SN:Treffen/Landesparteitag/2010.1/kritisch
Inhaltsverzeichnis
- 1 kritische Anträge
- 1.1 Kontrollorgan für Staatsorgane
- 1.2 Anträge zur Änderung der Satzungsänderungsanträge (KISS-Satzung)
- 1.2.1 § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 1.2.2 §§ 2 - 5
- 1.2.3 § 6 Organe des Landesverbandes Sachsen
- 1.2.4 § 7 - Der Landesvorstand
- 1.2.5 § 8 Der Landesparteitag
- 1.2.6 § 9 Das Landesschiedsgericht
- 1.2.7 § 10 Liquid Democracy
- 1.2.8 § 11 Sonderparteitag
- 1.2.9 § 12 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 1.2.10 § 13 Organisation
- 1.2.11 § 14 Satzungs- und Programmänderung
- 1.2.12 § 15 Auflösung und Verschmelzung
- 1.2.13 § 16 Finanzen
- 1.2.14 § 17 Verbindlichkeiten dieser Satzung
- 2 Begründung
kritische Anträge
Kontrollorgan für Staatsorgane
Ministeriums zur inneren Behördenrevision
In anderen Ländern gibt es bereits erfolgreiche Organe, die dann auch die Anklage und Untersuchung gegen Behörden unternehmen um den Gruppenzwang/kollegiale Zugehörigkeit auszuhebeln. Die Aufklärungsquote bei Polizeigewalt in Deutschland ist extrem niedrig wie z.B. Berichte von Amnestie International belegen. Anzeigen gegen Mitglieder von Staatsorganen wie Polizisten oder aber auch Abgeordnete, Staatsanwälte, Richter etc. verlaufen schleppend und werden letztendlich eingestellt.
Durch das schaffen einer eigenen Organs soll dieser Missstand aufgehoben werden. Dieses Organ hat nur die Aufgabe gegen kriminelles Verhalten von Beamten, Abgeordneten oder Angestellten im Staatsdienst vorzugehen, insbesondere Anzeigen gegen Polizisten. Anzeigen können bei dem neu zu schaffenden Organ direkt eingebracht werden. Es hat insbesondere keine Mittel gegen die sonstige Bevölkerung und dient ausschließlich der Kontrolle staatlicher Organe.
- Seine Aufgaben seien*:
Ermittlungen in Straftaten von Polizisten, Abgeordneten, oder Angestellten im Staatsdienst. Es kann wie die Staatsanwaltschaft Gerichtsverfahren einleiten und diese Vertreten.
Begründung für die Ablehnung:
Kein richtiger Antrag. Soll das als Programmantrag dienen? Wer soll hier was beschließen?
Anträge zur Änderung der Satzungsänderungsanträge (KISS-Satzung)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Peukert-Antrag:
(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Freistaat Sachsen (PIRATEN Sachsen) ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes.
(2) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Sachsens der Piratenpartei Deutschland ist der Freistaat Sachsen. Der Sitz des Landesverbandes ist in Dresden. (3) Im Übrigen gilt die Bundessatzung analog.
ändern in:
(1)Die PIRATEN Partei im Freistaat Sachsen (Kurzform: PIRATEN Sachsen) ist eine Gliederung der PIRATEN Partei Deutschland als Landesverband Sachsen.
(2) Sitz des Landesverbandes im Freistaat Sachsen ist Dresden. Die PIRATEN im Freistaat Sachsen wirken an der politischen Willensbildung mit.
(3) Gliederungen des Landesverbandes Sachsen tragen den Namen PIRATEN mit dem Zusatz der Gebietsbezeichnung.
§§ 2 - 5
Kongruenz mit Peukert-Antrag
ändern in:
keine Änderungsvorschläge
§ 6 Organe des Landesverbandes Sachsen
Peukert-Antrag:
(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag und das Landesschiedsgericht.
(2) Organe können die Teilnahme von Gästen ohne eigenes Stimmrecht zulassen.
ändern in:
(1) Die Organe des Landesverbandes sind
- der Landesparteitag
- der Landesvorstand
- das Landesschiedsgericht
(2) Der Landesparteitag und der Landesvorstand können Zuschauer (ohne Stimmrecht und
ohne Rede- bzw. Antragsrecht) und Gäste (ohne Stimmrecht, jedoch mit Rede- und/oder
Antragsrecht) zu ihren Sitzungen zulassen. Hierüber entscheiden die stimmberechtigten,
anwesenden Mitglieder.
§ 7 - Der Landesvorstand
Peukert-Antrag
(1) Dem Landesvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Landesschatzmeister.
(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die
Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er beschließt über alle
organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in freier und geheimer
Wahl für die Dauer von 365 Tagen gewählt.
(4) Der Landesparteitag kann eine gerade Anzahl von Beisitzern in den Vorstand wählen.
