BW Diskussion:Bezirksverband Karlsruhe/Gründung/Satzungvorschlag/Vorschlag von Nati2010
Abschnitt über Rechnungsprüfer
Momentan klingt das so, als wenn die Rechnungsprüfer auf dem Parteitag gewählt werden, an dem sie den Bericht abgeben. Die Rechnungsprüfer werden aber im Voraus gewählt und berichten erst beim nächsten Parteitag. --NineBerry 19:47, 23. Dez. 2009 (CET)
Ja stimmt, das ist unklar - kommt wohl daher dass es die Landessatzung von der Bundessatzung übernommen hat. Und in der BS gibts neben Rechnungsprüfer auch Kassenprüfer. Ich schlage folgende Neustrukturierung der Absätze 7+8 vor (vertauschen der Absätze, der Aufgaben und einfügen von "nächste Prüfung": --eckes
...
- Die aktuelle Fassung von §9b sieht besser aus, allerdings fehlt wieder/immernoch der Hinweis auf den nächsten Parteitag. Vorschlag zur Neufasung (Ergänzungen Hervorgehoben):
(7) Die Kassenprüfer prüfen den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes gemäß Finanzordnung. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag vor der Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes verkündet und zu Protokoll genommen. Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer für die nächste Prüfung.
--Bernd 'eckes' Eckenfels 01:11, 22. Jan. 2010 (CET)
Ich warne vor der Einschränkung "die nächste Prüfung". Kassenprüfer sollen gewählt sein. Ab Wahl sind sie im Amt. Und die Anzahl der notwendigen Prüfungen wird die Zukunft zeigen. Die Prüfungspflibescht endet mit der Neuwahl der Prüfer. Es möchte bestimmt niemand nach der "nächsten Prüfung" die Prüfer neu wählen. Es kann ja auch eine Zwischenprüfung sein. Und auch das ist eine Prüfung. Es gilt hier halt das Juristen-Deutsch --ThomasG 02:04, 22. Jan. 2010 (CET)
- Wie wäre mit "... wählt mindestens zwei Kassenprüfer die dann auf dem nächsten Bezirksparteitag berichten"? --eckes
- Brauchen wir nicht, da es schon weiter oben steht. Nati2010 10:41, 22. Jan. 2010 (CET)
- Vorschlag:
(7) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer, welche den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes vor dem folgenden Bezirksparteitag prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag vor der Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes verkündet und zu Protokoll genommen. Nati2010 14:09, 22. Jan. 2010 (CET)
Formulierung Abstimmung über Beirat
Die Formulierung
... Weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf mit einfacher Mehrheit des Bezirksparteitages festgelegt und von diesem gewählt werden. ...
aus dem §9a(1) halte ich für optimierungsfähig (um zu vermeiden dass man daraus ein "Mehrheit der Anwensenden" herauslesen kann oder dass die Personen selbst bestimmt werden):
... Der Bezirksparteitag kann bei Bedarf mit einfacher Mehrheit weitere Vorstandsposten festlegen. Diese weiteren Vorstandsmitglieder werden dann vom Bezirksparteitag in geheimer Wahl gewählt. ...
--eckes
Nur als kleiner Hinweis: Vorstandsposten werden nach Parteiengesetz geheim gewählt. Bedarf somit keiner weiteren Regelung. Der Rest ist kosmetische Überlegung. - Keep it simple --ThomasG 01:55, 22. Jan. 2010 (CET)
- Ja bekannt, ich wollte nur klar machen dass das zwei Vorgänge mit unterschiedlichen Verfahren sind. Also so?:
... Der Bezirksparteitag kann bei Bedarf mit einfacher Mehrheit weitere Vorstandsposten festlegen. Diese weiteren Vorstandsmitglieder werden dann vom Bezirksparteitag gewählt. ...
- Dann folgende Formulierung:
... Weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf mit einfacher Mehrheit des Bezirksparteitages festgelegt werden. ...
