SN:Treffen/Landesparteitag/2014.2/Satzung
Beginn Antragsfrist - von: 15.03.2014
Einreicheschluss - bis: 12.04.2014, 9:59 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 SÄA001 - Antragsänderung Einladung zum Landesparteitag
- 2 SÄA002 - Streichung Plenum
- 3 SÄA003 - Ordnungsmaßnahmen
- 4 SÄA004 - Nachrückende
- 5 SÄA005 - Aufgaben des Ombudspiraten
- 6 SÄA006 - Ersetzung § 12
- 7 SÄA007 - Informationsfreiheit
- 8 SÄA008 - Landesmitgliederversammlung
- 9 SÄA009 - Redaktionskommission
- 10 SÄA010 - Ersetzung § 12 ohne Neunummerierung
- 11 SÄA011 – Ordnungsmaßnahmen streichen von §5 (2) und §5 (3)
SÄA001 - Antragsänderung Einladung zum Landesparteitag
Antragsteller: Michael Bauschke
Antragstext:
In §8 Absatz 2 der Satzung soll folgender Teil gestrichen werden:
"an prominenter Stelle auf der Internetseite des Landesverbandes,"
Begründung: Die Website des Landesverbandes dient zur Außendarstellung des Verbandes. Interne Meldungen und Einladungen haben hier nichts zu suchen, dafür gibt es andere Medien.
SÄA002 - Streichung Plenum
Antragsteller: Fl0range
Antragstext:
Der Landesparteitag möge § 3 (2) "Jeder Pirat des Landesverbandes Sachsen hat das Recht an einem Plenum teilzunehmen" ersatzlos streichen.
Begründung:
Dies ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht in der Satzung geregelt werden muss.
SÄA003 - Ordnungsmaßnahmen
Antragsteller: Fl0range
Antragstext:
Der Landesparteitag möge den aktuellen § 5 Ordnungsmaßnahmen durch folgenden ersetzen:
§ 5 (1) Über Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände entscheidet der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit. (2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung.
Begründung:
Aktuell steht in unserem §5 einerseits, dass die Regelungen der Bundessatzung auch für die Landesebene gelten. Und andererseits wird dann trotzdem eine lange Stelle der Bundessatzung einfach nur kopiert. Dieser Misstand wird durch die kurze und klare Formulierung korrigiert.
SÄA004 - Nachrückende
Antragsteller: Fl0range
Antragstext:
Der Landesparteitag möge den aktuellen § 7 (1) und (10) wie folgt ersetzen:
§ 7 (1a) Dem Landesvorstand gehören mindestens drei Mitglieder an: Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Generalsekretär. Hinzu kann eine beliebige Anzahl an Beisitzenden gewählt werden. (1b) Der Landesparteitag kann zusätzlich zum Vorstand eine beliebige Anzahl von Nachrückenden für den Vorstand wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen. (1c) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, wird innerhalb von zwei Wochen die in der Reihe der Nachrückenden höchstgereihte Person Mitglied des Vorstands und übernimmt die vakanten Aufgaben. Dies gilt nicht für Vorsitz und Schatzmeisterei. (1d) Die höchstgereihte Person kann auf das ihr übertragene Vorstandsamt zugunsten einer anderen Person auf der Nachrückliste verzichten, ohne ihren Anspruch auf ein mögliches künftiges Nachrücken oder ihre Reihung in der Liste der Nachrückenden aufzugeben.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf einen Nachrückenden oder ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn ihm weniger als drei Vorstandsmitglieder angehören oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
Begründung:
Bislang hat nur der Landesvorstand Baden-Württemberg die Nachrück-Möglichkeit in der Satzung und bereits mehrfach erfolgreich praktiziert. Hierdurch bietet sich die Chance, dass einerseits Vorstandsmitglieder bei Überlastung schadlos ihre Pflichten niederlegen können und andererseits dass eine Kandidatur für die Nachrückliste eine niedrigschwellige Heranführung an politische Verantwortung sein kann. Die Anpassung der Rücktrittsregeln sind die logische Konsequenz.
