HE:Landesparteitage/2015.2/SÄA

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SÄA-01: Programm-Paragraphen schaffen

SÄA-01: Programm-Paragraphen schaffen

Betrifft

Hessen / [ neu zu schaffen, hinter §11]

Art der Änderung

Neuen Paragraphen einfügen

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

§11a Programm

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen gibt sich ein Programm, indem die politischen Grundsätze, Ziele und Forderungen festgehalten sind. Das Programm besteht aus einem Grundsatzprogramm, in dem die politischen Grundsätze festgehalten sind, einem Landtagswahlprogramm, sowie ein Kommunalwahlprogramm, indem seine kommunalpolitischen Grundsätze, Ziele und Forderungen festgehalten sind.

Begründung

Die bisherige Form mit dem sehr kurzen, aber mMn sehr guten Grundsatzprogramm und den Positionspapieren ist doch recht steil. Außerdem habe ich mir protters Kritik bezüglich der Nutzung der Positionspapiere zu herzen genommen. Das, was bisher also in Positionspapieren stand, kann in ein Wahlprogramm.<eq>

Annosnten noch was Grundsätziches: Ein Programm ist so etwas wichtiges für eine Partei, dass es eigentlich ein wenig komisch anmutet, dass nirgends in der Satzung genauer geregelt ist, wie es grundsätzlich auszusehen hat. Später in der Satzung ist aber von Programmänderungen die Rede. Die stehen ohne einen Paragraphen für ein Programm aber ein wenig im luftleern Raum.

Antragsteller

SÄA-02: Positionspapiere komplett aus der Satzung

SÄA-02: Positionspapiere komplett aus der Satzung

Betrifft

Hessen / [ §12]

Art der Änderung

Absatz (4) löschen

Bisherige Fassung

(4) Die Regelungen aus Absatz 1, 2 und 3 gelten ebenso für die Annahme von Positionspapieren der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Positionspapiere dienen der defensiven Programmentwicklung und sind bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Sie können mittels einfacher Mehrheit einmalig verlängert werden.

Neue Fassung

(4) aufgehoben

Begründung

Das, was Positionspapiere bisher gemacht haben, muss eigentlich entweder Programm liefern oder ein Vorstand (wenn es um die Unterstützung einer Initiative geht) + vMB.

Antragsteller

SÄA-03: Weiterentwicklung vmB Pro/Contra-Sammlung

SÄA-03: Weiterentwicklung vmB Pro/Contra-Sammlung

Betrifft

Hessen / [ § 7]

Art der Änderung

Änderung und Hinzufügung

Bisherige Fassung

(7) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt, ein virtuelles Meinungsbild (vMB) durch den Landesvorstand einholen zu lassen, sofern

  • eine Fragestellung vorliegt, die sich mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten lässt,
  • eine Wiki-Seite im korrekten Namensraum mit dem Sachverhalt und zur anschließenden Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente eingerichtet ist, und
  • ein versandfertiger, möglichst neutraler und den Sachverhalt ausreichend beschreibender Einleitungstext für die Einladungs-E-Mail vorliegt.

Neue Fassung

(7) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt, ein virtuelles Meinungsbild (vMB) durch den Landesvorstand einholen zu lassen, sofern

  • eine Fragestellung vorliegt, die sich mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten lässt,
  • eine Wiki-Seite im korrekten Namensraum eingerichtet ist mit dem Sachverhalt und einer zulässigen Möglichkeit zur anschließenden Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente, und
  • ein versandfertiger, möglichst neutraler und den Sachverhalt ausreichend beschreibender Einleitungstext für die Einladungs-E-Mail vorliegt.

Zulässige Möglichkeit zur Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente ist die hessische Instanz von WikiArguments. Der Link ist auf der Wikiseite anzugeben. Bis zu ihrer Bereitstellung ist die Möglichkeit zur Sammlung auf der eingerichteten Wiki-Seite sicher zu stellen.

Begründung

WikiArguemnts in der Version von BPTArguments bietet eine wesentlich bessere Strukturierung von Pro und Kontra und erlaubt Gegenargumente und eine Gewichtung von Argumenten, was im Wiki in der Form nicht möglich ist.

Um flexibel bleiben zu können und keinen unnötigen Druck auf eine Bereitstellung von Wikiarguments auszuüben, beinhaltet der Antrag eine Übergangsregelung.

