Antrag:RLP/2017.1/007/Keine Zwangsbeendung des Auftrags als Kassenprüfer durch Austritt
Dies ist ein abgelehnter Satzungsantrag für den Landesverband RLP.
- Satzungsantrag Nr.
- 2017.1/007
- behandelt bei
- LMV2017.1
- Beantragt von
- anonym
- Kurzbeschreibung
- Die Beauftragung als Kassenprüfer soll nicht zwangsläufig bei Austritt enden.
- Betrifft
- §4.1 (12) der Landessatzung
- Vermerk
- Eingereicht mit Ticket PP#100280611 am 2017-04-27
- abgelehnt auf der LMV2017.1 am 2017-05-13 in Koblenz
Antrag
Aus dem letzten Teilsatz von §4.1 (12), "sie endet durch Austritt, Rücktritt, Abberufung durch den Parteitag beziehungsweise mit der Wahl ihrer Nachfolger", soll das Wort "Austritt" (mit dem nachfolgenden Komma) gestrichen werden.
Begründung
Kassenprüfer müssen bei Ihrer Wahl nicht Mitglieder sein. Ich sehe keinen Grund, dass diese Aufgabe zwangsläufig enden muss, wenn ein Beauftragter seine Mitgliedschaft beendet. Der Kassenprüfer kann das das Amt entzogen bekommen oder er kann davon zurücktreten. Aber wozu soll in der Satzung festgelegt sein, dass diese Beauftragung enden MUSS? Der abgesetzte Kassenprüfer könnte sich bei der Nachwahl wieder zur Wahl stellen und könnte wieder gewählt werden. Wozu soll das Amt also beendet werden müssen?
Unterstützung / Ablehnung
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Diskussion
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