BW:Kreisverband Karlsruhe-Stadt/Satzung
Dieser Artikel ist eine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland. Obgleich die Seite noch nicht gesperrt ist, darf sie nicht ohne Beschluß des dafür zuständigen Gremiums geändert werden. Willst Du etwas ändern, so äußere dich auf der Seite Änderungsanträge Kreisverband Karlsruhe-Stadt/Satzung. |
Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzung der Piratenpartei Karlsruhe
- 1.1 1. Grundlagen
- 1.2 2. Organe
- 1.3 3. Die Kreismitgliederversammlung
- 1.3.1 §9 – Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung
- 1.3.2 §10 – Einberufung und Zusammensetzung
- 1.3.3 §11 – Ladungsformen und Fristen
- 1.3.4 §12 – Eröffnung der Versammlung
- 1.3.5 §13 – Versammlungsleitung der Kreismitgliederversammlung
- 1.3.6 §14 – Rede- und Stimmrecht
- 1.3.7 §15 – Antragsrecht
- 1.3.8 §16 – Satzungsänderungen
- 1.3.9 §17 – Programmänderungen
- 1.3.10 §18 – Wahlen zu Parteiämtern
- 1.4 4. Der Kreisvorstand
- 1.5 5. Kandidatenaufstellungen für Wahlen
- 1.6 6. Sonstiges
Satzung der Piratenpartei Karlsruhe
Verabschiedet durch die Gründungsversammlung am 15. Juli 2012.
Datei:KV Karlsruhe-Stadt Satzung.pdf
1. Grundlagen
§1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung
(1) Der Kreisverband Karlsruhe ist eine regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland; durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Baden-Württemberg ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei.
(2) Sitz des Kreisverbandes ist Karlsruhe; hier befindet sich gegebenenfalls auch seine Geschäftsstelle.
(3) Der Kreisverband führt den Namen "Piratenpartei Karlsruhe"; die offizielle Langform des Namens lautet "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Karlsruhe Stadt"; seine Kurzbezeichnung lautet PIRATEN. Gliederungen des Kreisverbandes führen den Namen der Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.
§2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet
(1) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Piratenpartei Deutschland im Stadtkreis Karlsruhe. Er pflegt die Kommunikation zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei ihren Aufgaben in der Bundes- und Landespolitik.
(2) Die Kommunalpolitik im Stadtkreis Karlsruhe ist eigene Aufgabe des Kreisverbandes.
(3) Der Kreisverband und jede seiner Gliederungen führt ein Verzeichnis ihrer jeweiligen Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind; das Verzeichnis hat sich an der Dokumentationsstruktur der nächsthöheren Gliederung zu orientieren, weiteres regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes.
§3 – Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft und der Erwerb der Mitgliedschaft im Kreisverband Karlsruhe werden durch die Bundessatzung geregelt.
§4 – Mitgliederbefragung
(1) Eine Mitgliederbefragung kann zu Sachfragen und Personalfragen stattfinden.
(2) Themen, die Vertragsverhältnisse, den Haushalt, die Satzung und die Beitragsordnung der Partei oder einer ihrer Organisationsformen betreffen, können nicht Gegenstand einer Mitgliederbefragung sein, ebenso wie Vorhaben, deren Umsetzung gegen die Satzung oder übergeordnetes Recht verstoßen würde.
(3) Eine Mitgliederbefragung findet statt, wenn sie von mindestens 10 der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes beantragt wird.
(4) Der Vorstand ist beauftragt, die Mitgliederbefragung, die in Sachfragen eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Frage an die Mitglieder zum Gegenstand haben muss, binnen 2 Monaten durchzuführen.
(5) Die Mitgliederbefragung kann nach Beschluss des durchführenden Vorstandes sowohl
per Briefabstimmung, als auch per Online-Abstimmung durchgeführt werden, wenn die
Identität und Berechtigung des Abstimmenden festgestellt werden kann und gewährleistet
ist, dass keine Mehrfachabstimmungen stattfinden können. Die Befragung wird mit Ablauf
des 21. Tages nach Versenden der Abstimmungsbriefe bzw. nach Freischaltung der Online-
Abstimmung geschlossen; später zugehende Erklärungen werden nicht mehr berücksichtigt.
Der durchführende Vorstand kann vor der Durchführung weitere
Durchführungsbestimmungen beschließen.
(6) Haben sich an der Mitgliederbefragung mindestens 1/3 der jeweiligen stimmberechtigten Mitglieder beteiligt, ist das Mehrheitsergebnis im weiteren politischen Prozess des Kreisverbandes als mehrheitlich politische Meinung zu berücksichtigen. In Personalfragen bleiben die Vorgaben des Parteiengesetzes unberührt.
