SN:Treffen/Landesparteitag/2014.3/Satzung

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Inhaltsverzeichnis

Satzungsänderungsanträge

SÄA 001: Ergänzung "§ 3 - Anträge und Beschlüsse" der Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung

Antragsteller: Kai Grünler übernommen am 03.10.14 von Andreas Roth

Antragstext: Hiermit beantrage ich, den "§ 3 - Anträge und Beschlüsse" der Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung (Anhang zur Satzung) [1] um folgende Punkte zu ergänzen:

" (6) Alle zu behandelnden Anträge müssen vom System anonymisiert dargestellt werden, um keinen Bezug zum Antragsteller herzustellen.

(7) Anträge, welche im Antragstext Bezüge auf den Antragsteller beinhalten (Namens- oder Pseudonymnennung, für den Antragsteller typische Formulierungen und dergleichen), sind zurückzuweisen mit dem Hinweis auf entsprechende neutrale Neuformulierung. "


Begründung: Da es uns um Inhalte und nicht um Personen geht, sollte es selbstverständlich sein, dass bei Anträgen die anonymisierte Form üblich ist. So haben auch gute Anträge von unbeliebten Mitgliedern eine reale Chance, welche sonst pauschal abgelehnt werden würden, weil man die antragstellende Person nicht mag. Es geht hier um eine reine Darstellungssache von der Software, welche einfach den Antragsteller nicht mit anzeigen soll. Wichtig ist hierbei jedoch, dass die Anträge vollkommen neutral zu formulieren sind, ggfls. sollte hier der antragstellenden Person Hilfe angeboten werden.


SÄA 002: Ergänzung "§ 7 - Systembetrieb" der Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung

Antragsteller: Kai Grünler übernommen am 03.10.14 von Andreas Roth

Antragstext: Hiermit beantrage ich den Anhang zur Satzung (Geschäftsordnung Ständige Mitgliederversammlung, § 7 - Systembetrieb, http://wiki.piratenpartei.de/SN:Dokumente/Satzung#.C2.A7_7_-_Systembetrieb ) um die folgenden Punkte zu ergänzen:

"(3) Wird die SMV auf externen Systemen/von externen Dienstleistern betrieben und ist der Landesverband finanziell nicht dazu in der Lage, diesen Betrieb sicherzustellen, so ist der Betrieb der SMV so lange zu unterbrechen, bis der Landesverband den Betrieb wieder aus eigenen tatsächlich vorhandenen finanziellen Mitteln bezahlen kann.

(4) Ist der Landesverband länger als zusammenhängend 3 Monate nicht finanziell dazu in der Lage, die SMV durch externe Dienstleister betreiben zu lassen, so ist der Betrieb unverzüglich und entgültig einzustellen."

Begründung: Durch die Kopplung des SMV-Betriebes an externe Dienstleister entstehen unnötig hohe Unkosten, welche den Finanzhaushalt des Landesverbandes stärker belasten, als wenn die SMV auf eigenen Systemen betrieben werden würde. Da die Finanzen des Landesverbandes auf längere Zeit gesehen eher weniger statt mehr werden, muss eine Notbremse eingebaut werden, welche aktuell nicht berücksichtigt ist.


SÄA 003: zurückgezogen

Antragsteller: Kai Grünler

Antragstext: Hiermit beantrage ich die Schließung der Landesgeschäftsstelle in Dresden und Zusammenlegung/Umzug mit der Geschäftsstelle in Chemnitz. Alle entsprechenden Verweise in Satzung, Unterlagen, Verträgen, Dokumenten etc. sind entsprechend anzupassen. Die Geschäftsstelle in Chemnitz ist durch anmieten des angrenzenden Ladenlokals zu erweitern.

Begründung: Die unglaublich hohen Kosten lt. Wiki von fast 800€ pro Monat/9600€ pro Jahr vernichten unnötigerweise große Teile der Finanzmittel des Landesverbandes. Die LGS liegt nicht besonders zentral in Sachsen und ist dadurch nicht für alle sächsischen Piraten gleichermaßen gut erreichbar. Auch die Vor-Ort-Situation mit Parkplätzen etc. bei Veranstaltungen in der LGS lässt jedes Mal arg zu wünschen übrig. Die Chemnitzer Geschäftsstelle liegt in Sachsen sehr zentral, ist gut mit ÖPNV und anderen Verkehrsmitteln erreichbar, hat sehr viele Parkplätze vorm Haus, was gut ist, bei be-/entladen von Dingen. Dadurch können deutlich öfters Präsenztreffen des LaVor und Veranstaltungen für alle sächsischen Piraten abgehalten werden, mit vermutlich deutlich höherer Teilnehmerquote als aktuell. Des weiteren ist die Chemnitzer GS Räumlich großzügiger und hat aktuell Erweiterungsmöglichkeiten. Die Kosten liegen deutlich unter denen der LGS in Dresden (lt. Wiki aktuell 300€ pro Monat/3600€ pro Jahr ohne zusätzliche Flächenerweiterung) und durch den Zuschuss durch die Bundes-IT (meines Wissens nach 100€ pro Monat/1200€ pro Jahr), welche Teile das Lagers mit nutzt, sinken diese niedrigen Kosten abermals. Alles in allem überwiegen die Vorteile der Chemnitzer GS gegenüber der Dresdner GS deutlich.