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen.
Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Verwaltung der Mitgliederdaten
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Organisation und Dokumentation der Vorstandssitzungen
- Form und Umfang der Tätigkeitsberichte
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(6) Jedes Vorstandsmitglied liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab.
(7) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu
erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. Die Geschäftsverteilung im Landesvorstand ist
entsprechend anzupassen.
(8) Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei oder mehr Mitglieder
zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der
Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Vom restlichen Landesvorstand ist zur
Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der
Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(9) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr
nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächsten Untergliederung kommissarisch
die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich
stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.
==== ändern in: ====(
1) Der Landesvorstand besteht aus 7 Mitgliedern, nämlich
- dem Landesvorsitzenden
- den 2 stellvertretenden Landesvorsitzenden
- dem Landesschatzmeister
- den 3 Beisitzern
(2) Der Landesvorstand vertritt die PIRATEN Sachsen. Im Außenverhältnis wird der
Landesverband durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wobei ein Vorstandsmitglied
der Landesvorsitzende oder ein stellvertretender Landesvorsitzender oder der
Landesschatzmeister sein muss.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag für 1 Jahr gewählt.
Sie führen darüber hinaus das Amt bis zur Neuwahl kommissarisch weiter. Der Landesvorstand
führt die laufenden Geschäfte und setzt die Beschlüsse des Landesparteitages um.
(4) Der Landesvorstand kann für bestimmte Aufgaben weitere Mitglieder in den
Landesvorstand mit beratender Stimme kooptieren.
(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese, welche
u.a. mindestens folgende Themen enthalten soll:
- Art und Umfang der Mitgliederverwaltung
- Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes
- Dokumentation und der Vorstandssitzungen resp. der Beschlüsse
- Finanzplanung und laufende Kassenverwaltung
(6) Jedes Mitglied des Landesvorstandes legt dem Landesparteitag am Ende der
Amtsperiode einen schriftlichen und mündlichen Rechenschaftsbericht vor.
(7) Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück, so hat es unverzüglich einen schriftlichen
Rechenschaftsbericht dem Vorstand, spätestens jedoch dem nächsten Landesparteitag
vorzulegen. Der Landesvorstand ändert aufgrund der Vakanz den Geschäftsverteilungsplan
entsprechend.
(8) Der Landesvorstand gilt als handlungsfähig, solange mindestens 3 Mitglieder amtieren,
von denen mindestens einer der Landesvorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der
Schatzmeister sein muss.
(9) Wird das Quorum unter Abs. 8 nicht erfüllt, so tritt der Bundesvorstand an Stelle des
Landesvorstandes und beruft unverzüglich einen Landesparteitag ausschließlich zum Zwecke
der Wahlen zum Landesvorstand ein.
§ 8 Der Landesparteitag
Peukert-Antrag:
(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund
Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Die Einladung erfolgt
spätestens 6 Wochen vorher in Schriftform.
(3) Eine vorherige Einladung in Textform ist zulässig, sofern der Empfang durch den Piraten
bestätigt wurde. In dem Fall kann die schriftliche Einladung des Piraten entfallen.
(4). Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung
und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die
geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu
veröffentlichen.
(5) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig muss ein außerordentlicher Landesparteitag
einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues
Vorstandes.
(6) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und
entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(7) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von
der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den
Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(8) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des
Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis
der Prüfung wird dem
Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer
Funktion entlassen.
(9) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung
des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob
die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht
in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind.
Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der
Finanzen
durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der
Mitglieder des Landesvorstandes.
ändern in:
(1) Der Landesparteitag setzt sich zusammen aus allen stimmberechtigten PIRATEN im Freistaat Sachsen. Er ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes.
(2) kein Änderungsvorschlag
(3) kein Änderungsvorschlag
(4) Kein Änderungsvorschlag
(5) Ist der Landesvorstand nicht mehr handlungsfähig im Sinne des § 7 Abs. 8 und 9 dieser
Satzung, so beruft der Bundesvorstand einen außerordentlichen Landesparteitag mit einer Frist
von 14 Tagen ein. Auf diesem a.o. Landesparteitag dürfen nur Wahlen zum Landesvorstand
stattfinden.
(6) kein Änderungsvorschlag
(7) kein Änderungsvorschlag
(8) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 1 Jahr. Diese
berichten in schriftlicher und mündlicher Form dem Landesparteitag im Anschluss der
Tätigkeitsberichte der einzelnen Vorstandsmitglieder über die Resultate ihrer Kassen- und
Finanzprüfung. Den Rechnungsprüfern ist jederzeit Einsicht in alle relevanten Unterlagen zu
erteilen. Der schriftliche Bericht zur Kassen- und Finanzprüfung wird Bestandteil des
Versammlungsprotokolls. Bis zur Neuwahl bleiben die Rechnungsprüfer auch nach Ablauf der
Amtszeit kommissarisch im Amt.
