Benutzerin Diskussion:Wika/Work
Inhaltsverzeichnis
- 1 Vorschaufunktion
- 2 Deine drogenpolitischen Anregungen
- 3 Die „gebrochene“ Macht der Ärzte
- 3.1 Problem
- 3.2 Fazit
- 3.3 Änderungen an Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
- 3.4 Änderungen im Gesundheitswesen 2013
- 3.4.1 Praxisgebühr
- 3.4.2 Neuausrichtung der Pflegeversicherung
- 3.4.3 Änderungen im Transplantationsgesetz (Organspendeausweis)
- 3.4.4 Patientenrechte
- 3.4.5 Unisex-Tarife bei privaten Krankenzusatzversicherungen
- 3.4.6 Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung
- 3.4.7 Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung ab 1.1.2013
- 3.5 SGB X
- 3.5.1 § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
- 3.5.2 § 67c Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
- 3.5.3 § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
- 3.5.4 § 78b Datenvermeidung und Datensparsamkeit
- 3.5.5 Dazu erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
- 3.5.6 Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr erklärt:
- 3.5.7 Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung Wolfgang Zöller erklärt:
- 3.5.8 Zum Hintergrund:
Vorschaufunktion
Hallo, wie mir aufgefallen ist, hast du in kurzer Zeit mehrere kleine Bearbeitungen am gleichen Artikel vorgenommen. Es wäre gut, wenn du zukünftig die Vorschaufunktion (siehe Bild) benutzen würdest. Dies erhöht die Übersichtlichkeit der Versionsgeschichte sehr und hilft den Server zu entlasten.
Vielen Dank und denk dran: Sei kein Ninja
PS.: Wenn du Fragen zum Wiki hast, dann schreib' sie bitte ans Helpdesk oder den Überbringer dieses freundlichen Hinweises. Viele Grüße -- Wiskyhotel 00:49, 11. Feb. 2012 (CET).
Kommunalwahlgesetz NRW (KwahlG) https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=1&ugl_nr=1112&bes_id=4752&aufgehoben=N&menu=1&sg=0
Kommunalwahlgesetz NRW (KwahlG)
- Der Link ist gleich. Die Darstellung geändert. Grüße -- Wiskyhotel
Erinnerung für mich: Unter Wika Work ausklappbare Seiten: politische Themen, Benutzungshilfen, s.o. noch bearbeiten--Wika 12:05, 25. Feb. 2012 (CET)
Hi Wika, die Fehlersuche in der Menge Text und Formeln ist nicht so einfach. Die Klappböcke benutz ich zudem auch nicht, weil sie für mich immer ausgeklappt sind und so für mich keinen Sinn machen. Aber das ist nur eine Anmerkung.
Lösung: Klappbock neu anlegen ohne Inhalt. Edit: Bitte dabei die Kopiercorlage der Vorlage benutzen. Dann Zeile für Zeile einfügen und mittels vorschau prüfen obs geht. Manche Befehle gehen halt nicht oder Befehlsteile müssen Maskiert werden. Das kann ich aber auch nicht aus dem Stand sagen. Kann sein Teilweise sind Befehle falsch, Respektive nicht beendet. Das solltest du erst fixen. Wenn du das näher eingrenzen kannst, bitte melden. Dann kann ich auch besser helfen.
Das jetzt bitte nicht als Ablehnung verstehen. Ist eigentlich ein ganz normaler Vorgang Fehler zunächst einzugrenzen. Das hilft auch beim Verstehen der Syntax und bringt dich entsprechend weiter. Grüße -- Wiskyhotel 00:41, 8. Mär. 2012 (CET)
Werde mich demnächst intensiver damit beschäftigen und zusehen, dass ich es hinbekomme. Danke. --Wika 18:08, 8. Mär. 2012 (CET)
Deine drogenpolitischen Anregungen
Hallo Wika.