SÄA 004: Zusammenlegung von Grundsatz- und Wahlprogramm

Antragsteller: Caro Mahn-Gauseweg

Antragstext: Der Landesparteitag möge beschließen, dass der Landesverband Sachsen sich künftig ein Parteiprogramm (oder kurz: Programm) gibt und auf weitere Unterscheidung zwischen Grundsatz- und Wahlprogramm verzichtet. Die Satzung ist entsprechend anzupassen.

  • §8
    • Abs. 9 Satz 1: "verbindliches Wahlprogramm" ändern in "verbindliches Programm"
    • Abs. 9 Satz 3: Streichung "Grundsatzprogramm" aus der Aufzählung. Das ergibt eine leichte Aufwertung der SMV, da nun sämtliches Programm durch die SMV beschlossen/geändert werden kann.
  • §13
    • Abs. 4: "werden nicht dem Grundsatz- bzw. Wahlprogramm zugeordnet" ändern in "werden nicht dem Programm zugeordnet".
  • Anhang zur Satzung
    • SMV-GO §6: "d) Wahlprogrammantrag" ändern in "d) Programmantrag"


Begründung: Die Zusammenlegung von Grundsatz- und Wahlprogramm ist im Grunde reiner Pragmatismus und hat folgende Hintergründe:

  • Es gibt keine Definition, was eigentlich ein Grundsatz- und was ein Wahlprogramm ist. Folgerichtig haben wir auch keine Definition dafür, was eigentlich wo hinein kommt, welche Detaillierungstiefe für welches Programm passend ist oder eben gerade nicht. Ohne trennscharfe Kriterien zur Einordnung macht aber auch die Trennung im Grunde keinen Sinn und kann deshalb auch aufgehoben werden.
  • Der Umgang mit dem Wahlprogramm nach einer Wahl ist problematisch und auch ziemlich interpretationsfähig. Haben wir noch ein Wahlprogramm? Wenn ja, ist es genauso beständig wie das Grundsatzprogramm und eine Trennung macht keinen Sinn. Wenn nein, wäre das schade um die ganzen sorgsam erarbeiteten Anträge. Auch das spräche dafür, beide Programme einfach zusammenzuführen. Dann sind gute Ideen formal nicht verloren.
  • Ein Wahl- und ein Grundsatzprogramm zu schreiben kostet schlimmstenfalls mehr Zeit, als nur ein Programm konsistent zu befüllen.
  • Weder für die interne Arbeit noch für die Außenwahrnehmung ist eine Trennung sinnvoll oder notwendig.

Kurz: Die Trennung nach Grundsatz- und Wahlprogramm hilft uns nicht weiter. Sie verursacht demgegenüber aber mindestens Verwirrung und schlimmstenfalls mehr Arbeit. Frei nach dem Motto "Keep it simple and stupid" ist eine Zusammenführung eine pragmatische Arbeitserleichterung.

In dem Antrag ist auch integriert, dass die SMV im Falle einer Zusammenführung der Programme für alle Programmanträge anwendbar ist. Das ist eine bewusste Entscheidung, um die SMV schlagkräftig zu machen. Nur, wenn wir da Programm machen können, macht sie als Instrument auch wirklich Sinn.

Das Programm ist im Falle der Annahme dieses Antrags leer und muss dann entsprechend gefüllt werden.


SÄA 005: SMV auch für Grundsatzprogramm

Antragsteller: Caro Mahn-Gauseweg

Bemerkung: Bei Annahme des SÄA 004 ist dieser Antrag hinfällig.

