Ist
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SÄA020
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SÄA017
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SÄA003
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(1) Änderungen
- der Landessatzung,
- der Grundsatzprogramme,
- des Parteiprogramms
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und der Wahlprogramme
- und der Positionspapiere
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des Landesverbandes können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Dies gilt nicht für
- die Anhänge dieser Landessatzung,
- Positionspapiere,
- Finanzanträge
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welche mit mindestens einer gültigen Ja-Stimme mehr als gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden.
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Die Antragsfrist für Positionspapiere, Finanzan- und Sonstige-Anträge zu ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage.
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Die Antragsfrist für Positionspapiere, Finanzan- und Sonstige-Anträge zu ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage.
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Die Antragsfrist für Positionspapiere, Finanzan- und Sonstige-Anträge zu ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage.
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Die Antragsfrist für Satzungsänderungsanträge und Anträge zur Änderung der Grundsatzprogramme, Wahlprogramme sowie des Parteiprogramms beträgt 42 Tage.
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(2) Des weiteren können die Parteiprogramme mit einer 2/3-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen eines Basisentscheids geändert werden.
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(2) Des Weiteren können die Parteiprogramme mit einer 2/3-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen eines Basisentscheids geändert werden.
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