Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/SÄA003
<- Zurück zum Antragsportal | Satzungsänderungsanträge
Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission. |
Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
---|---|
Antragsnummer | SÄA003 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller | |
Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - neuer § |
Zusammenfassung des Antrags | Es werden Basisentscheide und -befragungen eingeführt, um auch außerhalb des Parteitags verbindliche Beschlüsse fassen zu können. |
Schlagworte | Basisentscheid, Willensbildung, innerparteiliche Demokratie, Urabstimmung |
Datum der letzten Änderung | 13.05.2013 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelBasisentscheid und Basisbefragung - Beschlüsse außerhalb von Parteitagen AntragstextDer Parteitag möge beschließen, in der Satzung Abschnitt A den folgenden Paragraphen hinzuzufügen, entsprechend zu nummerieren und unmittelbar in Kraft treten zu lassen: Basisentscheid und Basisbefragung(1) Die Mitglieder fassen in einem Basisentscheid einen Beschluss, der einem des Bundesparteitags gleichsteht. Ein Beschluss zu Sachverhalten, die dem Bundesparteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gilt als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter. Urabstimmungen gemäß §6 (2) Nr.11 PartG werden in Form eines Basisentscheids durchgeführt, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Personen bzw. Wahlen. (2) Teilnahmeberechtigt sind alle persönlich identifizierten, am Tag der Teilnahme stimmberechtigten Mitglieder gemäß §4(4), die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind. Um für Quoren und Abstimmungen berücksichtigt zu werden, müssen sich die teilnahmeberechtigten Mitglieder zur Teilnahme anmelden. (3) Über einen Antrag wird nur abgestimmt, wenn er innerhalb eines Zeitraums ein Quorum von Teilnehmern als Unterstützer erreicht oder vom Bundesparteitag eingebracht wird. Der Bundesvorstand darf organisatorische Anträge einbringen. Konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt können rechtzeitig vor der Abstimmung eingebracht und für eine Abstimmung gebündelt werden. Eine erneute Abstimmung über den gleichen oder einen sehr ähnlichen Antrag ist erst nach Ablauf einer Frist zulässig, es sei denn die Umstände haben sich seither maßgeblich geändert. Über bereits erfüllte, unerfüllbare oder zurückgezogene Anträge wird nicht abgestimmt. Der Bundesparteitag soll die bisher nicht abgestimmten Anträge behandeln. (4) Vor einer Abstimmung werden die Anträge angemessen vorgestellt und zu deren Inhalt eine für alle Teilnehmer zugängliche Debatte gefördert. Die Teilnahme an der Debatte und Abstimmung muss für die Mitglieder zumutbar und barrierefrei sein. Anträge werden nach gleichen Maßstäben behandelt. Mitglieder bzw. Teilnehmer werden rechtzeitig über mögliche Abstimmungstermine bzw. die Abstimmungen in Textform informiert. (5) Die Teilnehmer haben gleiches Stimmrecht, das sie selbstständig und frei innerhalb des Abstimmungszeitraums ausüben. Abstimmungen außerhalb des Parteitags erfolgen entweder pseudonymisiert oder geheim. Bei pseudonymisierter Abstimmung kann jeder Teilnehmer die unverfälschte Erfassung seiner eigenen Stimme im Ergebnis überprüfen und nachweisen. Bei personellen Sachverhalten oder auf Antrag einer Minderheit muss die Abstimmung geheim erfolgen. In einer geheimen Abstimmung sind die einzelnen Schritte für jeden Teilnehmer ohne besondere Sachkenntnisse nachvollziehbar und die Stimmabgabe erfolgt nicht elektronisch. Die Manipulation einer Abstimmung oder die Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Abstimmungsende