Antragstext: Der Landesparteitag möge beschließen, dass der Landesverband Sachsen künftig sowohl sein Wahl- als auch sein Grundsatzprogramm mittels SMV beschließen kann. Folgende Änderungen sind in der Satzung dafür notwendig:

  • §8
    • Abs. 9 Satz 1: "verbindliches Wahlprogramm" ändern in "verbindliches Wahl- und Grundsatzprogramm"
    • Abs. 9 Satz 3: Streichung "Grundsatzprogramm" aus der Aufzählung.
  • §13
    • Abs. 4: "werden nicht dem Grundsatz- bzw. Wahlprogramm zugeordnet" ändern in "werden nicht dem Programm zugeordnet".
  • Anhang zur Satzung
    • SMV-GO §6: nach "d) Wahlprogrammantrag" ergänzen um "e) Grundsatzprogrammantrag" (oder in der Reihenfolge tauschen: "d) Grundsatzprogrammantrag e) Wahlprogrammantrag").


Begründung: Machen wir einen ganzen Schuh aus der SMV. ;)


SÄA 006: Änderung § 4b - Gründung einer Untergliederung

Antragsteller: Andreas Roth


Antragstext: Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen, den Absatz(1) § 4b - Gründung einer Untergliederung zu ändern.

alt: (1) Zum Zeitpunkt der Gründung eines Gebietsverbandes der PIRATEN Sachsen müssen dem zukünftigen Gebietsverband mindestens zehn Piraten angehören. Die aktuelle Mitgliederzahl des betreffenden Gebietsverbandes wird durch den Landesvorstand auf Anfrage durch die gründungswilligen Piraten mitgeteilt.

Neu:

Modul 1: Zum Zeitpunkt der Gründung eines Gebietsverbandes der PIRATEN Sachsen müssen dem zukünftigen Gebietsverband mindestens zehn stimmberechtigte Piraten angehören. Die aktuelle Anzahl stimmberechtigter Mitglieder des betreffenden Gebietsverbandes wird durch den Landesvorstand auf Anfrage durch die gründungswilligen Piraten mitgeteilt.

Modul 2: Zum Zeitpunkt der Gründung eines Gebietsverbandes der PIRATEN Sachsen müssen dem zukünftigen Gebietsverband mindestens die folgende Anzahl an stimmberechtigten Piraten angehören. Bei einem Ortsverband sind dies 10 stimmberechtigte Piraten und bei einem Kreisverband 20 stimmberechtigte Piraten. Die aktuelle Anzahl stimmberechtigter Mitglieder des betreffenden Gebietsverbandes wird durch den Landesvorstand auf Anfrage durch die gründungswilligen Piraten mitgeteilt.


Begründung: Bisher wurden nur 10 Mitglieder auf dem Papier benötigt, um einen Gebietsverband zu gründen. Da dies auch Karteileichen mit ein schloß, wäre es besser nur stimmberechtigte Mitglieder zu zählen. Mitglieder die ihren Beitrag bezahlen sind eher aktiv, als Mitglieder die nicht zahlen. Ein Gebietsverband mit zu wenig aktiven Mitgliedern, geht über kurz oder lang kaputt.


SÄA 007: Änderung § 7 - Der Landesvorstand

Antragsteller: Andreas Roth, Toni Rotter

Antragstext: Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen, den Absatz(1a) § 7 - Der Landesvorstand zu ändern.

alt:(1a) Dem Landesvorstand gehören mindestens drei Mitglieder an: Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Generalsekretär. Hinzu kann eine beliebige Anzahl an Beisitzenden gewählt werden.

Neu: Modul 1: Der Landesvorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Die Landesmitgliederversammlung wählt grundsätzlich einen Vorsitzenden, einen Schatzmeister sowie einen Generalsekretär. Zusätzlich kann die Landesmitgliederversammlung einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen politischen Geschäftsführer und so viele weitere Beisitzer wählen, bis die Höchstanzahl von Mitgliedern erreicht ist.

Modul 2: Der Landesvorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Die Landesmitgliederversammlung wählt grundsätzlich einen Vorsitzenden, einen Schatzmeister sowie stellvertretenden Vorsitzenden. Zusätzlich kann die Landesmitgliederversammlung einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und so viele weitere Beisitzer wählen, bis die Höchstanzahl von Mitgliedern erreicht ist.

Modul 3: Der Landesvorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Die Landesmitgliederversammlung wählt grundsätzlich einen Vorsitzenden, einen Schatzmeister sowie Generalsekretär. Zusätzlich kann die Landesmitgliederversammlung einen Politischen Geschäftsführer und für alle Pflichtposten Stellvertreter wählen, bis die Höchstzahl erreicht ist.


Begründung:

In der SMV gibt es aktuell Anträge für die Änderung der Vorstandszusammensetzung und es gibt Kandidaten für mehrere Posten, die so in der Satzung nicht vorgesehen sind. Modul 3 streicht zusätzlich die Beisitzer komplett.


