HE:Struktur/AG/LGS/Geschäftsstelle/Hausordnung

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AG LGS Hessen

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Hausordnung der Landesgeschäftsstelle

Diese Hausordnung soll dazu beitragen, nicht nur die Ordnung, sondern auch gedeihliche und zufriedenstellende Verhältnisse im Haus zu sichern. Sie entspringt dem gesunden Menschenverstand und der Idee nachbarschaftlicher Rücksichtnahme. Sie hat, wiewohl bisweilen etwas juristisch im Ton, nicht den Zweck, Ihre Rechte einzuschränken.

Allgemeines

Alle Anwesenden sind verpflichtet, vom gemeinschaftlichen Eigentum ordnungsgemäßen Gebrauch zu machen. Angemessene Nutzung und pflegliche Behandlung verlängern die Lebensdauer des gemeinschaftlichen Eigentums und mindern die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten.

Hausrecht

Das Hausrecht liegt bei den Beauftragten für die Landesgeschäftsstelle (LGS). Wenn kein Beauftragter anwesend ist, hat die Person das Hausrecht, die im Öffnungszeiten-Kalender als verantwortlich für die jeweilige Schicht eingetragen ist (Schichtverantwortliche). Die Beauftragten für die LGS dürfen weiteren Personen dauerhaftes oder befristetes Hausrecht erteilen. Aus dem Schichtkalender muss immer hervorgehen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt, wo die LGS geöffnet war, verantwortlich war. Den Anweisungen der Personen mit Hausrecht ist in jedem Fall Folge zu leisten.

Hausverbot

Beauftragte der LGS und Mitglieder des Landesvorstands haben das Recht, in begründeten Fällen ein vorläufiges Hausverbot auszusprechen. Schichtverantwortliche und sonstige Inhaber des Hausrechts können nur ein Hausverbot erteilen, welches für den laufenden Tag bis längstens 6Uhr des nachfolgenden Tages gilt. Dauerhafte Hausverbote sind durch den Landesvorstand per Beschluss zu bestätigen. Der Landesvorstand ist über alle erteilten Hausverbote zu informieren. Jedes erteilte Hausverbot ist im Hausbuch schriftlich zu vermerken.

Konsum von Genussmitteln

Der Konsum illegaler Drogen ist in der LGS verboten. Beim Konsum von legalen Drogen ist auf die Einhaltung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit zu achten. Das Rauchen ist in den Räumen der LGS verboten. Im Hinterhof oder vor der Landesgeschäftsstelle darf geraucht werden. Dabei ist ein Aschenbecher zu benutzen und dieser im Anschluss auszuleeren. Der Konsum von Alkohol ist in Maßen gestattet, sofern die Personen, die das Hausrecht inne haben, nichts Abweichendes beschließen.

Zugang zum Büro

Zugang zum Büro erhalten nur Mitglieder des Landesvorstands sowie die Beauftragten der LGS. Sollte sich kein Vorstandsmitglied oder Beauftragter im Büro aufhalten, muss die Tür zum Büro abgeschlossen sein.

Sicherheit

Unter Sicherheitsaspekten sind Haustüren, Kellereingänge und Hoftüren in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ständig geschlossen zu halten. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure sind als Fluchtwege grundsätzlich freizuhalten. Davon ausgenommen ist das Abstellen von Kinderwagen, Gehhilfen und Rollstühlen, soweit dadurch keine Fluchtwege versperrt und andere Mitbewohner unzumutbar behindert werden. Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen im Keller oder auf dem Dachspeicher ist untersagt. Bei Undichtigkeiten und sonstigen Mängeln an den Gas- und Wasserleitungen sind sofort das zuständige Versorgungsunternehmen und der Vermieter zu benachrichtigen. Wird Gasgeruch in einem Raum bemerkt, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind nicht zu betätigen. Die Fenster sind zu öffnen, der Hauptabsperrhahn ist sofort zu schließen. Keller-, Speicher- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln.

Brandschutz

Offenes Feuer und das Grillen mit Holzkohle ist in der LGS verboten. Die Landesgeschäftsstelle muss mit einem geeigneten, betriebsbereiten und regelmäßig überprüften Feuerlöscher ausgestattet sein. An der Decke der Räumlichkeiten müssen funktionstüchtige Rauchmelder in fachgerechter Weise angebracht sein. Im Falle eines Brandes sind sofort die allgemein gültigen Maßnahmen zur Brandbekämpfung zu ergreifen. Lebensrettungsmaßnahmen haben Vorrang.

Post

Der Briefkasten wird von der Person, die die LGS aufschließt, geleert. Sollte die Post erst im Laufe des Tages vorbeikommen, ist der Briefkasten entsprechend danach zu leeren. Die Beauftragten und die Schichtverantwortlichen sind berechtigt, Paketsendungen, welche an die Landesgeschäftsstelle adressiert sind, anzunehmen. Die Post wird in die Posteingangsablage gelegt und darf nur von den Beauftragten oder von Mitgliedern des Vorstands geöffnet werden. Post an das Landesschiedsgericht oder den Datenschutzbeauftragten darf nicht geöffnet werden. Sollte kein Vorstandsmitglied oder Beauftragter anwesend sein, ist auf Briefumschlägen und Kuverts ein Posteingangsstempelabdruck mit dem aktuellen Datum zu versehen.