SÄA005 - Aufgaben des Ombudspiraten
Antragsteller: Fl0range
Antragstext:
Der Landesparteitag möge in § 7 (12) "Die Kontrolle des Vorstandes" streichen, der geänderte Paragraph lautet wie folgt:
§ 7 (12) Im Landesverband Sachsen gibt es einen Ombudspiraten und einen stellvertretenden Ombudspiraten. Der Ombudspirat wird auf dem Landesparteitag für ein Jahr gewählt. Seine Aufgabenbereiche gliedern sich in: Die Schlichtungsvermittlung zwischen einzelnen Mitgliedern, die Schlichtungsvermittlung zwischen einzelnen Mitgliedern und den Vorstand, sowie die Beratung dieser. Der Ombudspirat manifestiert sich in der Geschäftsordnung des Vorstandes. Der Weg zu einer Schiedsgerichtlichen Klärung bleibt davon unberührt.
Begründung:
Es ist überfällig diese schwammige Formulierung zu streichen, der Vorstand ist das oberste exekutive Gremium der Partei, kann und sollte nicht von einem Ombudspiraten kontrolliert werden.
SÄA006 - Ersetzung § 12
Antragsteller: Fl0range
Antragstext:
Der Landesparteitag möge § 12 streichen, die nachfolgenden Paragraphen dementsprechend neu nummerieren und dafür § 7 (14) einfügen:
§ 7 (14) Beim Landesparteitag sind Gäste ohne Stimmrecht grundsätzlich zugelassen.
Begründung:
Wir sollten endlich vom Opt-In zum Opt-Out umstellen. Gäste sollten immer zugelassen sein, Offenheit per Default. Die Offenheit von Vorstandssitzungen und Plenen sind selbstverständlich und sollten nicht in der Satzung geregelt werden.
SÄA007 - Informationsfreiheit
Antragsteller: Ans, Norbert, Fl0range
Antragstext:
Der Landesparteitag möge folgenden neuen Paragraphen in die Satzung aufnehmen, dieser soll vor dem Paragraphen zur Auflösung und Verschmelzung seinen Platz finden. Falls nötig wird dafür die Nummerierung angepasst:
§ X
(1) Die Organe des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland und seiner Untergliederungen und von ihnen beauftragte Personen sind auskunftspflichtig gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen.
(2) Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse, Verträge und Nachrichtenwechsel.
(3) Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen.
(4) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der jeweils zuständige Vorstand auf Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
(5) Falls der zuständige Vorstand keinen Zugang zu angefragten Aufzeichnungen hat, leitet er die Anfrage an die ihm bekannten Stellen weiter, auf die dies zutrifft.
(6) Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die auskunftsuchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen.
(7) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Begründung:
Dieser Antrag ist von Simon Weiß (@pfadintegral) kopiert, MdA in Berlin. Siehe Berliner LQFB. Seine Begründung lautet: "Wir wollen das mit der Transparenz machen und dabei auch mit uns selbst anfangen. Das spiegelt sich aber zur Zeit nicht hinreichend in unserer Satzung wieder. Als Partei sind wir eine Organisation von Verfassungsrang mit definierten Aufgaben innerhalb der staatlichen Ordnung und werden in nicht unwesentlichem Ausmaß staatlich finanziert. Daraus leitet sich eine Rechenschaftspflicht gegenüber der Allgemeinheit ab. Das Mindeste was wir für uns selbst umsetzen sollten, ist ein Auskunftsanspruch wie er für Behörden in Informationsfreiheitsgesetzen und -satzungen festgeschrieben ist. Eine Besonderheit dabei ist, dass wir als auf Selbstausbeutung basierender Organisation mit notorisch schlechter Aktenführung sehr aufpassen müssen, dass dabei kein großer zusätzlicher Arbeitsaufwand entsteht. Ich hoffe dass dieser Entwurf dem hinreichend Rechnung trägt ohne den dahinter stehenden Transparenzanspruch aufzugeben."