Danke für deine vielen Anregungen auf meiner Diskussionsseite. Manches davon - wie z.b. die Forderung nach verpflichtender Gefahrenberatung durch verschreibende Ärzte - steht ja auch schon fest in unserem drogenpolitischen Grundsatzprogramm:
http://wiki.piratenpartei.de/Parteiprogramm#Drogenpolitik
" Patienten sollen in der freien Wahl der Behandlung nicht eingeschränkt werden. Welche Substanzen zur Behandlung verwendet werden können, soll alleine Sache des geschulten, behandelnden Arztes und des aufgeklärten Patienten sein. Dabei muss umfassend über die Gefahren aller verwendeten Mittel aufgeklärt werden. "
Ich würde mich freuen, wenn du bei uns in der AG Drogenpolitik aktiv mitwirken würdest. Aber wir diskutieren nicht auf den privaten Profildiskussionsseiten der AGler, sondern auf unserer Mailinliste und in speziellen Themengruppen und deren Arbeitspads. Wenn du dort deine Hinweise mal wiederholst, dann bist du sicher an der besseren Stelle.
Liebe Grüße
Andi (Koordinator der AG-Drogenpolitik)
Hallo Andi, ich habe noch zuviel andere Dinge zu tun. Und dann würde mich mehr interessieren, eine Vernetzung mit der Gesundheitspolitik, der Versicherungspolitik und dem ganzen Rest. Ich habe Anträge zum Bundesparteitag unter Programmänderungen gestellt. Ich bin erst seit 3 Monaten dabei und habe immer noch jede Menge IT-Probleme, die sehr zeitaufwendig sind. Dann streben wir an bei den Kommunalwahlen in den Rat zu kommen. Aber alle Themen müssen mal daurch. Vielen Dank für Deine Eionnladung, ich werde darauf zurückkommen.--Wika 13:02, 12. Mär. 2012 (CET)
Die „gebrochene“ Macht der Ärzte
Gesetzesänderung (Nachrichte ca. 01.12.12): -> welche §§ suche in Bundestagsdokumente (link gerade nicht zur Hand)hier]
- Ärzte dürfen die Einsicht in die Krankenakte nicht mehr verweigern (vorher zum Schutz des Patienten)
- Beweisumkehr teilweise für Ärztefehler
Problem
- Versicherungen verlangen, dass Ärzte keine Fehler zugeben dürfen (ebenso Autoversicherungen bei Unfällen), sonst verlieren die Versicherten ihre Versicherungsschutz
- -> Versicherte müssen von Rechts wegen lügen !!!
- Alle Menschen machen Fehler, Ärzte auch -> Ärzte geben aber keine Fehler zu -> Fehler werden nicht revidiert und potenzieren sich
- Wir sind ein Rechtsstaat, die Gerichte entscheiden über Recht und Ordnung.
- Sie treffen auch die –Vorentscheidungen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.
- Sie sind dem Recht und Gesetzen verpflichten.
- Versicherungen sind marktwirtschaftliche Unternehmungen.
- Sie sind der Wirtschaftlichkeit verpflichtet.
- Sie halten unrechtmäßiger Weise die Hand über dem Recht.
- Auch Rechtsschutzversicherungen prüfen nach Wirtschaftlichkeit und nicht nach Recht, bevor sie die Zusage über eine Kostenübernahme machen.
Fazit
Versicherungen hebeln unseren Rechtsstaat aus, da sie die Vorentscheiung = Hürde zum Zugang zum Recht treffen.
-> An AG Recht geben (Dienstleistungs AG) -- Wika 09:14, 11. Dez. 2012 (CET)
Änderungen an Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) http://www.buzer.de/gesetz/2497/l.htm
Änderungen im Gesundheitswesen 2013
30.11.2012 http://www.sbk.org/aktuelles/detail/article/aenderungen-im-gesundheitswesen-2013.html
Das Jahr 2013 bringt einige Änderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sowie neue Beitragsbemessungsgrenzen.
