NRW:Köln/Kreisverband/Satzung

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Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Köln

In der gültigen Fassung vom 07.01.2017.

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Offizielle Webseite der Piraten Köln:
www.piratenpartei.koeln




§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Köln ist als Kölner Kreisverband ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Bundessatzung.

(2) Die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Köln führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Köln.
Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.

(3) Die Piratenpartei Köln vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Identität und des Bekenntnisses, mit und ohne Behinderung, die beim Aufbau, Ausbau und Erhalt eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Köln entschieden ab.

(4) Der Sitz der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Köln ist Köln.

(5) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Köln ist die Stadt Köln. Aktivitäten außerhalb der Stadt Köln sind nicht ausgeschlossen.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft und der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

§ 3 - Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes werden durch die Satzungen übergeordneter Gliederungen geregelt.

§ 4 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundes- und der Landessatzung gelten entsprechend auch auf Kreisebene.

§ 5 - Gliederung

(1) Der Kreisverband kann sich in weitere Ortsverbände, entsprechend der 9 Kölner Stadtbezirke, untergliedern.

(2) Der Kreisvorstand kann eine Gründungsversammlung eines Ortsverbandes einberufen, wenn die gesetzliche Mindestanzahl von Mitgliedern eines der 9 Kölner Stadtbezirke dies in Textform beim Kreisvorstand beantragt. Sobald der Kreisvorstand dieser Gründung einer Untergliederung zustimmt muss der Kreisvorstand dann innerhalb von 28 Tagen zu einer Gründungsversammlung in diesem Stadtbezirk einladen.

(3) Ortsverbänden ist die in der Landessatzung festgelegte Finanzausstattung anteilig der Anzahl der in ihm organisierten Mitglieder zu gewähren. Die nach der Anzahl der im Ortsverband organisierten Mitglieder anteilig zu zahlenden Gelder werden zu jedem 1.1. berechnet. An den Ortsverband wird erst dann Geld ausgezahlt, bzw. überwiesen, wenn der Landesverband seinen Verpflichtungen dem Kreisverband gegenüber nachgekommen ist.

(4) Sollte der Ortsverband über den Zeitraum von zwei Jahren keine Mitgliederversammlung einberufen, wird in der nächsten Kreismitgliederversammlung über eine Auflösung des Ortsverbandes abgestimmt. Um den Ortsverband auflösen zu können, müssen sich zwei Drittel der auf der Kreismitgliederversammlung anwesenden, akkreditierten Piraten für diese Auflösung aussprechen. Diese Abstimmung muss geheim durchgeführt werden.

§ 6 - Organe des Kreisverband

(1) Organe sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

§ 6a - Die Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Kreisverbands.

(2) Eine ordentliche Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Mitglieder der Piratenpartei Köln es beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied in Textform ein. Die Einladungsfrist für ordentliche Kreismitgliederversammlungen beträgt 21 Tage. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort und Tagungsbeginn, der vorläufigen Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 7 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung sind alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung hat eine Einladungsfrist von mindestens 7 und höchstens 20 Tagen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden. Es dürfen nur Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(3.1) Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Kreisvorstand handlungsunfähig ist.

(4) Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über die Kreismitgliederversammlung und dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) – (Gestrichen durch KMV-Beschluss vom 15.06.2013)

(7) Kreisschiedsgericht

  1. Die Kreismitgliederversammlung kann ein Kreisschiedsgericht bestellen. Für die Bestellung gelten die Regelungen der Bundessatzung. Das Schiedsgericht unterliegt den Regelungen der Bundesschiedsgerichtsordnung. Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Schiedsgerichts in der Bundessatzung gelten im Wortlaut auf Kreisebene.
  2. Gegen die Beschlüsse des Kreisschiedsgerichtes können die Betroffenen Berufung beim Schiedsgericht des Landesverbandes einlegen.
  3. Hat die Kreismitgliederversammlung kein Schiedsgericht berufen, überträgt der Kreisverband durch diesen Verzicht die Befugnisse und Zuständigkeit auf das Landesschiedsgericht.