SÄA008 - Landesmitgliederversammlung
Antragsteller: Fl0range
Antragstext:
Der Landesparteitag möge beschließen, § 8 in "Landesmitgliederversammlung" umzubenennen, in der gesamten Satzung den Terminus "Landesparteitag" durch "Landesmitgliederversammlung" zu ersetzen und § 8 (1) wie folgt zu ändern:
§ 8 (1) Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene und entspricht dem Parteitag gemäß § 9 des Gesetzes über die politischen Parteien.
Begründung:
In anderen Landesverbänden heißt der Landesparteitag meist schon Landesmitgliederversammlung. Dies unterstreicht nochmals unsere basisdemokratische Ausrichtung - dass jedes Mitglied teilnehmen kann. Im Gegensatz zum Terminus "Landesparteitag", der wie bei anderen Parteien auch Delegiertenversammlungen umfasst, schließt "Landesmitgliederversammlung" dies eindeutig aus.
SÄA009 - Redaktionskommission
Antragsteller: Sandra Willer
Antragstext:
Der Landesparteitag der sächsischen Piraten möge beschließen, den Satzungspunkt §9 (13) "Redaktionskommission" zu streichen.
Begründung:
Wurde leider kaum genutzt.
SÄA010 - Ersetzung § 12 ohne Neunummerierung
konkurrierend zu: SÄA006
Antragsteller: Norbert
Antragstext:
Der Landesparteitag möge § 12 streichen bzw. den Text streichen und den Paragraphen als entfallen kennzeichnen, die nachfolgenden Paragraphen nicht neu nummerieren und als § 7 (14) einfügen:
§ 7 (14) Beim Landesparteitag sind Gäste ohne Stimmrecht grundsätzlich zugelassen.
Begründung:
Wir sollten endlich vom Opt-In zum Opt-Out umstellen. Gäste sollten immer zugelassen sein, Offenheit per Default. Die Offenheit von Vorstandssitzungen und Plenen sind selbstverständlich und sollten nicht in der Satzung geregelt werden.
Antrag in der Sache richtig - aber statt Neunummerierung sollte einfach der §12 entfallen (oder als entfallen gekennzeichnet werden) . Sonst müssen auch alle Verweise auf nachfolgende Paragraphen korrigiert werden und vorangegangene Entscheidungen die auf die Satzung verweisen werden schwer lesbar bzw. unverständlich.
Neugliederung und Neunummerierung kann man irgendwann mal in einer systematischen Neufassung machen - zwischendurch kann man solche Fehlerquellen vermeiden.
SÄA011 – Ordnungsmaßnahmen streichen von §5 (2) und §5 (3)
konkurrierend zu: SÄA003
Antragsteller: AnRo
Antragstext:
Der Landesparteitag möge aus dem aktuellen § 5 Ordnungsmaßnahmen, §5 (2) und §5 (3) streichen.
Begründung:
Vereinfachung des §5
Der SÄA 003 soll den zwar auch den §5 vereinfachen, da er sich komplett auf die Bundessatzung beziehen soll, woran ich auch nichts auszusetzen habe. Warum wird dann aber ein Punkt, der auch in der Bundessatzung steht, nochmal hervorgehoben? In dieser Form gibt er die Bundessatzung aber nicht komplett wieder, sondern macht eine Änderung. Die Änderung zur Bundesatzung ist, nur noch der Landesparteitag kann Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen beschließen. Laut Bundessatzung beschließt aber Vorstand eines höheren Gebietsverbandes die Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände. Die Mitgliederversammlung dieses Gebietsverbandes muss diese Ordnungsmaßnahme auf dem nächsten Parteitag bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft.
Diese Änderung könnte uns in einigen Fällen Probleme bereiten, z.B. wenn Rechenschaftsberichte zu unterschreiben sind und Vorsitzende o. Schatzmeister nur noch auf dem Papier existieren. In so einem Fall, wenn der nächste Landesparteitag nach dem Abgabetermin des Rechenschaftsberichtes fällt, könnte man ein Vorstandsmitglied bzw. den gesamten Vorstand nicht seines Amtes entheben und durch einen kommissarischen Vorstand ersetzen, der den Rechenschaftsbericht noch rechtzeitig unterschreiben könnte.