(9) ersatzlos streichen
§ 9 Das Landesschiedsgericht
Peukert-Antrag:
(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgerichts sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.
(2) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht
ändern in:
(1) Der Landesparteitag richtet ein Landesschiedsgericht ein. Es ist für innerparteiliche Streitigkeiten im Freistaat Sachsen zuständig und kann von jedem Mitglied, von jedem Vorstand und von jeder Gliederung angerufen werden.
(2) Der Landesparteitag wählt 5 Schiedsrichter sowie 5 Ersatzschiedsrichter für die Dauer
von 2 Jahren in getrennten, geheimen Wahlgängen. Diese sind:
- der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts
- der stellvertretende Vorsitzende des Landesschiedsgerichts
- der Berichterstatter des Landesschiedsgerichts
- die 2 Beisitzer des Landesschiedsgerichts
- die 5 Ersatzschiedsrichter
(3) Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts und ein weiterer Schiedsrichter sollen die
Befähigung zum Richteramt besitzen. Nach Ablauf der Amtsperiode bleiben die Schiedsrichter
sowie die Ersatzschiedsrichter bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Fällt ein Schiedsrichter während der 2jährigen Amtszeit aus, oder wird er in einem
Verfahren für Befangen erkannt, dann rückt jener Ersatzschiedsrichter nach mit der höchsten
Stimmzahl bei seiner Wahl auf dem Landesparteitag.
(5) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts sind unabhängig und an keine Weisungen
gebunden. Zur Gewährleistung ihrer absoluten Neutralität dürfen Sie kein sonstiges Amt bei den
PIRATEN ausüben, weder im Freistaat Sachsen, noch auf Bundesebene oder in anderen
Gliederungen.
(6) Ein faires Verfahren und das rechtliche Gehör sind stets zu gewährleisten. Die Berufung
zum Bundesschiedsgericht wird zugelassen.
(7) Im übrigen gelten die Regelungen der Bundesschiedsordnung sinngemäß.
§ 10 Liquid Democracy
Peukert-Antrag:
(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen nutzt zur Unterstützung der innerparteilichen Meinungsbildung über das Internet eine geeignete Software. Diese muss die “Anforderungen für den Liquid Democracy Systembetrieb” erfüllen, welche vom Vorstand beschlossen werden. Die Mindestanforderungen sind:
a) Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, Anträge im System zu stellen. Zulassungsquoren
und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Mitglieder gleich sein.
b) Das System muss ohne Moderatoren auskommen.
c) In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen des Antragstellers von
anderen Mitgliedern verändert oder gelöscht werden können.
d) Jedem Mitglied muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein,
Alternativanträge einzubringen.
e) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge
gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Mitgliedern muss es möglich sein,
mehreren
konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines
Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.
f) Es muss möglich sein, die eigene Stimme mindestens themenbereichsbezogen durch
Delegation an ein anderes Mitglied zu übertragen. Diese Delegationen müssen jederzeit
widerrufbar sein und
übertragenes Stimmgewicht muss weiter übertragen werden können. Selbstgenutztes
Stimmgewicht darf nicht weiter übertragen werden.
(2) Der Vorstand stellt den dauerhaften und ordnungsgemäßen Betrieb des Systems sicher.
(3) Jedem Mitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu
gewähren. Während einer Abstimmung darf der Zugriff auf die jeweiligen Abstimmdaten
anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.
(4) Die Organe sind gehalten, das Liquid Democracy System zur Einholung von
Meinungsbildern zu nutzen. Das Schiedsgericht ist davon ausgenommen.
(5) Die Organe der Partei sind gehalten, die Anträge, die im Liquid Democracy System positiv
beschieden wurden, vorrangig zu behandeln.
(6) Teilnahmeberechtigt ist jeder Pirat des Landesverbandes Sachsen. Jeder Pirat erhält genau
einen persönlichen Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf.
(7) Verstößt ein Nutzer wiederholt und in erheblichem Maße gegen die Nutzungsbedingungen
des Systems, so kann der Vorstand als Ordnungsmaßnahme dem Nutzer auf Zeit das Recht
entziehen, Anträge oder andere Texte in das System einzustellen. Im Falle technischer Angriffe
auf das System, die von einem angemeldeten Benutzer ausgehen, kann dieses Benutzerkonto
durch Administratoren vorübergehend gesperrt werden.
ändern in:
ersatzlos streichen
§ 11 Sonderparteitag
Peukert-Antrag:
(1) Der Sonderparteitag dient zur Aufstellung von Kandidaten für vorgezogene Wahlen und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von einer Woche. Eine Einladung erfolgt per Schriftform. ==== ändern in: ====ersatzlos streichen
§ 12 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
Peukert-Antrag
(1) Es gilt die Bundessatzung analog.
