BY:Landesparteitag 2013.1/Antragsfabrik/Sonstiger Antrag 001
Antragstitel
Mitgliederentscheidsordnung (zu SÄA001) Antragsteller
Antragstyp
Sonstiger Antrag Antragstext
Falls die Satzungsänderung zu Mitgliederentscheiden vom Parteitag angenommen wird, möge dieser folgende Mitgliederentscheidsordnung modular beschliessen:
§1 - Allgemeines(1) Es werden ausschließlich geheime Abstimmungen per Urne oder Brief durchgeführt. (2) Im Folgenden gelten die Regeln für Mitgliederentscheide auch für Mitgliederbefragungen, sofern nicht explizit unterschieden wird. Die Mitgliederentscheidskommission wird nachfolgend MEK genannt. (3) Für jeden Gebietsverband sollen höchstens zwanzig Abstimmungen in einem Abstimmungszeitraum durchgeführt werden. (4) Alle stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung eines Gebietsverbandes, auf der erstmalig eine MEK gewählt oder beauftragt wurde, und für die eine gültige Mitgliederentscheidsordnung existierte, gelten als Teilnahmewillige. Daraufhin beginnt die erste Abstimmungsperiode mit dem ersten Termin, der auf ein Vielfaches der Dauer einer Abstimmungsperiode nach dem 4. Februar 2013 fällt. §2 - AblaufEine Abstimmungsperiode hat folgenden Ablauf: (1) Die für die Periode zur Abstimmung vorgesehenen Mitgliederentscheide werden öffentlich angekündigt. Abstimmungsalternativen für einen Mitgliederentscheid können diesem durch ein erfolgreiches Mitgliederbegehren oder auf Beschluss des Vorstands hinzugefügt werden und müssen umgehend veröffentlicht werden. (2) Die Annahmefrist für erfolgreiche Mitgliederbegehren zu dem Mitgliederentscheid endet. Es beginnt der Zeitraum zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen. (3) Der Abstimmungszeitraum beginnt. (4) Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet. (5) Die Frist für Abstimmungen endet am Stimmtag. Das Ergebnis wird ausgezählt und veröffentlicht. Die nächste Abstimmungsperiode beginnt. (6) Die Frist zur Anfechtung der Abstimmung endet. §3 - Quoren, Fristen und Zeiträume(1) Für ein Mitgliederbegehren werden lediglich die stimmberechtigten Mitglieder berücksichtigt, die innerhalb der letzten 12 Wochen ihre Unterstützung bekundet haben. (2) Als teilnahmewillig gilt insbesondere jedes stimmberechtigte Mitglied, das seit Beginn der letzten Abstimmungsperiode, in der eine Abstimmung durchgeführt wurde, an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat. (3) Ein Mitgliederbegehren zur Durchführung eines Mitgliederentscheids erfordert ein Quorum von zehn Prozent, für eine Mitgliederbefragung fünf Prozent der Teilnahmewilligen. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einbringung einer Abstimmungsalternative beträgt die Hälfte des Quorums zur Durchführung des Mitgliederentscheids bzw. der Mitgliederbefragung. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einschränkung der Offenheit der Abstimmung erfordert ein Prozent der Teilnahmewilligen. Die MEK muss ein Mitgliederbegehren erst dann berücksichtigen, wenn es von mindestens fünf weiteren stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt wird. Die sich durch ein Quorum ergebende absolute Anzahl wird aufgerundet. (4) Eine Abstimmungsperiode dauert acht Wochen. (5) Der Abstimmungszeitraum dauert zwei Wochen und endet mit dem Verstreichen des Stichtags. (6) Die Frist für die Annahme von Abstimmungsalternativen endet vier Wochen nach Beginn der Abstimmungsperiode. (7) Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet eine Woche vor Ende des Abstimmungszeitraums. (8) Die Frist