NRW:Ennepe-Ruhr-Kreis/KPTAV2021.1/WO-KPTAV
Inhaltsverzeichnis
§1 Kandidatur
Wählbar für den Wahlkreis zur Bundestagswahl 2021 in Nordrhein-Westfalen ist, wer
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- keiner anderen Partei angehört
- in keinem anderen Wahlkreis antritt,
- seiner Aufstellung durch Abgabe einer Zustimmungserklärung und Eidesstattlichen Versicherung nach (Anlage 15 BWahlO) bei der Versammlungsleitung zustimmt und
- nicht nach § 13 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- die Kandidatur drei Kalendertage vor dem Veranstaltungstag 24:00 Uhr beim Vorstand angemeldet hat und
- eine Wählbarkeitsbescheinigung (Anlage 16 BWahlO) beim zuständigen Wahlamt eingeholt hat.
§2 Kandidatenaufstellung und Vorstellung der Kandidaten
Der Kreisverbandsvorstand rief fristgerecht per Email zur Kandidatenaufstellung auf. Die Kandidatur war spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung bis 24:00 Uhr an den Kreisverbandsvorstand zu richten. Die Kandidatenliste ist dann geschlossen.
Der Kreisverband Ennepe-Ruhr nimmt die Covid-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung des BMI zum 20. Bundestag in Anspruch.
Der Kreisverbandsvorstand stellt den ordnungsgemäßen Eingang der Absichtserklärungen oder der Vorstellungsunterlagen der Kandidierenden fest und gibt diese zu Beginn vor der ersten Vorstellung bekannt.
Der gewählte Wahlleiter nimmt die Kandidaten zur Kenntnis. Spontankandidaturen sind nicht möglich.
Die Vorstellung der Kandidaten beginnt nachdem der Wahlleiter sich davon überzeugt hat, das für jeden Kandidaten Vorstellungsunterlagen (gem. Einladung) vorliegen bzw. die Kandidaten on bzw. offline anwesend sind, entsprechend der Wahlrunde.
Die Reihenfolge, in welcher sich die Kandidaten dem Plenum vorstellen, wird gelost.
Die Kandidaten erhalten eine angemessene Zeit, maximal jedoch 7 Minuten, sich dem Plenum vorzustellen.
Wenn die Kandidaten ihre Vorstellung beendet haben, können aus dem Plenum Fragen gestellt werden. Die Redezeit für den Fragesteller beträgt maximal 30 Sekunden, die Antwortzeit maximal drei Minuten.
§3 Wahlen und Abstimmungen
Alle Wahlen und Abstimmungen finden technisch bedingt öffentlich (namentlich) oder verdeckt statt. Eine anonyme und geheime Wahl findet im Anschluss an die Versammlung durch Urnenwahl statt.
Alle Wahlen zu Versammlungsämter finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
Alle weiteren Personenwahlen finden verdeckt statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
Alle Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde.
Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen.
Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen der Wahlleitung oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich, gemäß der Satzung, die Zahl der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.
Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts Anderes fordert.
§3.1 Modalitäten zu Wahlen und Abstimmungen
Bei einer Zustimmungswahl hat jeder Wähler maximal so viele Stimmen, wie es Kandidaten/Optionen gibt, wobei der Wähler jedem Kandidaten/jeder Option nur maximal eine Stimme geben darf.
Bei einer Stichwahl hat jeder Wähler nur eine Stimme.
Bei Stichwahlen und Wiederholungen eines Wahlvorgangs gibt es keinen Anspruch auf erneute Kandidatenvorstellung.
§3.2 Stimmzettel
Beim Onlineparteitag werden die Stimmzettel digital zur Verfügung gestellt, mit entsprechenden persönlichen Zugangsdaten.
Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können.
Gibt es bei einer Wahl nur einen Kandidaten, so sind auf dem Stimmzettel Auswahlfelder für 'Ja' und 'Nein' vorzusehen. Nach Ermessen der Wahlleitung kann ein weiteres Auswahlfeld für 'Enthaltung' auf dem Stimmzettel vorgesehen werden.
Bei Wahlen mit zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten und bei Abstimmungen sind auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld vorzusehen.
Stimmzettel sind ungültig, wenn
der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist
sich auf ihnen anderweitige Markierungen/Kommentare befinden
die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigt
Die anschließende Briefwahl beinhaltet die komplette Liste, wie sie von der Versammlung bestimmt wurde und den Feldern "Ja", "Nein" und "Enth.". Die Liste gilt als gewählt, wenn die Zahl der "Ja"-Stimmen die Zahl der "Nein" Stimmen übersteigt.