ändern in:
kein Änderungsvorschlag
§ 13 Organisation
Peukert-Antrag:
(1) Die Piraten organisieren sich für ihre politische Teilhabe grundsätzlich selbstständig. Der Landesverband und seine Untergliederungen stellen dazu eine geeignete technische und organisatorische Infrastruktur zur Verfügung, beraten und koordinieren auf Anfrage.
(2) Die sächsischen Piraten sind angehalten sich bei Tätigkeiten im Rahmen politischer und
organisatorischer Mitarbeit an den "ThreePirates"-Regeln sowie dem Crewkonzept orientieren.
(3) Crewkonzept und "ThreePirates"-Regeln sind durch den Vorstand zu verwalten und in den
Parteimedien regelmäßig zu veröffentlichen
ändern in:
kein Änderungsvorschlag
§ 14 Satzungs- und Programmänderung
Peukert-Antrag:
(1) Änderungen dieser Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen (relative Zweidrittelmehrheit) beschlossen werden. Satzungsänderungsanträge müssen mindestens vier Wochen vor Beginn des Parteitags beim Vorstand eingereicht werden.
(2) Für Programmänderungen gilt § 14 (1) dieser Satzung analog.
ändern in:
(1) Die Landessatzung kann nur geändert werden, wenn ein Satzungsänderungsantrag mindestens 4 Wochen vor Beginn des Parteitages beim Vorstand eingereicht wurde. Der Antrag auf Änderung der Satzung wird auf dem Landesparteitag beraten. Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen spätestens 2 Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eintreffen. Sowohl der Satzungsänderungsantrag als auch die Änderungsanträge zum Satzungsänderungsantrag werden unverzüglich, spätestens 14 Tage vor Beginn des Landesparteitages an die Mitglieder verschickt.
(2) Die Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit auf dem Landesparteitag. Dieses
Quorum wird erfüllt, wenn 2/3 der zu Beginn des Parteitages akkreditierten Mitglieder
zustimmen, wobei alle Stimmen, auch ungültige Stimmen und Enthaltungen, zur Errechnung
des Quorums gezählt werden.
(3) Programmänderungen bedürfen der absoluten Mehrheit der zu Beginn eines
Parteitages akkreditierten Mitglieder, wobei alle Stimmen zur Errechnung des Quorums gezählt
werden.
§ 15 Auflösung und Verschmelzung
Peukert-Antrag:
(1) Es gilt die Bundessatzung analog.
ändern in:
(1) Der Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung oder Austritt des Landesverbandes aus dem Bundesverband muss spätestens 6 Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eintreffen und spätestens 4 Wochen vor Beginn des Landesparteitages an die Mitglieder verschickt werden.
(2) Über den Antrag gem. Abs. 1 entscheidet der Landesparteitag mit 3/4-Mehrheit der zu
Beginn des Parteitags akkreditierten Mitglieder, wobei zur Errechnung des Quorums alle
Stimmen, auch ungültige Stimmen und Enthaltungen, gezählt werden.
§ 16 Finanzen
Peukert-Antrag:
(1) Jeder Pirat kann sich Aufwendungen auf Antrag beim Vorstand erstatten lassen.
(2) Erstattet werden können nur angemessene Aufwendungen, die im Rahmen von Tätigkeiten
für politische und organisatorische Arbeit der Piratenpartei entstehen.
(3) Der Vorstand entscheidet darüber endgültig nach eigenem Ermessen.
(4) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muss von zwei
Vorstandsmitgliedern genehmigt werden.
(5) Im Übrigen gilt die Bundesfinanzordnung analog.
ändern in:
alles übernehmen, außer
(3) Der Vorstand entscheidet nach zuvor allgemeingültig aufgestellten Regeln unter Beachtung
des Gleichheitsgrundsatzes. Die Kriterien werden qua Beschluss festgelegt und parteiintern
veröffentlicht.
§ 17 Verbindlichkeiten dieser Satzung
Peukert-Antrag:
(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder das Parteiengesetz verstoßen, so gelten deren Regelungen analog. Die Gültigkeit der gesamten Satzung wird dadurch nicht beeinträchtigt.
(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung analog.
ändern in:
§ 17 salvatorische Klausel / Bundesrecht bricht Landesrecht
(1) Die evtl. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt nicht die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, so greift die entsprechende
Vorschrift der Bundessatzung sinngemäß.
(3) Bei widersprechenden Regelungen zwischen Bundessatzung und Landessatzung gilt
der Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Zur Klärung einer behaupteten
Unvereinbarkeit zwischen Bundessatzung und Landessatzung kann erstinstanzlich das
sächsische Landesschiedsgericht angerufen werden.
Begründung
folgt noch