sind ein schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei. (6) Das Nähere regelt die Entscheidsordnung, welche durch den Bundesparteitag beschlossen wird und auch per Basisentscheid geändert werden kann. AntragsbegründungDies ist ein alternativer Ansatz, mit dem Mitglieder außerhalb des Parteitags Beschlüsse fassen können. Es werden alle wesentlichen, demokratischen Anforderungen an das Verfahren in die Satzung aufgenommen, weil die Frage nach dem "ob" nicht von der Gestaltung des "wie" getrennt werden kann - schon gar nicht in einem Kernbereich der Partei, der Willensbildung. Es reicht nicht lediglich "wir stimmen irgendwie ab" in die Satzung zu schreiben und alles Wichtige später nur mit einfacher Mehrheit beschliessen zu wollen. Deshalb werden hier nur die Details zum Feintuning in eine separate sog. Entscheidsordnung ausgelagert. Die Anforderung an solche Basisentscheide in der Satzung orientieren sich an den klassischen demokratischen Wahlgrundsätzen (Art. 38 GG) und den Forderungen im Parteiprogramm: AllgemeinheitJedes stimmberechtigte Mitglied kann teilnehmen. Die Teilnahme muss zumutbar und barrierefrei sein, d.h. den Mitgliedern muss genug Zeit für die Vorbereitung bleiben und deren Aufwand minimiert werden. Das könnte z.B. durch Pausen zwischen den Diskussions- und Abstimmphasen erreicht werden. Durch Quoren für die Einbringung von Anträgen, die abgestimmt werden, werden diese auf wenige und relevante Anträge reduziert. Durch die persönliche Identifikation bei der Akkreditierung sollen "Sockenpuppen" (Scheinmitglieder) vermieden werden. GleichheitJeder Teilnehmer hat das gleiche Stimmrecht und auch alle Anträge werden nach gleichen Maßstäben behandelt. UnmittelbarkeitJeder übt sein Stimmrecht selbst aus. Das ist jedoch kein Widerspruch zu Delegationen, weil diese mit einer kleinen, aber entscheidenden Änderung viel eleganter umgesetzt werden und dabei deren größte Probleme vermieden werden können. Dies kann durch "Delegation unter Vorbehalt" bzw. Abstimmungsempfehlungen geschehen, bei denen ein Teilnehmer das, was seine Delegierten abstimmen würden, selbst noch ein mal bestätigt bzw. überträgt, so wie es bereits auf Parteitagen der Fall ist. Mehr dazu weiter unten. Aus der Allgemeinheit folgt auch, dass niemand wegen zeitlicher Überforderung gezwungen sein darf, sich auf Experten verlassen zu müssen. FreiheitJeder kann Anträge einreichen und Unterstützer dafür sammeln. Es kann nicht nur über einen Einzelantrag abgestimmt werden, sondern es können ebenfalls per Quorum Konkurrenzanträge eingebracht werden. Es gibt keinen Zwang Anträge anzunehmen. GeheimheitDie Abstimmungen werden pseudonymisiert oder geheim durchgeführt, d.h. die Daten und die Stimme jedes Teilnehmers bleiben geschützt, und sozialer Druck auf Mitglieder wird dadurch vermieden. Bei pseudonymisierter Abstimmung kann der Teilnehmer selbst überprüfen und nachweisen, dass seine eigene Stimme korrekt im Ergebnis erfasst wurde. Diese kann auch online erfolgen und stellt einen Kompromiss zwischen völliger Geheimheit und Überprüfbarkeit dar. Das Pseudonym kann auch für jede Abstimmung anders sein, weil keine Stimmrechtsübertragung stattfindet, und die Zuordnung zum Teilnehmer wird aus Datenschutzgründen bald nach Abschluss der Abstimmung gelöscht. Eine geheime Abstimmung wird bei Personenwahlen und auf Antrag einer Minderheit durchgeführt, jedoch ohne Computer. Es gelten dabei die gleichen Anforderung der Nachvollziehbarkeit und Öffentlichkeit wie bei z.B. Volksentscheiden d.h. die verschiedenen Interessengruppen könnten alle Vorgänge kontrollieren. Es gibt einige Fälle, in denen eine geheime Abstimmung