§ 6b - Der Kreisvorstand

(1) Dem Kreisvorstand gehören drei bis sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Kreisschatzmeister und optional bis zu vier Beisitzer.

(2) Der Kreisvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Köln nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstands werden mindestens einmal pro Kalenderjahr, spätestens jedoch nach 14 Monaten von der Kreismitgliederversammlung gewählt. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.

(4) Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder der Piratenpartei Köln kann der Kreisvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung.

(7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung;
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder;
  3. Dokumentation der Sitzungen;
  4. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen;
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts;
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes;
  7. Beschlussfähigkeit;
  8. Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung;
  9. Turnus der Vorstandsitzungen.

(8) Die Einrichtung, Führung und Schließung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Kreisvorstand liefert zur Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen verfasst werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Kreisvorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Kreismitgliederversammlung oder der neue Kreisvorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Kreisvorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu verfassen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Kreisvorstandsmitglied zurück oder kann ein Kreisvorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Kreisvorstandsmitglied über. Ist der Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.

(11) Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurück oder können diese ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen oder erklärt sich der Kreisvorstand selbst für handlungsunfähig, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte, bis eine von ihm einberufene außerordentlicher Kreismitgliederversammlung unverzüglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.

(12) Jedes Mitglied hat das Recht auf einer Kreismitgliederversammlung ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag auf ein Misstrauensvotum muss mindestens 30 Tage vor der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein. Die Amtszeit des so abgewählten Vorstands endet mit der abgeschlossenen Neuwahl des neuen Kreisvorstands.

(13) Die Buchführung und die Verwaltung von Bankkonten haben unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglichst transparent zu erfolgen. Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten soll regelmäßig veröffentlicht werden. Mitglieder des Kreisvorstandes können über den Kontostand eines nicht personenbezogenen Finanzkontos jederzeit Auskunft verlangen.

(14) Der Kreisverband wird in Rechtsgeschäften gegenüber Dritten vertreten durch den Vorsitzenden gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann darüber hinaus weitere Personen durch Beschluss mit Einzelvollmacht ausstatten, genau umrissene Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

Die Eröffnung und Schließung von Bankkonten bedarf eines Beschlusses des gesamten Vorstandes; erforderlich ist eine 2/3-Mehrheit. Die Durchführung des Beschlusses obliegt dem Schatzmeister gemeinsam mit dem Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden. Für die täglichen Bankgeschäfte werden Schatzmeister und 1. Vorsitzender als Einzelvertretungsberechtigte gegenüber der Bank benannt.

§ 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung.

§ 8 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem Kreisverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich oder in einem von der Kreismitgliederversammlung legitimierten Liquid Democracy Tool einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Änderung der Kreissatzung kann nur auf einer Kreismitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen ist.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung der Programme der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Köln.

§ 9 - Strukturordnung

(1)Begriffe

1. Organisationseinheiten im Sinne dieser Ordnung sind

  1. Arbeitskreise (AK),
  2. Arbeitsgruppen (AG).

2. Zweidrittel-Mehrheit in dieser Organisationsordnung bedeutet, dass bei einer Entscheidung mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie gültige Nein-Stimmen abgegeben werden.

(2) Transparenz

  1. Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich. Die Organisationseinheiten haben eine nachvollziehbare Arbeitsweise sicherzustellen.
  2. Jede Organisationseinheit unterhält eine Präsenz auf den Wikiseiten der Piratenpartei und veröffentlicht dort, sowie über die Info-Mailingliste der Piraten Köln, in der Regel binnen 7 Tagen, insbesondere
  • die Mitglieder dieser Organisationseinheit (mit Pseudonym oder Klarname),
  • die Termine der Treffen sowie deren Ort,
  • das Entscheidungsmodell sowie
  • Protokolle der Treffen.
  1. Protokolle von Treffen der Organisationseinheiten müssen erstellt werden
  • Das Erfassen von unentschuldigter Abwesenheit in Protokollen ist nicht gestattet.
  1. Die Aktivität der Organisationseinheiten wird durch den Vorstand anhand von Protokollen oder vierteljährig abgegebenen Tätigkeitsberichten festgestellt.
  2. Arbeitskreise verfassen Ergebnisberichte und bringen diese als Anträge in die Mitgliederversammlungen ein, wenn eine thematische Position erarbeitet und beschlossen wurde.

