SN:Treffen/Stammtische/Kreisverband/Meissen/Gründungsversammlung/Satzung
Entwurf Satzung
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Meißen der Piratenpartei Deutschland ist eine untergeordnete Gebietsverband auf Kreisebene im Sinne und nach Maßgabe des §4 der Satzung des Landesverbandes Sachsen.
(2) Die Piratenpartei Kreisverband Meißen führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Kreisverband Meißen. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.
(3) Der Sitz der Piratenpartei Kreisverband Meißen ist Meißen.
(4) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Meißen ist der Kreis Meißen. Aktivitäten außerhalb des Kreises sind nicht ausgeschlossen.
§ 2 Mitgliedschaft und deren Erwerb
(1) Die Mitgliedschaft und die Beendigung selbiger werden durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist an den Kreisverband Meißen zu entrichten. Die Feststellung der Stimmberechtigung erfolgt durch den Kreisverband.
(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn seinen Hauptwohnsitz in dem Kreis Meißen hat und nicht schon Pirat ist.
(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Kreisverband zu gewährleisten werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes durch die Bundessatzung und die Satzung des Landesverbandes Sachsen geregelt.
§ 4 Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundes- bzw. Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.
§ 5 Gliederung
(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände bilden.
(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative und diese benötigt die Zustimmung des Kreisvorstandes.
§ 6 Organe des Kreisverbandes Meißen
(1) Organe sind der Vorstand, die Hauptversammlung und die Gründungsversammlung.
§ 6a Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern
- a) der/dem Vorsitzenden
- b) der/dem Schatzmeister/in
- c) der/dem Generalsekretär/in
(2) Es kann zusätzlich eine beliebige Anzahl an Beisitzern gewählt werden.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Hauptversammlung in freier und geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(4) Nach Ablauf der Frist arbeitet der bisherige Vorstand geschäftsführend weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Amtszeit kann durch Abwahl auf einer Kreisversammlung vorzeitig beendet werden. Sollte dabei nicht der gesamte Vorstand abgewählt werden bzw. durch die Abwahl nicht handlungsunfähig werden, kann eine Nachwahl stattfinden, welche die Amtszeit nicht verlängert. Die Abwahl kann von mindestens 10% der Mitglieder , beim Kreisvorstand in Textform beantragt werden. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von mindestens doppelt so vielen Ja- wie Nein-Stimmen der Kreisvollversammlung.
(5)Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn das Amt des Schatzmeisters nicht mehr besetzt ist. In diesem Fall ist unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.
(6) Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Hauptversammlung .
(7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung gemäß der Landessatzung.
§ 6b Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung als Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(2) Die Hauptversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Kreisverbands. Gäste haben kein Stimmrecht.
(3) Die Hauptversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Mitglieder der Piratenpartei Meißen es beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort und Tagungsbeginn, der vorläufigen Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 %, der – gemäß Bundessatzung – stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes akkreditiert sind.
(5) Die Hauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über dessen Entlastung. Der Tätigkeitsbericht ist schriftlich zu Protokoll zu geben.
(6) Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Hauptversammlung die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
(7) Zu Beginn der Versammlung wird ein Tagungspräsidium gewählt. Dies besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten.
(8) Über die Hauptversammlung, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, dem Versammlungsleiter sowie dem gegebenenfalls neu gewählten Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.
(9) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
(10) Ist eine Hauptversammlung anfänglich nicht beschlussfähig, muss spätestens vier Wochen danach eine neue Hauptversammlung stattfinden. Die Ladungsfrist hierfür beträgt zwei Wochen. Diese Hauptversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.
§ 7 Urabstimmung
(1) Anträge für eine Urabstimmung sind mit Datum und Beschlusstext bekanntzumachen.
(2) Die Urabstimmung wird durchgeführt, wenn 10 % der zum Antragsdatum stimmberechtigten Mitglieder sich binnen zwei Wochen der Forderung nach Urabstimmung anschließen.
(3) Gegen Beschlussvorlagen, die gegen geltende Gesetze, Rechte Einzelner, die Satzungen oder das Parteiprogramm verstoßen, steht dem Vorstand ein Vetorecht zu. Gegen Beschlussvorlagen, die mit der Finanzordnung nicht vereinbar sind, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu.
(4) Bei Erreichen eines Quorums innerhalb der Frist wird die Urabstimmung binnen sieben Tagen angekündigt und binnen drei Wochen durchgeführt.
(5 )Die Durchführung der Urabstimmung obliegt dem Vorstand. Bleibt er binnen der Fristen untätig, so übernehmen der Initiator und die Unterstützer die Durchführung.
(6) Der Beschluss ist für den Kreisverband bindend, wenn doppelt soviele Ja- wie Neinstimmen (Zweidrittelmehrheit) für ihn abgegeben wurden.
§ 8 Finanzen
(1) Der Schatzmeister ist gegenüber Kreditinstituten vertretungsberechtigt.
(2) Der Schatzmeister kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
(3) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
(4) Den Kassenprüfern ist auf Verlangen kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu gewähren. Über die Einsicht haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu fertigen.
(5) Die Gelder aus der Parteienfinanzierung verbleiben zur Hälfte beim Kreisverband. Die andere Hälfte wird gemäß des Verhältnisses von stimmberechtigten Mitgliedern eines Ortsverbands zu stimmberechtigten Mitgliedern im Kreisverband an die jeweilige Untergliederung verteilt. Als Berechnungsgrundlage gelten die Mitgliedsdaten vom 31.12. des Vorjahres. Bei der Neugründung einer Untergliederung gilt der Stand zum Gründungsparteitag.
§9 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt im Rahmen einer Hauptversammlung. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
(2) Die Abstimmung über die Bewerber muss in geheimer Wahl erfolgen.
(3) Im weiteren gilt das SächsWahlG.
§10 Änderungen dieser Satzung
(1) Änderungen dieser Satzung oder des Programms können nur von einer Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der akkreditierten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Anträge auf Satzungsänderung oder Programmänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§11 Auflösung des Kreisverbandes
(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit einer Hauptversammlung beantragt werden. Mit Auflösung fällt das Vermögen dem übergeordneten Gebietsverband zu.
§12 Schiedsgerichtsbarkeit
(1)Das zuständige Schiedsgericht gemäß der Bundesschiedsgerichtsordnung ist das Landesschiedsgericht des Landesverbandes Sachsen.
§13 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.
(2) An die Stelle von unwirksamen Bestimmungen sind die Bestimmungen der Satzung der Piratenpartei Sachsen analog anzuwenden. Sind die unwirksam gewordenen Bestimmungen dort nicht geregelt oder ebenfalls unwirksam, tritt an gleiche Stelle die Satzung der Piratenpartei Deutschland.