Antragsteller

SÄA-04: Begrenzung der Spendenannahme

SÄA-04: Begrenzung der Spendenannahme

Betrifft

Hessen / [ ]

Art der Änderung

Hinzufügung

Bisherige Fassung

Neue Fassung

Neue Fassung: Der LPT möge konkurrierend beschliessen, in der Satzung, Abschnitt B (Finanzordnung) als neuen Absatz (5) einzufügen:

(5) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen und ihre anhängigen Gliederungen nehmen Geldspenden ausschließlich von natürlichen Personen entgegen, und zwar pro Spender und Kalenderjahr kumuliert nicht mehr als 10.000 €.

[alternative Variante: (5) Die Piratenpartei Deutschland und ihre anhängigen Gliederungen nehmen Geldspenden ausschließlich von natürlichen Personen entgegen. Der Landesverband nimmt dabei pro Spender und Kalenderjahr nicht mehr als 10.000 € entgegen.]

Die Regelung tritt zum 1.1.2016 in Kraft.

Begründung

Vorab drei Bemerkungen

1. Um von der staatlichen Parteienfinanzierung zu profitieren, brauchen wir Spenden von natürlichen Personen. Man kann vieles an der Regelung der Parteienfinanzierung in Frage stellen, trotzdem unterliegen wir ihr und müssen damit umgehen. Es liegt daher schon heute in unserem (finanziellen!) Interesse, dass z.B. Unternehmer, die der Piratenpartei etwas spenden wollen, dies aus ihrem Privatvermögen tun und nicht als Unternehmensspende.

2. Die Beschränkung soll explizit nur für Geldspenden gelten, da sie für Sachspenden wie z.B. die leihweise Überlassung von Fahrzeugen oder Technik, einen maßlosen Mehraufwand bedeuten würde. [Mit der Variante, die Spendenhöchstsumme nur auf den Landesverband zu beschränken, würde der zusätzliche Aufwand beschränkt, indem nicht über mehrere Untergliederungen kumuliert werden müsste. Andererseits wären damit alle Untergliederungen aufgerufen, sich angemessene Höchstgrenzen zu geben. Nötigenfalls könnte man mittelfristig auch Höchstgrenzen z.B. für Kreisverbände über die Landessatzung verordnen.]

3. Der Antragsteller geht davon aus, dass der Absturz der Piratenpartei etwas mit mangelnder Intregrität zu tun hat. Also lasst uns (endlich) etwas daran ändern. Siehe auch https://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2013.2/Antragsportal/S%C3%84A010 mit Bezug zur Bundessatzung (https://wiki.piratenpartei.de/Bundessatzung#.C2.A7_10_Vereinnahmung)

Parteispenden stellen ein bewährtes, aber äußerst zweifelhaftes Mittel der politischen Beeinflussung dar. Grundsätzlich werden diese Zuwendungen mit der Absicht der politischen Einflussnahme getätigt. Bei natürlichen Personen, also Menschen, ist dies in einem bestimmten Umfang legitim, Demokratie lebt sogar von der Einflussnahme der Menschen auf die Politik. Allerdings ist durch eine Höhenbegrenzung dafür Sorge zu tragen, dass sich die Unterschiede in der Vermögensverteilung nicht allzu stark in einem unterschiedlichen politischen Gewicht niederschlagen.

Organisationen aller Art, Unternehmen, Branchenverbände etc. nutzen heute ebenfalls das Mittel der Parteispende zur politischen Landschaftspflege. Organisationen verfolgen strukturelle Interessen, bei Wirtschaftsunternehmen handelt es sich dabei zumeist um Gewinninteressen im betriebswirtschaftlichen Sinne. Daran ist nichts grundsätzlich verwerfliches, aber diese Interessen sind nicht gleichzusetzen mit den wohl- oder schlecht verstandenen Interessen von Menschen, ihnen kann daher kein finanzieller Einfluss auf das politische Kräftespiel zugestanden werden (eine Einflussnahme über das Einbringen von ggf. guten Argumenten bleibt unberührt). Darüber hinaus ist insbesondere bei großen und stark verflochtenen Unternehmen und Verbänden meist unklar, woher das Geld kommt und auf wessen Geheiß Spenden getätigt werden. Diese Unternehmen profitieren oft in erheblichem Maße von staatlichen Subventionen, Steuererleichterungen und anderen Privilegien, so dass Zuwendungen an große oder/und Regierungsparteien faktisch der Steuerzahler zu tragen hat (aktuelles Beispiel ist die Privilegierung des Bankensektors, dazu Dirk Müller http://www.youtube.com/watch?v=waDzud3cdHE).

Im Ausland sind solche Spenden daher teilweise bereits verboten, was von einigen Politikern für Deutschland ebenfalls gefordert wird (siehe http://www.lobbycontrol.de/blog/index.php/2011/09/spd-abgeordnete-fordern-verbot-von-nebentaetigkeiten-und-unternehmensspenden/ und http://www.welt.de/politik/deutschland/article5889245/Linke-will-Verbot-von-Firmen-Spenden- fuer-Parteien.html).