(3) Gründung einer Organisationseinheit

  1. Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises bzw. einer Arbeitsgruppe ist spätestens 2 Wochen vorher anzukündigen.
  2. Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei der Gründungsmitglieder Mitglied des Kreisverbandes sein. Die Identität der erforderlichen Gründungsmitglieder, die Mitglieder des Kreisverbandes sind, muss dem Kreisvorstand mit ihrem dem Kreisverband bekannten Namen und der Mitgliedsnummer mitgeteilt werden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Kreisvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde. Der Kreisvorstand kann der Gründung einer Organisationseinheit innerhalb von 21 Tagen widersprechen, wenn sie die Bestrebungen einer durch Schiedsgerichtsurteil oder Entscheidung des Kreisparteitages aufgelösten Organisationseinheit an deren Stelle weiterverfolgt (Ersatzorganisationseinheit). Dieser Widerspruch muss vom Vorstand schriftlich begründet werden und es kann beim Landesschiedsgericht Klage gegen den Widerspruch erhoben werden. Die Klage gegen den Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen.
  4. Aus dem Namen von Arbeitskreisen bzw. Arbeitsgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Der Name wird entsprechend mit dem Präfix „AK“ bzw. „AG“ gekennzeichnet und hat das Suffix „Köln“.
  5. Der Kreisvorstand und der Kreisparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Organisationseinheiten ins Leben rufen. Beide können Organisationseinheiten offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.
  6. Der Kreisvorstand und der Kreisparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen, ihren Namen zu ändern und Organisationseinheiten umzubenennen.

(4) – Entscheidungsmodell und Arbeitsstruktur

  1. Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes, basisdemokratisches Entscheidungsmodell geben, welches auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen ist.
  2. Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Organisationseinheit.
  3. Die Organisationseinheit kann sich selber Regelungen zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Auftrennung, Selbstauflösung und Zusammenschluss mit einer anderen Organisationseinheit geben.

(5) – Mitgliedschaft in Organisationseinheiten

  1. Mitglied einer Organisationseinheit im Sinne dieser Ordnung kann jeder Pirat sowie jeder Interessierte werden, Mehrfach-Mitgliedschaften sind erlaubt.
  2. Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.
  3. Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn sich mindestens doppelt so viele ihrer Mitglieder dafür wie dagegen aussprechen. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und zu veröffentlichen. Mitglieder, die drei Mal in Folge den regulären Treffen der Organisationseinheit unentschuldigt fernbleiben, bekunden damit ihren Willen zum Austritt aus der Organisationseinheit.

(6) – Auflösung

  1. Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn
  • sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anders lautenden eigenen Regelungen gegeben hat,
  • durch den Kreisvorstand festgestellt wird, dass weniger als drei ihrer Mitglieder Mitglieder des Kreisverbandes sind,
  • sie schwerwiegend gegen das Transparenzgebot (Strukturordnung §20) verstößt,
  • der Kreisvorstand die Inaktivität selbiger feststellt,
  • der Kreisparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.

(7) – Arbeitskreis

  1. Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland, innerhalb des Kreisverband Köln. Sie haben keine außerparteilichen Rechte oder Verantwortungen.

(8) – Arbeitsgruppe

  1. Eine Arbeitsgruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel die Webseite oder das Wiki sein, oder die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches.


§ 10 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Satzungen übergeordneter Gliederungen.

(2) Darüber hinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages.

§ 11 - Verbindlichkeit der Kreissatzung

(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Kreissatzung und der Satzungen ihr übergeordneter Gliederungen übereinstimmen.

§ 12 - Parteiämter

(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.


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