HE:Landesparteitage/2015.2/Aenderungsantraege
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Inhaltsverzeichnis
Änderungsanträge
Hier bitte Änderungs- oder Ergänzungsanträge einfügen. Antragsfrist: 04.09.2015.
PAÄ-01B - Island erweitern - Alternativantrag von k-nut
Text
Der Landesparteitag möge beschließen, den folgenden Text dem Programm wie folgt an den angegebenen Stellen hinzuzufügen. (Falls einzelnen Modulen nicht zugestimmt wird, wird die durchgehende Nummerierung am Ergebnis entsprechend angepasst):
Mensch und Gesellschaft
7.1 Jeder Mensch hat das Recht auf eine sichere Existenz, gleichberechtigte Mitgestaltungsmöglichkeiten und Teilhabe innerhalb der Gesellschaft.
7.2 Piraten setzen sich daher für Lösungen ein, die allen in Deutschland lebenden Menschen eine gesellschaftliche Partizipation und eine sichere Existenz individuell und bedingungslos garantieren.
7.3 Die Vermeidung einer Erhebung von Daten, der Datenschutz an sich, die Bürgerrechte und der Erhalt der Menschenwürde müssen in der öffentlichen Verwaltung, besonders aber auch bei der Datenverarbeitung im sozialen Bereich, umfassend gewährleistet sein.
7.4 Die Piraten sehen in einem Grundeinkommen, auf Grundlage einer negativen Einkommensteuer einen sinnvollen Lösungsansatz, um diese Anforderungen zu erfüllen.
7.5 Piraten stehen für eine vielfältige pluralistische Gesellschaft und gegen Konformismus. Die zwingende Anerkennung der Menschenrechte bildet den kleinsten gemeinsamen Nenner zu der sich die Mitglieder unserer Gesellschaft bekennen müssen.
7.6 Piraten sind davon überzeugt, dass jeder Mensch ein Recht auf Erziehung zu einem gesellschaftlich-kompatibelem Wesen und das Recht auf lebenslange Bildung hat.
Staat und gesellschaftliche Aufgaben
8.1 Die Gesellschaft als Staat hat die Aufgabe eine neutrale und freie Almende für seine Bürger bereitzustellen, die von jedem Menschen genutzt werden kann. Hierzu zählt:
8.2 Die Verantwortlichkeit des Staates für seine Infrastruktur mit allen Netzen, welche für die Versorgung seiner Bürger notwendig ist.
8.3 Die Verantwortung des Staates für die Bereitstellung von Dienstleistungen welche für das friedliche, bedrohungsfreie und gesunde Leben von Menschen notwendig ist. Dies umfasst auch die personelle und infrastrukturelle Ausstattung.
8.4 Die Verantwortlichkeit des Staates, dass alle Menschen in ausreichendem Maße mit Nahrung, Kleidung und Wohnraum versorgt sind und auch hilfsbedürftige Menschen in der Gesellschaft leben können.
8.5 Die Verantwortlichkeit des Staates dafür, dass die Bürger ihre Rechte auch wahrnehmen können. Ein besonderer Focus ist auf den Bereich Erziehung und Bildung zu legen.
Staat und Erziehungsberechtigte
9.1 Sowohl der Staat als auch die Erziehungsberechtigten sind für ein Kind bis zum Erwachsenenalter verantwortlich.
9.2 Das Primärinteresse aller Verantwortlichen muss das Kindeswohl sein. Die Verantwortung beinhaltet auch die Kontrolle der jeweils anderen Verantwortlichen, dass diese zum Kindeswohl handeln.
9.3 Bei allen Entscheidungen muss dem Kind ein seiner Entwicklungsreife angemessenes Mitspracherecht eingeräumt werden.
Erziehung und Bildung – Ziele und Umsetzung
10.A Erziehungs- und Bildungsziele in zeitlicher und inhaltlicher Priorisierung:
- 10.A1 Lebensfreude vermitteln! Möglichst durch Erfahrungen in Gemeinschaft.
- 10.A2 Förderung von Neugier und der Bereitschaft sich Kenntnisse möglichst selbstständig anzueignen.
- 10.A3 Förderung der Persönlichkeitsbildung bei gleichzeitiger Vermittlung der Werte von Respekt und Toleranz.
- 10.A4 Vermittlung von Ethik, Moral und Werten welche die Gesellschaft ausmachen.
- 10.A5 Vermittlung von umfangreichem Allgemein- und Fachwissen.