Die heutige Spendenpraxis führt ohne Zweifel zu einem erheblichen Legitimitätsverlust der etablierten Parteien und der Politik insgesamt (die GRÜNEN bekommen ebenso Geld aus der Solarbranche wie die anderen Parteien von der Atomindustrie). Die FDP hat sich in besonderem Maße in die Abhängigkeit von Financiers begeben, die im politischen Wettbewerb ihren Mangel an guten Argumenten durch gutes Geld wett zu machen suchen. Auch wenn diese Partei demnächst untergehen sollte, so hat sie doch bereits einen erheblichen volkswirtschaftlichen und politischen Schaden angerichtet.

Es ist wichtig, dass die Piratenpartei sich von solchen offensichtlich abhängig machenden Strukturen grundsätzlich fern hält. Es ist auch wichtig, ein Zeichen dafür zu setzen, dass dies überhaupt möglich ist. Wie es die PIRATEN in vielen Bereichen bereits tun. Sollte für Deutschland eine gesetzliche Regelung kommen, wäre die Piratenpartei darauf bereits eingestellt und würde keine Nachteile erleiden. Das ist wichtig, weil wir uns andernfalls auf der Seite derer wiederfinden könnten, die aus Angst um die eigenen Pfründe die Weiterentwicklung der Demokratie aufzuhalten versuchen.

Theoretisch braucht es keine Satzungsvorschrift, um Spenden abzulehnen. Vorstände oder die Basis könnten in jedem Einzelfall nach vorher festzulegenden Kriterien diese Entscheidung treffen. Aber was wäre dadurch gewonnen? Potentielle Spender wären sich nie sicher, ob ihre Zuwendung überhaupt willkommen wäre und die beteiligten PIRATEN hätten sich in jedem Einzelfall eine zusätzliche Diskussion zu einem grundsätzlich unentscheidbaren Problem aufgeladen. Denn natürlich lässt sich im Einzelfall eine rationale Abwägung der Gefahr der Abhängigkeit (von reichen Einzelspendern oder von Organisationen) gegen die zusätzlichen Chancen bei Annahme der Spende nicht leisten, da sich weder Chancen noch Gefahren quantifizieren lassen. Die vorgeschlagene Satzungsvorschrift hält also den Vorständen und den aktiven Basispiraten den Rücken frei und dient auch der Transparenz gegenüber potentiellen Spendern.

Zurzeit werden die PIRATEN noch kaum mit Großspenden und Zuwendungen von Unternehmen und Verbänden bedacht. Das würde sich drastisch erst in Regierungsverantwortung ändern. Daher bedeutet heute ein Verzicht auf diese Spenden keinen schmerzhaften Verlust (während wir die Gelder nicht mehr so dringend brauchen, wenn wir einmal an der Regierung sind). In der Außendarstellung dagegen würde uns eine solche Regelung zusätzlichen Zulauf und Wähler bringen, vermutlich auch die Spendenbereitschaft von Kleinspendern erhöhen. Es wäre mithin durchaus rational - und keineswegs (übertrieben) "idealistisch", diese Bestimmung in die Satzung aufzunehmen.

Die Beschränkung auf natürliche Personen und die Deckelung bei einem jährlichen Maximalbetrag hängen hierbei zwingend zusammen. Denn bei einigen Unternehmen lassen sich andernfalls Großspenden relativ problemlos durch Eigentümer oder Geschäftsführer als Privatpersonen überweisen.

Andererseits ist eine Deckelung unabhängig von der Art des Spenders, wie sie z.B. Transparency International fordert und die Piratenpartei anscheinend durch Beschluss des Schatzmeisters derzeit praktiziert (50.000 EUR pro Jahr und Spender, http://wiki.piratenpartei.de/Finanzen:Parteispenden#weitergehende_Wertgrenzen) und einzelne Landesverbände in ihrer Satzung stehen haben (LV Berlin https://wiki.piratenpartei.de/BE:Satzung#.C2.A7_18_FINANZ-_UND_BEITRAGSORDNUNG http://wiki.piratenpartei.de/Finanzen:Parteispenden#weitergehende_Wertgrenzen BEITRAGSORDNUNG, LV Thüringen http://www.piraten-thueringen.de/partei/satzung/ §11 (6) Finanzordnung) ziemlich sinnlos, da weitere juristische Personen schnell erschaffen sind und darüber dann, vorausgesetzt man verfügt über das entsprechende Kapital, eine faktisch völlig beliebig hohe Summe gespendet werden kann. Solange juristische Personen/Organisationen spenden dürfen, ist eine Deckelung der jährlichen Spendensumme letztlich Kosmetik.