zur Anfechtung endet eine Woche nach Ende des Abstimmungszeitraums. (9) Erfolgreich zustande gekommene mit besonders hoher Dringlichkeit begründete Mitgliederentscheide (Eilverfahren) werden unabhängig von Abstimmungsperioden durchgeführt. Die Frist für Abstimmungsalternativen endet zeitgleich mit dem Tag der Annahme des Mitgliederentscheids. Daraufhin beginnen der Zeitraum für die Abstimmung und die Information der Teilnahmewilligen, der eine Woche dauert. Das Ergebnis kann bis einen Tag nach der Abstimmung angefochten werden. (10) Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind. §4 - Arten von Abstimmungen(1) Eine abgegebene Stimme ist endgültig, sofern der MEK nicht innerhalb von 24 Stunden ein fremdverschuldetes Versagen oder Missbrauch angezeigt wird. (2) Offene Abstimmungen sind nicht zulässig. Sind bei einer Abstimmung die einzelnen Stimmen für Dritte einem Mitglied mit bürgerlichem Namen oder Mitgliedsnummer oder sonstigen eindeutigen Personenmerkmalen zuordenbar, gilt diese als offen. (3) Erhält bei einer Abstimmung jedes Mitglied einen nur der MEK und dem jeweiligen Mitglied bekannten, einmaligen und eindeutig zuordenbaren Codenamen für dessen Stimme, gilt diese als halb-offen. Bei elektronischer Abstimmung erhält jedes Mitglied unmittelbar nach der Stimmabgabe eine Bestätigung der abgegebenen Stimme in Textform, die zur Kontrolle und als Nachweis genutzt werden kann. Die MEK veröffentlicht alle abgegebenen Stimmen unverzüglich nach dem Stichtag und prüft stichprobenweise, ob die Stimmen korrekt erfasst wurden. (4) Sind bei einer Abstimmung die einzelnen abgegebenen Stimmen nur mit sehr hohem Aufwand einem Mitglied zuordenbar und die Auswertung für jedes Mitglied nachvollziehbar, so gilt diese als geheim. (5) Steht nur eine Abstimmungsalternative zur Auswahl, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen ohne Enthaltungen. (6) Steht mehr als eine Abstimmungsalternative zur Auswahl, so wird eine Zustimmungswahl durchgeführt, bei der für jede Alternative unabhängig eine Stimme vergeben werden kann. Es gewinnt die Alternative, die als einzige das höchste Verhältnis (J+1)/(J+N+Q+2) erreicht und bei der J grösser J+N ist, wobei J bzw. N die Anzahl gültigen, abgegeben Ja- bzw. Nein-Stimmen für die Alternative ist, und Q das aufgerundete Zwanzigstel der Anzahl aller abstimmenden Teilnehmer (mit Enthaltungen) des Mitgliederentscheids beträgt. §5 - Stimmabgabe§5a - elektronische Stimmabgabe(1) Ist ausschließlich elektronische Stimmabgabe vorgesehen, so haben die MEK oder beauftragte Untergliederungen dafür zu Sorgen, dass jedem stimmberechtigten Mitglied auf Anfrage technische Hilfe zur Verfügung steht, um an der Abstimmung teilnehmen zu können. (2) Die Möglichkeit zur verschlüsselten elektronischen Kommunikation zwischen MEK und Mitglied sowie bei der Stimmabgabe muss geboten werden. Versendet die MEK E-Mails, so müssen diese kryptographisch signiert und, falls das Mitglied seinen kryptographischen Schlüssel angibt, verschlüsselt sein. §5b - Urnenabstimmung(1) Jedem Mitglied im Gebietsverband muss die Möglichkeit gegeben werden, mit vertretbarem Aufwand an der Urnenabstimmung teilzunehmen. Andernfalls muss jedem Mitglied die Möglichkeit zur Abstimmung per Brief geboten werden. (2) Im Falle einer Urnenabstimmung darf eine Untergliederung eine Beauftragung durch eine Übergliederung zur Durchführung nur aus triftigen Gründen ablehnen. §5c - Briefabstimmung(1) Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Erhalts des Briefes