Bundesparteitag 2011.2/Antragsportal/PA104
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | PA104 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Grundsatzprogramm |
Antragsgruppe | Inneres und Justiz„Inneres und Justiz“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“. |
Zusammenfassung des Antrags | |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 05.11.2011 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
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AntragstitelSchutz für Whistleblower im Arbeits- und Strafrecht AntragstextDer Bundesparteitag möge folgende Ergänzung des Parteiprogramms beschließen: Der Bereich "Whistleblowerschutz, Schutz von Whistleblowern" wird um folgende Passage ergänzt: "Insbesondere muss dazu eine klare gesetzliche Regelung geschaffen werden, die Whistleblowern einen besonderen Kündigungsschutz gewährt. Im Bereich des Strafrechts müssen die §§ 94, 95, 96, 109g, 203, 353b und 355 StGB dahingehend ergänzt werden, dass diese Taten im Falle des Whistleblowings nicht rechtswidrig sind." AntragsbegründungIn der aktuellen Fassung des Programmes findet sich bereits eine allgemeine Positionierung der Piratenpartei für den Schutz der Whistleblower. Die bisherige Aussage ist jedoch nicht über die Stufe der generellen Willensbekundung hinaus konkret geworden. Dies soll die beantragte Ergänzung verbessern. Rechtlicher Schutz von Whistleblowern muss vor allem im Arbeits- und Strafrecht gewährt werden. In diesen beiden Bereichen realisieren sich die typischen Risiken des Whistleblowers. Vor allem die Angst vor Kündigungen und ggf. strafrechtlicher Verfolgung dürften für die meisten potenziellen Whistleblower die größte Hemmschwelle darstellen. Diese Erkenntnis spiegelt sich bereits in der bisherigen Programmformulierung wider. Die beantragte Ergänzung setzt diese Erkenntnis praktisch um, indem sie den gesetzlich geregelten Kündigungsschutz nennt sowie die strafgesetzlichen Regelungen, die dem Whistleblower typischerweise im Wege stehen: § 94 Landesverrat § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen § 96 Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen § 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses Es muss gesetzlich klargestellt und damit einer Auslegung durch die Gerichte entzogen sein, dass Whistleblowing, auch wenn es den Tatbestand der vorgenannten Normen erfüllt, nicht rechtswidrig ist. Dann sind solche "Taten" nicht strafbar und es gibt auch keinerlei Abwehrrechte dagegen, da solche nur gegen rechtswidrige Angriffe und Taten möglich sind. Die Abschaffung der genannten Normen hingegen wäre zu weit reichend; grundsätzlich schützen diese Normen anerkannte und schutzwürdige Güter, die ohne berechtigtes Whistleblowerinteresse durchaus strafwürdig bleiben sollen. Diskussion
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