Frankfurt am Main, 31.07.2015, Eric Manneschmidt, (Danke an Alex) --EM (Diskussion) 21:51, 2. Aug. 2015 (CEST)

Antrag traf per E-Mail an den Vorstand als PDF am 31.07.2015, 22:31 Uhr ein

Antragsteller

Eric Manneschmidt

SÄA-05: Virtueller Kreisverband (vKV)

SÄA-05: Virtueller Kreisverband (vKV)

Betrifft

Hessen / §7

Art der Änderung

Ergänzung zu §7, z.B. als Absatz 8, oder als ganz neuer Paragraph

Bisherige Fassung

--

Neue Fassung

(1) Mitglieder, welche in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt wohnen, für die noch kein Kreisverband oder nach Auflösung kein Kreisverband mehr existiert, können sich in einem Virtuellen Kreisverband (vKV) organisieren. Das Gebiet des vKV entspricht dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
(2) Ein vKV ist keine Gliederung im Sinne des Parteiengesetzes. Die Geschäfte für das betreffende Gebiet werden formal weiterhin vom Landesvorstand geführt.
(3) Die Bildung eines vKV erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung der im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erfassten Mitglieder. Die Mitglieder bekunden auf der MV per Mehrheitsentscheid, einen vKV gründen zu wollen, und wählen Piraten für folgende Beauftragungen:
- Orgapirat des vKV, verantwortlich für die Organisation innerhalb des vKV
- Sprecherpirat des vKV, verantwortlich für die Vertretung der Piraten nach außen und für die Kontakte zur örtlichen Presse
Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung beschließen, Stellvertreter für folgende Beauftragungen zu wählen: - stellvertretenden Sprecherpirat des vKV, verantwortlich für die Vertretung des Sprecherpirats
- stellvertretenden Orgapirat des vKV, verantwortlich für die Vertretung des Orgapirats

(4) Die von der Mitgliederversammlung bestimmten Piraten werden vom Landesvorstand entsprechend der Wahl beauftragt. Sie nehmen diese Funktion so lange wahr, bis der Landesvorstand die Beauftragung widerruft, sie die Beauftragung zurückgeben, die Mitglieder des vKV einen anderen Piraten wählen oder ein tatsächlicher KV gegründet wird.

Begründung

Habe den Antrag vom HELP15.1 aufgegriffen und den Streitpunkt der Nutzung der Mitgliederdaten herausgenommen und möchte dazu eine neue Diskussion ermöglichen.

Antragsteller

VolkerB (Diskussion) 16:49, 7. Aug. 2015 (CEST)

Alternativantrag: SÄA-05a: virtuelle Gliederungen

SÄA-06: Basisentscheid auf Landesebene

SÄA-06: Basisentscheid auf Landesebene

Betrifft

Hessen / [ §10]

Art der Änderung

Einfügen eines neuen Paragraphen §10, Nummerierung wird aktualisiert

Bisherige Fassung

nicht vorhanden

Neue Fassung

§ 10 - Basisentscheid auf Landesebene

(1) 1Die Mitglieder fassen in einem Basisentscheid einen Beschluss, der einem Beschluss des Parteitags gleichsteht. 2Ein Beschluss zu Sachverhalten, die dem Parteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gilt als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter. 3Urabstimmungen zur Auflösung und Verschmelzung werden in Form eines Basisentscheids durchgeführt, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. 4Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Personen bzw. Wahlen.

(2) 1Teilnahmeberechtigt sind alle persönlich identifizierten, am Tag der Teilnahme stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abschnitt A § 4 (4) der Bundessatzung, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind. 2Um für Quoren und Abstimmungen berücksichtigt zu werden, müssen sich die teilnahmeberechtigten Mitglieder zur Teilnahme anmelden.

(3) 1Über einen Antrag wird nur abgestimmt, wenn er innerhalb eines Zeitraums ein Quorum von Teilnehmern als Unterstützer erreicht oder vom Parteitag eingebracht wird. 2Der Vorstand darf organisatorische Anträge einbringen. 3Konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt können rechtzeitig vor der Abstimmung eingebracht und für eine Abstimmung gebündelt werden. 4Eine erneute Abstimmung über den gleichen oder einen sehr ähnlichen Antrag ist erst nach Ablauf einer Frist zulässig, es sei denn die Umstände haben sich seither maßgeblich geändert. 5Über bereits erfüllte, unerfüllbare oder zurückgezogene Anträge wird nicht abgestimmt. 6Der Parteitag soll die bisher nicht abgestimmten Anträge behandeln.