10.B Die Umsetzung in der Vermittlung von Erziehungs- und Bildungszielen muss folgenden Anforderungen in zeitlicher und inhaltlicher Priorisierung entsprechen:
- 10.B1 Lernen und Lehre an Bildungseinrichtungen müssen sowohl mit Spaß und Spiel als auch in demokratischen Prozessen erfahren werden können.
- 10.B2 Bildung ist ein individueller Prozess; daher ist anstelle von Lehrplänen mit Lernzielen zu arbeiten.
- 10.B3 An Bildungseinrichtungen sind die Prozesse so zu gestalten, dass die Lernenden ihr bereits erworbenes Wissen und ihre erworbenen Fähigkeiten auch an andere Lernende weitergeben können dürfen. Die Beschäftigung mit einem Thema aus der Sichtweise eines Lehrenden vertieft das Gelernte und fördert die Fähigkeit sich auf die Denkmuster anderer Menschen einzustellen.
- 10.B4 Die Teilnahme am lebenslangen Bildungsprozess darf keinen Hürden unterworfen werden. An Bildungseinrichtungen eingesetzte Lehrmittel müssen frei zugänglich sein.
- 10.B5 An Bildungseinrichtungen sind, außer für alle Bewerber einheitliche Aufnahmeprüfungen, keine Zugangsbeschränkungen zulässig.
- 10.B6 Die an Bildungseinrichtungen vermittelten Lernziele sollen neben einigen wenigen bundeseinheitlichen Bildungszielen, auch ausreichend Platz für länderspezifische und regionalspezifische Lernziele enthalten, sowie der jeweiligen Bildungseinrichtung die Möglichkeit geben selber zusätzliche Lernziele festzulegen.
- 10.B7 Vielfalt im Bildungsangebot ist erstrebenswert.
Begründung
Der Landesparteitag möge beschließen, den folgenden Text dem Programm wie folgt an den angegebenen Stellen hinzuzufügen.
(Falls einzelnen Passagen nicht zugestimmt wird, bitte ich um modulare Abstimmungund es wird die durchgehende Nummerierung am Ergebnis entsprechend angepasst)Antragsteller
PAÄ-05 - Bildung - Alternativantrag von k-nut
Text
Folgender Text bildet den Abschnitt "Bildung" im Wahlprogramm. Die einzelnen Teile sind auch gerne modular abzustimmen.
Bildung als komplexer gesellschaftlicher Vorgang hat die Aufgabe aus einem hilfsbedürftigen Baby einen Menschen zu formen, der selbstbestimmt leben kann.
So muss Bildung daher auch als erstes das Ziel haben, die jedem menschlichen Wesen innewohnende Neugier zu fördern und ihre Befriedigung als eine anstrengende und lohnenswerte Erfahrung erlebbar zu machen.
Als oberstes Ziel steht die Persönlichkeitsbildung, welche sowohl durch Vermittlung von umfangreichen Allgemein- und Fachwissen, als auch durch Vermittlung von Ethik, Moral und Werten welche die Gesellschaft ausmachen, besteht.
Der gebildete Mensch soll sich als sozial agierendes Individuum in der Gesellschaft entfalten können, um so sich selber zu verwirklichen und um gleichzeitig der Gesellschaft nützlich zu sein.
Persönlichkeitsbildung ist ein Prozess der ständigen Fortentwicklung und integriert neu erworbenes Wissen in bestehendes Wissen und gemachte Erfahrungen.
Die Teilnahme am lebenslangen Bildungsprozess darf keinen Hürden unterworfen werden und Menschen jeden Alters haben ein Recht auf Bildung.
An Bildungseinrichtungen eingesetzte Lehrmittel müssen frei zugänglich sein.
Bildung ist ein individueller Prozess; daher ist anstelle von Lehrplänen mit Lernzielen zu arbeiten.
An Bildungseinrichtungen sind, außer für alle Bewerber einheitliche Aufnahmeprüfungen, keine Zugangsbeschränkungen zulässig.
Lernen und Lehre an Bildungseinrichtungen müssen sowohl mit Spaß und Spiel als auch in demokratischen Prozessen erfahren werden können.
