Antrag:RLP/2017.1/007/Keine Zwangsbeendung des Auftrags als Kassenprüfer durch Austritt

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RP:Antragsfabrik

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Dies ist ein abgelehnter Satzungsantrag für den Landesverband RLP.

Satzungsantrag Nr.
2017.1/007
behandelt bei
LMV2017.1
Beantragt von
anonym
Kurzbeschreibung
Die Beauftragung als Kassenprüfer soll nicht zwangsläufig bei Austritt enden.
Betrifft
§4.1 (12) der Landessatzung
Vermerk
Eingereicht mit Ticket PP#100280611 am 2017-04-27
abgelehnt auf der LMV2017.1 am 2017-05-13 in Koblenz

Antrag

Aus dem letzten Teilsatz von §4.1 (12), "sie endet durch Austritt, Rücktritt, Abberufung durch den Parteitag beziehungsweise mit der Wahl ihrer Nachfolger", soll das Wort "Austritt" (mit dem nachfolgenden Komma) gestrichen werden.

Begründung

Kassenprüfer müssen bei Ihrer Wahl nicht Mitglieder sein. Ich sehe keinen Grund, dass diese Aufgabe zwangsläufig enden muss, wenn ein Beauftragter seine Mitgliedschaft beendet. Der Kassenprüfer kann das das Amt entzogen bekommen oder er kann davon zurücktreten. Aber wozu soll in der Satzung festgelegt sein, dass diese Beauftragung enden MUSS? Der abgesetzte Kassenprüfer könnte sich bei der Nachwahl wieder zur Wahl stellen und könnte wieder gewählt werden. Wozu soll das Amt also beendet werden müssen?

Unterstützung / Ablehnung

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Diskussion

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