Nati2010 10:43, 22. Jan. 2010 (CET)
§9a "Geschäftsführender Vorstand"
Die hier festgelegte Einrichtung eines "geschäftsführenden" Vorstandes (3 Mitglieder) im Unterschied zum gesamten Vorstand (also 3+X, wobei X eine gerade Zahl sein muss) würde zu der etwas bizarren Konsequenz führen, dass bei Ergänzung des Vorstandes nach Bundesmodell und Modell Stuttgart um Sekretär und politischen Geschäftsführer der politische Geschäftsführer nicht die Geschäfte führen würde und der Bezirkssekretär die Partei nicht nach außen vertreten dürfte. Zudem verstößt 9a(3) gegen die Intentionen des Parteiengesetzes §11(4), wonach ein "geschäftsführender Vorstand" ("Präsidium") gedacht ist "zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie zur Erledigung der laufenden und der besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte" - keineswegs zur "Vertretung nach innen und außen".Hartmut
- Sehe ich auch so. Diese kurzfristige Änderung war wohl nicht so geschickt. Ich packe dazu noch einen Alternativantrag dazu. --Bernd 'eckes' Eckenfels 22:45, 22. Jan. 2010 (CET)
- Diese Änderung rührte aus genau aus § 11 (4) Parteiengesetz her. Und ist mit Juristen der AG Recht durchgestimmt gewesen. Die Vertretung nach 'innen und außen' muß da nicht stehen. Regelt sich sowieso nach § 26 BGB. Ansonsten: 'Ipsen' nachschauen. --ThomasG 23:51, 22. Jan. 2010 (CET)
- Der geschaeftsfuehrende Vorstand im ParteiG ist eine KANN Bestimmung und für Parteien gedacht bei dem die Hälfte des 30 Köpfigen Vorstandes irgendwelche Promis sind. Es gibt meines Wissens keine Satzung der Piraten die ein Präsidium nutzen. Und da es jetzt zu spät ist zu diskutieren, stimmen wir drüber ab. Pro Argumente können in der Diskussion noch vorbereitet werden. Aber "mit Mitdlieder der AG Recht" abgestimmt ist ein bisserl wenig. Hard Facts wären gut. Ansonsten hat der Bezirksparteitag ja die Möglichkeit nur 0 oder 2 weitere Posten zu besetzen. --eckes
- Sorry, hatte es so wiedergegeben, wie es gelaufen ist. Und ansonsten Ipsen befragen. Mag da heute auch nicht mehr diskutieren. Aber Nati kennt die Argumente. Hatte ich ihm vorgetragen. Es geht primär um die Handlungsfähigkeit. Aber egal. Diskutieren und schaun, was bei rauskommt. Beide Möglichkeiten sind gangbar. Und wg. AG Recht, mündliche Diskussionen lassen sich schwer darstellen... Glück auf für die Versammlung! Ich mache WE. Reicht, dass man sich Geburtstage wegen Partei versauen läßt... --ThomasG 01:39, 23. Jan. 2010 (CET)
- Ich denke viel wichtiger wäre es die Vertretungsbefugnis zu definieren, aber ich sag einfach mal, das macht der Vorstand halt in der GO. --eckes
- Die Vertretungsbefugnis wird z.B. gemäß §11 (4) Parteiengesetzt geregelt. So war der Vorschlag gedacht. In die GO gehört es aber nicht. Die ist nachgeordnet! In der GO können Aufgaben verteilt werden, aber nicht die Rechte gem. § 26 BGB - das ist Satzungsebene. Hier muß man mal die Gedanken auf die Handslungsfähigkeit beschränken. Gesetzt dem Falle es wäre fiktive 99 Mitglieder im Vorstand. Wie bekommt man die zur Authentifizierung zur Bank wegen Vollmachten? Ist zwar ein dämliches Beispiel aber zeigt hoffentlich das Problem auf. Hast Du aber auch erkannt. Das Problem existiert in der Praxis sogar unter 7 Mitliedern im Vorstand. So die ge- und erlebte Praxis. Und es ist noch nicht einmal die Einzelvertretungsbefugnis angesprochen noch § 181 BGB. Und als Tipp: Falls ein Rechtler unter Euch ist in der Versammlung, holt ihn ran und er sollte das vor Ort noch näher erläutern können. --- Die interne Vertretungsbefugnis ist noch ein anderer Schuh. --ThomasG 02:27, 23. Jan. 2010 (CET)