mit ihrem geringeren Manipulationsrisiko den erhöhten Aufwand (z.B. Urnenabstimmung) rechtfertigt (z.B. Wahlen von Themenbeauftragten, kontroverse, aber wichtige Entscheidungen). Andernfalls wird sie auf den nächsten Parteitag verschoben. Offene DebatteWeiterhin ist vorgeschrieben, dass vor der Abstimmungsphase eine offene Debatte über die Anträge gefördert wird. Denn eine funktionierende Demokratie beruht nicht nur auf Abstimmung, sondern auch auf hinreichender Information und Diskussion, um guten Gewissens Entscheidungen treffen zu können. Weitere PunkteDie vom Parteiengesetz geforderten Urabstimmungen können ebenfalls als Basisentscheid stattfinden. Um "Abstimmen bis das Ergebnis passt" zu vermeiden gibt es eine Sperre für kürzlich abgestimmte Themen. Genaue Fristen, Quoren und z.B. auf welche Weise Unterstützer für einen Antrag gesammelt werden, legt die separat zu beschliessende Entscheidsordnung fest. Da es sich nur um Details handelt, kann diese zunächst auch zwischen Parteitagen per Basisentscheid korrigiert werden. Themen und InhalteVon den SMV-Anträgen unterscheidet sich der Ansatz also auch dadurch, dass nicht nur pseudonyme Online-Abstimmungen, sondern bei Bedarf auch geheime Offline-Abstimmungen möglich sind. Des weiteren kann prinzipiell über alle Sachverhalte abgestimmt werden, allerdings gelten die laut Parteiengesetz dem Parteitag vorbehaltenen Inhalte (u.a. Programm, Satzung, Vorstand) lediglich als empfehlende Basisbefragungen. Zwar wären solche Beschlüsse wegen des nicht mehr zeitgemäßen, halbgaren Parteiengesetz nicht rechtlich verbindlich, sie wären aber politisch wirksam und damit de facto verbindlich, wenn die Beschlüsse nach strengen demokratischen Grundregeln (Art. 21 GG) durch einen viel größeren Teilnehmerkreis zustande gekommen sind, und die Partei das Ergebnis als für sich verbindlich akzeptiert. Daher ist der umstrittene juristische Kniff der SMV-Anträge, eine Online-Tagungsform des Bundesparteitags einzuführen um den Parteitagsvorbehalt §9(3) PartG zu umgehen, nicht nur unnötig, sondern würde auch eine gute Angriffsfläche zur Anfechtung missliebiger Beschlüsse bieten. Entscheidend ist vielmehr die breite Akzeptanz und korrekte Durchführung des demokratischen Verfahrens, als Rechtssicherheit suggerierende Satzungsregelungen. Delegation unter VorbehaltEs hat viele Vorteile, wenn die Abstimmungsempfehlungen von Delegierten von jedem Teilnehmer bestätigt bzw. in die Abstimmung übertragen werden:
Hierdurch wird also die Delegationsproblematik elegant gelöst und muss nicht in der Satzung festgelegt werden. Es können dadurch beliebige Delegationsformen wie z.B. Präferenz- oder transitive Delegation oder komplexe Filterfunktionen eingesetzt werden. Mit dem Antrag ' würde die Entwicklung solcher Tools gefördert werden. Grundsätzlicher AblaufAnträge können jederzeit eingereicht werden und müssen dann innerhalb eines Zeitraum eine ausreichende Anzahl an Unterstützern gewinnen, um behandelt werden zu können. Anschließend gibt es noch Zeit, Konkurrenzanträge einzubringen und es wird eine offene Debatte gefördert. Es kann eine geheime Abstimmung von einer Minderheit beantragt werden. Daraufhin kann bis zu einem Stichtag abgestimmt werden. Wenn das veröffentlichte Ergebnis nicht angefochten wird, wird aus Datenschutzgründen die Zuordnung der Pseudonyme gelöscht. Dieser Antrag steht zwar formal nicht mit den SMV Anträgen in Konflikt, würde sie aber überflüssig machen. Der Antrag ' ist eine konkrete Entscheidsordnung, die all diese Anforderungen umsetzt. Für eine ausführlichere Begründung siehe http://demokratie.piratenpad.de/basisentscheid Diskussion
Konkurrenzanträge |