Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA025
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA025 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C- §6 |
Zusammenfassung des Antrags | |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 17.04.2011 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
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AntragstitelSchiedsgerichtsreform: Zuständigkeit II AntragstextIn §6 der Schiedsgerichtsordnung ist vor dem 5. Absatz folgender Absatz einzufügen: Wird gegen eine vom Bundesvorstand erteilte Ordnungsmaßnahme Einspruch erhoben, so ist das Landesschiedsgericht am Sitz des Antragstellers zuständig. AntragsbegründungAnalog zur Zuständigkeit im Parteiausschlussverfahren werden hiermit Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen auf jeden Fall zuerst am Landesschiedsgericht verhandelt. Eine Folge davon ist, dass die nach dem Parteiengesetz vorgeschriebene Berufungsinstanz gewährleistet wird, und das Bundesschiedsgericht zumindest erstinstanzlich entlastet wird. Dieser Antrag baut auf SÄA013 sowie entweder SÄA024 oder SÄA037 auf. Er wird also zurückgezogen falls SÄA013 oder die beiden anderen abgelehnt wurden. Diskussion
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