§3.3 Mehrheiten und Quoren
Mehrheiten und Quoren ergeben sich wie folgt:
Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
Eine qualifizierte Mehrheit (Quorum) ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen 50% der abgegebenen gültigen Stimmen übersteigt.
Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.
Eine Wahl per Akzeptanz erfolgt durch die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen.
§3.4 Wahlen zum Kreiswahlvorschlag
§3.4.1 Eine Bewerbung
Der Stimmzettel enthält die Auswahlfelder „Ja“ und „Nein“. Die Bewerbung ist erfolgreich, wenn auf mehr als 50% der gültigen Stimmen „Ja“ angekreuzt wurde.
§3.4.2 Mehrere Bewerbungen
Der Stimmzettel führt die Namen der Bewerbungen auf. Dahinter befindet sich je ein Auswahlfeld. Die Bewerbung ist erfolgreich, für die mehr als 50% der gültigen Stimmen abgegeben werden. Ist keine Bewerbung erfolgreich, wird die Wahl wiederholt. Weniger erfolgreiche Bewerbungen können zurückgezogen werden. Die Versammlung entscheidet nach dem dritten Durchgang, ob weitere Wiederholungswahlen durchgeführt werden.
§3.5 Wahlverfahren
§3.5.1 Zustimmungswahl mit Quorum
Bei der Zustimmungswahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Ein fehlendes Kreuz entspricht einer Ablehnung. Eine Ablehnung aller Kandidaten kann durch „generelle Ablehnung“ erfolgen. Eine Enthaltung kann durch „generelle Enthaltung“ oder durch Nichtteilnahme geäußert werden.
Gewonnen hat diejenige Wahloption mit der höchsten Stimmzahl bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen.
Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.
Bei gleicher Stimmenanzahl im Wahlgang (Runde) 1 entscheidet nicht das Los, sondern eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl, sofern diese das Quorum erfüllt haben.
Nur Wahloptionen mit Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen sind für eine Stichwahl qualifiziert.
§4 Bestätigung der Wahlen
Da eine geheime Wahl nach derzeitigem Stand nicht möglich ist, wird der durch die Versammlung bestimmte Kreiswahlvorschlag durch eine Urnenwahl im Kreisverbandsbüro bestätigt.
§4.1 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt für die Aufstellungsversammlung ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland, das zum Zeitpunkt der Versammlung im Wahlkreis wohnhaft ist und für Bundestagswahlen wahlberechtigt ist.
Stimmberechtigt für den Kreisparteitag sind nur diejenigen Mitglieder der Piratenpartei aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis, die ihren Mitgliedsbeitrag vollständig beglichen haben (siehe §4, Abs. 4 der Bundessatzung).
§4.2 Wahlvorgang
Die Geschäftsstelle des Kreisverbandes dient als Wahllokal. Der Wahlvorstand besteht aus der Versammlungsleitung und seinen WahlhelferInnen.
Dem Wahlvorstand liegen Listen der für die Aufstellungsversammlung und des Kreisparteitages stimmberechtigten Mitglieder vor. Die Wahlberechtigten weisen sich per Lichtbildausweis aus oder sind dem Wahlvorstand persönlich bekannt.
Die Wahlberechtigten erhalten Stimmzettel für die jeweilige Wahl. Dies wird in der Liste entsprechend vermerkt.
Die Wahlberechtigten betreten einzeln die Wahlkabine und kennzeichnen die Stimmzettel. Die Stimmzettel werden in der Kabine zweimal gefaltet.
Die Wahlberechtigten gehen zur Wahlurne und werfen die Stimmzettel ein. In der Liste wird dies ebenfalls notiert. Der Wahlgang ist beendet.
§4.3 Wahltag
Wahltag ist der, der Versammlung nachfolgende Sonntag. Die Stimmabgabe erfolgt in der Zeit von 10-14 Uhr. Unmittelbar im Anschluss findet die öffentliche Auszählung der Stimmen statt.
§4.4 Gültigkeit der Stimmabgabe
Eine gültige Stimmabgabe ist gegeben, wenn:
nur eine der Kästchen mit einem deutlichen Kreuz markiert ist.
keine weiteren Eintragungen oder andere Inhalte als der Stimmzettel vorhanden sind.
§4.5 Auszählung
Die Auszählung findet öffentlich statt.
§4.6 Abstimmung
Die Ergebnisse der Onlineveranstaltungen gelten als bestätigt, wenn mehr "Ja" als "Nein"-Stimmen abgegeben wurden.