PraxisgebührDie Zuzahlung von zehn Euro, die alle Kassenpatienten bei Arzt- und Zahnarztbesuchen bisher einmal im Vierteljahr entrichten müssen, entfällt zum 1. Januar 2013. Damit werden gesetzlich Versicherte um rund zwei Milliarden Euro pro Jahr entlastet. Neuausrichtung der PflegeversicherungDas neue Gesetz sieht unter anderem mehr Unterstützung für Demenzkranke und Senioren-Wohngemeinschaften vor. Zur Finanzierung dieser Mehrleistungen steigt zum 1. Januar 2013 der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung von derzeit 1,95 auf 2,05 Prozent (bei Kinderlosen von 2,2 auf 2,3 Prozent). In den Jahren 2013 bis 2015 fließen dadurch zusätzlich 3,5 Milliarden Euro in die Pflegekassen. Zudem sieht das neue Gesetz vor, dass Bürger in Zukunft vermehrt selbst privat versorgen sollen. Dazu gibt es einen Zuschuss zu einer privaten Pflegeversicherung von 60 Euro im Jahr. Änderungen im Transplantationsgesetz (Organspendeausweis)Nach den Vorgaben des neuen "Gesetzes zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz" sollen sich die Menschen in Deutschland künftig stärker mit dem Thema Organspende befassen. Die SBK wird, wie auch die anderen gesetzlichen Krankenkassen, ihre Versicherten dazu ab dem 16. Lebensjahr anschreiben, über die Organspende informieren und sie damit zu einer Entscheidung anregen. Mehr Informationen zum Thema sowie einen Organspendeausweis zum Herunterladen gibt es auf der Seite Organspende. PatientenrechteDurch das neue Patientenrechtegesetz sollen die in derzeit verschiedenen Gesetzen verstreuten Patientenrechte gebündelt werden. Zudem soll die Stellung des Patienten im Gesundheitssystem gestärkt werden. Zukünftig müssen beispielsweise Patienten von ihrem Arzt schriftlich über die Kosten Individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) informiert werden. Außerdem wird nunmehr gesetzlich klargestellt, dass Patienten ein Recht haben, unverzüglich Einsicht in ihre Patientenakten zu nehmen. Das ab 1. Januar 2013 in Kraft tretende Patientenrechtegesetz wird auch bei Behandlungsfehlern mehr Rechte für die Versicherten bringen. Die SBK unterstützt bereits in mehr als 500 Fällen jährlich ihre Versicherten bei möglichen Behandlungsfehlern. Dazu stellt die SBK medizinische Fachgutachten zur Verfügung, zeigt Möglichkeiten des weiteren Vorgehens auf und nennt Anlaufstellen wie Selbsthilfegruppen oder Gutachter- und Schlichtungsstellen. Unisex-Tarife bei privaten KrankenzusatzversicherungenPrivate Krankenversicherer müssen ab dem 21. Dezember 2012 geschlechtsneutrale Tarife anbieten. Dies betrifft auch ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Verträge privater Krankenzusatzversicherungen, die den gesetzlichen Versicherungsschutz ergänzen. In der Folge dürften die Beiträge für Männer höher sein, während Frauen eher entlastet werden. Mehr dazu finden Sie auf der Seite Information zu den neuen Unisex-Tarifen. Beitragssatz in der gesetzlichen KrankenversicherungAuch im Jahr 2013 gilt der gesetzlich festgelegte allgemeine einheitliche Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung ab 1.1.2013
SGB X§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. (2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt. (3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen. (4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. (5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. § 67c Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind. (2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen von derselben Stelle für andere Zwecke nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn 1.die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches als diejenigen, für die sie erhoben wurden, erforderlich sind, 2.der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder 3.es zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 vorliegen. (3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche Stelle erforderlich ist. Das gilt auch für die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. (4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. (5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erhobene oder gespeicherte Sozialdaten dürfen von den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen nur für ein bestimmtes Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder der Planung im Sozialleistungsbereich verändert oder genutzt werden. Die Sozialdaten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Planungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Planungszweck dies erfordert. § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre. (2) Absatz 1 gilt nicht 1.im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei denn, dass der Betroffene der Übermittlung widerspricht; der Betroffene ist von der verantwortlichen Stelle zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen, 2.im Rahmen des § 69 Abs. 4 und 5 und des § 71 Abs. 1 Satz 3, 3.im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 279 Abs. 5 in Verbindung mit § 275 Abs. 1 bis 3 des Fünften Buches. § 78b Datenvermeidung und DatensparsamkeitGestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig Sozialdaten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. |
Patientenrechte auf der Zielgeraden – Patientenrechtegesetz vom Bundestag verabschiedet
Gemeinsame Pressemitteilung,Berlin, 29. November 2012
Dazu erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
„Die Neuregelungen sorgen für mehr Transparenz, von der alle Patientinnen und Patienten profitieren. Erstmals werden Informations- und Aufklärungspflichten gesetzlich verankert.