als Tag der Stimmgabe. (2) Gibt es neben Briefabstimmung noch weitere Möglichkeiten zur Abstimmung, so muss die Briefabstimmung vom Mitglied schriftlich bei der MEK beantragt werden. (3) Die für einen Gebietsverband bestimmten Stimmzettel sind in einem einzelnen vorgegebenen Umschlag zu verschließen und zusammen mit einer eidesstattlichen Erklärung, dass die Stimmzettel im Willen des Stimmberechtigten frei und selbstständig oder durch einen Helfer ausgefüllt wurden, der MEK zukommen zu lassen. (4) Die Unterlagen zur Briefabstimmung können auch von einem von der MEK beauftragten Helfer ausgehändigt und der Brief direkt bei diesem abgegeben werden. §6 - Kommunikation zwischen MEK und Mitgliedern(1) Eine schriftliche Einladung der Mitglieder zu einem Mitgliederentscheid ist nicht erforderlich. (2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden von der MEK auf der Webseite des Gebietsverbandes oder jährlich in Textform über die Abstimmungsperioden des folgenden Jahres informiert. (3) Die Teilnahmewilligen werden von der MEK in Textform am Anfang der Abstimmungsperiode über die abzustimmenden Mitgliederentscheide informiert. Bei erfolgreich zustande gekommenen Eilverfahren sind die Teilnahmewilligen unverzüglich in Textform einzuladen. (4) Die bisherigen und laufenden Mitgliederbegehren, Mitgliederentscheide mit allen Anträgen und Begründungen und die Abstimmungsergebnisse werden von der MEK auf der Webseite der MEK veröffentlicht. (5) Der MEK kann die Unterstützung eines Mitgliederbegehrens oder der Wille zur Teilnahme an einem Mitgliederentscheid in elektronischer oder Textform erklärt bzw. widerrufen werden. (6) Ein per E-Mail erfolgter Antrag an die MEK ist nur dann gültig, wenn er mit der vom stimmberechtigten Mitglied registrierten E-Mailadresse bestätigt oder dessen bei der MEK registriertem kryptographischem Schlüssel signiert wurde.
Es werden ausschließlich halb-offene Abstimmungen zu politischen und organisatorischen Sachverhalten mit elektronischer Stimmabgabe oder Briefabstimmung durchgeführt.
Antragsbegründung
Eine Mitgliederentscheidsordnung (MEO) ist notwendig, um Mitgliederentscheide durchführen zu können. Die Entscheidung zwischen den zwei alternativen Modulen hängt davon ab, ob man mehr Wert auf Geheimheit, Nachvollziehbarkeit, Manipulationssicherheit und Barrierefreiheit (Modul 1: Urne+Brief) oder aber auf Komfort und Kostensenkung (Modul 2: Online+Brief) Wert legt. Die Möglichkeit zur Briefabstimmmung wird in beiden Modulen für die Mitglieder als Notlösung bereit gehalten, die nicht zur Urne reisen oder keinen Computer benutzen können oder wollen. Modul 1: Geheime Urnen- und BriefabstimmungModul 1 lässt nur klassische geheime Urnen- und Briefabstimmung wie bei öffentlichen Wahlen zu. Es gibt bei vielen Mitgliedern grundsätzliches Misstrauen gegen jeglichen Einsatz von Computer bei Abstimmungen. Daher lässt diese Version nur klassische, nachvollziehbare analoge Verfahren zu. Das ist auch für Menschen ohne technische Kenntnisse zugänglich. Durch die geheime Abstimmung wären hiermit auch Urwahlen möglich, auch wenn diese aus gesetzlichen Gründen nicht verbindlich sind. Bei der Briefabstimmung muss jedes Mitglied eine eidesstaatliche Erklärung abgeben, dass es selbst abgestimmt hat. Gegen Missbrauch könnte dann gerichtlich vorgegangen werden. Die Briefabstimmung müsste ebenfalls per Brief beantragt werden, es sei denn es gibt keine Möglichkeit zur Urnenabstimmung. Bei Briefabstimmung kostet in 1000er Stückzahl ein Brief incl. Rückporto