SN:Treffen/Landesparteitag/2018.1/PP
Positionspapiere
PP001 - Inneres - Verfassungsschutz
Antragsteller: Andreas Roth
Text: Die Piraten Sachsen fordern die umgehende Entlassung aller Mitarbeiter des Verfassungsschatzes, die sich bei Anhörungen oder Untersuchungsausschüssen auf fehlende Erinnerungen berufen, da das bedeutet, dass diese Mitarbeiter die Grundlagen für die Erfüllung ihres Dienstes nicht mehr mitbringen. Wer alles vergisst kann nicht Ermitteln.
PP002 - Demokratie - Informationsfreiheitsgesetz
Antragsteller: Knut Michael
Text: Die Piraten Sachsen fordern ein Informationsfreiheitsgesetz für Sachsen. Das Gesetz soll jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Landesbehörden ermöglichen. Die Informationsfreiheit schließt personenbezogene Daten und betriebsbezogene Daten aus. So sollte ein Zugang zu personenbezogene Daten nur dann gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdiges Interesse des Betroffenen überwiegt oder der Betroffene eingewilligt hat. Bezüglich der Inhalte von Personalakten und Personalverwaltungssystemen besteht kein Informationszugangsanspruch. Informationen über Namen und dienstliche Anschriften von Beschäftigten sollen jedoch grundsätzlich zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt für Informationen zu Gutachtern und Sachverständigen. Die Behörde gewährt den Informationszugang auf Antrag, und zwar „unverzüglich“ durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder „auf sonstige Weise“, z. B. durch Abhörenlassen einer Tonaufzeichnung oder Recherche in einer Datenbank. Der Antrag hierfür kann mit einem formlosen Schreiben, aber auch mündlich, telefonisch oder durch elektronischen Antrag z.B. als Email erfolgen. Die Behörde kann Gebühren und Auslagen in Höhe bis zu 500 € erheben, um einem Mißbrauch vorzubeugen. Für die Erfüllung des Antrags gelten die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angefochten werden kann. Unabhängig von konkreten Anträgen auf Informationszugang müssen die Landesbehörden künftig bestimmte Informationen allgemeiner Art von Amts wegen öffentlich bekannt machen. Dabei handelt es sich um Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und Informationszwecke erkennen lassen, um Organisationspläne und um Aktenpläne. Diese Informationen sollen im Internet veröffentlicht werden.
Sachsen ist neben Bayern und Hessen eines der wenigen Bundesländer, das kein Informationfreiheitsgesetz hat. Die Abkehr vom Amtsgeheimnis hin zur Informationsfreiheit führt dazu, dass Informationsersuchen dritter Personen, die nicht an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, künftig nicht einfach pauschal zurückgewiesen werden können. Stattdessen muss grundsätzlich Zugang zu den begehrten Informationen gewährt werden, es sei denn, im Einzelfall stehen schützenswerte und höherwertige Interessen Dritter dem Informationszugang entgegen. Die Behörde muss dies einzelfallbezogen prüfen und darlegen. Die Schaffung eines Informationsfreiheitsgesetzes ist ein Schritt zu mehr Transparenz in den Landesbehörden.