SAÄ 008 SMV auch für Satzungsänderungen

Antragsteller: DaCon

Antragstext: Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen, dass der Landesverband Sachsen künftig Satzungsänderungen, inkl. Änderungen der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, mittels SMV beschließen kann. Folgende Änderungen sind in der Satzung dafür notwendig:

§8 Abs. 9 Satz 1: ergänzen der Aufzählung mit “Satzungsänderungen, Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung” Abs. 9 Satz 3: Streichung "Satzungsänderungen, Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung" aus der Aufzählung.

§13 Neufassung Abs. 1: "Änderungen der Landessatzung können nur von einer Landesmitgliederversammlung bzw. durch die Ständige Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden."

Ergänzung Abs 2: “Für Satzungs- und Programmänderungen über die Ständige Mitgliederversammlung tritt anstelle der in §13 (2) Satz 1 und 2 angegebenen Einreichungsfristen für Anträge, die Veröffentlichung im Software-System der Ständigen Mitgliederversammlung.”

Anhang zur Satzung

SMV-GO §6: Erweiterung der Aufzählung um das Regelwerk “Satzungs-/GO-Änderung” Begründung: Ermöglichen wir die kontinuierliche Verbesserung und Aktualisierung der Satzung.

Hinweise:

§13 (1) alte Version: Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

SAÄ 009 LV-übergreifende Syncronisierung der Satzung für gemeinsamen Systembetrieb (Sachsen, Berlin, MV, u.a.)

Antragsteller: DaCon

Antragstext: Die Landesmitgliederversammlung möge folgende Satzungsänderungen beschließen:

SMV-GO §2 (2) Ergänzung Abs. 2: “Nicht angemeldete Benutzer können Namen, Pseudonyme sowie Profilseiten nicht einsehen.” SMV-GO §1 (9) Änderung der Deaktivierungsfrist bei Inaktivität eines Benutzers, Abs. 9: Streichung von “222 Tagen” und Ersetzen mit “100 Tagen”. SMV-GO §5 (4) Neufassung des Satz 4, Delegationsbestätigung aller 90 Tage auf: “Ein Benutzer wird alle 100 Tage bei Anmeldung am System zur Bestätigung seiner Delegationen aufgefordert.”

Begründung: Diese Satzungs- bzw. GO-Änderungen sind notwendig, um die SMV verschiedener LVs auf einer gemeinsamen Instanz (kostensparend) betreiben zu können.

Hinweise: SMV-GO §2 (2) In der SaxnSMV wird derzeit für nicht-angemeldete Nutzer alles inkl. der Pseudonyme bzw. “screennames” angezeigt, auch bzgl. Abstimmverhalten. Das würde mit der Satzungsänderung entfallen. Technische Folge ist eine Parameteranpassung im LBFQ-System bei “Zugriffsberechtigung ohne Anmeldung” von “all_pseudonymous” auf “anonymous”. SMV-GO §1 (9) und §5 (4) Satz 4 sind die Fristen der Berliner Satzung.


SAÄ 010 Klarere Regelung zur Identität, Teilnehmer nur noch für angemeldete Benutzer sichtbar

Antragsteller: DaCon

Antragstext: Die Landesmitgliederversammlung möge folgende Satzungsänderungen beschließen:

SMV-GO §1, Neufassung 3 bis 6: (3) “Zur Wahrung der Privatsphäre wird zu den Funktionen im System zunächst immer nur der so genannte “Screen-Name” eines Benutzers angezeigt, für den die Versammlungsmitglieder ein Pseudonym oder ihren bürgerlichen Namen verwenden können. Über den Link hinter dem Screen-Namen gelangen angemeldete Benutzer zur Profilseite mit weiteren Angaben.” (4) Der “Screen-Name” und die Angaben auf der Profilseite des Benutzers sind nur für im System angemeldete Nutzer ersichtlich. (5) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht jederzeit die Stimmberechtigung und die Angaben zur Identität eines anderen Versammlungsmitgliedes vom Versammlungssekretariat (§ 4) überprüfen zu lassen. (6) Auf der Profilseite eines Benutzers erscheinen Angaben zur Identität, wie: Vorname, Name, Mitgliedsnummer und Gliederungszugehörigkeit, die vom Benutzer nicht geändert werden können. Diese Informationen werden direkt im verwendeten Liquid-Democracy-System gespeichert und nur den angemeldeten Benutzern angezeigt. Jedes akkreditierte Mitglied stimmt mit der Akkreditierung der systeminternen Veröffentlichung der vorgenannten Daten zu.

