NRW:Landesparteitag 2016.2/Anträge/WP102.0
Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Wahlprogramm | Antragsnummer: | WP102.0 |
Antragsteller: |
Marc Elsbeck |
Einreichungsdatum: | 2016/05/13 20:05:06
via RT-Nr.: 197512fristgerecht |
Autor: | Antragskommission | letzte Änderung: | 26.06.2016 15:44:33 UTC von MacGyver1977 |
Abstimmungsergebnis: | Abgelehnt Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 von vorherigem LPT übernommen<br />-5 formal ungenügend<br />-4 nach Fristablauf gestellt<br />-3 vor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Unklar<br />0 neu eingestellter Antrag<br />1 Zugelassen<br />2 Angenommen<br />3 Abgelehnt<br />4 Zurückgezogen<br />5 Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Angenommen & Eingepflegt<br />7 Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 formal abgelehnt<br />9 verschoben auf nächsten LPT<br />10 "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 nicht behandelt<br />12 an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details | ||
Konkurrenzanträge: | WP001.0 - WP023.0 - WP036.0 |
Antrag | |
Antragstitel: | Abschaffung der Kirchensteuer und der Arbeitsrechtlichen Privilegien der der Kirchen. |
Antragstext: | |
Die Piraten setzen sich dafür ein, einen neuen Staatskirchenvertag (Konkordat) zu verhandelt wir. Die Kirchensteuer und der Sonderstatus beim kirchlichen Arbeitsrecht, mit Ausnahme der in der Seelsorge tätigen soll dadurch abgeschafft werden. | |
Antragsbegründung: | |
Wir halten uns an das Grundgesetz, da sind wir konservativ!
Artikel 22 Landesverfassung NRW Im übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht. Artikel 140 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. Artikel 138 Weimarer Reichsverfassung (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. Das ein in der Seelsorge tätiger Pfarrer, Mitglied der Kirche seien muss und sich den Glaubensregeln unterwerfen muss ist einleuchtend. Das jedoch, Pfleger(in) und Erzieher(in) in kirchlichen Einrichtungen, die effektiv vom Staat oder überwiegen vom Staat finanziert werden, jedoch Vorrangig wegen des Subsidiaritätsprinzip zu Gunsten der Kirchen, von dein Kirchen betrieben werden, Konsequenzen bis hin zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses hinnehmen muss, wenn sich die Person sich zum Beispiel scheiden lässt ist, mit unserem Selbstverständnis von Trennung von Staat und Kirche wohl nicht vereinbar. Eine differenzierte Behandlung von kirchlichen und „weltlichen“ Arbeitnehmern wäre schon nicht mit Art. 3 GG vereinbar, wenn Sie nicht durch besondere Regelungen im Grundgesetz Art. 140 GG und Verweise in die WRV „legalisiert“ würden. Hier gilt es Staat und Kirche In NRW deutlicher zu trennen. Wir in NRW sollten hier voreitert sein. |
Zusätzliche Angaben |