(4) 1Vor einer Abstimmung werden die Anträge angemessen vorgestellt und zu deren Inhalt eine für alle Teilnehmer zugängliche Debatte gefördert. 2Die Teilnahme an der Debatte und Abstimmung muss für die Mitglieder zumutbar und barrierearm sein. 3Anträge werden nach gleichen Maßstäben behandelt. 4Mitglieder bzw. Teilnehmer werden rechtzeitig über mögliche Abstimmungstermine bzw. die Abstimmungen in Textform informiert.

(5) 1Die Teilnehmer haben gleiches Stimmrecht, das sie selbständig und frei innerhalb des Abstimmungszeitraums ausüben. 2Abstimmungen außerhalb des Parteitags erfolgen entweder pseudonymisiert oder geheim. 3Bei pseudonymisierter Abstimmung kann jeder Teilnehmer die unverfälschte Erfassung seiner eigenen Stimme im Ergebnis überprüfen und nachweisen. 4Bei personellen Sachverhalten oder auf Antrag einer Minderheit muss die Abstimmung geheim erfolgen. 5In einer geheimen Abstimmung sind die einzelnen Schritte für jeden Teilnehmer ohne besondere Sachkenntnisse nachvollziehbar und die Stimmabgabe erfolgt nicht elektronisch. 6Die Manipulation einer Abstimmung oder die Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Abstimmungsende sind ein schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei.

(6) 1Das Nähere regelt die Entscheidsordnung, welche durch den Parteitag beschlossen wird und auch per Basisentscheid geändert werden kann.

Begründung

Damit legen wir die Grundlage in der Satzung, dass wir den BEO auch in Hessen verbindlich nutzen können. Der Antrag dient auch dazu die weitere Diskussion um Mitbestimmungstools in der Änderungsphase fortführen zu können.

Antragsteller

VolkerB (Diskussion) 17:01, 7. Aug. 2015 (CEST)

SÄA-07: Programm-Paragraphen schaffen - Alternativantrag

SÄA-07: Programm-Paragraphen schaffen - Alternativantrag

Betrifft

Hessen / [ neu zu schaffen, hinter §11]

Art der Änderung

Neuen Paragraphen einfügen

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

§11a Programm

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen gibt sich ein Programm, in dem seine politischen Grundsätze, Ziele und Forderungen festgehalten sind. Das Programm kann aus folgenden Programmbausteinen bestehen:

1. Einem Selbstverständis, in dem grundsätzliche Positionen und Ideale der Piratenpartei Hessen festgehalten sind.

2. Einem Themenprogramm, in dem auf das Land Hessen bezogene grundsätzliche und dauerhafte politische Ziele und Forderungen zu politischen Themen festgehalten sind.

3. Einem Forderungskatalog, in dem auf das Land Hessen bezogene konkrete und aktuelle politische Ziele und Forderungen zu politischen Themen festgehalten sind.

4. Positionspapieren, die der Positionierung zu aktuellen Themen und Ereignissen, der Formulierung einer detaillierten Position, der Festlegung der Haltung zu einer bestimmten Gruppe oder Initiative, der innerparteilichen Positionierung oder der Formulierung einer Handlungsanweisung dienen.

5. Einem Kommunalprogramm, in dem kommunalpolitische Grundsätze, Ziele und Forderungen festgehalten sind.

(2) Die Programme von untergeordneten Gebietsverbänden, in denen ihre kommunalpolitischen Grundsätze, Ziele und Forderungen festgehalten sind, haben Vorrang vor dem Kommunalprogramm des Landesverbands.

(3) Forderungen aus dem Forderungskatalog verlieren ihre Gültigkeit zur übernächsten Landtagswahl, die der Annahme der Forderung durch einen Landesparteitag folgt.

(4) Das aktuelle Landtagswahlprogramm setzt sich themenbezogen aus dem Themenprogramm und den Forderungen aus dem Forderungskatalog zusammen, die über den Zeitpunkt der nächsten Landtagswahl hinaus gültig sind.

(5) Positionspapiere können mit einem Verfallsdatum versehen werden, zu dem sie ihre Gültigkeit verlieren. Wird ein Positionspapier nicht mit einem Verfallsdatum versehen, ist es bis ein Jahr nach Annahme durch einen Landesparteitag gültig.

Begründung

Antragsteller

SÄA-xy: Titel

SÄA-xy: Titel

Betrifft

Hessen / [ ]

Art der Änderung

Bisherige Fassung

Neue Fassung

Begründung

Antragsteller