NRW:Landesparteitag 2016.2/Anträge/SÄA003.0
Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Satzungsänderungsantrag | Antragsnummer: | SÄA003.0 |
Antragsteller: |
Piratonym, Melano |
Einreichungsdatum: |
nicht fristgerecht |
Autor: | Piratonym | letzte Änderung: | 27.06.2016 11:21:40 UTC von MacGyver1977 |
Abstimmungsergebnis: | Angenommen & Eingepflegt Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 von vorherigem LPT übernommen<br />-5 formal ungenügend<br />-4 nach Fristablauf gestellt<br />-3 vor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Unklar<br />0 neu eingestellter Antrag<br />1 Zugelassen<br />2 Angenommen<br />3 Abgelehnt<br />4 Zurückgezogen<br />5 Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Angenommen & Eingepflegt<br />7 Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 formal abgelehnt<br />9 verschoben auf nächsten LPT<br />10 "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 nicht behandelt<br />12 an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details |
Antrag | |
Antragstitel: | Aufhebung der Satzungsbestimmung zum Stimmrecht von Nichtmitgliedern |
Antragstext: | |
Der Landesparteitag möge beschließen:
Die Satzung wird wie folgt geändert:
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Antragsbegründung: | |
Der betroffene Satz wurde durch den Landesparteitag 2015.1 mit Annahme des dortigen Satzungsänderungsantrages 019 (http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Landesparteitag_2015.1/Anträge/SÄA019) in die Satzung eingefügt. Noch bei der gleichen Tagung wurde eine Akkreditierung auf Grund dieser Änderung vorgenommen.
Das Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Verfahren zu zwei Anfechtungen dieser Akkreditierung und der nachfolgenden Beschlüsse (http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LSG-NRW-2015-004-H-Urteil-anonym.pdf) festgestellt, dass die Akkreditierung rechtswidrig war. Die Satzungsbestimmung selbst wurde zwar nicht für rechtswidrig erklärt, da sie explizit auf gesetzlich erlaubte Fälle eingeschränkt wird; nach den Ausführungen des Landesschiedsgerichtes stehen aber gerade in jedem Fall gesetzliche Bestimmungen der Anwendung entgegen. Die Satzungsbestimmung kann also nie die beabsichtigte Wirkung entfalten. Keiner der Verfahrensbeteiligten hat Berufung gegen des Urteil eingelegt, es ist damit rechtskräftig. Die Satzungsbestimmung soll aufgehoben werden, da sie keine Wirkung entfalten und allenfalls Verwirrung stiften kann. Aus der Satzung sollte für Mitglieder und Nichtmitglieder unmittelbar ersichtlich sein, ob sie zum Parteitag stimmberechtigt sind. Ein Studieren von Urteilen sollte dazu nicht notwendig sein. Der Antrag enthält keine inhaltliche Wertung des Zieles der aufzuhebenden Satzungsbestimmung; die Antragsteller beabsichtigen lediglich, die Satzung klar und verständlich zu halten. Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendrechte wurde im Vorfeld angehört, sie hat als Organisationseinheit keinen Widerspruch (allerdings auch keine Unterstützung) zum Antrag geäußert. |
Zusätzliche Angaben | |||||||||
Zusammenfassung des Antrags: | Die nichtanwendbare Satzungsbestimmung zum Stimmrecht von Nichtmitgliedern wird aufgehoben. | ||||||||
Satzungsänderungsübersicht: |
(Evtl. muss dieser Antrag noch von der Antragskommission eingepflegt werden) | ||||||||
==§ 6a – Der Landesparteitag==
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Die Vollständigkeit und korrekte Anzeige der Satzungsänderung kann von der Antragskommission nicht garantiert werden ! |