Begründung: Klare Formulierungen, Anpassung wegen Satzungssyncronisierung.

Hinweise: bisher war der Screen-Name überall mit ersichtlich, auch für nicht-angemeldete Benutzer, da bisher die Satzung Benutzern das Recht einräumt gegenüber der allg. Öffentlichkeit mit Pseudonym oder Namen aufzutreten. alte Version (3) Zur Wahrung der Privatsphäre in der allgemeinen Öffentlichkeit können die Versammlungsmitglieder ein frei wählbares Pseudonym anstelle ihres bürgerlichen Namens verwenden. Der Wunsch nach Pseudonymisierung nach außen ist von den anderen Versammlungsmitgliedern unbedingt zu berücksichtigen. (4) Alternativ zu Abs. 3 ist es möglich, öffentlich mit bürgerlichen Namen aufzutreten. In diesem Falle wird anstelle des Pseudonyms der Name und die Mitgliedsnummer im System angezeigt und entsprechend gekennzeichnet. (5) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht jederzeit die Stimmberechtigung und die Identität eines anderen Versammlungsmitgliedes vom Versammlungssekretariat (§ 4) überprüfen zu lassen. (6) Die in Abs. 5 genannten persönlichen Informationen werden direkt im verwendeten Liquid-Democracy-System gespeichert und nur den angemeldeten Benutzern angezeigt. Jedes akkreditiertes Mitglied stimmt mit der Akkreditierung der vorgenannten Daten gem. Abs. 5 der systeminternen Veröffentlichung zu.


SAÄ 011 verständlichere Darstellung der Regelwerke der SMV

Antragsteller: DaCon

Antragstext: Die Landesmitgliederversammlung möge folgende Satzungsänderungen beschließen:

SMV-GO §5 (6) Streichung aller Sätze nach dem Satz 1. Es verbleibt in Abs. 5: “Abstimmungen werden in verschiedene Phasen unterteilt: NEU, DISKUSSION, EINGEFROREN und ABSTIMMUNG.” SMV-GO §6 Neufassung des §6 Regelwerke wie folgt:

§ 7 - Regelwerke (1) In jedem Themenbereich können Themen mit verschiedenen Regelwerken erstellt werden. Die Anpassung der Zuordnung von Regelwerken zu Themenbereichen erfolgt durch das Versammlungssekretariat nach den Vorgaben durch die Versammlung. Aus dem Regelwerk ergibt sich der Phasenverlauf für ein Thema. Die Änderungen der Regelwerke erfolgt durch die Ständige Mitgliederversammlung durch Änderung dieser Geschäftsordnung.

(2) Die Angaben zum Quorum unter Abs. (3) beziehen sich auf die Mitglieder des Themenbereichs bzw. Themas. Zur Grundgesamtheit des 1. Quorums zählen alle Unterstützer sowie die pot. Unterstützer/Interessenten. Zur Grundgesamtheit des 2. Quorums zählen alle Unterstützer.

(3) Schafft ein Antrag ein Quorum nicht, verfällt er automatisch und kann nicht abgestimmt werden. In der Phase EINGEFROREN kann der Antrag nicht verändert werden. Die Phasen haben in den Regelwerken unterschiedliche Laufzeiten.

(4) Es stehen folgende Regelwerke zur Verfügung:

a) Meinungsbild NEU: 15 Tage Quorum1 Neu -> Diskussion: 10% DISKUSSION: 30 Tage EINGEFROREN: 5 Tage Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 10% ABSTIMMUNG: 10 Tage Mehrheit: einfach Durchlauf Endabstimmungsbereich: nein

b) Sonstiger Beschluss NEU: 15 Tage Quorum1 Neu -> Diskussion: 10% DISKUSSION: 30 Tage EINGEFROREN: 5 Tage Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 10% ABSTIMMUNG: 10 Tage Mehrheit: einfach Durchlauf Endabstimmungsbereich: ja

c) Positionspapier/Stellungnahme NEU: 15 Tage Quorum1 Neu -> Diskussion: 10% DISKUSSION: 30 Tage EINGEFROREN: 5 Tage Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 10% ABSTIMMUNG: 10 Tage Mehrheit: einfach Durchlauf Endabstimmungsbereich: ja

d) Wahl-/Grundsatzprogramm NEU: 15 Tage Quorum1 Neu -> Diskussion: 10% DISKUSSION: 30 Tage EINGEFROREN: 5 Tage Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 10% ABSTIMMUNG: 10 Tage Mehrheit: 2/3 Durchlauf Endabstimmungsbereich: ja