Lautstärke

Jeder Nutzer der LGS ist dafür verantwortlich, dass vermeidbarer Lärm in den Räumlichkeiten, im Haus, im Hof und auf dem Grundstück unterbleibt. Zwischen 22.00 Uhr abends und 7:00 Uhr morgens sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr ist ruhestörender Lärm zu unterlassen. Laufende Unterhaltungen und Gespräche, Radios, Fernseher, CD-Player sowie sonstige Geräusche sind auf Zimmerlautstärke zu reduzieren. Das Spielen von Instrumenten ist während der Mittagsruhe (13:00 - 15:00 Uhr) und zwischen 19:00 Uhr und 8:00 Uhr grundsätzlich untersagt. In den anderen Zeiten darf nicht länger als zwei Stunden am Tag musiziert werden. Sind Veranstaltungen geplant, bei denen mit größerer Lautstärke zu rechnen ist, sind die Bewohner im Haus mindestens 5 Tage im Voraus per Aushang im Treppenhaus zu informieren.

Reinigung

Die Beauftragten und die Schichtverantwortlichen haben sicherzustellen, dass die LGS saubergehalten wird. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Die Räumlichkeiten der LGS sind mindestens einmal wöchentlich durchzufegen und feucht zu wischen. In der Küche und im Bad sind allgemeine Hygieneregeln zu beachten. Die Beauftragten stellen sicher, dass nötige Reinigungsmittel im ausreichenden Maße zur Verfügung stehen. Haus- und Grundstück sind in einem sauberen Zustand zu erhalten. Der in der LGS anfallende Müll darf nur in die dafür vorgesehenen Mülltonnen und Container entsorgt werden. Auf eine konsequente Trennung des Mülls ist zu achten. Sondermüll und Sperrgut gehören nicht in diese Behälter. Sie sind nach der Satzung der Stadt gesondert zu entsorgen.

Raumklima

Die Räumlichkeiten sind in der kalten Jahrszeit entsprechend zu beheizen. Dabei ist auf einen sparsamen Energieverbrauch zu achten. Beim Schließen der LGS sind die Heizungen zu drosseln oder zuzudrehen. Frostschäden sind zu vermeiden. Die Räumlichkeiten sind regelmäßig zu lüften. Dies hat durch kurzes, aber wirksames Stoßlüften zu erfolgen. Zum Treppenhaus hin darf die LGS nicht entlüftet werden.

Fahrzeuge

Das Abstellen von Fahrrädern ist grundsätzlich nur auf den dafür vorgesehenen Flächen und in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten gestattet. Für Kraftfahrzeuge sind die hierfür vorgesehenen öffentlichen Parkplätze gemäß Beschilderung (nach StVO) zu nutzen. Es gibt keine Anwohnerparkausweise für die LGS.

Haustiere

Bei Haustieren ist darauf zu achten, dass diese sich nicht ohne Aufsicht in den Außenanlagen, im Treppenhaus oder anderen Gemeinschafteinrichtungen aufhalten. Verunreinigungen sind sofort zu entfernen.

Kellerraum

In Boden- und Kellerräumen ist offenes Feuer verboten! Aufgrund des Brandschutzes dürfen leicht entzündliche Gegenstände wie Papier, Packmaterial, Brennstoffe etc. in den Keller- und Bodenräumen nicht gelagert werden. Die Lagerung von feuchtigkeitsempfindlichen Gegenständen ist nicht erlaubt. Zutritt zum Keller ist nur in Anwesenheit eines Beauftragten oder Schichtverantwortlichen möglich. Die Landesgeschäftstelle darf dabei während der Öffnungszeiten jedoch nicht unbeaufsichtigt bleiben.

Hausbuch

Das Hausbuch dient der Dokumentation von Ereignissen, die die Arbeit der LGS gefährden. Hierzu zählen Havarien, Hausverbote und sonstige Schadensmeldungen. Das Ereignis ist einem kurzem, verständlichen Maße zu dokumentieren, so dass Unbeteiligte den Sachverhalt klar erfassen können.

Sonstiges

Das Sitzen oder Stehen auf Heizkörpern ist verboten! Bei Beschädigungen durch Zuwiderhandlungen haftet der Verursacher.

Täglicher Schlussdienst

Die Beauftragten der LGS und die Schichtverantwortlichen haben sicherzustellen, dass die Landesgeschäftsstelle in einem ordnungsgemäßen und aufgeräumten Zustand verlassen wird. Sie können dazu anwesende Personen zur Unterstützung heranziehen. Folgendes ist beim Schließen der LGS unbedingt zu tun:

  • Aufsteller, Fahne, Tische und Schirm einholen
  • Aschenbecher reinigen und reinbringen
  • ggf. Geschirr spülen und wegräumen
  • Kaffeemaschine ausschalten, gebrauchten Kaffeefilter ggf. wegwerfen und Kaffeekanne ausspülen
  • alle Fenster schließen
  • Fenstereinbruchsicherung vorne rechts einrasten
  • Rollläden herunterlassen
  • Heizungen runterdrehen (im Sommer ausschalten)
  • Mitgebrachte Getränke, die nicht im LGS-Bestand (Pfandsystem) enthalten sind, bitte eigenständig wieder mitnehmen
  • Müll in die Mülltonnen im Hof entleeren (Mülltrennung beachten)
  • Tische abwischen
  • Telefon(e) auf die Ladestation stellen
  • Drucker und Licht ausschalten. Auch im WC!
  • Türen hinten und vorne abschließen