Jeder kann jetzt ins Gesetz schauen und weiß sofort, welche Rechte und Pflichten ihn treffen. Das Informationsgefälle zwischen Behandelnden und Patientinnen und Patienten wird endlich ausgeglichen. Patientinnen und Patienten müssen vor der Behandlung umfassend informiert werden, insbesondere welche Untersuchungen anstehen und welche Therapien beabsichtigt sind – und zwar so, dass es verständlich ist. Auch haben Patienten zukünftig das Recht, ihre vollständige Patientenakte einzusehen. Die Neuregelungen stellen sicher, dass die Patientenakte nicht nachträglich manipuliert wird. Diese verbesserten Aufklärungs- und Informationspflichten führen für die Patienten ganz konkret zu einer erheblichen Beweiserleichterung, wenn Behandlungsfehler im Raum stehen.
Einwilligungsunfähige Patienten sollen stärker in das Behandlungsgeschehen eingebunden werden. Sie sollen grundsätzlich über wesentliche Umstände der vorgesehenen Maßnahme in verständlicher Weise in Kenntnis gesetzt werden. Die Stärkung der Rechtsposition von Patientinnen und Patienten ist nicht länger ein bloßes Versprechen, sondern wird nun endlich Realität."
Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr erklärt:
„Unser Leitbild ist der mündige Patient. Patientenorientierung und Patientenautonomie sind erklärte Ziele unserer Gesundheitspolitik.
Das Patientenrechtegesetz wird die Position der Patienten künftig stärken. So sollen die Bewilligungsverfahren durch die Krankenkassen schneller erfolgen. Wenn der Versicherte in Zukunft einen Antrag auf Leistungen stellt, so hat die Krankenkasse grundsätzlich drei Wochen Zeit zur Entscheidung. Sollte die Krankenkasse in dieser Frist keine Antwort gegeben haben, so gilt die Leistung als bewilligt. Patientinnen und Patienten sollen die bestmögliche Versorgung erhalten. Wir unterstützen die Beteiligung von Krankenhäusern an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen. Es gilt, nicht nur die eigenen Fehler aufzuarbeiten, sondern auch aus Fehlern anderer zu lernen. Ziel ist eine Fehlervermeidungskultur, nicht eine Defensivmedizin."
Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung Wolfgang Zöller erklärt:
„Das Patientenrechtegesetz ist das moderne Fundament für ein immer komplizierteres Gesundheitswesen. Es stellt die dringend benötigte Transparenz über die Rechte und Pflichten aller Beteiligten her. Auf dieser Informationsgrundlage werden die Patienten zu gleichwertigen Partnern und ein vertrauensvolles Miteinander zur Regel. Darüber hinaus werden die neu verankerten Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme eine neue Fehlerkultur befördern. Und nicht zuletzt werden die Rechte der Patienten gegenüber den Krankenkassen erheblich gestärkt: Sie müssen bei einem Behandlungsfehlerverdacht helfen und über Leistungen innerhalb von drei Wochen entscheiden - sonst gelten sie als genehmigt. Damit vermeiden wir unnötige Konflikte und schaffen eine noch bessere, sicherere sowie schnellere Versorgung. Das dient einem Ziel: der Gesundheit aller.“
Das Patientenrechtegesetz muss in den nächsten Wochen noch vom Bundesrat beraten werden. Es handelt sich um ein Gesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Zum Hintergrund:
Das Gesetz umfasst folgende Regelungsbereiche:
- Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Hier wird Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch zu anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten zentral
- Patientinnen und Patienten müssen verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Diese Informationspflicht besteht auch für die mit der Behandlung verbundenen Kostenfolgen:
- Werden Behandlungskosten nicht von der Krankenkasse übernommen und weiß dies der Behandelnde, dann muss er den Patienten vor dem Beginn der Behandlung entsprechend informieren. Auch muss der Behandelnde den Patienten unter bestimmten Voraussetzungen über einen Behandlungsfehler informieren.
- Die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung erfordert, dass grundsätzlich alle Patientinnen und Patienten umfassend über eine bevorstehende konkrete Behandlungsmaßnahme und über die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann, muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden. Eine schriftliche Aufklärung reicht alleine nicht aus. Auch Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihres Alters oder ihrer geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, allein über die Behandlungsmaßnahme zu entscheiden, werden künftig verstärkt mit in den Behandlungsprozess eingebunden, indem das Gesetz festlegt, dass auch ihnen die wesentlichen Umstände der bevorstehenden Behandlung zu erläutern sind.
- Ferner werden auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung im Gesetz niedergeschrieben. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist. Behandelnde sind künftig auch verpflichtet, zum Schutz von elektronischen Dokumenten eine manipulationssichere Software einzusetzen.
- Patientinnen und Patienten wird ein gesetzliches Recht zur Einsichtnahme in ihre Patientenakte eingeräumt, das nur unter strengen Voraussetzungen und künftig nur mit einer Begründung abgelehnt werden darf.
- Schließlich wird es in Haftungsfällen mehr Transparenz geben. Die wichtigen Beweiserleichterungen berücksichtigen die Rechtsprechung und werden klar geregelt. Damit wird künftig jeder im Gesetz nachlesen können, wer im Prozess was beweisen muss.
- Ein wichtiges Anliegen im Interesse von Patientinnen und Patienten ist die Förderung einer Fehlervermeidungskultur in der medizinischen Versorgung. Behandlungsfehlern möglichst frühzeitig vorzubeugen, hat höchste Priorität.
- Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Stärkung der Rechte von Patientinnen und Patienten gegenüber den Leistungserbringern. Künftig sind die Kranken- und Pflegekassen verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen. Dies kann etwa durch Unterstützungsleitungen, mit denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird, z.B. medizinischen Gutachten, geschehen.
- Zudem werden Sanktionen bei Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise einer nicht fristgemäßen Entscheidung bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, eingeführt. Krankenkassen müssen binnen, drei, bei Einschaltung des medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen über einen Leistungsantrag entscheiden. Bei vertragszahnärztlichen Anträgen hat die Krankenkasse innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes für eine Fristüberschreitung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
- Die Patientenbeteiligung wird weiter ausgebaut. Patientenorganisationen werden insbesondere bei der Bedarfsplanung stärker einbezogen und ihre Rechte im Gemeinsamen Bundesausschuss werden gestärkt.
- Um insgesamt mehr Transparenz über geltende Rechte von Patientinnen und Patienten herzustellen, erstellt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung künftig eine umfassende Übersicht der Patientenrechte und hält sie zur Information der Bevölkerung bereit.
Das Gesetz steht unter www.bmj.de und www.bundesgesundheitsministerium.de zur Verfügung.
Weitere Informationen finden sich auch unter www.patientenbeauftragter.de
-- Wika 11:24, 12. Dez. 2012 (CET)