incl. Material ingesamt ca. 1,15 EUR; bei noch grösseren Stückzahlen entsprechend weniger. Wenn die Mitglieder selbst Rückporto zahlen (Reduktion auf ca. 85 Cent) spart sich der Gebietsverband noch mehr Geld. Die Mitglieder könnten auch Portokosten vollkommen vermeiden, indem sie bereits bei den Informationsveranstaltungen bzw. Regionalkonferenzen die Stimme vor Ort in die Urne einwerfen. Diese Urnenabstimmung könnte auch verteilt in den Kreisverbänden, einer Geschäftsstelle oder mit einer wandernden Urne stattfinden. Führen also die z.B. der Landesverband, Bezirksverband und Kreisverband alle zwei Monate gemeinsame (gebündelte) Mitgliederentscheide durch, so fallen selbst bei ca. 1000 aktiven Mitgliedern zwischen nur ca. 800-1200 EUR Kosten an. Diese können sich die Verbände teilen, so dass z.B. der LV bis zu 400 EUR trägt, alle 7 Bezirksverbände zusammen 400 EUR und alle Kreisverbände zusammen 400 EUR. Hinzu kommt die ehrenamtliche Auswertung der Stimmen. Dafür können die Gebietsverbände jeweils bis zu ca. 20 Beschlüsse fassen und sich somit weitestgehend Programmparteitage ersparen. Bei 6 Perioden im Jahr wären das z.B. für den LV 2400 EUR für 120 wirklich basisdemokratisch behandelte Anträge. Ein Gebietsverband mit 50 aktiven Mitgliedern kostet das gleiche ca. 120 EUR im Jahr. Modul 2: Halb-offene Abstimmungen per Online- und BriefabstimmungDas Modul 2 lässt halb-offene Abstimmungen per Online- oder Brief (auf schriftlichen Antrag) zu politischen Positionen und Organisatorischem zu. Die Abstimmungen sind hier denen von offenen Abstimmungen an Parteitagen nachempfunden. Halb-offen bedeutet hierbei, dass nicht jeder sehen kann wie jemand anderer abgestimmt hat (keine Klarnamenspflicht), sondern nur die MEK, die dem Datenschutz verpflichtet ist. Dazu werden für jede Abstimmung einmalige zufällig Codenamen generiert, die nur jeweils das Mitglied und die MEK der Stimme zuordnen können. Die Stimmen werden nach der Abstimmung mit dem Codenamen veröffentlicht um Datenschutz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Jedes Mitglied kann dann überprüfen, ob seine eigene Stimme korrekt erfasst wurde. Bei der Online-Abstimmung erhält das Mitglied nach seiner Stimmabgabe unmittelbar eine Bestätigung, die es innerhalb 24 Std widerrufen kann, z.B. wenn jemand anderes seine Stimme abgefangen und missbraucht haben sollte. Dass nur Stimmberechtige an der Abstimmung teilnehmen können, muss ein Mitglied wie auch auf dem Parteitag den Akkreditieren vertrauen. Eine geheime Abstimmung kann per Mitgliederbegehren beantragt werden. Da diese nicht online zulässig ist, wird sie entweder rein per Brief oder einfach am nächsten Parteitag durchgeführt. Personenwahlen sind allerdings per Mitgliederentscheid nicht zugelassen. Die elektronische Kommunikation mit der MEK geschieht kryptographisch. Wenn das Mitglied einen Public-Key angibt, erhält es Nachrichten verschlüsselt. GemeinsamkeitenBeide Module haben folgendes gemeinsam:
PirateFeedback
Datum der letzten Änderung
01.01.2013 |
Anregungen
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Diskussion
+ das ist richtig, weil
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Daniel Seuffert
- cmrcx 23:41, 20. Dez. 2012 (CET)
- CSteinbrenner
- Tobias 'EscaP' Stenzel 22:02, 28. Dez. 2012 (CET)
- Klaus (GeldPirat)
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- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
- Volkerm 02:09, 31. Dez. 2012 (CET)
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