e) Satzungs-/GO-Änderung NEU: 15 Tage Quorum1 Neu -> Diskussion: 10% DISKUSSION: 30 Tage EINGEFROREN: 5 Tage Quorum2 Diskussion -> Abstimmung: 10% ABSTIMMUNG: 10 Tage Mehrheit: 2/3 Durchlauf Endabstimmungsbereich: ja

f) Endabstimmungsbereich ABSTIMMUNG: 20 Tage

Begründung: Die Angaben zu den Regelwerken sollen leichter nachvollziehbar und leichter änderbar werden. In der GO fehlen aktuell einige Angaben zu Regelwerken. Die Anpassung der Laufzeiten, Fristen in den einzelnen Regelwerken sollte dann über die SMV selbst erfolgen, nachdem Erfahrungen gesammelt wurden.

Hinweise: Die Laufzeiten wurden mit diesem Antrag nicht verändert


SAÄ 012 Eindeutigere Formulierung zum Quorum im Endabstimmungsbereich

Antragsteller: DaCon

Antragstext: Die Landesmitgliederversammlung möge folgende Satzungsänderungen beschließen:

SMV-GO §3 (3) Neufassung des Satz 3 in “Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens 25% der im Endabstimmungsbereich angemeldeten Mitglieder ihr Votum im Endabstimmungsbereich abgegeben haben.”

Begründung: Versammlungsmitglieder müssen im System eigenständig Themenbereiche abonnieren, so auch den Endabstimmungsbereich. Wer kein Interesse an der Endabstimmung hat, sollte nicht indirekt in die Berechnung von Quoren einfließen. Für die Feststellung ob der Beschluss angenommen werden kann, ist ein Bezug zu “akkreditierten Mitgliedern” äußerst ungünstig, bzw. aufwändig. Ein Bezug zu den am Endabstimmungsbereich teilnehmenden Mitgliedern ist hingegen einfach. Die Überprüfung der Feststellung bezüglich der Beschlußannahme ist durch die Mitglieder im System selbst leicht nachvollziehbar, da jedermensch im Endabstimmungsbereich die Anzahl “angemeldete Teilnehmer” sieht und ermitteln kann, ob davon mindestens 25% abgestimmt haben.

Hinweise: alte Version: “Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens 25% der akkreditieren Mitglieder ihr Votum im Endabstimmungsbereich abgegeben haben.”


SAÄ 013 Vereinfachung der Akkreditierungsabläufe

Antragsteller: DaCon

Antragstext: Die Landesmitgliederversammlung möge folgende Satzungsänderungen beschließen:

SMV-GO §1 (2) Neufassung des Abs. 2: “Die Akkreditierung erfolgt einmalig und kann jederzeit von einem vom Vorstand des Landesverbandes Sachsen beauftragten Akkreditierungspiraten durch persönliches Erscheinen und Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden. Die Akkreditierung tritt außer Kraft, wenn das Stimmrecht gem. der Bundessatzung weggefallen ist, oder die betreffende Person nicht mehr Mitglied der Partei ist oder die betreffende Person es durch persönliches Erscheinen unter Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises oder schriftlich verlangt.” SMV-GO §1 (8) Neufassung des Abs. 8: “Ein akkreditiertes Mitglied kann sich vom System deakkreditieren, wenn es dies gegenüber einem Akkreditierungspiraten durch persönliches Erscheinen unter Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises oder schriftlich verlangt.

Begründung: keep it simple.

Hinweise: alte Version (2): Die Akkreditierung erfolgt einmalig und kann jederzeit durch eine von dem Vorstand für das Mitglied zuständigen Gliederung des Landesverbandes Sachsen (gleich welcher Ebene) beauftragte Person durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden. Die Akkreditierung tritt außer Kraft, wenn das Stimmrecht gem. § 4 Abs. 4 der Bundessatzung weggefallen ist, oder die betreffende Person nicht mehr Mitglied der Partei ist oder die betreffende Person es durch persönliches Erscheinen und unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verlangt.” Alter (8): Ein akkreditiertes Mitglied kann sich vom System deakkreditieren, wenn es den Wunsch dem des Mitglied zuständigen Akkreditierungspiraten durch persönliches Erscheinen schriftlich äußert.