(7) Der durchführende Vorstand berichtet den Mitgliedern innerhalb eines Monats über das Ergebnis der Mitgliederbefragung.
§5 - Ordnungsmaßnahmen
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.
2. Organe
§6 – Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes; sie dient der Willensbildung.
(2) Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in die Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.
(3) Das Nähere regelt Kapitel 3 dieser Satzung.
§7 – Kreisvorstand
(1) Aufgabe des Kreisvorstandes ist die Vertretung der Mitglieder nach innen und außen.
(2) Das Nähere regelt Kapitel 4 dieser Satzung.
§8 – Schiedsgericht
Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, ist das Landesschiedsgericht zuständig.
3. Die Kreismitgliederversammlung
§9 – Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung
(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Kreisverbandes ist seine Kreismitgliederversammlung; sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sie entscheidet über alle wesentlichen Fragen, die in die Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.
(2) Insbesondere beschließt sie Programm und Satzung des Kreisverbandes, sie wählt den
Kreisvorstand, mindestens einen Kassenprüfer (Rechnungsprüfer), nimmt Tätigkeits- und
Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über die Entlastung des Kreisvorstandes.
Sie beschließt weiter alle Anträge, die der Kreisverband Karlsruhe zum Bundes-, Landes- oder
Bezirksparteitag stellt und sie beruft die Antragsvertreter.
§10 – Einberufung und Zusammensetzung
(1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes; sie tritt mindestens einmal im Kalenderjahr, spätestens nach 18 Monaten an einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes zusammen.
(2) Der Kreisvorstand kann sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher einberufen; er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Kreisvorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens beim Kreisvorstand, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.
§11 – Ladungsformen und Fristen
(1) Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder; sie muss mindestens enthalten:
- 1. den Anlass der Einberufung
- 2. das kalendarische Datum
- 3. den genauen Ort (postalische Adresse)
- 4. die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung
- 5. die vorläufige Tagesordnung
- 6. Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in Textform aufzufinden und einzusehen sind
- 7. Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.
Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten.
(2) Die Ladung ist regelmäßig spätestens am 14. Tag vor Beginn der Versammlung abzusenden; in Fällen außerordentlicher Dringlichkeit, die unverzügliches Zusammentreten erfordern, kann diese Frist auf 7 Tage verkürzt werden, sofern die Fristverkürzung in der Ladung besonders hervorgehoben und der Grund der Fristverkürzung ausdrücklich angegeben ist.
(3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben an die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde; ist bei einem zu Ladenden keine E-Mail-Adresse bekannt dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post an ihn abgesandt wurde. Dem Ladenden bleibt es unbenommen, die Ladung und ggf. ihre Anlagen auch anderweitig zu veröffentlichen.
§12 – Eröffnung der Versammlung
(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Kreisverbandes die Tagung der Kreismitgliederversammlung; ist dieser verhindert oder lehnt die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Kreisvorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Kreismitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.
§13 – Versammlungsleitung der Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt ihre Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten besteht; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Nach der Wahl des ersten Versammlungsleiters, hat der vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.
(2) Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt bis sie ausdrücklich geändert oder ergänzt wird. Dies wird offen abgestimmt.
§14 – Rede- und Stimmrecht
(1) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem stimmberechtigten Mitglied der Kreismitgliederversammlung zu. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der übergeordneten Gliederung.
(2) Weitere Einzelheiten zum Rederecht werden durch die Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung geregelt.
§15 – Antragsrecht
(1) Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können eingebracht werden:
- 1. von jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung;
- 2. vom Kreisvorstand.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gestellt werden.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung.
§16 – Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen spätestens am 7. Tag vor Zusammentritt beim Kreisvorstand eingereicht werden und den Stimmberechtigten spätestens am 4. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
§17 – Programmänderungen
(1) Für Programmänderungsanträge gelten sinngemäß die Bestimmungen des §16.
(2) Das Einreichen von Alternativanträgen zu Programmanträgen ist unbefristet zulässig, sofern diese Anträge in Inhalt und Sinn einem fristgerecht eingereichten Programmantrag entsprechen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder in Form einer Programmkommission mit der redaktionellen Weiterverarbeitung des Programms beauftragen. Die Programmkommission ist zur Korrektur von Fehlern am Programm berechtigt, sofern diese Korrekturen nicht Inhalt und Sinn des Programms verändern. Die Programmkommission muss auf der nächsten Mitgliederversammlung Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen.
