NRW:Landesparteitag 2016.2/Anträge/WP102.0

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Informationen der Antragskommission
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Dies ist ein Wahlprogramm-Antrag für den Landesparteitag NRW 2016.2.
Der Antragstext und Antragstitel wird kurze Zeit nach ende der Antragsfrist durch die Antragskommission zum Bearbeiten "gesperrt".
Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich und wird dann am unteren Ende des Antrages angezeigt.
Wende dich bei Fragen an die Antragskommission (Antragskommission@Piratenpartei-NRW.de).
Die Antragskommision behält sich vor, die Formatierung des Antrags anzupassen und die zusätzlichen Angaben, wie z.B. Schlagwörter, Konkurrenz, Abhängigkeiten usw., zu ergänzen.
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Antrag selber verändern:
kann vom Antragsteller
NICHT mehr zurückgezogen werden.
Antrag kann NICHT MEHR
kopiert werden.


Antragsübersicht
Antragstyp: Wahlprogramm Antragsnummer: WP102.0
Antragsteller:

Marc Elsbeck

Einreichungsdatum: 2016/05/13 20:05:06

via RT-Nr.: 197512Symbol OK.svgfristgerecht 

Autor: Antragskommission letzte Änderung: 26.06.2016 15:44:33 UTC von MacGyver1977
Abstimmungsergebnis: Pictogram voting delete.svg Abgelehnt Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 Pictogram voting rename.png von vorherigem LPT übernommen<br />-5 Icon Kontra.svg formal ungenügend<br />-4 Pictogram voting wait red.png nach Fristablauf gestellt<br />-3 Pictogram voting oppose.svgvor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 Pictogram voting wait green.png innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Pictogram voting question.svg Unklar<br />0 Icon Pro Neutral Negativ.svg neu eingestellter Antrag<br />1 Symbol abstention vote.svg Zugelassen<br />2 Symbol keep vote.svg Angenommen<br />3 Pictogram voting delete.svg Abgelehnt<br />4 Pictogram voting abstain.svg Zurückgezogen<br />5 Pictogram voting support.svg Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen & Eingepflegt<br />7 Icon Pro.svg Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 Pictogram voting info.svg formal abgelehnt<br />9 Pictogram voting verwiesen.png verschoben auf nächsten LPT<br />10 System-search.svg "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 Tango-system-file-manager.svg nicht behandelt<br />12 Edit-copy.png an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details
Konkurrenzanträge: WP001.0 - WP023.0 - WP036.0


Antrag
Antragstitel: Abschaffung der Kirchensteuer und der Arbeitsrechtlichen Privilegien der der Kirchen.
Antragstext:
Die Piraten setzen sich dafür ein, einen neuen Staatskirchenvertag (Konkordat) zu verhandelt wir. Die Kirchensteuer und der Sonderstatus beim kirchlichen Arbeitsrecht, mit Ausnahme der in der Seelsorge tätigen soll dadurch abgeschafft werden.
Antragsbegründung:
Wir halten uns an das Grundgesetz, da sind wir konservativ!

Artikel 22 Landesverfassung NRW Im übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht. Artikel 140 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. Artikel 138 Weimarer Reichsverfassung (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

Das ein in der Seelsorge tätiger Pfarrer, Mitglied der Kirche seien muss und sich den Glaubensregeln unterwerfen muss ist einleuchtend. Das jedoch, Pfleger(in) und Erzieher(in) in kirchlichen Einrichtungen, die effektiv vom Staat oder überwiegen vom Staat finanziert werden, jedoch Vorrangig wegen des Subsidiaritätsprinzip zu Gunsten der Kirchen, von dein Kirchen betrieben werden, Konsequenzen bis hin zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses hinnehmen muss, wenn sich die Person sich zum Beispiel scheiden lässt ist, mit unserem Selbstverständnis von Trennung von Staat und Kirche wohl nicht vereinbar. Eine differenzierte Behandlung von kirchlichen und „weltlichen“ Arbeitnehmern wäre schon nicht mit Art. 3 GG vereinbar, wenn Sie nicht durch besondere Regelungen im Grundgesetz Art. 140 GG und Verweise in die WRV „legalisiert“ würden. Hier gilt es Staat und Kirche In NRW deutlicher zu trennen. Wir in NRW sollten hier voreitert sein.


Zusätzliche Angaben


Folgenden toten Link bitte ignorieren: WP001.0, WP023.0, WP036.0