SÄA 014: Ergänzung "§ 3 - Anträge und Beschlüsse" der Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung

Antragsteller: Norbert Engemaier

Antragstext: Hiermit beantrage ich, den "§ 3 - Anträge und Beschlüsse" der Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung (Anhang zur Satzung) um folgende modular abzustimmende Punkte zu ergänzen. Falls (7) angenommen wird, beantrage ich unmittelbar nach Behandlung des Antrages den Sonstigen Antrag zur Einführung des Themenbereichs “Zulassung von Anträgen von Nicht-Versammlungsmitgliedern” zu behandeln. "(6) Anträge sind auf Wunsch des Einreichenden in anonymisierter Form durch einen nicht stimmberechtigten Account des Versammlungssekretariats bzw. Vorstands zu stellen." “(7) Über die Zulässigkeit und Behandlung von Anträgen von Personen, welche nicht Mitglied der Versammlung sind, wird zunächst als Sonstiger Beschluss entschieden. Stimmt die Versammlung diesem zu, werden die betreffenden Anträge durch einen nicht stimmberechtigten Account des Versammlungssekretariats bzw. Vorstands eingestellt.

Begründung: zu (6) Falls Anonymisierung, dann nicht per Zwang. Anträge wegen fehlender Anonymisierung zurückzuweisen ergibt nur ein riesiges Zulässigkeitsheckmeck. zu (7) Öffnet die SMV für die seit der #Wiedereintrittswelle zahlreicher werdenden Nicht-Mitglieder zumindest was das Antragsrecht angeht. Das Recht einen Piraten als Proxy zu benutzen der Anträge direkt stellt ist davon natürlich unberührt.

SÄA 015: Ergänzung § 7 SMV-GO

Antragsteller: Norbert Engemaier

Antragstext: Hiermit beantrage ich, den "§ 7 - Anträge und Beschlüsse" der Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung (Anhang zur Satzung) um folgende modular abzustimmende Punkte zu ergänzen: (3) Beschließt der Vorstand, dass der Landesverband die Kosten der Ständigen Mitgliederversammlung nicht länger tragen kann, hat er oder eines seiner Mitglieder unverzüglich einen entsprechenden Satzungsänderungsantrag an alle zur Satzungsänderung befugten Organe zu stellen.

Begründung: Der Konkurrenzantrag erlaubt es “dem Landesverband” ohne entsprechende (satzungsändernde) Legitimation Teile der Satzung auszuhebeln. Endgültige Abschaltung ist eine negative Ewigkeitsklausel und nicht zielführend.


SÄA 016: Akkreditierung zur SMV. Jetzt auch via Videoverbindung

Antragsteller: Norbert Engemaier

Antragstext: Hiermit beantrage ich § 1 Absatz (2) der SMV GO wie um folgenden Passus zu ergänzen: “Eine geeignete Videoverbindung kann nach maßgabe des Akkreditierenden das persönliche Erscheinen ersetzen.”

Begründung: Deutlich einfacher, schneller und inklusiver. Vor allem im ländlichen Raum sehr hilfreich.


SÄA 017 Zusammenlegung von Grundsatz- und Wahlprogramm

Antragsteller: Norbert Engemaier

Antragstext: Der Landesparteitag möge beschließen, dass der Landesverband Sachsen sich künftig ein Parteiprogramm (oder kurz: Programm) gibt und auf weitere Unterscheidung zwischen Grundsatz- und Wahlprogramm verzichtet. Das bisherige Grundsatz- und Wahlprogramm ist unter der Überschrift “Grundsatzpositionen” und “Wahlpositionen” oder “Positionen zur Wahl” in die Zusammenführung zu integrieren. Die Satzung ist entsprechend anzupassen: §8 Abs. 9 Satz 1: "verbindliches Wahlprogramm" ändern in "verbindliches Programm" Abs. 9 Satz 3: Streichung "Grundsatzprogramm" aus der Aufzählung. Das ergibt eine leichte Aufwertung der SMV, da nun sämtliches Programm durch die SMV beschlossen/geändert werden kann. §13 Abs. 4: "werden nicht dem Grundsatz- bzw. Wahlprogramm zugeordnet" ändern in "werden nicht dem Programm zugeordnet". Anhang zur Satzung SMV-GO §6: "d) Wahlprogrammantrag" ändern in "d) Programmantrag"

Begründung:

Zusammenlegung ist sinnvoll, siehe Begründung von Caros Antrag. Der zwischen den Zeilen bzw. in der Begründung stehende Resetantrag ist allerdings unnötig destruktiv. Zudem macht eine klare redaktionelle Unterscheidung zwischen politischen Grundsätzen und Wahlpositionen das Programm besser lesbar - ohne Nachteile der bisherigen Unterteilung zu erhalten.