§18 – Wahlen zu Parteiämtern
(1) Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die die Mitgliederversammlung überdauern, erfolgen geheim. Bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer sowie besonderer Beauftragungen jedoch kann von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen zulässig.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
4. Der Kreisvorstand
§19 – Aufgaben des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nach Recht und Gesetz aus.
(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie gegebenenfalls die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut. Er vertritt ihn nach innen und außen; er ist gesetzlicher Vertreter des Kreisverbandes.
(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber drei, anwesend sind.
(4) Der Kreisvorstand tagt, wenn nicht anders festgelegt, parteiöffentlich.
(5) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter, regelmäßig einmal alle acht Wochen, nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung von einem Drittel der Mitglieder des Kreisvorstandes oder von einem Ortsverband einberufen.
(6) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
- 1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung;
- 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder;
- 3. Dokumentation der Sitzungen;
- 4. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen;
- 5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts;
- 6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes;
- 7. Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung;
§20 – Wahl und Zusammensetzung des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand besteht aus seinem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird durch die Kreismitgliederversammlung bestimmt.
(2) Die Kreismitgliederversammlung kann Nachrücker für den Kreisvorstand wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen. Scheidet ein Mitglied aus dem Kreisvorstand aus, wird, sofern vorhanden, mit sofortiger Wirkung der höchstgereihte Nachrücker Mitglied des Kreisvorstandes in der Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Nachrücker kann seinen Verzicht auf Nachrückung zugunsten eines anderen Nachrückers erklären, ohne einen zukünftigen Anspruch auf Nachrückung aufzugeben.
(3) Die Wahl des Kreisvorstandes, der Nachrücker und der Rechnungsprüfer erfolgt mindestens einmal im Kalenderjahr, spätestens nach 18 Monaten; Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes Karlsruhe. Alle Vorstandsämter und Nachrücker Positionen enden mit der Wahl eines neuen Kreisvorstands.
§21 – Kommissarische Vorstandsmitglieder, Handlungsunfähigkeit
(1) Scheidet der Vorsitzende aus dem Kreisvorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige stellvertretende Vorsitzende, der mit den meisten Stimmen gewählt wurde, an seine Stelle. Er kann zugunsten eines anderen bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden auf den Vorsitz verzichten.
(2) Scheidet der Schatzmeister aus dem Kreisvorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, bestimmt der Kreisvorstand aus seinen Reihen einen kommissarischen Schatzmeister.
(3) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn
- 1. der Vorstand höchstens zwei handlungsfähige Mitglieder besitzt.
- 2. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Kreisvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Kreisvorstandes.
(4) Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand der nächsthöheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
§22 – Buchführung, Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer
(1) Vor jeder Kreismitgliederversammlung mit Vorstandswahlen erstellt der Kreisvorstand einen schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt.
(2) Der Schatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die für eine ordentliche Buchführung notwendig sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet nicht der Kreisverband.
(3) Der Schatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen der von der Kreismitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
(4) Mindestens vor der Entlastung des Kreisvorstandes ist von den Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Der oder die Kassenprüfer nehmen nach ihrem Ermessen Einsicht in sämtliche relevanten Parteiunterlagen, die sich auf den zu prüfenden Zeitraum beziehen. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(5) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Kandidatenaufstellungen für Wahlen
§23 – Subsidiarität der Satzung
(1) Alle Veranstaltungen des Kreisverbandes Karlsruhe, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen.
(2) Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, treten die nachfolgenden Bestimmungen in Kraft.
§24 – Gebietsverband
(1) Deckt das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes ein Wahlgebiet vollständig ab, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Wird das Wahlgebiet nicht vollständig von dem Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes abgedeckt, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig abdeckt.
(2) In Aufstellungsversammlungen können die Mitglieder der Versammlungsleitung nicht als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
§25 – Aufstellungsversammlungen
(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.
(2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, auch wählen dürften; in der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im Übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Kreismitgliederversammlung.
(3) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.
6. Sonstiges
§26 – Finanzordnung des Kreisverbandes
Die anzuwendende Finanzordnung des Kreisverbandes Karlsruhe der Piratenpartei Deutschland ergibt sich im Übrigen sinngemäß aus der Finanzordnung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland.
§27 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder eine Verschmelzung mit einer anderen Gliederung kann mit 3/4 Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§28 – Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung
(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbands Karlsruhe verbindlich.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. Anstelle der rechtsunwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Regelung treten die Regelungen der jeweils nächsthöheren Gebietsgliederung bis hin zur Bundessatzung.