme geben ("One pirate, one vote"). Ein leerer Stimmzettel wird als ungültig gewertet.
  2. Gewonnen hat diejenige Wahloption mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die einfache Mehrheit erlangt die Wahloption, die mehr Stimmen als alle anderen Vorschläge zusammen auf sich vereint.
  3. Erreicht keine Wahloption die einfache Mehrheit, wird eine Stichwahl mit den beiden Optionen mit den meisten Stimmen durchgeführt. Die Stichwahl wird als einfache Mehrheitswahl durchgeführt. Erreichen wegen Stimmengleichheit mehr als zwei Wahloptionen die meisten Stimmen, so ist die Wahl mit nur genau diesen Wahloptionen zu wiederholen.

§2.5.3 Qualifizierte Mehrheitswahl mit Quorum

  1. Dieses Wahlverfahren kann nur genutzt werden, wenn das Parteiamt durch exakt eine Person besetzen werden kann und genau ein Kandidat zur Wahl steht.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied gibt seine Stimme durch Ankreuzen eines der Feldes 'Ja' oder 'Nein' oder ein möglicherweise vorhandenes Feld für 'Enthaltung' bekannt. Ein leerer Stimmzettel wird als Enthaltung gewertet und erhöht das Quorum.
  3. Der Kandidat ist gewählt, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen übersteigt.


Bemerkung (nicht Teil der Wahlordnung)

Gemäß Parteiengesetz §15 (2) gilt:
"Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt." Entsprechend genügt bei "übrigen Wahlen" der Einwand einer Einzelperson um eine geheime Personenwahl herbeizuführen. Für die Durchführung von geheimen Abstimmungen (nicht Wahlen!) von z.B. Anträgen ist ein GO Antrag mit Quorum vgl. §13 (4) nötig.

Wikipediaartikel zu Zustimmungswahl

Wikipediaartikel zu relativer Mehrheitswahl aka "One Pirate ohne Vote"

Die „Einfache Mehrheitswahl mit Quorum“ lässt keine Enthaltungsoption zu und verlangt dadurch implizit eine Zustimmung von mehr als 50% für den gewählten Kandidaten und genügt daher den Anforderungen an Wahlen nach Ipsen §15, C, Abs. 7.