SÄA 018: Ergänzung "§ 13 - Satzungs- und Programmänderung" der Satzung

Antragsteller: Norbert Engemaier

Antragstext: Hiermit beantrage ich, den § 13 der Satzung um eine der folgenden Regelungen zu ergänzen (je nachdem ob andere Satzungsänderungen das Programm zusammenlegen): (X) Der Vorstand kann Wahl- und Grundsatzprogramm durch einstimmigen Beschluss redaktionell überarbeiten. Dies schließt die Gliederung sowie alle Überschriften ein. Zeigen jeweils 5 Piraten binnen 14 Tagen nach Beschlussfassung die Ablehnung (einzelner) neu gefasster Passagen in Textform an, sind diese zu widerrufen. oder - (X) Der Vorstand kann das Programm durch einstimmigen Beschluss redaktionell überarbeiten. Dies schließt die Gliederung sowie alle Überschriften ein. Zeigen jeweils 5 Piraten binnen 14 Tagen nach Beschlussfassung die Ablehnung (einzelner) neu gefasster Passagen in Textform an, sind diese zu widerrufen.

Begründung: Erlaubt es dem Vorstand vor allem Konsensänderungen unkompliziert vorzunehmen. Ob die redaktionelle Überarbeitung in AG’s in der Mitte des Vorstandes oder woanders entworfen wird ist nicht vorweggenommen. Die klare Forderung der Einstimmigkeit sowie das Widrrufsrecht durch geringe Anzahl von Piraten sichert es gegen Missbrauch ab.


SÄA 019: Änderung §7(4) der Satzung Vorstandssitzungen

Antragsteller: Norbert Engemaier

Antragstext: Hiermit beantrage ich, den § 7 Absatz (4) wie folgt neu zu fassen: (4) Sitzungen des Landesvorstandes, egal ob on- oder offline, finden mindestens sechsmal jährlich statt. Zu diesen wird vom Landesvorsitzenden mindestens mit einer Frist von einer Woche in Textform unter Angabe der Tagesordnung und des Ortes eingeladen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Begründung: Klarstellung, dass unnötige Präsenztreffen und damit verbundene Reisekosten, nicht zwingend sind. 4 Treffen im Jahr zudem viel zu selten. Einladung in Textform genügt (Kostenfrage).


SÄA 020 § 6 - Organe des Landesverbandes Sachsen

eingereicht von Tilo Schneider übernommen am ... von ... (Einreicher ist nicht antragsberechtigt)

Antragstext: Hiermit beantrage ich, den "§ 6 der Satzung "Organe des Landesverbandes" zu ändern.

  • Änderungstext:*

§ 6 - Organe des Landesverbandes Sachsen

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und die die virtuelle Mitgliederversammlung.


  • Bestehende Fassung:*

§ 6 - Organe des Landesverbandes Sachsen

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 08.08.2008.


  • Begründung*:

Der Status der SMV ist in der Satzung PIRATEN Sachsen unzureichend beschrieben: "Die Landesmitgliederversammlung tagt daneben online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung. " -> §8(8)

Der Landesverband NRW beschreibt die SMV unter dem Punkt "Abstimmungen" als eines von mehreren Werkzeugen. Die Brandenburger Piraten haben den "Online Parteitag" einen Status als Organ in ihrer Satzung festgeschrieben.

https://wiki.piratenbrandenburg.de/Satzung/Landessatzung#Abschnitt_2_-_Die_[..]

Der Landesparteitag sollte den Status der SMV unmissverständlich klären.


SÄA 021 § 8 - Der Landesparteitag (1)

eingereicht von Tilo Schneider übernommen am 11.10. von Micha (Einreicher ist nicht antragsberechtigt)

Antragstext: Hiermit beantrage ich, den § 8 - Der Landesparteitag (1) zu ändern.

  • Änderungstext*:

§ 8 - Der Landesparteitag

(1a) Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene und entspricht dem Parteitag gemäß § 9 des Gesetzes über die politischen Parteien. (1b) Die Ständige Mitgliederversammlung (SMV) ist das zweithöchste Organ des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei. Die SMV ist die virtuelle Mitgliederversammlung der Mitglieder des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland.


  • Bestehende Fassung*:

§ 8 - Der Landesparteitag

(1) Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene und entspricht dem Parteitag gemäß § 9 des Gesetzes über die politischen Parteien.


Begründung: Der Status der SMV ist in der Satzung PIRATEN Sachsen unzureichend beschrieben: "Die Landesmitgliederversammlung tagt daneben online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung. " -> §8(8)

"daneben" ist voll daneben

Die SMV übernimmt so die Funktion als Arbeitsinstrument. Die "reale" Landesmitgliederversammlung als höchstes Organ, die Aufgabe der Fehlerkorrektur und der Ratifizierung.