An Bildungseinrichtungen sind die Prozesse so zu gestalten, dass die Lernenden ihr bereits erworbenes Wissen und ihre erworbenen Fähigkeiten auch an andere Lernende weitergeben können dürfen, welche dieses Wissen und diese Fähigkeiten noch nicht erlangt oder nicht verinnerlicht haben. Die Beschäftigung mit einem Thema aus der Sichtweise eines Lehrenden vertieft das Gelernte und fördert die Fähigkeit sich auf die Denkmuster anderer Menschen einzustellen.
An Bildungseinrichtungen, welche sich an der Lernzielerreichung der Lernenden orientieren, müssen Methodik und Didaktik variieren und die Erfolgsergebnisse einer Evaluation unterzogen werden. Wie Schüler ticken und ihre Welt wahrnehmen ist abhängig vom jeweiligen Zeitgeist. Die Art der Wissensvermittlung muss sich an den erfolgversprechendsten Methoden anlehnen und nicht zwanghaft an althergebrachten Methoden festhalten.
An Bildungseinrichtungen soll neben einigen wenigen bundeseinheitlichen Bildungszielen, auch ausreichend Platz für länderspezifische, regionalspezifische und von der jeweiligen Bildungseinrichtung festgelegte Lernziele existieren.
Vielfalt im Bildungsangebot ist erstrebenswert.Begründung
Antragsteller
SÄA-05a: virtuelle Gliederungen (Alternativantrag zu SÄA-05)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Abschnitt D: virtuelle Gliederungen
(1) Eine virtuelle Gliederung ist keine Gliederung im Sinne des Parteiengesetzes. Die Geschäfte für das betreffende Gebiet werden formal weiterhin vom Landesvorstand geführt.
(2) Für virtuelle Gliederungen gelten alle unter § 7 genannten Bedingungen.
(3) Mitglieder, welche in einem Gebiet wohnen, auf dessen Gliederungsebene keine Gliederung im Sinne des Parteiengesetzes existiert, können sich in einer virtuellen Gliederung dieser Ebene organisieren.
(4) Die Bildung einer virtuellen Gliederung erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung der im Gebiet der Gliederungsebene erfassten Mitglieder unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen. Die Mitglieder bekunden auf der Mitgliederversammlung per Mehrheitsentscheid, eine virtuelle Gliederung gründen zu wollen, und wählen Piraten für folgende Beauftragungen:
- Orgapirat der virtuelle Gliederung, verantwortlich für die Organisation innerhalb der virtuelle Gliederung
- Sprecherpirat der virtuelle Gliederung, verantwortlich für die Vertretung der Piraten nach außen und für die Kontakte zur örtlichen Presse
Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung beschließen, Stellvertreter für folgende Beauftragungen zu wählen:
- stellvertretenden Orgapirat der virtuelle Gliederung, verantwortlich für die Vertretung des Orgapirats
- stellvertretenden Sprecherpirat der virtuelle Gliederung, verantwortlich für die Vertretung des Sprecherpirats
(5) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Piraten werden vom Landesvorstand entsprechend der Wahl beauftragt, sofern kein Veto eingelegt wird, was einer zwei Drittel Mehrheit des Landesvorstandes bedarf.
(6) Die Beauftragung enden nach maximal 2 Jahren, nach Rück- oder Austritt eines Beauftragten, nach Wiederruf der Beauftragung durch den Landesvorstand, was eine zwei Drittel Mehrheit erfordert, nach Neuwahl durch eine Mitgliederversammlung oder durch Gründung einer Gliederung im Sinne des Parteiengesetzes auf der gleichen Gliederungsebene.
(7) Die Beauftragten haben regelmäßig zu den Sitzungen des Landesvorstandes Bericht zu erstatten. Ihre Entscheidungen haben den Ansprüchen von Transparenz und Teilhabe zu genügen. Ein Zugriffsrecht auf Mitgliedsdaten und eine Budgethoheit besteht nicht.
(8) Für die Mitglieder einer virtuellen Gliederungen gelten alle unter § 4 benannten Rechte und Pflichten.
(9) Den virtuellen Gliederungen steht ein jährliches Budget analog zur Finanzordnung in Abschnitt B für Gliederungen im Sinne des Parteiengesetzes der gleichen Gliederungsebene zu.Begründung
Dies ist ein Versuch generell virtuelle Gliederungen zu ermöglichen und nicht nur auf Kreisverbände zu beschränken.
Zusätzlich werden Rechte, Pflichten, Amtsdauer, Transparenz und Budget klar benannt.
Zudem wird das ganze als eigener Abschnitt behandelt, um nicht die bestehenden Paragraphen weiter zu verkomplizieren.Antragsteller